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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Bayern => Thema gestartet von: beachballl am 20. November 2018, 15:02
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Hallo,
der Bayerische Rundfunk hat mein Konto bei der Hypovereinsbank (HVB) pfänden lassen. Nur mit Mühe habe ich bei der HVB erreicht, dass nur bis zur Höhe des geschuldeten Betrages das Konto gepfändet wird.
Auf dem Antrag des Pfändungs-und Überweisungsbeschluß fehlt die Unterschrift vom Antragsteller (bayr. Rundfunk). Es bestehen weitere Fehler auf dem 12 seitigen Schreiben. Das war der HVB allerdings egal und antwortet: das haben wir schon immer so gemacht.
Ich freue mich über hilfreiche Tipps.
danke schön
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Hinweis zur Kontopfändung:
Die Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung wird allgemein zur gleichen Zeit, dem Schuldner und seiner Bank zugestellt. Der Schuldner hat dann 4 Wochen Zeit Widerspruch bei der LRA und Rechtsmittel einzusetzen. In dieser Zeit wird die Bank der LRA mitteilen, welche Art von Konto vorliegt. Es wird keine Auskunft über das Guthaben gegeben. Der geforderte Betrag wird "eingefroren" und darf erst nach 4 Wochen an die LRA überwiesen oder kann bei Gericht hinterlegt werden. Sollte ein gerichtlicher Beschluss einer vorläufigen Einstellung der Pfändung vorliegen, wird die Bank, sofern sie darüber unterrichtet wird, keine Überweisung an die LRA durchführen.
Überweisung einer Geldforderung § 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO
Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst vier Wochen nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden; ist künftiges Guthaben gepfändet worden, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag zusätzlich an, dass erst vier Wochen nach der Gutschrift von eingehenden Zahlungen an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden darf.
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__835.html (https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__835.html)
Es soll Personen geben, die haben ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) mit einem Guthaben unter dem pfändungsfreien Betrag (ca. 1134,- Euro), die können relativ entspannt schlafen. Wird dem Gläubiger von der Bank mitgeteilt, dass der Schuldner ein P-Konto hat, ist unter Gläubigern allgemein bekannt, dass auch in Zukunft keine Zahlung zu erwarten ist.
Möglicherweise auch hilfreich:
Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung des Südwestrundfunks
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28895.msg181429.html#msg181429 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28895.msg181429.html#msg181429)
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Oben auf dem Schriftstück ist ein Stempel "Ausfertigung" damit müsste wohl noch ein Antrag beim Amtsgericht vorliegen, wo tatsächlich eine Unterschrift vorhanden sein sollte. Um das zu prüfen muss dort Akteneinsicht erfolgen.
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Grundsatzfrage:
Waren denn die zur Pfändung überhaupt BERECHTIGT ?
Wie ist die Vorgeschichte (Bescheide, Widersprüche, Widerspruchsbescheide, Mahnungen etc.) ?!?