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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: ChrisLPZ am 03. April 2018, 19:39
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BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
Drucksache 21/12388, 27.03.18
Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Cansu Özdemir und Stephan Jersch (DIE LINKE) vom 19.03.18 und Antwort des Senats
Schuldenfalle Rundfunkbeitrag: Zwangsvollstreckungen in Hamburg
Nach jetziger Rechtslage erfolgt die Befreiung von Rundfunkgebühren nur auf Antrag für einen eingegrenzten Personenkreis. Hierzu zählen beispielsweise Beziehende von SGB-II-/SGB-XII-Leistungen, Wohngeld und Blindengeld. Da die Anträge in häufiger Folge gestellt werden müssen oder entsprechende Anträge und Dokumente in nicht unerheblichem Maße auf ihrem Weg zum Beitragsservice von ARD, ZDF, Deutschlandradio verloren gehen, gilt das jetzige Beitragsbefreiungsverfahren als fehleranfällig, sodass es in der Konsequenz häufig zu Mahn- und Vollstreckungsverfahren kommt. So wurden in Hamburg in 2017 mehr als 28.600 Vollstreckungsmaßnahmen gegen Rundfunkbeitragszahler/-innen durchgeführt. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat:
Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf der Grundlage von Auskünften des Norddeutschen Rundfunks wie folgt:
1. Wie viele Haushalte sind derzeit in Hamburg rundfunkbeitragspflichtig?
2. Wie viele Anträge auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wurden in Hamburg im Jahr 2017 gestellt?
3. Wie viele Anträge auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wurden in Hamburg im Jahr 2017 abgelehnt? Mit welcher Begründung wurden die Anträge abgelehnt?
Zum 31. Dezember 2017 waren 800.300 Haushalte in Hamburg beitragspflichtig. Die Anzahl der Befreiungsanträge für Hamburg wird nicht gesondert erfasst, der Beitragsservice weist die Anzahl der Befreiungsanträge nur bundesweit aus. Demnach wurden 2017 rund 2,7 Millionen Anträge auf Befreiung bearbeitet. Davon wurden rund 94 Prozent bewilligt und knapp 6 Prozent (161.000) abgelehnt.
4. Wie viele Haushalte sind derzeit von den Zahlungen des Rundfunkbeitrages insgesamt befreit?
a) Davon Bezieher/-innen von SGB-II-Leistungen?
b) Davon Bezieher/-innen von SGB-XII-Leistungen?
c) Davon Bezieher/-innen von Wohngeld?
d) Davon Bezieher/-innen von BAföG und Berufsausbildungsbeihilfe?
e) Davon Bezieher/-innen von Leistungen nach dem AsylbLG
f) Davon Bezieher/-innen von Blindengeld?
g) Davon taubblinde Menschen?
h) Davon Menschen mit Behinderung, die in einer Einrichtung leben?
Mit Stand vom 31. Dezember 2017 waren 93.101 Personen in Hamburg von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. Die Befreiung einer Person erstreckt sich auf alle Wohnungen, die zu der Person gemeldet sind. Die Befreiungen erstreckten sich somit insgesamt auf 93.135 Wohnungen. Die Anzahl der befreiten Wohnungen liegt nur als Gesamtzahl vor und nicht differenziert nach Befreiungsgründen. Zur Verteilung der vom Rundfunkbeitrag befreiten Personen nach § 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags:
Abbildung 1
5. Wie viele Zwangsvollstreckungen konnten mit welchen Maßnahmen abgewendet werden? Bitte insgesamt und nach Maßnahmen auflisten.
Es wurden bis 18. März 2 018 insgesamt 66.507 Ersuchen ohne Zwangsvollstreckung abgeschlossen: in 32.359 Fällen aufgrund der Rücknahme durch Gläubigervertreter, in 23.437 Fällen aufgrund der Zahlung nach der Ankündigung der Zwangsvollstreckung, in 4.279 Fällen aufgrund einer mit dem Schuldner getroffenen Teilzahlungsvereinbarung. Die Uneinbringlichkeit der For derung wurde in 2.643 Fällen festgestellt und in 3.789 Fällen kam es zum Abschluss aufgrund fehlender Vollstreckungsmöglichkeiten.
6. Welche weiteren Mahnmaßnahmen wurden im Zusammenhang mit der Eintreibung von Außenständen bei der Zahlung von Rundfunkbeiträgen jeweils wie häufig angewendet? Bitte analog zur Senatsantwort zu Frage 8. in Drs. 21/550 für die Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018 auflisten.
