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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: willnich am 23. März 2018, 23:57

Titel: "Inhaber" gem. RBStV > nur männliche "Inhaber", keine "Inhaberin"?
Beitrag von: willnich am 23. März 2018, 23:57
Ich kann´s nicht lassen und denke immer noch, das gehört in viele viele Klagebegründungen:

Die Nichtbeachtung der deutschen Grammatik im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag führt dazu, dass die Bestimmung, wer "Inhaber" ist, unpräzise ist:

Es heißt dort
§ 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) (hier am Beispiel Bayern)
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-2
Zitat
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner)
ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt.
Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist

"deren Inhaber" steht im Dativ Singular - im Plural hieße es "deren Inhabern"
Also geht das "Gesetz" in Absatz 1 von je einem (männlichen) Inhaber aus.
In Absatz 2 heißt es dann jede gemeldete Person bzw. jede Person im Mietvertrag. Das können dann auch mehrere sein.
Folglich müsste jeder (männliche) Bewohner einen Rundfunkbeitrag entrichten - egal, wie viele Personen dort wohnen.

So ist es aber nicht - wie wir alle wissen - sondern es wird für jede Wohnung ein Beitrag verlangt.
Der Fehler wird auch nicht dadurch korrigiert, dass "mehrere Beitragsschuldner" Gesamtschuldner sind. Denn es steht hier bei korrekter Lesart, dass 2 Personen dann für 2 Beiträge als Gesamtschuldner haften, drei Personen für 3 Beiträge etc.
Deswegen ist die Vorschrift nicht hinreichend konkret für einen Gesetzestext und sollte damit keinerlei Rechtswirkung entfalten können...

Die andere Sache ist die mit den Männlein und den Weiblein.
Die gilt für fast alle Gesetze:
Fühlen wir Frauen uns eigentlich mit dem Begriff "Inhaber" angesprochen?
Wieso sollen wir zahlen, wenn wir hier wieder mal gar nicht genannt sind?
Ich werde niemals ein Inhaber von irgendwas sein - allenfalls Inhaberin!

Damit kommt frau zwar nicht durch - aber es erheitert die Gemüter!


Edit "Bürger":
Ursprünglicher, nicht aussagekräftiger Thread-Betreff "Die Sache mit dem 'n' " musst epräzisiert werden.
Bitte immer aussagekräftige Thread-Beteffs wählen, damit Inhalt und Kern-Thema sofort offenkundig sind.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: "Inhaber" gem. RBStV > nur männliche "Inhaber", keine "Inhaberin"?
Beitrag von: Bürger am 24. März 2018, 01:02
Wer den Wortlaut des oben benannten Paragrafen genau liest, wird erkennen, dass es insbesondere in Bezug auf die Eingangsfrage, ob damit nur männliche "Inhaber" gemeint seien und wo denn die weiblichen "Inhaberinnen" erwähnt seien, müßig ist, denn, in Absatz 2 steht ja die genauere Definition für den (vorerst nur als "Begriff" zu verstehenden) "Inhaber" nach Abs. 1:
Zitat
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt.
Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist
"Inhaber" wird hier also schon näher als "Person" definiert - und da es keine "Personinnen" gibt, sondern mit "Person" gleichzeitig männliche wie auch weibliche Personen gemeint sind...
https://de.wiktionary.org/wiki/Person
dürfte der Einwand, dass "Inhaber" nicht genug klarstelle, ob damit nur "männliche" oder auch "weibliche" Inhaber(innen) gemeint seien, so ziemlich untauglich und in einer Klage so ziemlich das schwächste Argument sein.

