gez-boykott.de::Forum

"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Antihelix am 20. Februar 2018, 09:03

Titel: Einkommen unter Pfändungsgrenze, kein Vermögen = unverwundbar? (Student)
Beitrag von: Antihelix am 20. Februar 2018, 09:03
Hallo liebe GEZ-Gegner,

mich würde eure unverbindliche Meinung zu folgendem Sachverhalt interessieren.

Person A liegt Netto, als auch Brutto meilenweit von der Pfändungsgrenze entfernt bzw. hat letztlich sogar weniger als ein Harz 4-Empfänger, der ja sogar GEZ befreit ist, kann sich aber aber nicht arbeitslos melden da Vollzeitstudent.

Person A verfügt weder über Ersparnisse, noch über Wertgegenstände und liegt unter der Pfändungsgrenze.
Würde Person A keine Beträge zahlen, dürfte eigentlich abgesehen von einem Besuch eines Gerichtsvollziehers nicht viel passieren oder?


Edit DumbTV:
Betreff präzisiert.
Titel: Re: Einkommen unter Pfändungsgrenze, kein Vermögen = unverwundbar? (Student)
Beitrag von: tigga am 20. Februar 2018, 21:31
Man gehe zum Jobcenter seiner Wahl und lasse sich die Bedürftigkeit bescheinigen. Da muss auch drauf stehen, dass, wegen des Studentenstatus keine Hilfen in Form von SGB zustehen. Das Ganze schicke man an die Rundfunkanstalt seiner Wahl. Man erspare sich dadurch Ärger, Klagen, u.a. Statt des Jobcenters könnte auch der jeweilige AStA helfen. Die dürfen auch Bescheide erstellen, die als solche ebenfalls von der Rundfunkanstalt anerkannt werden.
Titel: Re: Einkommen unter Pfändungsgrenze, kein Vermögen = unverwundbar? (Student)
Beitrag von: noGez99 am 20. Februar 2018, 21:45
Vom Vollzeitstudent A bekommt die GEZ nichts.
Aber wenn A mal nicht aufpasst, und ein Bescheid rechtskräftig wird, dann kann der 30 Jahre lang vollsteckt werden.
Ich nehme mal an, dass A weniger als 30 Jahre studieren will ... und sobald A einen Beruf hat kann die GEZ wieder kommen.
Ich habe keine Ahnung wie die Sachlage ist, wenn das BVerfG auf rechtswidrig entscheidet, ob dann ein alter aber rechtskräftiger Bescheid vollstreckt werden kann.
Daher ist die Befreiungslösung der bessere Weg.

Wenn A sich bei der  GEZ unbeliebt machen möchte, dann kann er ja seine Mitstudenten aufklären und helfen Widerspruch und Verfassungsbeschwerden zu schreiben.
Das bringt dem Widerstand mehr und ist Dank der guten Vorlage vom Profäten nicht schwierig.
Titel: Re: Einkommen unter Pfändungsgrenze, kein Vermögen = unverwundbar? (Student)
Beitrag von: Antihelix am 22. Februar 2018, 14:00
Danke für eure Antworten, aber ich hab noch ein paar Nachfragen:

Man gehe zum Jobcenter seiner Wahl und lasse sich die Bedürftigkeit bescheinigen.

Was muss Person A denn vorlegen, damit das Jobcenter Person A die Bedürftigkeit attestiert? Einkommensnachweis, Krankenversicherungsbeitrag, Mietbescheinigung? Und wer im Jobcenter ist dafür zuständig, meist bekommt man ja da Auskünfte wie, "bin ich nicht zuständig" oder "machen wir nicht".

Aber wenn A mal nicht aufpasst, und ein Bescheid rechtskräftig wird [...]

Das "wenn A mal nicht aufpasst" klingt so, als müsste A einfach nur gegen jeden Bescheid Widerspruch einlegen um die Zahlungspflicht in einer Endlosschleife vor Ihm herzutreiben? Geht das denn, irgendwann ist doch ein Widerspruch nicht mehr möglich.

Wenn A sich bei der  GEZ unbeliebt machen möchte, dann kann er ja seine Mitstudenten aufklären und helfen Widerspruch und Verfassungsbeschwerden zu schreiben.

