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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: protti111 am 04. Januar 2018, 17:26

Titel: Schwerbehinderter 50% - Muss zahlen?
Beitrag von: protti111 am 04. Januar 2018, 17:26
Hallo,

Person B hat einen Cousin, der zu 50% schwerbehindert ist,
er erhällt zudem Erwerbsminderungsrente zu 100% ausgezahlt und hat deshalb nichts mehr mit dem Jobcenter zu tun,
weshalb er jetzt den vollen Quartalsabschlag entrichtet.
Er lebt mit extrem geringen Mitteln, weshalb A sich nun hier einmal genauer vergewissern will, ob es doch zumindest eine Minderung des Beitrags zu erwirken gibt.

Über jegliche Hilfe ist Person B sehr dankbar!

LG
Protti111

Edit Uwe:
Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen.
Titel: Re: Schwerbehinderter 50% - Muss zahlen?
Beitrag von: protti111 am 08. Januar 2018, 12:27
Tut mir leid wenn ich noch mal nachfrage, aber hat hier wirklich keiner eine Antwort für mich?

LG
Titel: Re: Schwerbehinderter 50% - Muss zahlen?
Beitrag von: dreamliner am 08. Januar 2018, 12:53
Hallo,
um sich "offiziell" befreien zu lassen bzw. einen verminderten Beitrag zu bezahlen muss man eine der folgenden Kriterien erfüllen:

https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen/menschen_mit_behinderung/index_ger.html

Über diese Seite kann man mit den geforderten Dokumenten einen entsprechenden Antrag beim "Beitragsservice" stellen, welcher dann dort geprüft wird.

In dem geschilderten Fall wird von bei Person Y von einem Behinderungsgrad von 50% gesprochen. Eine Ermäßigung gilt erst ab 80% Behinderungsgrad.

Daher wäre nachzuschauen, ob Person Y ggf. unter eine der folgenden Sozialleistungen fällt und darüber eine "Befreiung" erreicht werden kann:

https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen/empfaenger_von_sozialleistungen/index_ger.html
Titel: Re: Schwerbehinderter 50% - Muss zahlen?
Beitrag von: protti111 am 08. Januar 2018, 13:06
Hallo und Danke für die Antwort!

Nach all dem was ich da jetzt so gelesen habe, könnte ein Kriterium die Erwerbsminderungsrente von 100% eine Rolle bei der Beitragssenkung spielen.
Gibt es dafür einen Beleg, oder soll man selbst einen Brief verfassen und absenden, mit der Bitte um Prüfung?

LG
Titel: Re: Schwerbehinderter 50% - Muss zahlen?
Beitrag von: PersonX am 08. Januar 2018, 13:15
Zitat
Nach all dem was ich da jetzt so gelesen habe, könnte ein Kriterium die Erwerbsminderungsrente von 100% eine Rolle bei der Beitragssenkung spielen.
Gibt es dafür einen Beleg, oder soll man selbst einen Brief verfassen und absenden, mit der Bitte um Prüfung?

Dazu gilt, wenn die Möglichkeit in Betracht kommt Antrag stellen und Nachweise bei legen, bedenken, dass Originale dort nach dem Öffnen der Briefe möglicherweise zerstört werden, wegen der automatisierten Posterfassung. -> Also maximal beglaubigte Kopien senden.


Leider ist das System zurzeit immer noch gestört, so das andere Wege vielleicht schneller zum Ziel führen.

http://www.giga.de/unternehmen/gez/specials/gez-befreiung-2016-das-sind-die-voraussetzungen/ (http://www.giga.de/unternehmen/gez/specials/gez-befreiung-2016-das-sind-die-voraussetzungen/)

Geht es nach den Angaben, so würde gelten Person A soll zahlen, möglicherweise kommt eine Reduzierung auf ein Drittel in Betracht ->dazu also Anträge stellen, dass kann bereits vor dem Bescheid erfolgen.


Aber allgemein gilt, zusätzlich vor einer Zahlung erst den tatsächlichen Bescheid abwarten, Widerspruch einlegen und bei Erhalt des Widerspruchsbescheid Klagen und davor im Widerspruch den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht vergessen.

