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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: mullhorst am 11. August 2018, 10:20

Titel: Klagebegründung für Klagen im Saarland
Beitrag von: mullhorst am 11. August 2018, 10:20
Person Z hat beim saarl. VerwG Klage diese Woche eingereicht unter anderem mit folgender Begründung

Zitat
Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz § 2 Abs.1 – Ausschluss der Rundfunkanstalt 

Wenn die Rundfunkanstalten von einem VwVfG ausgenommen sind, dann gilt diese Ausnahme vom VwVfG auch - und gerade - für die "Verwaltungstätigkeit" des "Beitragseinzugs
 
Eine "Ausnahme" gilt grundsätzlich für den ganzen Gesetzesbereich, so sie nicht explizit im selben Gesetz
vom Gesetzgeber eingeschränkt wird.

Die Auslegung einiger Gerichte, dass sich diese "Ausnahme"  lediglich auf den Bereich der Rundfunktätigkeit und damit vor staatlichen Einflüssen zu schützende Rundfunkfreiheit, nicht jedoch auf den Bereich der "Verwaltungstätigkeit" beziehe, entbehrt jeglicher Logik und steht im krassen Widerspruch zum klaren Wortlaut des Gesetzes sowie auch den Intentionen des Gesetzgebers
(vgl. u.a. VGH BaWü, OVG NRW).

Da ein Verwaltungsverfahrensgesetz explizit das Verfahren der Verwaltung regeln soll,
ist es derart offenkundig und klar, dass auch im Falle der Anwendung oder Nicht-Anwendung bei
Rundfunkanstalten nur deren Verwaltungstätigkeit von dieser gesetzlichen Regelung betroffen sein kann.

Sofern eine Einschränkung auf einzelne Bereiche beabsichtigt wäre, müsste dies im Gesetz selbst auch so
formuliert sein - allein schon der Normenklarheit/ Bestimmtheit wegen.

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 31, 314 darf der Gesetzgeber nicht:
Zitat
Es darf indessen nicht außer acht gelassen werden, daß sich der Gesetzgeber nicht beliebig der Fiktion bedienen kann. Ihm sind unter anderem bestimmte Grenzen auch dadurch gesetzt, daß der Verfassungsgesetzgeber, wenn er direkt oder indirekt auf Begriffe Bezug nimmt, die er der allgemeinen Rechtsordnung entlehnt, diese nicht mit einem beliebigen Inhalt füllen kann.

VGH Baden-Württemberg Beschluss Az. 2 S 1431/08 vom 19. Juni 2008
Leitsätze
Zitat
Die in § 2 Abs. 1 LVwVfG angeordnete Nichtgeltung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des Südwestfunks betrifft auch den Bereich des Gebühreneinzugs.

5 - § 80 VwVfG ist danach  im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Für § 80 VwVfG gilt das Gleiche, da § 2 Abs. 1 VwVfG die Tätigkeit des Rundfunks vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausnimmt.

OVG Nordrhein-Westfalen
Beschluss Az. 16 A 49/09 vom 14. Juli 2010
Zitat
31 - § 80 VwVfG findet  im Rahmen von Streitigkeiten über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht keine Anwendung.
Denn nach § 2 Abs. 1 VwVfG NRW gilt das nordrheinwestfälische Landesverwaltungsverfahrensgesetz unter anderem nicht für die Tätigkeit des Westdeutschen Rundfunks Köln, also des Beklagten. Eine den eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 VwVfG NRW außer Acht lassende unmittelbare oder analoge Anwendung des § 80 VwVfG NRW kommt, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, nicht in Betracht.

32 - Insbesondere kann § 2 Abs. 1 VwVfG, soweit darin auch der Beklagte genannt wird, nicht aus der Erwägung heraus unbeachtet gelassen werden, dass diese Vorschrift lediglich für den unter besonderen verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 GG gestellten Kernbereich der Tätigkeit des Westdeutschen Rundfunks, also für die Produktion und Ausstrahlung von Rundfunk und Fernsehprogrammen, nicht aber für die begleitende originäre Verwaltungstätigkeit wie etwa den Einzug der Rundfunk und Fernsehgebühren zum Tragen kommen solle.
33 - Denn dem Gesetz kann kein Anhaltspunkt für eine solche Differenzierung nach den unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen entnommen werden;

Vielmehr stellen die Tatbestände des § 2 Abs. 1 VwVfG  anders als diejenigen des § 2 Abs. 2 VwVfG gerade nicht auf bestimmte Funktionen, sondern umfassend auf die dort genannten Funktionsträger ab. Außerdem vollzieht sich die grundrechtlich abgesicherte "eigentliche" Rundfunktätigkeit des Beklagten jedenfalls typischerweise von vornherein nicht in verwaltungsverfahrensrechtlichen Formen, etwa dem Erlass von Verwaltungsakten. Die Aufnahme des Beklagten in den Ausschlusskatalog des § 2 Abs. 1 VwVfG NRW kann daher nur so verstanden werden, dass der Gesetzgeber die Tätigkeiten des Westdeutschen Rundfunk umfassend von der Geltung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ausnehmen wollte, auch und gerade bezogen auf dessen originäre Verwaltungstätigkeit.

34 - So auch Schliesky, in: Knack/Henneke, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 9. Aufl., § 2 Rn. 9.

faktisch wortgleich nochmals bestätigt im Jahre 2013 OVG Nordrhein-Westfalen Urteil Az. 16 A 1873/12 vom 25. April 2013

Demnach ist der Landesrundfunkanstalt die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetz gesamt ausdrücklich untersagt.

Bundesfinanzhof
BFH, 08.01.1998 - V R 32/97
https://www.jurion.de/urteile/bfh/1998-01-08/v-r-32_97/
Zitat
Rn. 12
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird öffentliche (= hoheitliche) Gewalt i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG durch Tätigkeiten ausgeübt, die den juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Träger öffentlicher Gewalt "eigentümlich und vorbehalten" sind (vgl. BFH-Urteile vom 30.6.1988 V R 79/84, BFHE 154, 192, BStBl II 1988, 910; vom 21.9.1989 V R 89/85, BFHE 158, 177, BStBl II 1990, 95, und vom 23.10.1996 I R 1-2/94, BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139).
Übernimmt eine juristische Person des öffentlichen Rechts Aufgaben, wie sie auch von Personen des Privatrechts ausgeübt werden, und tritt sie dadurch - und sei es auch ungewollt - in tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerb zu privatwirtschaftlichen Unternehmen, ist ihre Tätigkeit nicht mehr hoheitlich. Es ist dann unerheblich, ob die juristische Person des öffentlichen Rechts mit der zu beurteilenden Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Leistungsverpflichtung nachkommt und ob die Einnahmen, die sie durch die Tätigkeit erzielt, in Form öffentlich-rechtlicher Gebühren oder eines Beitrags erhoben werden (BFH in BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139, m.w.N.).

Dem Kläger ist beim besten Willen nicht ersichtlich, dass diejenigen VwVfG, von denen die Tätigkeit der
Rundfunkanstalten "ausgenommen" ist, dennoch für die Rundfunkanstalten gelten sollen und von einigen Gerichten dahin ausgelegt wird, dass der Ausschluss nur für die Kerntätigkeit des Rundfunks gilt.

Jedenfalls kann dies einer konkreten Normenkontrolle nicht standhalten.

Weitere Begründungen sind Härtefall sowie EU-Recht. Mal gespannt was sich das saarl. Gericht einfallen lässt.