Die Anzahl der erstellten Mahnmaßnahmen für private Beitragskonten in Hamburg gliedert sich wie folgt:
Abbildung 2
Für das Jahr 2018 kann eine Angabe im März 2018 nicht erfolgen. Im Übrigen wären unterjährige Angaben wegen der fehlenden Vergleichbarkeit nicht aussagekräftig.
Download (pdf, 25 kb)
https://www.buergerschaft-hh.de/ParlDok/dokument/61676/schuldenfalle-rundfunkbeitrag-zwangsvollstreckungen-in-hamburg.pdf
Alternativ hier im Anhang:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=26999.0;attach=20596
Siehe auch
Schuldenfalle Rundfunkbeitrag: Zwangsvollstreckungen in Hamburg (II)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27712.msg174262.html#msg174262
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Wie viele Zwangsvollstreckungen konnten mit welchen Maßnahmen abgewendet werden? Bitte insgesamt und nach Maßnahmen auflisten.
Hat nun niemand mehr in Hamburg vor Gericht Eilrechtsschutz beantragt und erhalten ?
Ich konnte in 2014 so die Zwangsvollstreckung abwehren ...
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Nach jetziger Rechtslage erfolgt die Befreiung von Rundfunkgebühren nur auf Antrag für einen eingegrenzten Personenkreis. Hierzu zählen beispielsweise Beziehende von SGB-II-/SGB-XII-Leistungen, Wohngeld und Blindengeld. . . . . . .
Wohngeld ? seit wann ? Hat Person XY da was verpasst ?
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Wohngeld ? seit wann ? Hat Person XY da was verpasst ?
Genau das habe ich mich auch gefragt. Jedoch wird auf der Seite Rundfunkbeitrag.de Wohngeld explizit als Befreiungsgrund ausgeschlossen. Sonst wäre ich der erste, der die Befreiung hätte😁
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Sehr interessante Anfrage, die in jedem Bundesland gestellt werden sollte.
Die Schuldenfalle - Rundfunkbeitrag- beginnt schon automatisch mit Beginn der Volljährigkeit.
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Eine hochinteressante Drucksache, die erneute brisante Statistiken zu Tage fördert: bei insgesamt 800.300 beitragspflichtigen Haushalten in Hamburg müssen pro Jahr um die 300.000 Festsetzungsbescheide versandt werden! Reichen diese Zahlen immer noch nicht, um den verantwortlichen Politikern die Augen zu öffnen für die fehlende Akzeptanz dieses Zwangsbeitrags?
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Wie viele Zwangsvollstreckungen konnten mit welchen Maßnahmen abgewendet werden? Bitte insgesamt und nach Maßnahmen auflisten.
Hat nun niemand mehr in Hamburg vor Gericht Eilrechtsschutz beantragt und erhalten ?
Ich konnte in 2014 so die Zwangsvollstreckung abwehren ...
Mit welcher Begründung?
Edit "Bürger" @McKaber/ Nichtgucker:
Vorsorglicher Hinweis, diesen Thread hier bitte nicht für Einzelfall-Diskussionen zweckentfremden.
Die Antwort auf die Frage, mit welcher Begründung die Zwangsvollstreckung dazumal mittels Eilrechtsschutz angeblich abgewehrt wurde, bitte entweder mit Link zu ggf. bereits bestehendem oder aber zu noch zu erstellendem Thread im Forum mit aussagekräftigem Betreff erteilen.
Hier im Thread bitte ausschließlich zum eigentlichen Kern-Thema, welches da lautet
Kleine Anfrage HH: Schuldenfalle Rundfunkbeitrag - Zwangsvollstreckungen in HH
und insbesondere die im Einstiegsbeitrag behandelte kleine Anfrage und deren Antworten zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
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Mit Stand vom 31. Dezember 2017 waren 93.101 Personen in Hamburg von der Rundfunkbeitragspflicht befreit.
Die Befreiung einer Person erstreckt sich auf alle Wohnungen, die zu der Person gemeldet sind.
Die Befreiungen erstreckten sich somit insgesamt auf 93.135 Wohnungen.
34 Leute haben es geschafft, sich 2 Wohnungen befreien zu lassen?
Edit "Bürger":
Oder 1 Person hat geschafft, sich alle auf sie gemeldeten 34 Wohnungen befreien zu lassen...? ;)
Nun, irgendwo dazwischen dürfte wohl die Realität liegen.