Zusätzlich könnte immer ein Antrag auf Befreiung wegen Härtefall gestellt werden, ob das sinnvoll ist hängt vom Einzelfall und den Lebensumständen ab. Person A wird dabei nicht daran gehindert diese Anträge für einen weiteren Zeitraum jeweils neu zu stellen.

---

Ob in Bezug auf Erwerbsminderungsrente eine Befreiung oder direkt auch eine Nichtzahlung in Frage kommt, dass hängt so gesehen von den gesamt Einkünften ab. Sind diese so gering das diese unter bestimmten Grenzen liegen, dann prüfen ob die Zahlung nicht besser gleich ganz vermieden wird mit dem Risiko, dass es in einen Vollzug geht, welche dann aber nicht zum Ziel führt. -> Sprich wenn bei Person A nichts zu holen ist, dann kann das die schnellste Lösung sein. -> Person A müsste also prüfen ob bei Ihr überhaupt was zu holen ist.

Wenn Person A in Summe nur Mittel unter der Vollstreckungsfreigrenze (Pfändungsfreigrenze) verbleiben sollte die Zahlung mit sofortiger Wirkung eingestellt werden.
--> Erforderlich sind damit dann aber jeweils die richtigen Reaktionen in Abhängigkeit des dann beginnenden Vollzugs.
Zu prüfen wäre also in wie weit das Renteneinkommen pfändungssicher ausgezahlt werden kann, gegeben falls müssen dazu später Anträge beim Sozialgericht erfolgen, damit nicht vor Auszahlung in die Rente gepfändet wird.


also aktuelle Freigrenzen für die eigenen Einkommensarten suchen

http://www.schuldnerhilfe-direkt.de/schuldnerberatung/zwangsvollstreckung-pfaendungen-gerichtsvollzieher/aktuelle-pfaendungsfreigrenzen/ (http://www.schuldnerhilfe-direkt.de/schuldnerberatung/zwangsvollstreckung-pfaendungen-gerichtsvollzieher/aktuelle-pfaendungsfreigrenzen/)

https://www.akademie.de/wissen/pfaendungstabelle (https://www.akademie.de/wissen/pfaendungstabelle)

gegeben falls ein P-Konto einrichten und mit Bescheinigung die Freigrenze belegen, wenn der persönliche Bedarf über dem Grundfreibetrag liegt.

Bescheinigung organisieren z.B. für die Erhöhung des Freibetrags bei P-Konto
https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/geld-versicherungen/kredit-schulden-insolvenz/fuenf-wege-zum-erhalt-der-bescheinigung-zur-erhoehung-des-grundfreibetrags-6428 (https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/geld-versicherungen/kredit-schulden-insolvenz/fuenf-wege-zum-erhalt-der-bescheinigung-zur-erhoehung-des-grundfreibetrags-6428)

Was man zum P-Konto noch wissen sollte
https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/prozessrecht/umfang-der-pfaendung-von-guthaben-auf-einem-p-konto_206_295286.html (https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/prozessrecht/umfang-der-pfaendung-von-guthaben-auf-einem-p-konto_206_295286.html)
Titel: Re: Schwerbehinderter 50% - Muss zahlen?
Beitrag von: GEiZ ist geil am 08. Januar 2018, 14:21
Ganz wichtig: wenn die Befreiung aufgrund der Einkommensituation möglich ist, geht das auch rückwirkend für drei Jahre! Der Cousin von B zahlt ja anscheinend fleissig.
Titel: Re: Schwerbehinderter 50% - Muss zahlen?
Beitrag von: cleverle2009 am 08. Januar 2018, 14:25
@PersonX

zu beachten ist, dass bei einer Eintragung in das Schuldnerregister auch ein Schufa Eintrag automatisch erfolgt. Die Folgen sind dann bei verschiedenen Rechtsgeschäften eine Nachfrage, ob in den letzten fünf Jahren so ein Schufa-Eintrag besteht und deshalb das Rechtsgeschäft verweigert werden kann. Die Schufa ist der Hebel, den Bürger in Versklavung zu halten.
Titel: Re: Schwerbehinderter 50% - Muss zahlen?
Beitrag von: Besucher am 08. Januar 2018, 15:30
...
Er lebt mit extrem geringen Mitteln, weshalb A sich nun hier einmal genauer vergewissern will, ob es doch zumindest eine Minderung des Beitrags zu erwirken gibt.
...

