... ... fehlende Rechtsgrundlage für die Rundfunkabgabe festzustellen: Es besteht ein Inkassoverbot.
(1) Beantragt wird,durch Stellungnahme-Einholung beim Bundesaußenministerium bestätigt zu erhalten, dass für die Rundfunkabgabe in ihrer grundlegend veränderten Version seit 2013 niemals die zwingend vorgeschriebene Einholung der EU-Genehmigung für staatliche Beihilfen erfolgte: Unterlassung der "Notifizierung".
Dem Beklagten bleibt es unbenommen, diese Klärung überflüssig zu machten, indem diese in informierten Kreisen allgemein bekannte Unterlassung in diesem hier anhängigen Verfahren ausdrücklich bestätigt wird.
Durch die zuständigen EU-Stellen wurde die Rundfunkabgabe als "staatliche Beihilfe" (Subvention) und als "Steuer" kategorisiert. Das neue Konzept seit 2013 unterlag damit der Notifizierungspflicht von Subventionen zwecks Erhalt einer Genehmigung.
Beiträge ohne diese Genehmigung unterliegen einem Inkassoverbot nach EU-Recht,
das insoweit unmittelbarinländisch wirkt.
Faktische Rückwirkung durch Umdeutung in zivilrechtliche "Bereicherung"
kommt bei mir nicht in Betracht: Es liegt bei mir Nichtzuschauer-Status vor. Also kann die Rundfunkabgabe von mir nicht verlangt werden.
Laut Entscheidung des EuGH
in Sachen Calster (Rs. C-261/01 u. C-262/01) gilt, dass Abgaben, für die einDurchführungsverbot besteht und die ein Verwendungszusammenhang mit der finanzierten Beihilfe haben, von den Abgabenschuldnern zurückverlangt werden können.
EuGH, Rs. C-261/01 und C-262/01, Slg. 2003, I-12249 - van Calster
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=48339&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1
Man lese insbesondere Rn. 44-54.
(BET-01) - (2) Sofern das Gericht die Rechtslage als nicht eindeutig entscheidbar ansieht, wird Richtervorlage seitens des Gerichts beim EuGH hiermit beantragt.
Es bleibt dem Gericht unbenommen, sich den entsprechenden Teilen der bereits bestehenden Richtervorlage des Landgerichts Tübingen anzuschließen. Haupttext der Richtervorlage: Siehe Anlage
.. antrag, dass die Beklagte eine Liste aller Sicherungskopien meiner Daten liefert, damit die Einhaltung des ab / seit Mai 2018 EU-weit geltenden Datenrechts von mir geprüft werden kann,
insbesondere bezüglich der Ansprüche auf Datenlöschung; nach Datum und Standort der Sicherungsserver.
(DAT-01) (2) Zu listen sind:
a) Sämtliche Datenbank-Kopien und deren physischer Standort auf Servern in... und in ...
Es wird darauf hingewiesen, dass üblicherweise wegen Katastrophenschutz Sicherungskopien an unterschiedlichen Standorten erfolgen als Sicherungs-Routine. Zu klären sein wird, wer an den betreffenden Standorten Datenzugriff hat. Eine Sicherungskopie ohne Möglichkeit von Datenzugriff wäre unvereinbar mit den Denkgesetzen.
b) Das gleiche des Ortsnachweises gilt für sämtliche Sicherungskopien im Sinn einer Speicherung des Gesamtsystems für die Möglichkeit von "roll-back"
(Wiederherstellung eines vorherigen Status des Informatik-Systems – heutzutage professioneller Standard). Es wird darauf hingewiesen, dass diese Gesamtabsicherungeinerseits in kurzen Abständen erfolgt, dass andererseits aber üblicherweise auch einige ältere Momentaufnahmen aufbewahrt werden. Diese Kopien ermöglichen einen virtuellen Zugang für Administratoren auch zu an sich gelöschten Daten und deren Auslesen für die Neu-Einspeisung ins aktuelle System. Zu berichten ist, welche Personen in diesem Sinn Zugriffsrechte haben.
c) Im Fall der Abspeicherung in der "Cloud" wäre der physische Standort der konkret benutzten Server zu
berichten,
zumal die Server aus Sicherheitsgründen sich oft über mehrere Länder oder Kontinente verteilen.
Abspeicherung von Sicherungskopien außerhalb der EU ist aber unzulässig.
