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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 08. März 2019, 12:23

Titel: BVerfGE 119, 181 - RfStV -> Mißlungene Finanzierung
Beitrag von: pinguin am 08. März 2019, 12:23
Einziges Zitat aus

BVerfGE 119, 181 - Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. September 2007
- 1 BvR 2270/05 -, Rn. (1-213),
http://www.bverfg.de/e/rs20070911_1bvr227005.html

Rn. 151
Zitat
Werden die Gebührenzahler durch die Höhe der Gebühr unangemessen belastet oder versperrt sie ihnen den Informationszugang, ist der Ausgleich zwischen den Interessen der Bürger und dem Recht der Anstalten zur autonomen Entscheidung über das Rundfunkprogramm im Rahmen des gesetzlichen Funktionsauftrags und auf eine darauf abgestimmte Finanzierung misslungen. Dies zu erkennen und zu korrigieren ist Aufgabe des Gesetzgebers, wenn und soweit er sich die Letztentscheidung vorbehalten hat.

Wir haben hier also die Aussage des Bundesverfassungsgerichtes, daß es dem Bürger stets möglich sein muß, den Informationszugang nach seinen Interessen wahrzunehmen; und das schließt ja dann wohl ein, daß es nicht sein kann, daß der Bürger den Rundfunk bspw. in Folge Nichtnutzung zwangsfinanziert und sich das Zeitungsabo oder andere Medien nicht mehr leisten kann.
Titel: Re: BVerfGE 119, 181 - RfStV -> Mißlungene Finanzierung
Beitrag von: marga am 11. März 2019, 10:58
Nach Meinung einer fiktiven Person ist die "Finanzierung nicht mißlungen", sondern perfekt gelöst für die LRAn.
Eine Änderung durch den Bürger völlig ausgeschlossen. Das BVerfG  steht hinter den LRAn.

(...) Wir haben hier also die Aussage des Bundesverfassungsgerichtes, daß es dem Bürger stets möglich sein muß, den Informationszugang nach seinen Interessen wahrzunehmen;
und das schließt ja dann wohl ein, daß es nicht sein kann, daß der Bürger den Rundfunk bspw. in Folge Nichtnutzung zwangsfinanziert und sich das Zeitungsabo oder andere Medien nicht mehr leisten kann. (...)

Werter user @pinguin,
diese Aussage ist zwar korrekt, aber im Urteil steht doch „explizit“:
Zitat
(…) Dies zu erkennen und zu korrigieren ist Aufgabe des Gesetzgebers, wenn und soweit er sich die Letztentscheidung vorbehalten hat. (…)
RN 151 Quelle: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv119181.html (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv119181.html)

Also Klartext:
Die Aufgabe dies zu korrigieren (Zwangsfinanzierung) hat nicht der Bürger, sondern der „Gesetzgeber“.
Dies bedeutet, alle Anstrengungen gehen von der jeweiligen regierenden Landesregierung aus, was den „Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag“ angeht.  ;)
Der seit 2010 im Entwurf existierende RBStV ist ja nur das „Anhängsel“ um den Bürger zu „Knechten“ und dann bei Nichtzahlung und hartnäckiger Zahlungsverweigerung des Zwangsrundfunkbeitrages in die Erzwingungshaft bei verweigerter Vermögensauskunft, zu verbringen.  >:(
(§ 70 Strafprozessordnung StPO https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__70.html (https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__70.html)) 
Titel: Re: BVerfGE 119, 181 - RfStV -> Mißlungene Finanzierung
Beitrag von: pinguin am 11. März 2019, 15:23
@marga

Du weißt schon, daß sich der Bürger auf Entscheidungen der Bundesgerichte berufen kann, zumal dann, wenn es sich um das Bundesverfassungsgericht handelt?

Es geht nicht um die Aussage, daß der Gesetzgeber etwas explizit zu regeln hat, sondern darum, zu erkennen, daß die derzeitige Finanzierung mangels ausreichendem Interressenausgleich nicht gelungen ist, wenn sich der Bürger seines nicht realisieren kann.

Was meinst, warum im Zitat genau dieser Wortlaut in Rot markiert worden ist?
Titel: Re: BVerfGE 119, 181 - RfStV -> Mißlungene Finanzierung
Beitrag von: marga am 11. März 2019, 16:50
(...) Was meinst, warum im Zitat genau dieser Wortlaut in Rot markiert worden ist?

Verstehe ich schon, aber das bedeutet doch nur, dass der Beitrag keine als Beispiel 35,00 €/Monat hoch sein darf, ansonsten wäre diese Aussage reiner Käse.

Dass dann die Finanzierung „misslungen“ sei und der Gesetzgeber das ändern soll, ist dem Bürger auch klaro.
Zitat
(1) Ein Missverhältnis zwischen gebotener Leistung und Beitragshöhe besteht nicht.
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk bietet ein Programm an, dass auf dem freien Markt nicht erhältlich ist (sieheobenRn.77ff.).
Quelle: RN 98  https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.pdf;jsessionid=BFD3EF48FF380CA2AF83E8FD975AEF71.2_cid394?__blob=publicationFile&v=2 (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.pdf;jsessionid=BFD3EF48FF380CA2AF83E8FD975AEF71.2_cid394?__blob=publicationFile&v=2)

Zitat
Die Leistung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots ist auch dann der Beitragshöhe äquivalent, wenn der Inhaber eines Einpersonenhaushalts zu einem vollen Beitrag herangezogen wird.
Quelle: RN105 https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.pdf;jsessionid=BFD3EF48FF380CA2AF83E8FD975AEF71.2_cid394?__blob=publicationFile&v=2 (http://RN105 https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.pdf;jsessionid=BFD3EF48FF380CA2AF83E8FD975AEF71.2_cid394?__blob=publicationFile&v=2)

Aber über 9 Milliarden Einnahmen zur Zwangsfinanzierung von ARD, ZDF und DR mit ihrem BS und den Landesmedienanstalten (staatsnahe Behörden), sind des Guten zu viel.

Die Anstrengungen der Landesfürsten Spareffekte bei den LRAn durchzusetzen, sind ja wohl gescheitert, wie die allgemeine Diskussion es an den Tag legt.

Solange ein „kleiner Haufen" Zwangsbeitragsverweigerer und Nichtnutzer des aufgeblasenen Systems ARD, ZDF und DR mit ihrem BS, hier Unruhe stiftet, wird der Gesetzgeber, das BVerfG, der EuGH und der EGMR immer auf der Seite des Gesetzgebers stehen.  ;)