Ergänzend zum bis hier von den anderen Foristen Gesagten wäre verdeutlichend vielleicht noch anzumerken, dass ein Leben mit "extrem geringen Mitteln" - verstanden als Einkommen um das Existenzminimum herum - im Prinzip einen erstrangigen Befreiungsgrund von der Pflicht zur Zahlung des sogenannten "Rundfunkbeitrags" abgibt, egal, ob man HartzIV bezieht oder nicht. Diesbezüglich existieren sogar bereits drei Entscheide des BVerfG aus 2010/2011 (die Verfahren bzw. Aktenzeichen lassen sich sicherlich im Forum auffinden).

Dass dennoch Hunderttausenden Bedürftigen (entgegen Art. 3/1 GG als dem Gleichbehandlungsgrundsatz) diese Befreiung regelmässig versagt zu werden pflegte bzw. pflegt, hat mit notorisch und vorsätzlich willkürlicher Auslegung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) seitens der sogenannten Anstalten bzw. deren Etablissements in Köln zu ihren eigenen Gunsten zu tun. Ferner damit, dass z. B. entgegen & ungeachtet bereits vom BVerfG vorgegebener Auslegungsweise der Härtefallbestimmungen des RBStV auch der größte Teil der dt. Verwaltungsgerichte oft entgegen geltendem Recht dieses beschriebene Spielchen von Anstalten & "Beitragsservice" mitspielt und diesen mit der Masse seiner Urteile pro ÖRR die Stange hält.
Titel: Re: Schwerbehinderter 50% - Muss zahlen?
Beitrag von: PersonX am 08. Januar 2018, 15:37
Wenn sehr viele Personen erst einmal so einen Eintrag haben wird das System an dieser Stelle auch sehr unbrauchbar.

Wichtig ist zu wissen, dass es in zwischen eine Reihe von Personen gibt, welche mit so einem Eintrag leben und immer noch leben. Natürlich ist so ein Eintrag nicht jedermann Sache, deswegen gibt es auch rechtliche Mittel dagegen insbesondere Anträge auf Aussetzung, Aufhebung, Vollstreckungsgegenklage und wahrscheinlich vieles mehr. Alles verbunden mit zeitlichem Aufwand usw.., jedoch nicht mit Angst.
Titel: Re: Schwerbehinderter 50% - Muss zahlen?
Beitrag von: GEiZ ist geil am 08. Januar 2018, 18:08
Dennoch ist die Option "aufgrund des niedrigen Enkommens nicht pfändbar zu sein" der falsche Weg. Wer nichts hat und nichts verdient muß auch dem JUSTITIAR und der SED-Schranze nicht die Taschen füllen, basta. Da darf es in einem Rechtsstaat weder einen Schufa-Eintrag noch andere Repressalien geben, wenngleich die letzte SEDARD-Vorsitzende das nicht verstehen kann. Man stelle sich vor, die 100% erwerbsgeminderte Person B hat auch einmal Glück im Leben und macht eine Erbschaft. Zack schnappt der Zwangsrundfunk zu und pfändet einschließlich aufgelaufener Zinsen. Deshalb mit aller Kraft befreien lassen, den Bescheiden widersprechen und notfalls bis vor das Verfassungsgericht.
Titel: Re: Schwerbehinderter 50% - Muss zahlen?
Beitrag von: protti111 am 08. Januar 2018, 18:13
Es ist, wie ich sehe ein sehr komplexes Thema, da ich aber eher einfach gestrickt bin, weshalb ich hier auch bei euch Hilfe suche: Er hat ca. 850€ Pi mal Daumen zur verfügung pro Monat, für Miete, Essen, Medikamente.

LG
Titel: Re: Schwerbehinderter 50% - Muss zahlen?
Beitrag von: GEiZ ist geil am 08. Januar 2018, 18:56
Schau mal hier, das hilft Person B weiter.

Du hast ein Einkommen unter der Pfändungsgrenze. Siehe https://www.p-konto-info.de/pfaendungstabelle.html und da den Pfändungsrechner.
Da würde die LRA wohl keinen Cent sehen.

