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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Niedersachsen => Thema gestartet von: Kurt am 24. Mai 2018, 23:03

Titel: Müssen öffentlich-rechtliche Mahnungen zugestellt werden?
Beitrag von: Kurt am 24. Mai 2018, 23:03
Hallo zusammen,

Fundstück.

Nur für die Hochschule Hannover gültig?

Wenn das für öffentlich-rechtliche Mahnungen allgemeingültig wäre hätten wir unsere Freunde am A...(llerwertesten) in Bezug auf Zwangsvollstreckungen  >:D

(Selbst wenn die ZUSTELLUNG einer Mahnung nicht verbindlich wäre würde eine "nicht zugegangene" Mahnung doch eine Zwangsvollstreckung ausbremsen können da der Gläubiger den Zugang beweisen müsste?)

Meinungen?

Zitat
Richtlinie zum „Mahn- und Vollstreckungsverfahren“
Diese Richtlinien stellen das Verfahren zum Betreiben offener Forderungen der Hochschule Hannover durch die Einleitung von Mahn-  und Vollstreckungsverfahren dar. 
[..]
"Da die Mahnung für die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen Vollstreckungsvoraussetzung ist, ist ihr Zugang beim Schuldner durch folgende Zustellungsarten sicherzustellen:
– persönliche Übergabe
an den Schuldner, der Schuldner bestätigt den Empfang auf einer entsprechenden Bescheinigung durch seine Unterschrift bzw. der Dritte bestätigt als Zeuge
die Übergabe des Schreibens auf einer entsprechenden Bescheinigung durch seine Unterschrift
– Einwurf der Mahnung in den Briefkasten des Schuldners durch Boten (besser: zwei Boten), der den Einwurf durch seine Unterschrift auf einer entsprechenden Bescheinigung bestätigt
– Versendung der Mahnung mit Postzustellungsurkunde (PZU)

Nicht zu versenden ist die Mahnung mit einfachem Brief (kein Zugangsbeweis) und als Einschreiben mit Rückschein (nicht erfolgreich bei Annahmeverweigerung bzw. Abwesenheit des Schuldners am Zustellungsort nebst Nichtabholung beim Postamt).

Die Mahnungen sind innerhalb folgender Fristen mit folgenden Gebühren zu versenden:
[..]
Kann die Mahnung dem Schuldner wegen Wohnortwechsels nicht zugestellt werden, ist vor der Einleitung weiterer Maßnahmen durch Anfrage beim zuständigen Einwohnermeldeamt seine zustellungsfähige Anschrift zu ermitteln. Die Anfrage beim Einwohnermeldeamt erfolgt im Wege der Amtshilfe."

Quelle:
Richtlinie zum  „Mahn- und Vollstreckungsverfahren“
https://www.hs-hannover.de/fileadmin/media/doc/pp/verkuendungsblatt/2012/04-2012/2-Richtlinie-Mahn-Vollstreckungswesen.pdf (https://www.hs-hannover.de/fileadmin/media/doc/pp/verkuendungsblatt/2012/04-2012/2-Richtlinie-Mahn-Vollstreckungswesen.pdf)
 


Gruß
Kurt
Titel: Re: Müssen öffentlich-rechtliche Mahnungen zugestellt werden?
Beitrag von: maikl_nait am 25. Mai 2018, 16:11
Hallo!

Schon das "Erstellen eines Festsetzungsbescheides in der Datenbank" reicht dem BS für die Vollstreckung -- FSB nicht bekanntgegeben, keine Mahnung abgeschickt, Widerspruch ohne Ablehnungsbescheid -- interessiert keinen auch nicht eine Bohne...

Es gibt aber die Entscheidung des BVerwG 9 C 19.15 bezüglich der Bekanntgabe, die "3-Tage-Fiktion" ist demnach nur noch fiktiv im §41 VwVfG (bzw nach Land abweichend) zu finden.

MfG
Michael

Titel: Re: Müssen öffentlich-rechtliche Mahnungen zugestellt werden?
Beitrag von: Spartakus am 03. Oktober 2019, 22:22
@Kurt. Schönes Fundstück!

Im VwVG des Bundes steht nur, dass gemahnt werden soll, aber nicht in welcher Form:

§ 3 ABs. 3 VwVG
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/__3.html
Zitat
(3) Vor Anordnung der Vollstreckung soll der Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden.

Geht man davon aus, dass eine Mahnung ein schriftliches Dokument darstellt, so kommt man evt. hier weiter: Es gibt ein Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)
https://www.gesetze-im-internet.de/vwzg_2005/index.html
in dem die Zustellungsarten geregelt sind.


Edit "Bürger":
Links ergänzt. Zu jeglichen Quellen sind auch die entsprechenden Links anzugeben.
Dies dient der schnelleren Erfassbarkeit, Überprüfbarkeit und auch der effektiven Diskussion.
Umfangreiche Zitierungen aus dem VwZG entfernt, da für die Kern-Frage des Threads nicht weiterbringend.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.
Titel: Re: Müssen öffentlich-rechtliche Mahnungen zugestellt werden?
Beitrag von: Kurt am 03. Oktober 2019, 22:59
Der Teufel steckt da leider im Detail:

Zitat
Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für das Zustellungsverfahren der Bundesbehörden, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der Landesfinanzbehörden.
(2) Zugestellt wird, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.
Quelle: Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) https://www.gesetze-im-internet.de/vwzg_2005/__1.html

Meint: das o. a. (Zustellungsurkunde, Einschreiben...) gilt nur dann wenn es "irgendwo"? "von Amts wegen" bestimmt ist.

Beispiel: Vorverfahren > Widerspruchsbescheid
Zitat
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
§ 73
(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. [..]
[..]
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__73.html
****

Und um genau solche "Rechtsvorschriften oder behördliche Anordnungen" bzgl. "Zustellen" geht es: die wird/werden für öffentlich-rechtliche Mahnungen gesucht.

Gruß
Kurt