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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 29. Januar 2018, 15:52
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Gemäß den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-83/14
Rn. 79
Es obliegt dem einzelstaatlichen Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle, die Tatsachen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten zu bewerten, wie es der 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/43 vorsieht (Urteil Meister, C-415/10, EU:C:2012:217, Rn. 37).
Rechtssache C-83/14
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=165912&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=360130
muß das nationale Gericht die Erwägungsgründe für eine Richtlinie oder Verordnung aktiv in seine Entscheidungen einbeziehen, da ein Sachverhalt anhand dieser Erwägungsgründe zu beurteilen ist.
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(82)
Abgesehen von den Praktiken, die unter die vorliegende Richtlinie fallen, gilt die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern ( 26 ) für unlautere Geschäftspraktiken, darunter auch für irreführende und aggressive Praktiken in audiovisuellen Mediendiensten. [...]
RICHTLINIE 2010/13/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 10.März 2010
zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)
(kodifizierte Fassung)
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1440190481646&uri=CELEX:02010L0013-20100505