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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: marga am 10. Oktober 2017, 20:09

Titel: 10 Prämissen für den „Rundfunkbürger“
Beitrag von: marga am 10. Oktober 2017, 20:09
Prof. Paul Kirchhof behauptet in seinem neuerlichen Gutachten, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk von Anfang an nicht als privatwirtschaftlich, wettbewerblich tätiges Unternehmen konzipiert worden ist.
Damit ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk als eine sogen. „staatliche Einrichtung“ zu verstehen.

Quelle: http://www.ard.de/download/4340606/Transparenz_des_oeffentlich_rechtlichen_Rundfunks.pdf (http://www.ard.de/download/4340606/Transparenz_des_oeffentlich_rechtlichen_Rundfunks.pdf)

Nach aufopferungsvoller Hingabe durch Recherche von user @pinguin im Eu-Recht, bzw. nach Recherche in den jeweiligen Landesgesetzen zum Rundfunk kommt eine fiktive Person zu der Meinung, dass der Bürger hier einer ganz großen Verdummung unterliegt.

Der Rundfunk ist keine „staatliche Einrichtung“ und unterliegt mit seiner „Dienstleistung Rundfunk“ damit uneingeschränkt dem EU-Wettbewerbsrecht.
Das Rundfunkrecht (RStV) kann nur im eigenen Hoheitsgebiet des jeweiligen Landes ausgeübt werden, auf EU-Ebene kann der geschlossene Rundfunkstaatsvertrag der 16 Bundesländer nicht angewendet werden.

Im Klartext stellt eine fiktive Person folgende 10 Prämissen für den „Rundfunkbürger“ auf:
Zitat
1.   Der Rundfunk ist keine staatliche Einrichtung, er bezeichnet sich selbst als „staatsfern“, es trifft eher die Behauptung zu, der Rundfunk ist „partei- und regierungsnah“. Die formale Organisation der Träger von Rundfunk und Fernsehen als rechtsfähige gemeinnützige öffentlich-rechtliche Anstalten reicht lediglich zum Erlass einer eigenen Satzung bzw. mit als Verfassungsbeschwerde angreifbarer Akt gegenüber der öffentlichen Gewalt.

2.   Der Rundfunk ist ein privatrechtlich, wettbewerblich tätiges Unternehmen. Seine Aufgabe gehört nicht zu den dem Staat vorbehaltenen Aufgaben. Er steht im Wettbewerb zu konkurrierenden privaten Rundfunk-Trägern. Der Rundfunk ist mit anderen Medien-Großunternehmen zu vergleichen.

3.   Der Rundfunk verwaltet sich selbst mit „Selbsttitulierung durch Landesgesetz“

4.   Der Rundfunk ist in mehreren Bundesländern von der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgeschlossen (Verwaltungsverfahrensgesetz).

5.   Der Rundfunk hat keine Aufsichtsbehörde. Er trifft seine Entscheidungen durch seine eigenen Organe selbst, da er nach seinem Aufbau und der Abwicklung seiner Geschäfte, jedes spezifisch öffentlich-rechtlichen Elements ermangelt.

6.   Der Rundfunk ist nicht „Insolvenzfähig“ durch Landesgesetz festgelegt.

7.   Der Rundfunk ist nach Sozialgesetzbuch III als „Insolvenzfähig“ zu bezeichnen, derweil gesetzlich seinen Mitarbeitern und Angestellten finanziell arbeitsrechtlich verantwortlich durch Landesgesetz (§ 3 Leistungen der Arbeitsförderung Abs. (4) Nr. 5. Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers).

8.   Der Rundfunk hat keine durch den Bund übertragene Hoheitsrechte, er kennt keine Beamte und auch keine öffentlich-rechtliche Bedienstete. Aufgrund dessen verfügt er dem Bürger gegenüber über keinerlei hoheitliche Gewalt.

9.   Der Rundfunk hat keinen grundgesetzlichen hoheitlichen Auftrag zur Finanzierung durch Zwangs-Alimentierung der Bürger.

10.   Der Rundfunk ist mit der Presse gleich zu stellen und darf aus dem Grundgesetz heraus keine Bevorzugung gegenüber der Presse und der Wissenschaft genießen durch Zwangs-Alimentierung der Bürger.
+++  >:D