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BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
Drucksache 21/12707, 24.04.18
Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Cansu Özdemir und Stephan Jersch (DIE LINKE) vom 16.04.18 und Antwort des Senats
Schuldenfalle Rundfunkbeitrag: Zwangsvollstreckungen in Hamburg (II)
In der Antwort des Senats auf unsere Schriftliche Kleine Anfrage zu Rund- funkbeiträgen (Drs. 21/12388) heißt es, dass lediglich 56 Empfänger/-innen von Blindenhilfe sowie 26 Taubblinde nach § 4 von der Rundfunkbeitrags- pflicht in Hamburg befreit sind. Der Blinden- und Sehbehindertenverein Ham- burg e.V. (BSVH) geht hingegen von knapp 2.500 blinden Menschen in Hamburg aus und beruft sich dabei auf die Anzahl der Empfänger/-innen von Landesblindengeld. Ferner seien rund 40.000 Menschen in Hamburg sehbehindert.
Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat:
Nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) wird auf Antrag der Rundfunkbeitrag auf ein Drittel ermäßigt für blinde oder nicht nur vorüber- gehend wesentlich sehbehinderte Menschen beziehungsweise Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung sowie für hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verstän- digung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist. Als Nachweis gilt der Schwerbehindertenausweis mit „RF“-Vermerk. Eine Befreiung von der Rundfunkbei- tragspflicht kommt für diesen Personenkrei s in Betracht, wenn die Antragstellenden eine der Sozialleistungen nach § 4 Absatz 1 RBStV erhalten. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen teilweise auf der Grundlage von Auskünften des Norddeutschen Rundfunks (NDR) wie folgt:
1. Wie viele blinde Menschen gibt es zurzeit in Hamburg?
a. Wie viele der blinden Menschen nehmen aktuell das Landesblindengeld in Anspruch?
2. Ab wann und nach welchen Kriterien gilt jemand als blind, um von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu sein?
Die Statistik der Schwerbehinderten wird nur alle zwei Jahre erhoben und erfasst Per- sonen die einen Grad der Behinderung von mindestens 50 aufweisen und die im Besitz eines gültigen Schwerbehindertenausweises sind. Für hochgradig sehbehinderte Menschen wurden 924 Feststellungen, für sonstige sehbehinderte Mensc hen (ohne Blindheit und hoc hgradige Sehbehinderung) 8.275 Feststellungen getroffen. Das Ausweismerkz eichen „Bl“ (Blindheit) wurde für 2.523 schwerbehinderte Menschen festgestellt (S tand 1. April 2018). Blindengeld erhielten im Dezember 2017 2.518 Personen, aktuellere Daten liegen derzeit nicht vor. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.
3. Wie viele taubblinde Menschen gibt es zurzeit in Hamburg?
4. Ab wann und nach welchen Kriterien gilt jemand als taubblind, um von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu sein?
Nach Auskunft des NDR kann das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für Taubblinde bisher nicht durch das Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis nachgewiesen werden. Daher reicht für die Befreiung nach § 4 Absatz 7 Satz 2 2. Halbsatz RBStV insoweit ausdrücklich eine ärztliche Bescheinigung aus. Im Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist eine gesetzliche Regelung des Merkzeichens „Taubblind“ („Tbl“) im Schwerbehindertenausweis in Vorbereitung.
In Hamburg wurde das Ausweismerkzeichen „Tbl“ für 53 schwerbehinderte Menschen festgestellt (Stand 1. April 2018). Für den Nachweis einer Taubblindheit eignet sich auch die Vorlage folgender Dokumente in Kopie:
- Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen Bl (blind) und Gl (gehörlos),
- Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen Bl (blind) oder Gl (gehörlos) zusammen mit einer fachärztlichen Bescheinigung über die jeweils andere Behinderung,
- Bescheinigung des Versorgungsamtes über den Grad der Hör- und Sehbehinderung.
Zur Anzahl taubblinder Menschen siehe Antwort zu 1. bis 2.
5. Wie viele sehbehinderte beziehungsweise hochgradig sehbehinderte Menschen gibt es zurzeit in Hamburg?
6. Ab wann und nach welchen Kriterien gilt jemand als sehbehindert oder als hochgradig sehbehindert und können sich Betroffene auch von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen?
a. Wenn ja, wie viele sehbehinderte beziehungsweise hochgradig sehbehinderte Menschen haben sich von der Rundfunkbeitragspflicht im Jahr 2017 befreien lassen?