M. Boettcher
Titel: Re: Schwerbehinderter 50% - Muss zahlen?
Beitrag von: protti111 am 08. Januar 2018, 19:01
Heißt das aber, dass er sich sturr stellen soll und seine Zahlungen einfach einstellen soll ohne vorherige Kommunikation? Person XY, die gesund ist, hat das gemacht, ihr wurde obwohl sie in etwa eine ähnliche Rente hat (schon über 70j alt) das gesamte Konto und die darauf folgenden Beträge die eingingen gepfändet. War aber kein P-Konto.

Wen möglich würde ein offizieller Weg, evtl. über Formular oder Anschreiben nicht mehr Sinn machen?

LG
Titel: Re: Schwerbehinderter 50% - Muss zahlen?
Beitrag von: GEiZ ist geil am 08. Januar 2018, 19:18
ihr wurde obwohl sie in etwa eine ähnliche Rente hat (schon über 70j alt) das gesamte Konto und die darauf folgenden Beträge die eingingen gepfändet. War aber kein P-Konto.
LG

Das ist unser solidarischer Rundfunk. Rentnern, die fast nichts haben und sich nicht wehren können, den letzten Rest wegzunehmen um die Luxuspensionen der Rundfunkfunktionäre zu bezahlen.
Die Pfändung war sicherlich rechtswidrig, vieleicht kann ein motivierter Anwalt hier noch was rausholen.
Titel: Re: Schwerbehinderter 50% - Muss zahlen?
Beitrag von: drboe am 08. Januar 2018, 19:28
Pfändungen unterhalb der Pfändungsgrenze wären rechtswidrig. Dagegen vor zu gehen, auch gegen den GV persönlich, wäre vermutlich ein Selbstgänger.
Alternative: Antrag auf Sozialhilfe stellen. Selbst wenn der abgelehnt werden sollte, so hat man ein amtliches Papier in der Hand.

Nur so als Ansatz zur Kalkulation: Ich meine mich zu erinnern, dass man z. B. für einen Studenten von monatlichen Kosten in Höhe von 1.000 € und mehr aus geht. Muss jemand, der nicht Student ist, mit weniger auskommen? Es gibt zudem  diese H4-Sätze. Dazu kommt die Miete zzgl. Nebenkosten. Das wäre doch angeblich das Minimum, was man benötigt. Es gab m. W. ein BVerfG-Urteil, dass man erst dann zahlen muss, wenn man monatlich die Sozialhilfe zzg. 50% der Rundfunkgebühr erhält.

Meiner Meinung nach muss sich jemand, der über nicht mehr als 850€ monatlich verfügt, mit aller Kraft wehren. Es kann doch nicht sein, dass sich ein Intendant eines ÖR-Sendes mit bis zu 400.000 jährlich von Menschen aushalten lässt, die über so wenig Geld verfügen.

M. Boettcher
Titel: Re: Schwerbehinderter 50% - Muss zahlen?
Beitrag von: GEiZ ist geil am 08. Januar 2018, 20:33
Pfändungen unterhalb der Pfändungsgrenze wären rechtswidrig. Dagegen vor zu gehen, auch gegen den GV persönlich, wäre vermutlich ein Selbstgänger.
Alternative: Antrag auf Sozialhilfe stellen. Selbst wenn der abgelehnt werden sollte, so hat man ein amtliches Papier in der Hand.
Beide Wege zu beschreiten wäre vernüftig, nicht entweder oder.
Titel: Re: Schwerbehinderter 50% - Muss zahlen?
Beitrag von: FKupp am 08. Januar 2018, 23:34
@GEiZ ist geil ja das ist des deutsche Land, das ist die Realität, traurig aber wahr.
die "Traumatisierten" bekommen so gut wie alles und die deutschen Rentner müssen zu Suppenküche gehen
ich weiß, der Beitrag trägt nichts zum Thema bei, aber es mußte mal raus.....sorry
Titel: Re: Schwerbehinderter 50% - Muss zahlen?
Beitrag von: Markus KA am 09. Januar 2018, 05:04
Vieleicht besteht auch die Möglichkeit einen Runden Tisch aufzusuchen.

Ein Schreiben direkt an die zuständige Rundfunkanstalt, zur Beschreibung des Sachverhaltes mit Kopien entsprechender Unterlagen kann nicht schaden.