Viele Studenten, sind einfach noch Zuhause gemeldet, obwohl sie alleine oder in einer WG wohnen.
Titel: Re: Einkommen unter Pfändungsgrenze, kein Vermögen = unverwundbar? (Student)
Beitrag von: Markus KA am 22. Februar 2018, 15:39
Unter Studenten oft ein Problem, kein Einkommen, kein Bafög und finanzielle Unterstützung von Eltern oder Großeltern, die sich die Unterstützung für die Tochter/Sohn oder Enkelin/Enkel aber auch vom Mund ab sparen müssen. Es reicht gerade so für Miete und Verpflegung und dann soll man noch 17,50 Euro im Monat für einen belanglosen Radiosender abdrücken.

Generell gibt es an Hochschulen Beratungsstellen für Rat suchende Studenten, allerdings kann es vorkommen, dass diese "Berater" auch im Auftrag des "Landesherren" unterwegs sind und nicht wirkliche Lösungen anbieten können.

Im fiktiven Fall könnte man als Student einen Befreiungsantrag stellen und seine finanzielle Lage dem belanglosen Radiosender (nicht dem BS) offenlegen. Wird dieser abgelehnt, kann auf die Ablehnung Widerspruch (an den Radiosender) eingelegt werden. Erhält der Student einen Widerspruchsbescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, dann kann dieser Klage einreichen (siehe Rechtsbehelfsbelehrung). Für eine Klage zum Thema Befreiung fallen keine Gerichtskosten an.

Ergeht nach drei Monaten kein Widerspruchsbescheid an den Studenten, kann dieser jeder Zeit eine Klage ohne Widerspruchsbescheid einreichen.

Bekommt ein Student im fiktiven Fall einen Festsetzungsbescheid, kann gemäß der Rechtsbehelfsbelehrung vorgegangen und mit einem Widerspruch sowie Aussetzung der Vollziehung geantwortet werden. Auch hier nicht an den BS, sondern direkt an den Radiosender. In diesem Widerspruch könnte man auf den Befreiungsantrag oder auf die bereits anhängende Klage hinweisen.

Eine "Endlosschleife" gibt es nicht, da auch hier der Radiosender mit einem Widerspruchsbescheid antworten muss.
Auch mit diesem Widerspruchsbescheid kann eine Klage eingereicht werden. Diese ist allerdings allgemein mit Gerichtskosten verbunden. Hier könnte man unter Umständen Prozesskostenhilfe beantragen.

Solange diese Rechtsmittel eingesetzt werden, kann eine Zwangsvollstreckung erstmal vermieden werden.

Von der Taktik, Bescheide zu ignorieren, rät das Forum ab, da der Aufwand sich dagegen zu wehren deutlich höher ist.

Wie "unverwundbar" eine Person ist, hängt von der jeweiligen Person selbst ab. Es gibt uns bekannte Personen, die selbst mit einem Eintrag ins Schuldnerverzeichnis und einem  P-Konto durchaus leben können.

Titel: Re: Einkommen unter Pfändungsgrenze, kein Vermögen = unverwundbar? (Student)
Beitrag von: drboe am 22. Februar 2018, 16:42
Gegen ein Aussitzen und das Abwarten einses Besuchs des GV spricht vor allem, dass man nach Abschluss des Studiums, wenn man irgendwann einmal genug Geld verdient, für die gesamte Zeit nachträglich zahlen muss. Der Staat und seine Organe sind da gnadenlos. Siehe oben Hinweis von NoGez: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26449.msg166421.html#msg166421

Ich denke, dass diese reale Bedrohung der eigenen Zukunft ein wenig Aufwand heute rechtfertigt, der Rundfunkanstalt gegenüber klar zu machen, dass ihr derzeit kein lausiger Cent zusteht. Wenn also das Studentenwerk nicht hilft, dann hin zur Arge, oder wo immer man seine Bedürftigkeit bestätigen lassen kann.

M. Boettcher
Titel: Re: Einkommen unter Pfändungsgrenze, kein Vermögen = unverwundbar? (Student)
Beitrag von: tigga am 22. Februar 2018, 20:28
Danke für eure Antworten, aber ich hab noch ein paar Nachfragen:

Man gehe zum Jobcenter seiner Wahl und lasse sich die Bedürftigkeit bescheinigen.

Was muss Person A denn vorlegen, damit das Jobcenter Person A die Bedürftigkeit attestiert? Einkommensnachweis, Krankenversicherungsbeitrag, Mietbescheinigung? Und wer im Jobcenter ist dafür zuständig, meist bekommt man ja da Auskünfte wie, "bin ich nicht zuständig" oder "machen wir nicht".