7. Ab wann und nach welchen Kriterien gilt jemand als gehörlos oder hörgeschädigt und können sich auch Betroffene von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen?
a. Wenn ja, wie viele gehörlose oder hörgeschädigte haben sich im Jahr 2017 von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen?
Siehe Antwort zu 1. bis 2. Nach Auskunft des NDR liegt die Anzahl der Befreiungen von der Rundfunkpflicht inklusive von Vermerken über Ermäßigungen wegen einer Sehbehinderung oder Hörschädigung nur stichtagsbezogen zusammengefasst vor. Zum 31. Dezember 2017 gab es in Hamburg insgesamt 554 Personen mit einer Befreiung von der Beitragspflicht nach § 4 Absatz 1 RBStV und einem zusätzlichen Vermerk über die Voraussetzungen für eine Ermäßigung von der Beitragspflicht nach § 4 Absatz 2 Nummern 1 und 2 RBStV wegen einer Sehbehinderung oder Hörschädigung.
Im Übrigen siehe Vorbemerkung.
8. Wie viele Menschen haben im Jahr 2017 und aus welchem Grund eine Ermäßigung der Rundfunkbeitragspflicht beantragt?
Zum 31. Dezember 2017 gab es in Hamburg insgesamt 9.582 Personen mit einer Ermäßigung vom Rundfunkbeitrag, die sich nach Ermäßigungsgründen wie folgt aufteilen:
- 4.533 Personen mit einer Ermäßigung wegen einer Sehbehinderung oder Hörschädigung,
- 5.049 Personen mit einer Ermäßigung für behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können.
9. Wie und wie oft werden blinde, sehbehinderte, gehörlose, hörgeschädigte oder taubblinde Menschen über die Möglichkeit einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht informiert?
Allen Antragstellerinnen und Antragstellern wird vom Versorgungsamt mit der Eingangsbestätigung ein umfangreiches Merkblatt über den Katalog der Nachteilsausgleiche zugesandt. Hierüber informiert das Versorgungsamt zeitnah auch auf seinen Internetseiten über aktuelle Änderungen, die im Zusammenhang mit Nachteilsausgleichen stehen. Darüber hinaus werden auch in den Feststellungsbescheiden zu den einzelnen anerkannten Nachteilsausgleichen spezielle Informationen gegeben.
Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio informiert auf seiner Internetseite www.rundfunkbeitrag.de ausführlich über die Regelungen zur Befreiung und Ermäßigung und bietet eine barrierefreie Kommunikation an:
- barrierefreies Ausfüllen des Antrages auf Befreiung oder Ermäßigung von der Rundfunkbeitragspflicht online mit nützlichen Eingabehilfen,
- zusätzlicher Versand der Anschreiben des Beitragsservice als Word-, RTF-, PDF-, MP3- oder WAV-Datei per E-Mail oder auf CD,
- Versand der Anschreiben im Großdruck-Format,
- Versand und Empfang von Anschreiben in Brailleschrift.
Download (pdf, ~ 21 kb)
https://www.buergerschaft-hh.de/ParlDok/dokument/62012/schuldenfalle-rundfunkbeitrag-zwangsvollstreckungen-in-hamburg-ii-.pdf
Alternativ hier im Anhang
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=26999.0;attach=20864
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https://www.buergerschaft-hh.de/ParlDok/dokument/62012/schuldenfalle-rundfunkbeitrag-zwangsvollstreckungen-in-hamburg-ii-.pdf
(https://www.buergerschaft-hh.de/ParlDok/dokument/62012/schuldenfalle-rundfunkbeitrag-zwangsvollstreckungen-in-hamburg-ii-.pdf)
Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen teilweise auf der Grundlage von Auskünften des Norddeutschen Rundfunks (NDR) wie folgt:
Der Hamburger Senat beantwortet Fragen ( z. B. Frage 8 ) der Bürgerschaft im Jahre 2018 also "teilweise".
Ist dieses "teilweise" gesetzlich geregelt oder dürfen die das nach Lust und Laune spontan entscheiden?
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Dass für Teile der Antwort Informationen von Dritten eingeholt wurden heisst nicht, dass die Antworten unvollständig sind. Und ja, der Senat kann Antworten auch nicht geben, z. B. wenn ihm zur Frage keine (Er)Kenntnisse vorliegen, er Auskunft zu Dritten, z. B. Firmen geben soll, er das also mangels Einblickmöglichkeit in Firmeninterna gar nicht kann, oder es Gründe für die Geheimhaltung gibt.
M. Boettcher