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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 10. Februar 2018, 20:05

Titel: Datenschutz und Datensicherung im Schengener Informationssystem -> EU-Recht
Beitrag von: pinguin am 10. Februar 2018, 20:05
Zitat
KAPITEL 3

DATENSCHUTZ UND DATENSICHERUNG IM SCHENGENER INFORMATIONSSYSTEM

Artikel 102

(1) Die Vertragsparteien dürfen die in den Artikeln 95 bis 100 genannten Daten nur für die der jeweiligen Ausschreibung entsprechenden Zwecke nutzen.

(2) Die Daten dürfen nur zu technischen Zwecken vervielfältigt werden, soweit dies zum unmittelbaren Abruf durch die in Artikel 101 genannten Stellen erforderlich ist. Ausschreibungen von anderen Vertragsparteien dürfen nicht aus dem Bestand des nationalen Teils des Schengener Informationssystems in andere nationale Datenbestände übernommen werden.

(3) Hinsichtlich der Ausschreibungen nach Artikel 95 bis 100 dieses Übereinkommens ist eine Abweichung von Absatz 1, durch die eine Ausschreibungskategorie durch eine andere ersetzt wird, nur zulässig, soweit dies zur Abwehr einer schwerwiegenden und unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder aus schwerwiegenden Gründen der Sicherheit des Staates oder zur Verhütung einer Straftat mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Hierüber ist die vorherige Zustimmung der ausschreibenden Vertragspartei einzuholen.

(4) Die Daten dürfen nicht zu Verwaltungszwecken genutzt werden. Hiervon abweichend dürfen die nach Artikel 96 gespeicherten Daten nach Maßgabe des nationalen Rechts jeder Vertragspartei nur für die sich aus Artikel 101 Absatz 2 ergebenden Zwecke genutzt werden.

(5) Jede Nutzung der Daten, die den Absätzen 1 bis 4 nicht entspricht, wird nach dem nationalen Recht der Vertragspartei als Zweckentfremdung bewertet.

Schengen-Besitzstand - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1518280223064&uri=CELEX:42000A0922%2802%29

Wenn man sich das Dokument durchliest, wird man erkennen, daß es primär zur Strafverfolgung dient; wenn aber bereits in diesem Bereich ein derart rigider Datenschutz zu erfolgen hat und nur jene Stellen unmittelbar zugreifen dürfen, die hier benannt sind,

Meldedaten -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26260.0.html

kann unterstellt werden, daß Rundfunk und Co. in Übereinstimmung zur EU-Datenschutzgrundverordnung ganz sicher nicht auf Meldedatenbestände zugreifen dürfen.