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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: FKupp am 04. Mai 2018, 22:47

Titel: Auskunft -über -zu Ihrer Person als Beitragszahler
Beitrag von: FKupp am 04. Mai 2018, 22:47
Vor über 9 Monaten fragte ich nach meinen gespeicherten Daten, heute kam die Antwort - manche entbinden nach dieser Zeit... ;) und wenn ich sehe, wieviele die schon abkassiert haben wird mir ganz übel  >:(
Wir machen ja schon einiges und haben es bis zum BVerfG gebracht, das ist die eine Schiene die wir fahren, aber wir sollten noch eine zweite in Betrieb nehmen, denn durch wen wird das alles gesteuert, richtig, durch die Politiker.
Meinungen und Vorschläge sind willkommen.

Titel: Re: Auskunft -über -zu Ihrer Person als Beitragszahler
Beitrag von: Markus KA am 05. Mai 2018, 10:54
Ich bin immer wieder überrascht, über diese relativ geringen Datenangaben.

Im Vergleich dazu sollte man als Klägerin oder Kläger, z.B. beim VG, die Möglichkeit der Akteneinsicht nutzen. Die Datenmenge, die der Beklagte an das Gericht senden muß (auch "Historie" genannt), ist deutlich größer und wird den ein oder anderen sehr überraschen, was die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt über einen weiß. 10 bis 20 Seiten geballte Datensammlung sind "normal".
Titel: Re: Auskunft -über -zu Ihrer Person als Beitragszahler
Beitrag von: GEiZ ist geil am 05. Mai 2018, 11:00
Sehr interessant. In der Aufstellung der GEZ heißt es: "In Rechnung gestellte Beträge". Rechnungen werden von Unternehmen gestellt. Behörden setzten Gebühren oder Beiträge fest.
Titel: Re: Auskunft -über -zu Ihrer Person als Beitragszahler
Beitrag von: G3ztap0 am 10. Mai 2018, 20:12
Ich bin immer wieder überrascht, über diese relativ geringen Datenangaben.
Mich überrascht wiederum, dass das legal sein soll. Müssten gemäß BDSG aus solch eine Anfrage hin nicht sämtliche erhobenen Daten beauskunftet werden?
Titel: Re: Auskunft -über -zu Ihrer Person als Beitragszahler
Beitrag von: McKaber am 12. Mai 2018, 00:10
Ab dem 26.5 könnte der BS, der Intendant und die LRA noch mehr Anfragen gemäß neuer dann geltender DSGVO zu bearbeiten haben. Zeitfenster da nur noch 4 Wochen, in Härtefällen auch 2 Monate. Die Härtefälle müssen aber begründet werden und der Anfrager über die Verzögerung informiert werden.