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Allgemeines => Archiv => Pressemeldungen November 2017 => Thema gestartet von: ChrisLPZ am 03. November 2017, 18:34

Titel: Gerichtsurteil: Rundfunkbeitrag für Firmenwagen unbedingt sofort abmelden
Beitrag von: ChrisLPZ am 03. November 2017, 18:34
(http://up.picr.de/29968298wt.jpg)
Bildquelle: http://up.picr.de/29968298wt.jpg

Thüringer Allgemeine, 03.11.2017

Rundfunkbeitrag für Firmenwagen unbedingt abmelden

Der Rundfunkbeitrag kann auch für Firmenwagen fällig werden. Wird das Fahrzeug abgemeldet, sollten Halter das umgehend melden.

Von Arno Burgi

Zitat
[..]
 Der Gerichtshof bestätigte damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts München (Az.: M 19 K 16.5745). In dem Fall hatte eine Klägerin die Rückzahlung von 93,51 Euro gefordert. Diese Gebühren forderte die Landesrundfunkanstalt, weil die Klägerin den Verkauf des Fahrzeugs erst sieben Monate danach angezeigt hatte.

Die Klägerin hatte die Gebühren zunächst gezahlt und Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht. Die Beitragspflicht sei mit der Veräußerung des Fahrzeugs erloschen, argumentierte sie. Die Richter lehnten dies aber sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz ab.

Weiterlesen auf:
http://www.thueringer-allgemeine.de/web/zgt/leben/detail/-/specific/Rundfunkbeitrag-fuer-Firmenwagen-unbedingt-abmelden-2077713103 (http://www.thueringer-allgemeine.de/web/zgt/leben/detail/-/specific/Rundfunkbeitrag-fuer-Firmenwagen-unbedingt-abmelden-2077713103)
Titel: Re: Gerichtsurteil: Rundfunkbeitrag für Firmenwagen unbedingt sofort abmelden
Beitrag von: Bürger am 03. November 2017, 21:18
Zitat
[..] Die Klägerin hatte die Gebühren zunächst gezahlt und Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht. Die Beitragspflicht sei mit der Veräußerung des Fahrzeugs erloschen, argumentierte sie. Die Richter lehnten dies aber sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz ab.
Weiterlesen auf:
http://www.thueringer-allgemeine.de/web/zgt/leben/detail/-/specific/Rundfunkbeitrag-fuer-Firmenwagen-unbedingt-abmelden-2077713103 (http://www.thueringer-allgemeine.de/web/zgt/leben/detail/-/specific/Rundfunkbeitrag-fuer-Firmenwagen-unbedingt-abmelden-2077713103)
Müsste man noch mal genau lesen, wie das begründet wurde.
Mit der "Möglichkeit der Möglichkeit der Möglichkeit des fiktiv-typischerweise möglichen Rundfunkempfangs in einer mobilen Immobilie" oder so einen Quatsch. Man greift sich wirklich an den Kopf.
Nun ja, ich sollte nicht spekulieren. Vielleicht ist zwar die Bescheidung rechtskräftig, jedoch dürfte wohl Rückerstattungsanspruch wegen "ohne Rechtsgrund entrichteter Beiträge" bestehen...?

Das Aktenzeichen "M 19 K 16.5745" liefert per web-Suche
https://www.google.de/search?q=M+19+K+16.5745
u.a. diesen Treffer
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20M%FCnchen&Datum=14.02.2017&Aktenzeichen=M%2019%20K%2016.5745
Der Volltext findet sich demnach unter
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-122991?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1

Abgesehen davon, dass wohl in der Einlegung der Rechtsmittel einiges schiefgelaufen ist (Nichtnachweisbarkeit/ Fristversäumnis/ keine weiteren Darlegungen dazu usw.) steht dann aber doch noch da:
Zitat
22
Die Klage ist im Antrag 1. b zulässig aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des an die Gerichtsvollzieherin gezahlten Betrags von 93,51 € nach § 10 Abs. 3 RBStV. Die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch liegen nicht vor, da dieser Betrag von der Klägerin nicht ohne Rechtsgrund entrichtet wurde. Dies gilt sowohl für die in der Zahlung enthaltenen Rundfunkbeträge als für auch die Säumniszuschläge. Denn die Bescheide des Beklagten vom 2. November 2015 und vom 1. Dezember 2015 sind endgültiger Rechtsgrund für die erfolgte Zahlung. Diese dem Vollstreckungsersuchen vom 4. März 2016 zugrunde liegenden Bescheide sind nicht nur damals sofort vollziehbar gewesen, sondern mittlerweile – mangels Anfechtung (vgl. oben) – auch bestandskräftig geworden.

Ähm - ohne das jetzt auf die Schnelle abschließend und vollständig verstanden zu haben:
Immer Acht geben auf fristgerchte und korrekte Einlegung von Rechtsmitteln und dem Verfahrensgegner keine Vorteile verschaffen!!!

Das per RBStV eingeräumte "Rückerstattungsrecht" bei ohne Rechtsgrund geleisteter "Rundfunkbeiträge"...
Fundstellen Landesgesetze/ Zustimmungsgesetze 15. RÄndStV/ "RBStV" [Übersicht]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19862.msg128546.html#msg128546
§ 10 RBStV "Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung"
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-10
Zitat
(3) 1Soweit ein Rundfunkbeitrag ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde, kann derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der durch die Zahlung bereicherten Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern. 2Er trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast. 3Der Erstattungsanspruch verjährt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.
...verkommt hier zur Makulatur.

Zumindest kann man daraus keine Gewähr ableiten, vermeintlich ohne Rechtsgrund geleistete Beträge (z.B. nur um die Vollstreckung abzuwehren) jemals wieder erstattet zu bekommen.

Fazit:
Was nicht gezahlt ist, muss auch nicht zurückgefordert werden... ;)