Entspricht die Antwort der zuständigen Rundfunkanstalt nicht den Vorstellungen des Fragenden, bleibt die Möglichkeit rechtlicher Mittel einzusetzen, wie hier im Forum ausführlich beschrieben.
Titel: Re: Schwerbehinderter 50% - Muss zahlen?
Beitrag von: pinguin am 09. Januar 2018, 06:31
Meiner Meinung nach muss sich jemand, der über nicht mehr als 850€ monatlich verfügt, mit aller Kraft wehren.
Der Betrag ist höher; ->

Pfändungstabelle bei Auszahlung für Monate
http://www.refrago.de/pfaendungstabelle2017.html

Zitat
  bis 1.139,99 €
Nettolohn ist alles unpfändbar, zusätzlich, wie schon mal erwähnt, unterliegen auch Erschwerniszulagen und Aufwandsentschädigungen nicht der Pfändung.
Titel: Re: Schwerbehinderter 50% - Muss zahlen?
Beitrag von: drboe am 09. Januar 2018, 11:46
@pinguin: die 850 € sind  der Betrag, den User protti111 gestern als verfügbar erwähnte. Dass die Pfändungsgrenze höher ist, ergibt sich auch aus dem Link weiter oben, der übrigens aus einem Beitrag von mir stammt.
Es gab aber einmal ein Urteil, aus dem nach meiner Erinnerung hervor ging, dass man die Rundfunkgebühr dann bezahlen muss, wenn man etwas mehr als den Sozialhilfesatz zur Verfügung hat (Sozialhilfe + 50% der Rundfunkgebühr?) das finde ich aber derzeit nicht. Da wäre der Betrag dann vermutlich unter der Pfändungsgrenze.

M. Boettcher
Titel: Re: Schwerbehinderter 50% - Muss zahlen?
Beitrag von: cecil am 09. Januar 2018, 15:31
Ganz wichtig: wenn die Befreiung aufgrund der Einkommensituation möglich ist, geht das auch rückwirkend für drei Jahre!

§ 4 Abs. 4, 6 RBStV  (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=19124&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=380136)ist meines Erachtens nicht zu entnehmen, dass eine rückwirkende Befreiung nur aufgrund einer schwierigen oder sogar prekären Einkommenssituation möglich ist. Oder sieht / liest das jemand anders?

Meiner Meinung nach kann jegliche Befreiung aus jeglichem Grunde rückwirkend beantragt werden. Das könnte m. E. auch interessant sein im Zusammenhang mit diesem Thread:   

Mach mit bei der Befreiung 2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25842.msg163060.html#msg163060

Titel: Re: Schwerbehinderter 50% - Muss zahlen?
Beitrag von: cecil am 09. Januar 2018, 15:45
Nach all dem was ich da jetzt so gelesen habe, könnte ein Kriterium die Erwerbsminderungsrente von 100% eine Rolle bei der Beitragssenkung spielen. Gibt es dafür einen Beleg, ...?

Nein, im Gegenteil, der entsprechende Satz im Gesetz wird von vielen missverstanden:

In § 4 Absatz 1 Nr 2 heißt es zwar:

Zitat
2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches),

Dies ist aber leider nicht so zu lesen, dass generell bei Erwerbsminderung befreit wird, sondern nur, wenn "Grundsicherung bei Erwerbsminderung" empfangen wird. Siehe

Härtefall für eine Verfassungsbeschwerde gesucht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24067.msg153016.html#msg153016

Es scheint sich um einen feststehenden Begriff zu handeln (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Grundsicherung_im_Alter_und_bei_Erwerbsminderung?)

GSiG - Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (https://de.wikipedia.org/wiki/Grundsicherungsgesetz)
Titel: Re: Schwerbehinderter 50% - Muss zahlen?
Beitrag von: cecil am 09. Januar 2018, 15:56
.. Es gab aber einmal ein Urteil, aus dem nach meiner Erinnerung hervor ging, dass man die Rundfunkgebühr dann bezahlen muss, wenn man etwas mehr als den Sozialhilfesatz zur Verfügung hat (Sozialhilfe + 50% der Rundfunkgebühr?)

