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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: ChrisLPZ am 10. April 2019, 14:36

Titel: VG Stuttgart: Vorverfahren zu BVerfG 18.7.2018 nicht veröffentlichungswürdig?
Beitrag von: ChrisLPZ am 10. April 2019, 14:36
Die beiden Urteile des VG Stuttgart,
- 3 K 1773/14 vom 27. Januar 2015
- 3 K 4017/14 vom vom 1. Juli 2015
die beide Bestandteil des Verfahrensgangs der beiden Verfassungsbeschwerdeführer, vertreten durch RA Prof. Koblenzer, waren, wurden auf der Webseite des VG Stuttgart nicht veröffentlicht.
Beide Urteile werden im Urteil des BVerfG vom 18.07.2018 gelistet (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html)

Auf der Webseite des VG Stuttgart ist zu lesen:
Zitat
Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart
In der Rechtsprechungsdatenbank stehen die als veröffentlichungswürdig erachteten Entscheidungen der letzten vier Jahre des Verwaltungsgerichts Stuttgart und der Verwaltungsgerichtbarkeit in Baden-Württemberg grundsätzlich nur für den privaten Gebrauch zur Verfügung.
http://www.vgstuttgart.de/pb/,Lde/1220564

Die Verfassungsbeschwerde von Herrn W. mit vorinstanzlichem Urteil des VG Stuttgart 3 K 4017/14, führte zur Bestätigung der Verfassungswidrigkeit der Erhebung des Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen.
Titel: Re: VG Stuttgart: Vorverfahren zu BVerfG 18.7.2018 nicht veröffentlichungswürdig?
Beitrag von: Shuzi am 10. April 2019, 17:03
Offenbar liegt die Burteilung der Veröffentlichungswürdigkeit der Entscheidungen beim VG selbst? Möglicherweise hatte das VG Stuttgart in den beiden genannten Verfahren zu Gunsten des ÖRR geurteilt, wobei dessen Entscheidung, zumindest in Bezug auf die Erhebung des Rundfunkbeitrags für Zweitwohnungen, später vom BVerfG korrigiert wurde. Evtl. könnte dies dem VG etwas peinlich sein, worauf hin man auf eine Veröffentlichung besser verzichtete?
Titel: Re: VG Stuttgart: Vorverfahren zu BVerfG 18.7.2018 nicht veröffentlichungswürdig?
Beitrag von: hankhug am 11. April 2019, 00:05
Natürlich hat das VG Stuttgart in den Vorverfahren zu Gunsten des ÖRR geurteilt, sonst währen die Verfassungsbeschwerden ja gar nicht möglich gewesen.

Die Urteile der Vorverfahren wurden allerdings im Fragenkatalog des BVerfG von 2017 im Volltext angehängt, können also dort bei Interesse nachgelesen werden (z.B. 3 K 4017/14 ab Seite 399. Passenderweise hieß die damalige Richterin 'Henker' ...)

Es ist angerichtet! Schreiben des BVerfG - Erster Senat - vom 30. August
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24659.0
Titel: Re: VG Stuttgart: Vorverfahren zu BVerfG 18.7.2018 nicht veröffentlichungswürdig?
Beitrag von: FKupp am 11. April 2019, 00:41
Wie der Vorredner schon schreibt, "Natürlich hat das VG Stuttgart in den Vorverfahren zu Gunsten des ÖRR geurteilt, sonst währen die Verfassungsbeschwerden ja gar nicht möglich gewesen." man kann dieses auch als Rechtsbankrott ansehen, unter Rechtsbankrott steht im Juristisches Wörterbuch; 15. Ausgabe, Verlag Vahlen, München, 2012 folgendes geschrieben:

