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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: Nachdenkender am 27. November 2018, 19:18

Titel: Ist der RBStV in BW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: Nachdenkender am 27. November 2018, 19:18
Im Thread
Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26332.0.html
wird ja für NRW bereits diskutiert, ob der RBStV in NRW wirksam in Landesrecht überführt wurde.

Jetzt hat sich Person Y mal mit dem Bundesland Baden-Württemberg befasst.

Die Verfassung des Landes Baden-Württemberg
https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/rechtliche_grundlagen/Landesverfassung%20Stand%2001.12.2015.pdf
fördert höchst Interessantes zutage:

Artikel 50
Der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen.
Der Abschluss von Staatsverträgen bedarf der Zustimmung der Regierung und des Landtags.

Artikel 58
Niemand kann zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung gezwungen werden, wenn nicht ein Gesetz oder eine auf Gesetz beruhende Bestimmung es verlangt oder zulässt.

Artikel 61
(1) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen kann nur durch Gesetz erteilt werden. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben.


Nun gibt es in BW mit Drucksache 15/197 vom 05.07.2011
"Gesetzentwurf der Landesregierung - Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften" (PDF, 66 Seiten, ~200kB)
https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP15/Drucksachen/0000/15_0197_D.pdf
eine interessante Information:

A. Zielsetzung
Mit dem Gesetz sollen die nach Artikel 50 Satz 2 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg zur Umsetzung des Staatsvertrages in Landesrecht erforderliche Zustimmung des Landtags zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und die Anpassung medienrechtlicher Vorschriften des Landesrechts an den Staatsvertrag erfolgen.

D.h., dem Abschluß des Staatsvertrages soll zugestimmt werden. Daß damit "eine Umsetzung in Landesrecht" erfolgen soll erscheint gewagt. Dies ergibt sich nicht aus der Landesverfassung.

Das "Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften" besagt in Artikel 1 lediglich,
"dem ... Fünfzehnten  Rundfunkänderungsstaatsvertrag ... wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht."


Wird dieses Gesetz der Landesverfassung gerecht?

Ein Annäherungsversuch:

Artikel 50 der Landesverfassung passt, Regierung und Landtag haben zugestimmt.

Aber was ist mit den Artikel 58 und Artikel 61?

Person Y meint, daß Artikel 61 überhaupt nicht passt. "Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung" lassen sich dem o.g. Gesetz nicht entnehmen. Damit wäre der RBStV auch in BW nicht wirksam in Landesrecht überführt worden.

Meinungen?

Nachdenkender  :)
Titel: Re: Ist der RBStV in BW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: pinguin am 28. November 2018, 18:09
Artikel 58
Niemand kann zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung gezwungen werden, wenn nicht ein Gesetz oder eine auf Gesetz beruhende Bestimmung es verlangt oder zulässt.
Dieses wäre im Falle eines Rundfunknichtnutzers der entscheidende Part, der jegliche Zwangsanmeldung ausschließt, wird diese doch seitens der Rundfunkverträge nicht vorgesehen.

Weiterzuführen wäre diese Diskussion im anderen Thema:

Wird der RBStV akzeptiert, wenn ich mich beim Beitragsservice anmelde?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29395.msg184590.html#msg184590
Titel: Re: Ist der RBStV in BW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: marga am 28. November 2018, 18:53
(...)
Person Y meint, daß Artikel 61 überhaupt nicht passt. "Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung" lassen sich dem o.g. Gesetz nicht entnehmen. Damit wäre der RBStV auch in BW nicht wirksam in Landesrecht überführt worden.
(...)
Hervorhebungen nicht im Original!

Werter user @Nachdenkender,
also im Saarland werden Gesetze nach der erforderlichen Zustimmung der Landesregierung und des Landtages mit „Gesetzestext“ im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht.
Dies ist „amtlich“.

Guggst du hier:

Zitat
Amtsblatt des Saarlandes
Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei
Gesetz Nr. 1760 über die Zustimmung zum Fünfzehnten Staatsvertrag
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag).
Vom 30. November 2011 Seite 1618 …

Gesetz Nr. 1760 über die Zustimmung zum Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Vom 30. November 2011
Der Landtag des Saarlandes hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Zustimmung zum Vertrag
… etc.
Hervorhebungen nicht im Original!

Saarländische Verfassung
Zitat
Artikel 95
(1) Der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen.
(2) Der Abschluss von Staatsverträgen bedarf der Zustimmung des Landtages durch Gesetz. Die Landesregierung ist
verpflichtet, den Landtag über andere wichtige Vereinbarungen zu unterrichten.