Mittlerweile werden solche Infos offiziell gehandelt, siehe

Zitat
Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht – Ausnahmen
  • Sie erhalten keine der oben genannten Sozialleistungen, weil Ihre Einkünfte die Bedarfsgrenze überschreiten?
        Dann können Sie eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als besonderer Härtefall beantragen. Voraussetzung: Ihr Einkommen überschreitet Ihren sozialen Bedarf um weniger als die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrags von 17,50 Euro.
  • Sie verzichten auf eine der oben genannten Sozialleistungen, obwohl Sie einen Anspruch darauf haben?
        Auch in diesem Fall können Sie eine Härtefallbefreiung beantragen.
        Voraussetzung: Eine Sozialleistung wurde bewilligt und Sie haben bei der Sozialbehörde schriftlich darauf verzichtet (§ 46 Abs. 1 SGB I). Neben dem Befreiungsantrag benötigt der Beitragsservice den Bewilligungsbescheid der Sozialbehörde und die Verzichtserklärung.
Quelle: https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen/empfaenger_von_sozialleistungen/index_ger.html
Titel: Re: Schwerbehinderter 50% - Muss zahlen?
Beitrag von: Frühlingserwachen am 09. Januar 2018, 16:18
Ich hatte Leute am Infostand die 100% Schwerbehinderung, plus einer Seh und Hörminderung hatten, und weder eine Befreiung noch eine Ermäßigung bekamen.
Wenn ein Sozialhilfebescheid bei LRA vorgelegt werden kann, oder Grundsicherung, sowie Hartz4 Empfänger ist, wird man sofort befreit. Mittlerweile rückwirkend für 3 Jahre, wenn die Bedingungen da schon vorlagen.
Die Erwerbsminderung, wieviel % auch immer hat aber nichts mit der Sozialhilfe Grundsicherung usw. zu tun, das sind vollkommen unterschiedlich laufende Faktoren.
Oder wie man es in der Medizin sagt: man kann Flöhe und Wanzen haben.
Titel: Re: Schwerbehinderter 50% - Muss zahlen?
Beitrag von: Frühlingserwachen am 09. Januar 2018, 16:45
Ich weiße hier auf die Verhandlung vor dem VG Freiburg am 30.8.17 hin.
GERICHTSTERMIN Verhandlungen VG Freiburg 30.8.17
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23980.msg153859.html#msg153859

Zitat
Sie verzichten auf eine der oben genannten Sozialleistungen, obwohl Sie einen Anspruch darauf haben?
    Auch in diesem Fall können Sie eine Härtefallbefreiung beantragen.
    Voraussetzung: Eine Sozialleistung wurde bewilligt und Sie haben bei der Sozialbehörde schriftlich darauf verzichtet (§ 46 Abs. 1 SGB I). Neben dem Befreiungsantrag benötigt der Beitragsservice den Bewilligungsbescheid der Sozialbehörde und die Verzichtserklärung.
Richtigerweise müsste auch derjenige der auf Wohngeld Anspruch hat, und verzichtet, von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden.
Titel: Re: Schwerbehinderter 50% - Muss zahlen?
Beitrag von: pinguin am 09. Januar 2018, 17:23
Dies ist aber leider nicht so zu lesen, dass generell bei Erwerbsminderung befreit wird, sondern nur, wenn "Grundsicherung bei Erwerbsminderung" empfangen wird.
Wird hier anders gelesen.

Denn wenn der Gesetzgeber das
Zitat
Dies ist aber leider nicht so zu lesen, dass generell bei Erwerbsminderung befreit wird, sondern nur, wenn "Grundsicherung bei Erwerbsminderung" empfangen wird.
gewollt hätte, stünde im Text, siehe Markierung in Rot.

Zitat
Empfänger von Grundsicherung im Alter nur bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches),
Titel: Re: Schwerbehinderter 50% - Muss zahlen?
Beitrag von: cecil am 09. Januar 2018, 20:40
Es handelt sich offensichtlich um ein Missverständnis. Bitte im SGB 12, 4. Kapitel nachlesen. 

Zitat
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
...
Viertes Kapitel
    Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/BJNR302300003.html#BJNR302300003BJNG000600000)
Erster Abschnitt
    Grundsätze
        § 41 Leistungsberechtigte
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/

Es handelt sich bei der Formulierung "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" um einen feststehenden Ausdruck. Dies wird vermutlich jede/r Richter*in so sehen, befürchte ich. Ob die Formulierung ("und") wirklich glücklich gewählt wurde, sei dahin gestellt. Meiner Meinung nach hätte es auch ein "oder" getan, das hätte aber für uns denselben Effekt.

