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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 20. Januar 2019, 20:40

Titel: Tagungsband Zwangsvollstreckung (BMJV, 2017)
Beitrag von: pinguin am 20. Januar 2019, 20:40
'N Abend,

anbei als PDF der Link zum

Zwangsvollstreckung und Zwangsversteigerung aktuell
Tagung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
bei der Deutschen Richterakademie in Wustrau im November 2017
(PDF, 250 Seiten, ~10MB)
Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Berlin 2018
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/FinanzenUndAnlegerschutz/Tagungsband_Zwangsvollstreckung.pdf?__blob=publicationFile&v=1

das Dokument ist sehr erhellend und unbedingt lesenswert.

Es befasst sich mit Gerichtsvollziehern, die allesamt Beamte mit mindestens Fachhochschulabschluss zu sein haben, ihre Tätigkeit grundsätzlich selbst ausführen müssen und stets nur in eigenem Namen handeln; es behandelt relativ abstrakt den Bereich der Vollstreckungsvoraussetzungen und führt aus, daß nur Gerichte, (Vollstreckungsgerichte), befugt sind, Lohn-/Gehalts- und Kontopfändungen durchzuführen, bzw. anzuweisen. Zu letzterer Aussage wird man auf Seite 41 des Dokumentes fündig.

Zitat
Nach der ZPO haben wir eine Zweiteilung der Zuständigkeiten in der Zwangsvollstreckung.
Hierbei sind den Gerichten (Vollstreckungsgerichten) zugewiesen die
- Zwangsvollstreckungen in Forderungen und andere Vermögensrechte (Lohn-/Gehaltspfändun-
gen, Kontopfändungen etc.
)
- Zwangsvollstreckungen in Immobilien (Beschlagnahme und Versteigerung von Häusern, Eigen-
tumswohnungen etc.).

Die Stadtkasse darf das demnach gar nicht?

Und die Abnahme von Vermögensauskünften ist dem Gerichtsvollzieher zugewiesen; im Land Brandenburg bedarf es dafür aber eines gerichtlichen Auftrages, (§10 BbgGerOrgG), ohne diesen darf der nicht?!
Titel: Re: Tagungsband Zwangsvollstreckung (BMJV, 2017)
Beitrag von: Kurt am 20. Januar 2019, 20:49
[...] Die Stadtkasse darf das demnach gar nicht? [...]

Darauf aus einem "Tagungsband" xyz zu schließen!?

Maßgeblich sind die Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Bundesländer - darin ist das jeweils geregelt wer Vollstreckungsbehörde ist;  hier zu finden:
Verwaltungsvollstreckungsgesetze
http://www.saarheim.de/Gesetze_Laender/vwvg_laender.htm

Gruß
Kurt

PS:

Hier Übersicht zu den Vollstreckungsbehörden der Länder:

- Berlin / Bremen die Finanzämter

- Bawü / Sachsen / Bayern die Gerichtsvollzieher, wobei Bawü und Sachsen eine Besonderheit darstellen, laut Vollstreckungsgesetz sind die Landesrundfunkanstalten in den beiden Bundesländer selbst die Vollstreckungsbehörden und können Pfändungsverfügungen (Lohn/Kontopfändung) eigenständig verschicken. Erst die LRA und dann der GV

- in allen übrigen Bundesländern die kreisfreien Städte, Kommunen oder jeweiligen Landkreise

Im jeweiligen Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundeslandes geregelt.
Titel: Re: Tagungsband Zwangsvollstreckung (BMJV, 2017)
Beitrag von: Bürger am 20. Januar 2019, 21:49
Bitte auch berücksichtigen, dass bei "Rundfunkbeiträgen" (noch?) die Verwaltungsvollstreckung - und nicht das gerichtliche Mahnverfahren angewendet wird - siehe u.a. auch unter
"Rundfunkbeitrag" > VERWALTUNGsvollstreckung statt gerichtlichem Mahnverfahren!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16142.0.html

Der Begriff "Verwaltungsvollstreckung" findet sich im oben verlinkten Tagungsband nur spärlich und mit wenig aussagekräftigen Bemerkungen wieder.

Insofern bleibt fraglich, was von dem Dokument in Sachen "Rundfunkbeitrag" wirklich als diskutier- und verwertbar verbliebe.
Titel: Re: Tagungsband Zwangsvollstreckung (BMJV, 2017)
Beitrag von: Markus KA am 20. Januar 2019, 22:33
Um Mißverständnisse vorzubeugen sollte darauf hingewiesen werden, dass dieser Thread keine Information im Umgang mit Vollstreckungen bietet, sondern lediglich z. B. über die Geschichte der Vollstreckung informiert.

Wie bereits in vorherigen Beiträgen darauf hingewiesen, jedes Bundesland hat seine eigenen Landesverwaltungsvollstreckungsgesetze, nach denen die Vollstreckung durchgeführt wird und der Betroffene entsprechend mit rechtlichen Mitteln reagieren kann.
Titel: Re: Tagungsband Zwangsvollstreckung (BMJV, 2017)
Beitrag von: pinguin am 20. Januar 2019, 23:56
@alle

Der Tagungsband gibt wohl anschaulich den IST-Zustand wieder, der in Sachen "Zwangsvollstreckung" die Meinung der Bundesregierung darstellt, ist diese doch Herausgeber; das BMJV ist ja unstreitig Teil der Bundesregierung?

Der Auffassung von User Markus KA kann insofern allerdings nicht zugestimmt werden, da in diesem Schulungsdokument auch Quellen, wie bspw. diese Entscheidung des BGH zum Pfändungsschutz, benannt sind.

Und auch die Aussage von User Kurt erweckt den Eindruck, daß dieses Dokument nicht gelesen worden sein kann.

Denn da der Pfändungsschutz bundesrechtlich in §§850 ZPO geregelt ist, hat den eh jede Behörde einzuhalten, auch in eigener Sache.