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Allgemeines => Archiv => Pressemeldungen August 2018 => Thema gestartet von: ChrisLPZ am 13. August 2018, 22:48

Titel: Rundfunkgebühren trotz Betriebsruhe
Beitrag von: ChrisLPZ am 13. August 2018, 22:48
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Sächsische Zeitung, .08.2018

Rundfunkgebühren trotz Betriebsruhe

Fast 1 000 Euro werden fällig, obwohl nicht ein Gast in der Hirschbachmühle war.

Von Maik Brückner

Zitat
Glashütte. Monika Ziebart ist sauer. Die Hirschbacherin wird für eine Leistung zur Kasse gebeten, die weder sie noch ihre Gäste genutzt haben. Konkret geht es um den Rundfunkbeitrag, der für die Nutzung der öffentlich-rechtlichen Fernseh- und Radioprogramme zu entrichten ist. Der ist bei Monika Ziebart deutlich höher, weil sie mit ihrer Familie ein Gasthaus mit Hotel betreibt, die Hirschbachmühle im Lockwitztal. Die profitiert zwar vom Tourismus, doch der bringt nicht in allen Monaten Gäste. Deshalb hat die Familie Ziebart von Januar bis Mitte März 2017 eine Pause eingelegt. Monika Ziebart und ihre Töchter hofften, dass sie dafür keine Gebühren zahlen müssen. Doch die zuständige Organisation, die früher unter dem Kürzel GEZ bekannt war und jetzt als ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice arbeitet, blieb hart. Der Familie wurde der Beitrag für die Fernseher in den zehn Gästezimmern nicht erlassen. „Trotz Widerspruchs werden diese Gebühren verlangt“, sagt Frau Ziebart. Warum das so ist und ob es Ausnahmen gibt, wollte die SZ vom Beitragsservice wissen. […]

Weiterlesen auf:
https://www.sz-online.de/nachrichten/rundfunkgebuehren-trotz-betriebsruhe-3994686.html (https://www.sz-online.de/nachrichten/rundfunkgebuehren-trotz-betriebsruhe-3994686.html)
Titel: Re: Rundfunkgebühren trotz Betriebsruhe
Beitrag von: Markus KA am 14. August 2018, 09:17
Zitat
Die vorübergehende Stilllegung kann mit einer Bestätigung der Sozialversicherung belegt werden. Damit wird nachgewiesen, dass im erwähnten Zeitraum die Sozialversicherungsbeiträge für die Beschäftigten nicht gezahlt wurden. Auch der Steuerberater beziehungsweise der Wirtschaftsprüfer sowie die zuständige Tourismusorganisation können den Nachweis bringen.

Ein guter Hinweis, eigentlich an alle Betriebsstätten, eine vorübergehende Stilllegung ist tatsächlich möglich.

Mit einem Nachweis über eine Stillegung von
Steuerberater,
Wirtschaftsprüfer,
Tourismusorganisationen
kann man sich vom Zwangsbeitrag auch vorübergehend freistellen.



Was für eine Betriebsstätte gilt, könnte möglicherweise auch für einen Wohnungsinhaber gelten.
Wird z.B. ein Auslandsaufenthalt nachgewiesen, könnte der Wohnungsinhaber für die Zeit im Ausland eine Befreiung beantragen.

Weitere Diskussionen zum Thema Auslandsaufenthalt bitte unter:

GEZ - Ummelden/Ausland
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8190.msg58872.html#msg58872 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8190.msg58872.html#msg58872)
Titel: Re: Rundfunkgebühren trotz Betriebsruhe
Beitrag von: unGEZahlt am 14. August 2018, 09:46
Danke für die interessante Idee, Markus KA.

Eine betriebliche Stilllegung kann also, wie o. a., nachgewiesen werden.
Dann gilt, bei einer betriebliche Stilllegung -> ist auch keine theoretische Rundfunknutzung möglich.

Eine Privatwohnungs-Stilllegung (unbewohnte Wohnung), führt m. E. n. -> ebenfalls dazu,
dass auch keine theoretische Rundfunknutzung möglich ist.

Eine Privatwohnungs-Stilllegung (unbewohnte Wohnung) ist genauso nachweisbar.

Ein Bsp. hat das Landessozialgericht Niedersachsen hat mit Beschluss L 11 AS 1138/16 B ER vom 1/1/17 aufgestellt:
( http://www.landessozialgericht.niedersachsen.de/aktuelles/pressemitteilungen/jobcenter-muss-nicht-fuer-ungenutzte-wohnung-zahlen-150645.html )

Zitat
L 11 AS 1138/16 B ER: Eine Wohnung ist tatsächlich unbewohnt (stillgelegt), wenn

- im November dort die Temperatur im Innern niedriger als die Außentemperatur ist
- nur haltbare Nahrungsmittel wie Nudeln, Reis und Mehl vorhanden sind
- die Wanduhr außer Betrieb ist
- sich keine getragene, schmutzige Kleidung vorfindet
- und der Fernsehnetzstecker gezogen ist.

