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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Taumel am 13. Juli 2018, 14:49
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Eine voraussichtliche Vollstreckung wegen nichtbezahlter GEZ-Gebühr wird wahrscheinlich bei Person A ins Haus stehen. Lt. Gerichtsvollzieherordnung, dürfen die bei einer Pfändung auch auf Fahrzeuge zugreifen. Wie verhält es sich damit, da ja durch die Ratenzahlung eigentlich die Bank der "Besitzer" Fahrzeuges ist, aber das Fahrzeug auf den Namen von Person A's Frau zugelassen ist? Können/Dürfen die das pfänden? Wenn ja, wie sieht es mit dem "Wertausgleich" aus, denn der Restwert liegt über die der "Schulden". Danke!
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Der Halter eines Fahrzeuges ist nicht unbedingt der Besitzer. Allerdings kann der GV derzeit ja kein Fahrzeug identifizieren, dass dem Schuldner zuzuordnen wäre. Es könnte sein, dass die beiden Eheleute Gütertrennung vereinbart haben. Dann wäre der Zugriff auf das Fahrzeug der Ehefrau rechtswidrig. Das Fahrzeug der Ehefrau zu fahren bzw. fahren zu dürfen ist kein Beleg für Eigentumsrechte am Kfz.
M. Boettcher
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Mein PKW wurde diese Woche tatsächlich gepfändet. Und das, nach dem im März 2017 das letzte Schreiben der Stadt / Gerichtsvollzieher eingegangen ist.
Die Fahrzeugpfändung ist erfolgt, ohne dem Wissen, ob ich überhaupt EIGENTÜMER des PKW bin.
Sehr spannend das ganze!
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Dann sollte der Halter die sofortige Herausgabe des Fahrzeugs, seines Eigentums, und Schadenersatz fordern. Die Eigentumsrechte kann man in der Regel ja nachweisen. So ist die Zulassung auf den Halter ausgestellt.
NB: nur wenn die Bank den Kfz-Brief besitzt, kann sie als Eigentümer betrachtet werden.
Grundsätzlich: auch in einer Zugewinngemeinschaft gibt es individuelles Eigentum.
M. Boettcher
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Der Halter eines Fahrzeuges ist nicht unbedingt der Besitzer.
Der Halter eines Fahrzeuges ist regelmäßig sein Besitzer, denn "als Fahrzeughalter [wird] derjenige angesehen, der ein Fahrzeug für eigene Rechnung gebraucht, für anfallende Kosten aufkommt und einen Nutzen an dem Fahrzeug hat" (https://www.juraforum.de/ratgeber/verkehrsrecht/kraftfahrzeugbrief-wer-ist-eigentuemer-vom-kfz).
Der Besitzer ist nicht notwendigerweise auch der Eigentümer.
Der Besitzer des gepfändeten Kfz hat den Eigentümer unverzüglich von der Pfändung zu unterrichten, damit der Eigentümer den Gerichtsvollzieher unter Belegvorlage auf sein Recht an dem gepfändeten Kfz hinweisen und die Herausgabe verlangen kann. Reagiert der Gerichtsvollzieher nicht, wird der Eigentümer den Gerichsvollzieher mit Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) rügen.
Der Gläubiger muß nicht um die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse wissen, und ein Großgläubiger wie die LRA kann sich die Kosten einer solcherart fehlgeschlagenen Pfändung leisten.
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OK, nehme ich so hin. Für mich als Normalmensch ist allerdings Besitz und Eigentum im Wesentlichen das Gleiche, auch wenn Besitz Verfügungsgewalt bedeutet und Eigentum ein Recht kennzeichnet. So gesehe ist der GV jetzt der Besitzer, das Eigentum liegt aber unter Umständen dennoch bei der Ehefrau, was sein Handeln rechtswidrig machen würde. Genau das, nämlich die Eigentumsrechte, kann der GV nicht wissen.
