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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Karsten am 20. November 2017, 13:43

Titel: Beitragskonto Übertragung auf den Ehepartner
Beitrag von: Karsten am 20. November 2017, 13:43
Hallo Leute.

Person A's Vater ist im September verstorben und seine Schwester hat dieses dem Beitragsservice mitgeteilt und darum gebeten für seine Mutter ein neues Konto anzulegen. Auf dem Beitragskonto des Vaters sind noch Beiträge offen. Nun hat der Verein das Konto des Vaters auf A's Mutter übertragen. Jetzt soll sie den noch offenen Betrag zahlen. Wir haben aber alle, einschliesslich A's Mutter, das Erbe ausgeschlagen. Muss sie sich das gefallen lassen? Muss sie die offenen Beiträge zahlen, oder können wir dagegen angehen? Widerspruch einlegen?

Vielen Dank schon mal für Hilfe.

MfG

Karsten

Edit Uwe:
Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen.
Titel: Re: Beitragskonto Übertragung auf den Ehepartner
Beitrag von: Markus KA am 20. November 2017, 17:08
Allgemein gesagt, muss man sich nichts gefallen lassen. Als Bürgerin und Bürger hat man immer das Recht Widerspruch einlegen zu dürfen. Leider könnten etwas mehr Bürgerinnen und Bürger von diesem Recht Gebrauch machen.

Hier in diesem Forum wird sich dafür eingesetzt, die Zahlung einzustellen und auf den Festsetzungsbescheid Widerspruch einzulegen. Eine gute Begründung wäre der vorliegende Sachverhalt.

Hinweis: Schriftliche Anfragen und Widerspruch immer an die verantwortliche Rundfunkanstalt senden!
Titel: Re: Beitragskonto Übertragung auf den Ehepartner
Beitrag von: drboe am 20. November 2017, 18:27
@Karsten: ich zitiere dazu aus der Wikipedia, die im Grunde die Rechtsfolgen laut BGB wiedergibt:

Zitat von: wikipedia.de
Bei der Erbausschlagung handelt es sich um eine ausdrückliche Erklärung, eine Erbschaft und alle damit verbundenen Rechte und Pflichten nicht anzunehmen.

Anders als bei Verträgen geht die Erbschaft nach deutschem Recht von selbst auf den Erben über (Vonselbsterwerb). Das heißt, man wird Erbe, ohne dass es dazu einer ausdrücklichen Erklärung des Erben bedarf. In diesem Fall erhält man nicht nur das Vermögen des Verstorbenen, sondern muss auch für die Schulden aufkommen. Dies kann aber durch eine Ausschlagung der Erbschaft vermieden werden.

https://de.m.wikipedia.org/wiki/Erbausschlagung

D. h., dass man die Verbindlichkeiten des Erblassers nicht übernimmt, wenn man das Erbe ausgeschlagen hat. Deswegen macht man es ja. Gerade wenn es sich um staatliche Abgaben handelt, hat man ggf. Gründe ein Erbe nicht anzutreten. Siehe z. B.
http://www.erbrecht-heute.de/Erben-Vererben/Schulden-beim-Finanzamt-erben.html

Man hat in so einem Fall eigentlich auch keinen Grund die Verwaltungsnummer des Erblassers weiter zu verwenden. Sich selbst anzumelden hätte den gesetzlichen Anforderungen sicher genügt. Und ob da ein Konto mehr endgültig dicht gemacht und ein offener Betrag ausgebucht wird, muss einen nicht interessieren. Ich kenne auch Fälle, in denen die Erben nicht wussten, dass während der Erbauseinandersetzungen der BS munter weiter vom Konto des Erblassers abgebucht hat.

M. Boettcher