Artikel 2
Der Mensch ist frei und darf nicht zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung gezwungen werden, zu der ihn das
Gesetz nicht verpflichtet. Jeder hat Anspruch auf Schutz seiner personenbezogenen Daten.
Eingriffe sind nur in überwiegendem Interesse der Allgemeinheit aufgrund eines Gesetzes zulässig.

Artikel 104
(1) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen kann nur durch Gesetz erteilt werden. Das Gesetz muss
Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Die Rechtsgrundlage sowie die Stelle, welche die
Verordnung erlässt, sind in der Verordnung anzugeben
. Ist durch Gesetz vorgesehen, dass die Ermächtigung weiter
übertragen werden kann, so bedarf es zu ihrer Übertragung einer Rechtsverordnung.

(2) Rechtsverordnungen sind von der Stelle, die sie erlassen hat, auszufertigen und im Amtsblatt des Saarlandes zu
verkünden, wenn das Gesetz nicht eine andere Form der Veröffentlichung vorsieht
. Sie treten, soweit sie nichts anderes
bestimmen, mit dem Tag nach der Verkündung in Kraft.
Hervorhebungen nicht im Original!
Quelle:  Saarländische Verfassung
https://www.saarland.de/dokumente/thema_justiz/100-1.pdf (https://www.saarland.de/dokumente/thema_justiz/100-1.pdf)

Es fehlt von dir die Angabe, wie hier im Saarländischen Amtsblatt zitiert, dass dies auch in BW so erfolgte.
Eine fiktive Person kann es sich nicht vorstellen, dass die „amtliche Veröffentlichung des RBStV“ in BW nicht erfolgte.  ::)
Titel: Re: Ist der RBStV in BW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: pinguin am 28. November 2018, 21:28
@Marga

Sorry, aber in diesem Thema soll es wohl gerade nicht ums Saarland gehen, sondern um BW.

Rundfunk ist Landesrecht; folglich kann jedes Bundesland trotz gemeinsamer Vertragstexte hier noch eigene Belange dazustricken, die in diesem Land vom Rundfunk einzuhalten sind und keine Bindungswirkung für andere Länder und deren Rundfunk entfalten.
Titel: Re: Ist der RBStV in BW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: Frühlingserwachen am 11. Dezember 2018, 11:30
Antwort am 11.12.2018
Auf meine Anfrage an das Staatsministerium BW kam heute die Antwort. Und bei der Gelegenheit mit über einjähriger Verspätung auch die Antwort zu einem am 21.10.2017 an Herrn Kretschmann gerichtetes Protokoll einer Verhandlung am Freiburger VG vom 17.10.17, und zwar die dritte Verhandlung um 11:15 ( Hat Herr Kretschmann so lange gebraucht, um sich über den Rundfunkbeitragsirrsinn klar zu werden)
Den Ablauf einer Gerichtsverhandlung nimmt das Staatsministerium zu Kenntnis, immerhin. Ansonsten das übliche Bla Bla mit Hinweis zum Schluss auf das Urteil vom 18.7.18 das scheinbar für jegliche Legimitierung herhalten muss.
Zitat
Sehr geehrter Herr Kretschmann
Am 17.10.17 wurde von mir eine VG Verhandlung in Freiburg zum Rundfunkbeitrag protokolliert. Der Kläger ist mit der Veröffentlichung einverstanden.
In dieser Verhandlung zeigt sich der ganze Rundfunkbeitrags-Irrsinn, und dessen grundsätzliche dringende Reform. Bitte lesen Sie selbst.

Verhandlung VG Freiburg vom 17.10.17

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24142.msg157488.html#msg157488


E-Mail-Anfrage vom 22.11.2018
Zitat
Sehr geehrter Herr Hoogvlie,

Ich bitte Sie höflichst mir mitzuteilen

Wo ist das Gesetz, welches zum Zahlen eines Rundfunkbeitrags verpflichtet?
Wie heißt das Gesetz?
Wann wurde dieses Gesetz im Landtag verabschiedet?
Wann wurde dieses Gesetz verkündet?
Wo ist das Gesetz, daß den RBStV in den Rang eines Gesetzes hebt?
Wann wurde dieses Gesetz im Landtag verabschiedet?
Wann wurde dieses Gesetz verkündet?

Mit freundlichen Grüßen

Die Antwort - siehe Anhang...
Titel: Re: Ist der RBStV in BW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: Kurt am 04. Januar 2019, 21:02
Hallo zusammen,

liege ich falsch wenn ich annehme dass der 61er damit nichts zu tun hat da er sich auf RechtsVERORDNUNGEN bezieht?

[..]
Artikel 61
(1) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen kann nur durch Gesetz erteilt werden. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben.
[..]
Meinungen?

Nachdenkender  :)

Viele Grüße
Kurt