M. Boettcher
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Zitat Zulassungsbescheinigung Teil II:
[...]Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen [...]
Mittlerweile steht es auf jedem "Fahrzeugbrief". Da einige Behörden-Hirnis fleißig irgendeinen Schwachsinn verbreiten folgendes Fallbeispiel:
Ich klaue Brief, Fahzeugschein, Schlüssel und Auto nachdem ich ausbaldowert habe, dass der Eigentümer im Urlaub ist. Gem. Logik einiger Holzpfosten beim Amt, habe ich damit rechtmäßig Eigentum am gestohlenen Gegenstand erworben (Zulassungsbescheinigung Teil II).
An Diebesgut kann man nur leider kein Eigentum erwerben; auch nicht durch Hehlerei. Leider kacken viele Amtsträger auf die Gesetze statt sich dran zu halten.
Zur Thread: Gem. Scheißhausparole vieler Amtsträger "schützt Unwissenheit vor Strafe nicht". Genau die gleichen Leute werden vor Gericht gelten machen, dass die subjektiven Kriterien (Unwissenheit) nicht vorliegen und damit eine Verurteilung für das Klauen von Autos nicht möglich ist.
Gruß Helm
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Der Halter eines Fahrzeuges ist nicht unbedingt der Besitzer.
Der Besitzer des gepfändeten Kfz hat den Eigentümer unverzüglich von der Pfändung zu unterrichten, damit der Eigentümer den Gerichtsvollzieher unter Belegvorlage auf sein Recht an dem gepfändeten Kfz hinweisen und die Herausgabe verlangen kann. Reagiert der Gerichtsvollzieher nicht, wird der Eigentümer den Gerichsvollzieher mit Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) rügen.
Wenn ich es richtig verstanden habe, muss die Frau von Person A die Bank auf die bevorstehende Pfändung hinweisen, damit die Bank gegenüber dem GV sagen kann - ist nicht, ist mein Eigentum. Richtig?
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Wenn ich es richtig verstanden habe, muss die Frau von Person A die Bank auf die bevorstehende Pfändung hinweisen, damit die Bank gegenüber dem GV sagen kann - ist nicht, ist mein Eigentum. Richtig?
Nur wenn der Bank das Fahrzeug als Sicherheit dient oder im Rahmen des Ratenkredits das Eigentum am Fahrzeug der Bank bis zur vollständigen Tilgung übertragen wurde. Das hängt also von dem ab, was im Kredit-/Finanzierungsvetrag geregelt ist.
Wenn die Frau von Person A selbst Eigentümerin des Fahrzeugs ist, so kann sie die Herausgabe ihres Eigentums vom GV verlangen. Auch in einer Zugewinngemeinschaft kann jeder Ehepartner nämlich persönliches Eigentum besitzen. Sei es dass er es bereits vor der Ehe besaß, es ihm persönlich geschenkt wurde, er geerbt hat oder Gegenstände mit geschenktem oder geerbten Geld erworben hat.
M. Boettcher
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Wenn ich es richtig verstanden habe, muss die Frau von Person A die Bank auf die bevorstehende Pfändung hinweisen, damit die Bank gegenüber dem GV sagen kann - ist nicht, ist mein Eigentum. Richtig?
Ja, ob die Eigentümer dann auch so handelt, wie der Halter das sich denkt, steht auf einem anderen Blatt. Die drohende Pfändung dient dazu, den FahrzeugHALTER einzuschüchtern, weil der das Fahrzeug nutzt. Den FahrzeugEIGENTÜMER muss das gar nicht interessieren. Wenn das eine Bank oder eine Finanzierungs- oder Leasinggesellschaft sein sollte, hat man da nur das Interesse, dass regelmäßig die Raten gezahlt werden.
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FahrzeugHALTER ist die Frau von Person A. Nehmen wir an, GV pfändet das Auto. Dann ist es erst einmal weg. Die Bank interessiert das dann auch nicht , hauptsache Raten kommen, egal wie. ... Richtig so?