Zitat
Rechtsbankrott ist das Unvermögen einer Rechtsordnung, den Rechtsunterworfenen Recht zu verschaffen. Eine Einrichtung, insbesondere eine Rechtseinrichtung offenbart beispielsweise Rechtsbankrott, wenn sie Lügner an die Spitze gelangen lässt, Schmierer zu Schriftführern macht, Betrüger zu Kassieren, Fälscher zu Protokollanten, Hochstapler zu Beisitzern und Erpresser zur Rechtsaufsicht. Eine Besserung verspricht unter solchen Umständen allein die vollständige Rückkehr zu allgemein anerkannten Werten (z.B. Wahrheit, Freiheit) und Rechtsgrundsätzen (z.B. pacta sunt servanda, Willkürverbot, Wettbewerb usw.).
Titel: Re: VG Stuttgart: Vorverfahren zu BVerfG 18.7.2018 nicht veröffentlichungswürdig?
Beitrag von: pjotre am 11. April 2019, 14:22
Das ist ja ziemlich skandalös. Rechtsstaatliches Prinzip verletzt.
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Die Rechtsprechung muss öffentlich sein, wenn kein konkreter Gesichtspunkt dagegen steht. Die Blamage für Verwaltungsgerichts-Fehlentscheide ist kein Gesichtspunkt in diesem Sinn.

Was ist denn das hier?
"veröffentlichungswürdig erachteten Entscheidungen der letzten vier Jahre des Verwaltungsgerichts Stuttgart und der Verwaltungsgerichtbarkeit in Baden-Württemberg grundsätzlich nur für den privaten Gebrauch "

So etwas habe ich nach Erinnerung noch nie gesehen.... "private Gebrauch" durch Richter - also nicht für ihre Rechtsprechung? Um es einmalig ungehörig zu überspitzen, "Urteile sind natürlich nicht als Klopapier" ("private Nutzung") zugänglich zu machen.

An sich kann man ja wohl alle Urteile abrufen
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und muss dann beispielsweise 1,50 Euro abrufen. Schon versucht?
Wer ist nah am Ball und macht es?


Dieser Vorgang ist wichtig für Themenkreis "Rechtsbeugung".
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Wenn der Gegner argumentiert, dass alle Richter ihm Recht gegeben haben,
so ist zu antworten: Oder auch Rechtsbeugung gegeben haben, weil sie zu sehr auf ihre Volljuristen-Kollegen vertrauten statt in das Gesetz zu schauen.
Ja, dieser Vorwurf ist in konkreter Erörterung. Also wäre ein vermutlicher Nachweis von Richterirrtum in diesen Urteilen sehr von Interesse.

Das Urteil finden wir dann ja an der Quelle wie in diesem Thread angegeben.
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Allerdings ist die Quelle wohl nicht ein "öffentliches" Dokument. Sondern war es nur temporär und wohl irrig?
Und es geht auch um die Gegner-Behauptung, VG-Richter haben ja uns immer Recht gegeben, also das ist dann Beweis von Gerechtigkeit.
Wenn das VG den Gegenbeweis erschwert, so ist das Gegenbeweis des angeblichen Beweises.


Titel: Re: VG Stuttgart: Vorverfahren zu BVerfG 18.7.2018 nicht veröffentlichungswürdig?
Beitrag von: Besucher am 11. April 2019, 16:44
Das hiesse ja aber - irgendwie paradoxerweise - ...

...
Möglicherweise hatte das VG Stuttgart in den beiden genannten Verfahren zu Gunsten des ÖRR geurteilt, wobei dessen Entscheidung, zumindest in Bezug auf die Erhebung des Rundfunkbeitrags für Zweitwohnungen, später vom BVerfG korrigiert wurde. Evtl. könnte dies dem VG etwas peinlich sein, worauf hin man auf eine Veröffentlichung besser verzichtete?allerledigungszahl verdoppelt

...dass den Herrschaften tatsächlich noch ein kleiner Rest Anstand & Format zu attestieren wäre. Einem deutschen Gericht braucht aber nichts peinlich zu sein - die Herrschaften könnten in ihren Urteilsbegründungen - bzw. anstelle solcher - ja selbst Kinderreime aufsagen, ohne dass das für den betreffenden Richter auch nur irgendeine nachteilige Folge hätte - ganz im Gegenteil wahrscheinlich, wenn sich dadurch die Fallerledigungszahl verdoppelt. Die nächste Beförderung und Gehaltserhöhung kommt jedenfalls garantiert, denn zum Glück gibt es in diesem Land ja nach wie vor nichts, was auch nur im Entferntesten als Qualitätssicherung in der Rechtsprechung benannt werden könnte - stattdessen ganz offensichtlich von oben gedeckte Narrenfreiheit zumal für untere Instanzen, wie zuletzt auch i. F. Herrn Härings wieder überdeutlich geworden.