Im dortigen § 41 heißt es:

Zitat
§ 41 Leistungsberechtigte

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können. [Spezifizierung/Erklärung erfolgt in Abs. 2 und 3:]
(2) Leistungsberechtigt wegen Alters nach Absatz 1 ist, wer die Altersgrenze erreicht hat. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

für den Geburtsjahrgang   erfolgt eine Anhebung um Monate   auf Vollendung eines Lebensalters von
1947   1   65 Jahren und 1 Monat
1948   2   65 Jahren und 2 Monaten
...
(3) Leistungsberechtigt wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung nach Absatz 1 ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches ist und bei dem unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
...
Titel: Re: Schwerbehinderter 50% - Muss zahlen?
Beitrag von: mullhorst am 11. Januar 2018, 21:04
Zitat
Es handelt sich bei der Formulierung "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" um einen feststehenden Ausdruck

Soll heißen :

Grundsicherung im Alter und Grundsicherung bei Erwerbsminderung  oder noch einfacher

Grundsicherung in Altersrente und Grundsicherung bei Erwerbsminderungsrente
Titel: Re: Schwerbehinderter 50% - Muss zahlen?
Beitrag von: muuhhhlli am 02. Juni 2019, 08:21
Pressemitteilung 82/2018 vom 03.04.2018 https://statistik.hessen.de/pressemitteilungen/pm_1798.html (https://statistik.hessen.de/pressemitteilungen/pm_1798.html)

Die Statistik in Hessen gibt an, 10 Prozent der hessischen Bevölkerung mit Schwerbehindertenausweis

Zitat
617 800 Einwohnerinnen und Einwohner Hessens hatten Ende 2017 aufgrund eines Grads der Behinderung von 50 oder mehr einen amtlichen Schwerbehindertenausweis. Das waren 10 Prozent der hessischen Bevölkerung.

Wie das Hessische Statistische Landesamt weiter mitteilt, nahm die Zahl der schwerbehinderten Menschen binnen Jahresfrist um 14 200 bzw. 2,4 Prozent zu. Mit 302 100 weiblichen und 315 700 männlichen schwerbehinderten Menschen lag der Frauenanteil bei 49 Prozent. Vor 10 Jahren betrug der Frauenanteil knapp 47 Prozent.

Mit zunehmendem Alter steigt die Schwerbehindertenquote deutlich an: 56 Prozent aller Schwerbehinderten hatten das 65. Lebensjahr vollendet. 22 Prozent aller schwerbehinderten Menschen waren jünger als 55 Jahre. Genauso viele zählten zur Altersgruppe der 55- bis unter 65-Jährigen.

Jetzt fehlen nur noch die Zahlen wieviel Personen von den 10% der Hessischen Bevölkerung von der Rundfunkanstalt und dem Beitragservice überhöhte, zuviel und ohne Rechtswissen sich wehren zu können, Rundfunkbeiträge bezahlen und deshalb abgezockt werden.

Rechnen wir mal die Zahlen auf die Gesamtbevölkerung von D hoch dann wird ersichtlich, welchen Anteil über 50% gesundheitlich beeinträchtigte Menschen, die ärmsten und schwächsten in dieser Gesellschaft von diesem Rundfunksystem abkassiert werden.
Titel: Re: Schwerbehinderter 50% - Muss zahlen?
Beitrag von: pinguin am 02. Juni 2019, 10:22
Rechnen wir mal die Zahlen auf die Gesamtbevölkerung von D hoch dann wird ersichtlich, welchen Anteil über 50% gesundheitlich beeinträchtigte Menschen, die ärmsten und schwächsten in dieser Gesellschaft von diesem Rundfunksystem abkassiert werden.
Dann sollten wir aber u. U. auch jene Personen dazu zählen, die zwar Bürger im Sinne der Bestimmungen sind, aber über keine Krankenversicherung verfügen, siehe:

80.000 Menschen leben außerhalb des Systems
https://www.maz-online.de/Nachrichten/Politik/Leben-ohne-medizinische-Versorgung (https://www.maz-online.de/Nachrichten/Politik/Leben-ohne-medizinische-Versorgung)

Evtl. sollte dieses dann in einem neuen Thema diskutiert werden.