Der extern in die Rechtsprechung induzierte Fehler lautet:
Im Gesetz stünde, beihilfenlos lebende Geringverdiener seien nur zu befreien, sofern sie durch einen "Leer-Antrag" einen Sozial-Leerbescheid herbeiführen,
sich also beim Staat mit 2++ Tagen Unterlagenaufbereitung "entblößen" für den Erhalt des Geldes anderer Leute, das sie dann aber nach Zusage ausschlagen werden: Die Erlangung des "digitalen Armensterns" als "staatlich akkreditierter Armer", obgleich man den festen Willen hat, dauerhaft seine Probleme ohne "das Geld anderer Leute" zu lösen.
Über 100,0 Prozent der betroffenen rund 4 Millionen Haushalte haben dieser entwürdigenden Zumutung zur Wahrung ihrer Würde (Artikel 1 Grundgesetz) nicht entsprochen;
wurden also zu Unrecht zu Beitragszahlern, darunter rund die Hälfte bis hin zur Vollstreckung mangels Geld. Glücklicherweise verweigerten sie die Entwürdigung; denn solche Leer-Anträge auf Beihilfen für Zwecke wie die Rundfunkabgabe sind gemäß Sozialhilferecht und Strafrecht ohnehin illegal.
Gebeten wird, festzustellen, dass wohl auch in allen Entscheiden dieses Gerichts
im Fall von Klagen von Geringverdienern diesem Entscheid 1 BvR 665/10 des höchsten deutschen Gerichts nicht Rechnung getragen wurde.
- Summe der Entscheide: - 1 BvR 3269/08 - 1 BvR 656/10 - 1 BvR 665/10 --- hilfreich 1 BvR 2550/12 RN 5
Und wie immer, um Enttäuschung zu vermeiden, es ist in keiner Weise voraussehbar, wie das Gericht damit umgehen wird. "Nichts Genaues weiß man nicht" - erst nach der Schlacht wissen Feldherren, wie sie ausging.
gleich 5 Richter werden in Trier nächsten Donnerstag ab 11h beraten
gleich 5 Richter werden in Trier nächsten Donnerstag ab 11h beraten
Also eine ganz normale Kammerverhandlung!
Seit der BGH-Rückverweisung nach Tübingen immer öfter der Fall, falls entsprechend begründet. Wird auch bei mir so sein (letzter anberaumter Termin allerdings vom VG München abgesagt).
Die Frage ist also, ob die Richter auch mitspielen. Die sind im Gerichtssaal "Herren" der Verhandlung. Und auch eine spannende Verhandlung verspricht keineswegs, dass sie erfolgreich - Sicht des Klägers - verläuft. Eine "Ersatzverhandlung" für die beim BVerfG wird man wohl kaum zulassen. Die bisherigen Urteile sprechen für sich und mithin leider gegen den Kläger, dem ich natürlich Glück wünsche.
Könnten einzelne Argumente aus der Klageschrift hier noch mal so zitiert und aufbereitet werden mit Erläuterung, dass sie auch für andere (juristische Laien) hilfreich sind, bzw. übernahmefähig, um ihre Klage vor dem Verwaltungsgericht zu bereichern?Dem "Antrag" und Wunsch schließe ich mich ausdrücklich an.
Und keine Sorge, die vielen Beweisanträge werden sicherlich einfach beiseite geschoben.
Möglichkeit 1, nicht Entscheidungserheblich für diesen Fall
Möglichkeit 2, da sind wir nicht zuständig, sie können den Antrag natürlich stellen, aber das verweisen wir dann eh und das kostet dann extra
Möglichkeit 3, das ist kein Beweisantrag, weil der keine Tatsachen....
Möglichkeit 4, sie müssen nicht versuchen jedes "Sach" Argument als Beweisantrag zu stellen
Möglichkeit 5, nun kommen sie mal ....
Möglichkeit 6, wir haben bereits alles gehört
Möglichkeit 7, unsere Kammer hat da in 2014 Ihre Linie festgelegt und da weichen wir ja jetzt nicht von ab
Möglichkeit 8, so eine Vorlage kann man zwar machen, wir sind davon aber nicht überzeugt und müssen müssen wir auch nicht, weil wir nicht die letzte Instanz sind
Könnten einzelne Argumente aus der Klageschrift hier noch mal so zitiert und aufbereitet werdenWer es von der Entfernung her kann und sich freimachen kann, bitte teilnehmen. Alle Teilnehmer erhalten vor Beginn die rund 20 Seiten Kernanträge in Kopie ausgedruckt überlassen und können sich damit auf den Ablauf der Verhandlung hierüber konzentrieren, indem sie einfach Randnotizen zu den Schriftsätzen machen.
mit Erläuterung, dass sie auch für andere (juristische Laien) hilfreich sind, bzw. übernahmefähig, um ihre Klage vor dem Verwaltungsgericht zu bereichern?