Daher mein persönlicher Ratschlag:
Besser wieder vergessen und sich lieber auf andere, wesentlich tragfähigere Gründe konzentrieren.
Titel: Re: "Inhaber" gem. RBStV > nur männliche "Inhaber", keine "Inhaberin"?
Beitrag von: fox am 24. März 2018, 05:23
Zu den Ausführungen von Bürger noch eine zusätzliche gerichtliche Entscheidung - siehe z.B. ganz aktuell unter

Spiegel, 13.03.2018
BGH-Urteil
Sparkassen-Kundin muss sich Kunde nennen lassen
Marlies Krämer wollte durchsetzen, dass sie von ihrer Sparkasse als Kundin angesprochen wird - nicht als Kunde. Doch der Bundesgerichtshof hat ihr Ersuchen abgelehnt.
http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/bundesgerichtshof-sparkassen-kundin-muss-sich-kunde-nennen-lassen-a-1197788.html
Titel: Re: "Inhaber" gem. RBStV > nur männliche "Inhaber", keine "Inhaberin"?
Beitrag von: volkuhl am 24. März 2018, 08:18
Also taugt dieses ganze dümmliche Gender-Geschwurbel nichteinmal dafür...  :o
Titel: Re: "Inhaber" gem. RBStV > nur männliche "Inhaber", keine "Inhaberin"?
Beitrag von: PersonX am 24. März 2018, 10:50
Statt
Zitat
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt.
Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist

Könnte auch das da stehen:
Zitat
(2) Geldsack einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt.
Als Geldsack wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist

Gesetzestexte und sind anders zu lesen, als der normale Sprachgebrauch vermuten lässt.
Wird ein Wort ("Inhaber"/"Geldsack") mit einer Definition versehen so soll diese gelten.
Das wird nach bisherigen Verständnis als Legaldefinition bezeichnet.

Es finden sich (auch im RBStV) weitere Beispiele - z.B. "Wohnung".
Titel: Re: "Inhaber" gem. RBStV > nur männliche "Inhaber", keine "Inhaberin"?
Beitrag von: drboe am 24. März 2018, 11:31
Ich bin unbedingt dafür, Geldsäcke in jeder Wohnung zu vermuten.  8)

Mit regelmäßigen Geldsackauspressungen - analog Zitronen -  zu Gunsten der öffentlich-rechtlichen Geldspeicher wird dann die Finanzierung von Geldverschwendung ermöglicht, damit die Demokratie gesichert wird, die ohne Schmiermittel bekanntlich nicht flutscht.

M. Boettcher
Titel: Re: "Inhaber" gem. RBStV > nur männliche "Inhaber", keine "Inhaberin"?
Beitrag von: unGEZahlt am 24. März 2018, 19:52
Leider müssen wir wohl davon ausgehen, dass "Anstalten" u. "Beitragsservice" sich da mittels des bereits erwähnten BGH-"Urteils" -Sparkassenkundin muss sich Kunde nennen lassen- (VI ZR 143/17) herausreden können.

Vielleicht könnten noch die Menschen mit dem Inter-Geschlecht etwas unternehmen (?).
Durch "1 BvR 2019/16" ( bspw. http://www.sueddeutsche.de/panorama/eil-bundesverfassungsgericht-fordert-drittes-geschlecht-im-geburtenregister-1.3740223 )
sind sie ja rechtlich offiziell jetzt etwas geschützt.

Wenn der 15. RÄndStV seinerseits erstellt wurde, um die Wohnungsinhaber als entweder geschlechtlich weiblich oder als geschlechtlich männlich anzusehen,
würden Menschen, die geschlechtlich inter sind, damals noch nicht berücksichtigt worden sein (?).
Es würde viell. der Hinweis fehlen, dass tatsächlich sämtliche Geschlechter gemeint sind, inkl. auch der Geschlechter, die in Zukunft dazukommen würden.
Es ist evtl. nur ersichtlich, dass dort wirklich ausschließlich nur weibl. und männl. gemeint sind (?)

(Falls ja, wäre das natürlich interessant. Manchmal können Frau und Mann ja ganz neue Seiten an sich entdecken. Und das mal dem Beitragss. melden...)

Markus


Edit "Bürger":
Es bleibt schlicht müßig, denn gerade mit dem Ersatzbegriff "Personen" dürften ja nun alle möglichen "Geschlechter" gemeint sein - siehe bitte nochmals weiter oben.
Sofern hier nichts wirklich substanziell Vorwärtsbringendes mehr kommentiert wird, weil es nichts wirklich substanziell Vorwärtsbringendes in dieser Sache gibt, wird dieser Thread zur Wahrung der ohnehin schon grenzwertigen Übersicht und Thementreue geschlossen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.