gez-boykott.de::Forum
"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Kalender => Thema gestartet von: Amigo am 10. Januar 2019, 23:22
-
Hallo Leute,
ich lade euch herzlich ein, meiner Verhandlung beizuwohnen. Der Termin ist am:
Mittwoch, den 30.1.19
um 11 Uhr
in Saal 3.04.
Lübeckertordamm 4 in 20099 Hamburg.
Freue mich auf euch.
Liebe Grüße,
I.P.
-
Ich habe mir den Termin eingetragen. Du wirst bestimmt einige nette Leute kennenlernen ...
-
Vor welcher Kammer findet die Verhandlung statt ?
-
Bei der 3. Kammer ist es bereits passiert, dass aus dem öffentlichen Verhandlungstermin plötzlich ein nicht-öffentlicher Anhörungs- und Erörterungstermin wird. Dann sitzt Du alleine mit dem Richter und dem NDR-Vertreter im Raum ...
-
Bei der 3. Kammer ist es bereits passiert, dass aus dem öffentlichen Verhandlungstermin plötzlich ein nicht-öffentlicher Anhörungs- und Erörterungstermin wird. Dann sitzt Du alleine mit dem Richter und dem NDR-Vertreter im Raum ...
Ohmanoman, es ergeht doch ein Urteil im Namen des Volkes!!!???
Wie kann es denn sein. dass das Volk dann draußen bleiben muss??
Ok, wenn bei Kindern und Jugendlichen usw. Gründe dafürsprechen.
Aber, wenn ich darauf bestehe, dass Zuhörer (in) und Zuschauer (in) der Verhandlung beiwohnen, obwohl es evtl. um meine Privatsphäre geht? Habe ich das nicht zu entscheiden? Darf das Gericht gegen meinen Willen ZuhörerInnen aussperren??
Ich habe das schon erlebt, das eine Klägerin überrascht war, das ihre Verhandlung nicht öffentlich war!! Vielleicht dann dort noch Entscheidungen getroffen werden, wo man (Frau) noch zur Verschwiegenheit verpflichtet wird, wenn die Klage zu Gunsten des Klägers ausgeht??
Ohmanoman, bitte nicht!!
-
Darf das Gericht gegen meinen Willen ZuhörerInnen aussperren??
Der Grundsatz der öffentlichen Verhandlung gehört zu den Kernelementen des deutschen Prozessrechts. Ausnahmen sind nur in den gesetzlich geregelten Fällen möglich, z.B. in familienrechtlichen Verfahren, bei der Erörterung von persönlichen oder geschäftlichen Geheimnissen, bei Beteiligung von Minderjährigen. Auch darf das Gericht Störer aussperren (Lärm, mehrfaches Dazwischenreden, ungebührliche Verhaltensweisen).
Ein Verstoß gegen Vorschriften über die Öffentlichkeit wäre ein Verfahrensfehler und könnte in einem Rechtsmittelverfahren zur Aufhebung des Urteils führen.
Was @Nichtgucker aber wahrscheinlich meint: das Gericht ersetzt die offizielle Hauptverhandlung durch einen inoffiziellen nicht-öffentlichen Erörterungstermin. In einem solchen Termin kann es z.B. versuchen, den Kläger zu überreden, aus Kostengründen die Klage zurückzuziehen, weil das Gericht der Klage keine Erfolgsausschichten beimisst. Wenn man sich darauf nicht einlässt, muss das Gericht aber vor einem Urteil eine öffentliche Verhandlung durchführen.
Ggf. müsste man dann aber ein zweites mal zum Gericht anreisen und sich zu diesem Zweck freinehmen.
-
@ GesamtSchuldner
Das stimmt: Der öffentliche Verhandlungstermin wurde beim VG Hamburg kurzfristig vor Beginn der Verhandlung aufgehoben und dafür ein Anhörungs- und Erörterungstermin unter Ausschluß der Öffentlichkeit zum gleichen Zeitpunkt angesetzt.
-
Ich werde leider morgen nicht dabei sein können ...
-
Leider schaffe ich es heute auch nicht, zum Termin zu kommen. Ich hoffe dennoch, dass sich einige Unterstützer dort zeigen werden und wünsche viel Erfolg bzw. Glück!
-
Und, was ist draus geworden?
Wogegen wurde geklagt?
PS: Die haben meiner Person A jetzt auch einen Termin gegeben
VERHANDLUNG VG Hamburg, Mi. 27.02.19, 11 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30043.0.html