Also, natürlich gibt es diese Gefahr, aber dann gibt es auch noch ein OVG in Koblenz. Die 5 Richter müssen wissen, dass alles, was sie tun, beim OVG gesichtet werden wird.
Solange nicht klar ist, was das entscheidend Neue sein soll, das die "Hammer-Klageschrift" auszeichnet, steht vor allem eines fest, nämlich dass bisher sämtliche VG, alle beteiligten OVG und das BVerwG in Sachen des sogn. Rundfunkbeitrags gegen die Kläger geurteilt haben. Dass bei einem Urteil des VG gegen den Kläger eine Sichtung durch das OVG zu einer anderen Entscheidung führen würde, halte ich von daher für ziemlich ausgeschlossen.
Wer eine Schlacht nicht kämpft, hat sie bereits verloren. Nur wer sie kämpft, kann sie gewinnen."
Wenn es einen Jusitzskandal gibt, so hat der Bürger 2 Möglichkeiten:
Entweder er führt darüber Statistik:
Oder er bekämpft ihn.
(1) Beantragt wird,durch Stellungnahme-Einholung beim Bundesaußenministerium bestätigt zu erhalten, dass für die Rundfunkabgabe in ihrer grundlegend veränderten Version seit 2013 niemals die zwingend vorgeschriebene Einholung der EU-Genehmigung für staatliche Beihilfen erfolgte: Unterlassung der "Notifizierung".Die Antwort kann ich dir jetzt schon geben... Alles super und auch schon höchstrichterlich geklärt... BGH (ich glaube der war es, sonst bitte korrigieren) sagt ist nicht notwendig. Ende der Begründung.
Nach hier gesammelten leider nur sehr punktuellen Anhaltspunkten werden schätzungsweise 90 % der Klagen bei den Verwaltungsgerichten durch ARD verloren, werden dann aber vor Urteilsspruch umgehend durch Anerkenntnis, Vergleich oder sonstwie weg erledigt,
Folgewirkung. "Urteile" mit eventueller Veröffentlichung entstehen nur in den vielleicht 10 %, wo die Kläger, also die Bürger, verlieren.
Nach hier gesammelten leider nur sehr punktuellen Anhaltspunkten werden schätzungsweise 90 % der Klagen bei den Verwaltungsgerichten durch ARD verloren, werden dann aber vor Urteilsspruch umgehend durch Anerkenntnis, Vergleich oder sonstwie weg erledigt,
[..] Der Gerichtstermin glich einem „Happening“, sagt Drücke heute. [..]
LeitsatzOberlandesgericht Frankfurt am Main — Beschl. v. 22.05.2006, Az.: 1 Ss 319/05
Der Aufruf zu einer Internetdemonstration erfüllt weder das Tatbestandsmerkmal der "Gewalt" noch das der "Drohung mit einem empfindlichen Übel" im Sinne von § 240 StGB.
..., mir erschließt sich gerade nicht welche Absichten du mit deinen Beiträgen hier verfolgst.
Werter @drboe, mir erschließt sich gerade nicht welche Absichten du mit deinen Beiträgen hier verfolgst.
Professor Spendel hatte zuvor im Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 10. Auflage 1982, § 336 (jetzt 339), Randnummer 3, ausgeführt, dass die Behauptung, Rechtsbeugung sei ein sehr selten begangenes Delikt, eine fromme Selbsttäuschung sei.Wenn die obersten Rechtswissenschaftler seit über 100 Jahren mit dieser Problematik Bauschmerzen haben und bisher unverändert nicht klarkommen, dann erwarte man nicht, dass der konkrete aktuelle Anwendungsfall in Trier für Rechtslaien verständlich sein kann.
...ist es ein Lichtblick, dass eine Anwaltskanzlei den Mut hatte, Richter unseres höchsten Zivilgerichts wegen Rechtsbeugung anzuzeigen.Bitte an dieser Stelle im heutigen Beitrag "zwischen den Zeilen lesen".
"Trier 26. April 11h --- Erster Test einer Hammer-Klageschrift: --- Hinfahren!!!"dachte ich, hier vielleicht etwas Entsprechendes zu finden, da es sich ja angeblich um eine "Hammer-Klageschrift" handeln soll. Muß aber enttäuscht feststellen, daß der konkrete Informationswert dieses Threads gleich Null ist, reine Zeitverschwendung. Daher kann er meinetwegen getrost geschlossen werden.