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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 06. Dezember 2017, 19:15
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Es hat eine Europäische Agentur für Grundrechte, mit Sitz in Wien, deren Aufgabe es ist:
Die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (nachstehend „die Agentur“, auch „FRA“) mit Sitz in Wien wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates (1) errichtet. Ziel der Agentur ist es, den relevanten Einrichtungen und Behörden der Union und ihrer Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts in Bezug auf die Grundrechte Unterstützung zu gewähren und ihnen Fachkenntnisse bereitzustellen.
BERICHT
über die Jahresrechnung 2016 der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, zusammen mit der Antwort der Agentur
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2017.417.01.0228.01.DEU&toc=OJ:C:2017:417:TOC
Nun könnte man bei denen ja mal freundlich nachfragen, ob die Charta der Grundrechte der Europäischen Union bereits mit Durchführung/Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste einzuhalten ist.
Die im Zitat benannte Verordnung hat es hier:
VERORDNUNG (EG) Nr. 168/2007 DES RATES
vom 15. Februar 2007
zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2007.053.01.0001.01.DEU&toc=OJ:L:2007:053:TOC
Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten müssen bei der Durchführung des Gemeinschaftsrechts die Grundrechte wahren.
Artikel 3
Anwendungsbereich
[...]
(3) Die Agentur befasst sich mit Grundrechtsfragen in der Europäischen Union und in deren Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung des Gemeinschaftsrechts.
(2) Bei der Ausführung ihrer Aufgaben bezieht sich die Agentur auf die Grundrechte, wie sie in Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union definiert sind.
->
Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung) - Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) - Protokolle - Anhänge - Erklärungen zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat - Übereinstimmungstabellen
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX%3A12012M%2FTXT
Artikel 6 Absatz 2
[...]
(2) Die Union tritt der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei. Dieser Beitritt ändert nicht die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der Union.
Damit hat also auch die Europäische Union die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert und kann folglich auch vor dem EGMR bei Nichteinhaltung der ERMK verklagt werden.
-> Querverweis ->
Über den Artikel 10 der Europäische Menschenrechtskonvention
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.0.html
Agentur der Europäischen Union für Grundrechte
http://fra.europa.eu/en/contact
European Union Agency for Fundamental Rights
Schwarzenbergplatz 11
A-1040 Vienna
Austria
E-mail (general information and visitor groups): information@fra.europa.eu (link sends e-mail)
E-mail (press): media@fra.europa.eu (link sends e-mail)
Tel: +43 1 580 30 - 0
Fax: +43 1 503 13 85
Die Basisseite auf Deutsch hat es hier:
http://fra.europa.eu/de
Mit dem Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Menschenrechtskonvention hat es für keine Region innerhalb der Europäischen Union mehr die legale Möglichkeit, einer Person die Finanzierung eines von dieser oder einer anderen Region vorgesetzten Informationsmediums vorzuschreiben.
Der EU-Bürger hat also hier zwei Möglichkeiten, der Willkür seiner Region zu begegnen.
- einmal via EGMR mit EMRK; hier Art. 10;
- einmal via EuGH mit Charta; hier Art. 11;
Beschädigt, (bei Mißachtung der Grundrechte), ist in jedem Falle der Bund, der sowohl bei EMRK wie auch bei EU Vertragspartner ist.
Die EU selbst wird sich die Mißachtung der Grundrechte jedenfalls nicht bieten lassen, von keiner Region.
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Nur als Info
BESCHLUSS (EU) 2017/2269 DES RATES
vom 7. Dezember 2017
zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für den Zeitraum 2018-2022
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2017.326.01.0001.01.DEU&toc=OJ:L:2017:326:TOC
Artikel 1
Mehrjahresrahmen
[...]
(2) Die Agentur führt im Einklang mit Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 die in Artikel 4 Absatz 1 jener Verordnung genannten Aufgaben in den in Artikel 2 des vorliegenden Beschlusses festgelegten Themenbereichen aus.
Artikel 2
Themenbereiche
[...]
c)
Informationsgesellschaft, insbesondere Achtung der Privatsphäre und Schutz personenbezogener Daten;
[...]
Artikel 3
Komplementarität und Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Organisationen
[...]
(4) Die Agentur nimmt ihre Aufgaben bezüglich der Informationsgesellschaft und insbesondere der Achtung der Privatsphäre und des Schutzes personenbezogener Daten in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB), dem Europäischen Datenschutzausschusses, der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) und der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) der Europäischen Kommission war; sie tut dies auf eine Weise, die die Arbeit dieser Einrichtungen ergänzt.
[...]