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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: PersonX am 22. November 2018, 15:25

Titel: Inkassoforderungen
Beitrag von: PersonX am 22. November 2018, 15:25
Zuerst muss klar werden, was eine Inkassoforderung ist.
Hier https://de.wikipedia.org/wiki/Inkasso könnte das beschrieben sein.

Dann bräuchte der geneigte Leser einen Hinweis

https://www.n-tv.de/ratgeber/Viele-Inkassoforderungen-unberechtigt-article20734807.html

Zitat
...
Hilfe für VerbraucherBetroffene, die eine Zahlungsaufforderung erhalten haben, können auf der Plattform Inkasso-Check (https://www.vzhh.de/inkasso-check) den zu bezahlenden Warenwert und die erhobenen Gebühren des Inkasso-Unternehmens eintragen. Danach erhalten die Verbraucher eine Einschätzung, ob die Forderung berechtigt ist. Mit einem Musterschreiben können sie beim Inkasso-Unternehmen Widerspruch einlegen. Das Bundesjustizministerium fördert das Instrument, das seit Februar online ist....

Wenn es um Rundfunk geht, könnte beschrieben sein, welche Möglichkeiten offen stehen.
Zu beachten sei, dass es neben dem "öffentlich-rechtlichen" Rundfunk auch "anderen" Rundfunk gibt.Möglicherweise ist der betroffenen Person eine Unterscheidung der Forderungen schlicht nicht möglich.
Folgt eine Person den Hinweisen, welche offensichtlich keine Warnung vor "Behörden" enthält und kreuztauf
https://www.vzhh.de/inkasso-check

"Mir sind Anbieter und Forderung völlig unbekannt und ich bin mir sicher, keinen kostenpflichtigen Vertrag abgeschlossen zu haben."an, dann folgt eine kurze Bewertung"In Ihrem Fall sind keine weiteren Angaben mehr nötig. Sie haben bereits jetzt die Möglichkeit, einen Musterbrief erstellen zu lassen."
und eine weitere Möglichkeit der Fortsetzung.

"Ich möchte ein Musterschreiben ohne Adressdaten erstellen lassen."
Am Ende steht tatsächlich eine Zusammenfassung, welche einzelne Dinge erläutert und eine Handlungsempfehlung ausspricht,  mit Mustertext.
Einen Blick wert könnte noch der §10 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) sein.
Dann würde eine Person vielleicht auch schon den Mustertext lesen und versenden.

Titel: Re: Inkassoforderungen
Beitrag von: wei am 23. November 2018, 09:40
was ist so schwer daran-

A (der Gläubiger) schließt mit dem B (Inkasso) einen Geschäftsbesorgungsvertrag ab.
C (der Schuldner) hat mit diesem Vertrag nichts zu tun.

Wenn B also C schreibt ,dann hat C keine Geschäftsbeziehungen mit B ,denn er schuldet ja A

Wenn B  in seinem Schreiben seine Auslagen neben der Forderung auflistet als Gesamtforderung,dann impliziert B dem C das A seine Forderungen ihm ,dem B,übertragen hat. B zeigt aber dem C nicht offen das A die Forderung auf ihn übertragen hat,sondern C muss selber erkennen welche Art der Geschäftsbesorgungsvertrag ist oder beinhaltet.

Wenn das so ist,dann hat A  seine Forderungen aufgegeben - die Forderungen des A sind gegenüber  C  damit erloschen.

Wenn also B mit dem C vor Gericht geht,dann  streicht das Gericht regelmäßig die Forderungen des B aus,also alles was über den Schuldbetrag des A geht.Damit impliziert das Gericht dem C das der B eigentlich nur einen Auftrag für A erfüllt. B hat nichts eiligeres zu tun als mit dem Kopf zu nicken und dem zuzustimmen.----warum--

weil das Gericht bereits den Betrug den B dem C gegenüber angeleiert hat damit aus der Welt schafft.Betrug deswegen,weil B tatsächlich keinen Vertrag mit C hat und deshalb auch nur ein Auftrag des B gegenüber A vorliegen könne ,denn nur der wäre Sache die klagemäßig gegenüber dem C vor Gericht verhandelt werden kann.Kein Vertrag - keine Sache ,keine Sache -keine Klage.B hat keinen Vertrag.

der Richter hat also dafür gesorgt das die Verbindung zu A nicht abreisst und damit zur Sache gemacht ,den B vor Betrug geschützt und den C richtig in den Hintern getreten  und bei allen drei trotzdem richtig Geld verdient.


Titel: Re: Inkassoforderungen
Beitrag von: Nichtgucker am 23. November 2018, 12:48
Es gibt grundsätzlich zwei unterschiedliche Inkassoarten:

Inkasso im Auftrag:
Das Inkassobüro wird von einem Gläubiger beauftragt, in seinen Namen eine Forderung beizutreiben und erhält dafür eine festgelegten Betrag oder eine prozentuale Erfolgsbeteiligung.
Im Hintergrund bleibt der Gläubiger Herr des Verfahrens und kann das Inkassobüro zurückbeordern, falls er die Forderung nicht mehr beitreiben lassen will (z.B. aus geschäftspolitischen Gründen).

Inkasso auf eigene Rechnung
Das Inkassobüro kauft die Forderung auf (meist im Paket zu einem prozentualen Teil der Gesamtforderungssumme) und wird dadurch selbst neuer Gläubiger. Es trägt dann das volle Risiko für die Beitreibung und bestimmt darüber, welche Maßnahmen es wann ergreift.
Der alte Gläubiger hat keinen Einfaluss mehr auf das Verfahren.
Titel: Re: Inkassoforderungen
Beitrag von: ope23 am 06. Juli 2019, 15:37
Zur Ergänzung.

Die taz schreibt anlässlich eines Berichts des BS:

Zitat
Mit der umstrittenen Beauftragung externer Inkassounternehmen zur Eintreibung von Beitragsschulden ist übrigens schon wieder Schluss.
Weiter (dort Quellenangabe):

Beitragsservice veröffentlicht Jahresbericht 2018
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