Da das auf unsere Wohnungen zutrifft:
Bei uns herrscht überall eine Privatwohnungs-Stilllegung (unbewohnte Wohnung) ->
die dazu führt, dass in unseren Meldeadressenwohnungen auch keine theoretische Rundfunknutzung möglich ist.

Oder etwa doch?

Markus
Titel: Re: Rundfunkgebühren trotz Betriebsruhe
Beitrag von: seppl am 14. August 2018, 13:24
Ein starkes Indiz für die Nichtnutzung einer Wohnung könnte auch durch die Zählerstände von Wasser, Strom, Gas gegeben sein.
Titel: Re: Rundfunkgebühren trotz Betriebsruhe
Beitrag von: drboe am 14. August 2018, 13:52
Zitat
L 11 AS 1138/16 B ER: Eine Wohnung ist tatsächlich unbewohnt (stillgelegt), wenn
- im November dort die Temperatur im Innern niedriger als die Außentemperatur ist

Zur Vermeidung von Doppelungen: Zum Auskühlen der Wohnung unter die Außentemperatur im November siehe:
GEZ - Ummelden/Ausland
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8190.msg179067.html#msg179067

M. Boettcher
Titel: Re: Rundfunkgebühren trotz Betriebsruhe
Beitrag von: PersonX am 15. August 2018, 09:54
Wenn die Temperatur niedriger als die draußen ist, dann spricht dies dafür dass eine Klimaanlage läuft, wenn diese dezentral ist ist kein Rückschluß auf bewohnt oder unbewohnt möglich. Das sollte im Fall, dass die Außentemperatur nicht unter ca. 20°C fällt unabhängig der Jahreszeit gelten.
Titel: Re: Rundfunkgebühren trotz Betriebsruhe
Beitrag von: drboe am 15. August 2018, 11:53
@PersonX: 20°C im November?

Ich kenne übrigens keine Wohnung, in der eine "dezentrale" Klimatisierung erfolgt. Schon gar nicht dürfte die Klimatisierung, selbst wenn es sie in exotischen Fällen gibt, angesichts der hier üblichen Temperaturen zwangsweise die Wohnungen kühlen. Es soll ja Leute geben, die mögen es gern warm. Es muss ja nicht gleich 30°C sein.

Da es hier um Betriebe geht, bezweifle ich, neben der Tatsache das die Kriterien für die Auskühlung im November Stuss sind, dass sich solche Überlegungen auf Betriebe ausdehnen lassen. Wenn man seinen Betrieb vorübergehend still legt, so wird man sicher unnötige Geräte abschalten bzw. vom Strom trennen, aber ggf. Vorkehrungen treffen, dass keine Schäden, z. B. durch Frost, Sturm etc. entstehen können. Der BS und die LRA können sich aber darauf zurückziehen, dass sie eine Ankündigung der Betriebsstilllegung benötigen. Und da das offenbar versäumt wurde, wird in diesem Fall natürlich kassiert. Auf Geld verzichten kommt für die Raffkes von den ÖR nicht in Frage. Das würde analog auch Wohnungsbesitzer treffen, die sich länger im Ausland aufhalten, z. B. in Verbindung mit einem Auslandssemester. Wer sich für diese Zeit nicht beim BS abmeldet, kämpft nach der Rückkehr auf ziemlich verlorenem Posten.

M. Boettcher
Titel: Re: Rundfunkgebühren trotz Betriebsruhe
Beitrag von: Shran am 16. August 2018, 08:18
Also 900 Euro, wer erklärt mir mal die Rechnung?

Kann mal jemand der Dame helfen?

Weiterhin ist das ja mit der Stilllegung so:

Eine Stilllegung ist vergleichbar mit dem nicht vorhandensein einer Wohnung und daraus ergebenden Nicht-Möglichkeit der Nutzung von ÖRR.
Trotzdem kann man während der Stilllegung die Möglichkeit nutzen und quasi "schwarz-sehen" ohne zu zahlen? Aber dann kommen wir doch schon wieder in die
Leistungserbringung und nicht in die Möglichkeit-Bedeutung, wenn man mit der Stilllegung annimmt man könne dann kein Fernseher nutzen.
Das sind doch wieder Annahmen die hier wild in der Bedeutung umherflattern. Einmal hüh und einmal hot.

Doch, was wenn die Dame in dem Hotel auch wohnt, dann müsse sie ja 17,50 zahlen, trotz der Stilllegung.
Es sei denn die Stilllegung wird nicht auf das Hotel sondern vorhandenen Zimmern bezogen. Doch dann ist die Bedeutung und Beschreibung auch nicht korrekt, wenn man
nach Zimmeranzahl zahlen solle.

Hilfe...
___

Hahahah*:
unGEZahlt, diese Argumente sind halt echt Gold wert.
Titel: Re: Rundfunkgebühren trotz Betriebsruhe
Beitrag von: Markus KA am 21. März 2020, 13:23
Aus aktuellem Anlass könnte darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeit in fiktiven Fällen bestehen könnte, die Zahlungen aufgrund der wirtschaftlichen Situation und/oder der Einstellung des Geschäftsbetriebs einzustellen - siehe u.a. unter:

Ausnahmezustand/Epidemie: Betriebsstätten Anträge Härtefall/ Niederschlagung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33501.0