Wenn sich, nach AStA auch das Jobcenter weigert die Bedürftigkeit festzustellen, dann lasse man sich das ganze schriftlich geben. Dann können sich die Verwaltungsgerichte damit auseinander setzen. Somit hat man zumindest einen Nachweis, man habe versucht die Bedürftigkeit anerkennen zu lassen, die Gesetzeslage dies jedoch nicht zugelassen hat "ist nicht mein Stadtteil, ich mach hier nix". Dasselbe ebenfalls vom AStA/Studierendenwerk/Bafög
Titel: Re: Einkommen unter Pfändungsgrenze, kein Vermögen = unverwundbar? (Student)
Beitrag von: Markus KA am 01. November 2019, 11:52
Aus aktuellem Anlaß ein Querverweis und Erfolgsmeldung zum vorliegenden Thema:
Studentin im Zweitstudium VGH München 7 BV 17.770 Wohngeld Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31863.msg199368.html#msg199368 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31863.msg199368.html#msg199368)

In einem fiktiven Fall könnte ein Betroffener mit rechtskräftigem Festsetzungsbescheid Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG bei der verantwortlichen LRA gestellt haben. Es könnte dadurch Vollstreckungen vermieden und/oder Rückzahlungen gefordert worden sein.
Weitere Hinweise hierzu auch:
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32123.0
sowie auch
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32126.0
Titel: Re: Einkommen unter Pfändungsgrenze, kein Vermögen = unverwundbar? (Student)
Beitrag von: befreie_dich am 01. Februar 2020, 17:29
Für jede*n, wie die fiktive Person A hier, die*der bezahlt haben könnte, zwangsvollstreckt wurde oder immer noch Forderungen gegen sich hat, siehe u.a. 3. Leitsatz:

BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32804.0.html (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32804.0.html)

In Verbindung mit diesem Urteil könnte ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Aufhebung der Festsetzungsbescheide, (rückwirkenden) Befreiung und Rückzahlung bei der Landesrundfunkanstalt beantragt werden.

Härtefall mit rechtskräft. Urteil > Wiederaufgreifen bzgl. BVerwG 6 C 10.18?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32456.0.html (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32456.0.html) (Fiktive Formulierungshilfe, z.B. unter Beitrag Nr. 7)

Durch die neue Rechtssprechung, können Geschädigte in und ***außerhalb von Rechtsverfahren zudem erleichtert Anspruch auf Fürsorge beantragen:

Prozeßkostenhilfe bei Klagen gegen den Rundfunkbeitrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30202.msg203058.html#msg203058 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30202.msg203058.html#msg203058)

*** Beratungshilfe, bei Bedürftigkeit und solange noch keine Klage läuft, kann beim örtlich zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Dazu könnte auf das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes 6 C 10.18 und die Rechtssprechung, z.B. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschwerde vom 05/2019 verwiesen werden. Bei Erhalt eines ablehnenden Bescheids könnte eine gerichtskostenfreie Klage auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht eingereicht und damit ein Zeichen gesetzt werden.

Welche Möglichkeiten gegen inzwischen vollendeten Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, könnte in einem eigens dafür vorgesehenen Thread erörtert werden.

Jede*r Geschädigt*e muss selbst entscheiden, wie sie*er nach der Veröffentlichung des genannten Urteils und ihren*seinen nun 'rechtskundigen', an der eigenen Person, ob materiell, körperlich und/oder psychisch erfahrenen Grundrechtsverletzungen, durch die hoheitlichen Maßnahmen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, umgeht. Die Würde des Menschen und sein Existenzminimum sind unantastbar. Dennoch verletzt/e der öffentlich-rechtliche Rundfunk Menschen in ihren Grundrechten.

Wie lange der Sachverhalt her ist, könnte für einen rückwirkenden Antrag unerheblich sein. Wie auch zu UrGEZeiten festgestellt wurde, vergleiche:
Zitat
nach sechs Jahren
Quelle / Moment: http://archive.is/9n8Ms (http://archive.is/9n8Ms)

Für eine Rückzahlung könnte auf die Herausgabe bestanden werden. Fiktive Formulierunghilfe, siehe:

[Antrag] Zahlungsübersicht Rundfunkbeiträge, Berechnung Guthaben/Rückstand
 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32859.msg201404.html#msg201404)https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32859.msg201404.html#msg201404

Ob und gff. wie in besonderen Härtefällen Aufwendungssersatz und/oder Schadensersatz gefordert werden könnte, wäre ebenfalls ein eigenständiges Thema.