Da bis jetzt kein anderer geantwortet hat...
Dies ist keine Rechtsberatung !!!
Zu 1) Kein Ahnung! Ist Person A denn noch an der angegebenen Adresse gemeldet?
Zu 2) Ganz so einfach ist es nicht mit der Verjährung. Es stellt sich zunächst mal die Frage, ob Person A zumindest die Rechnung, Mahnung oder Bescheide zugestellt wurden (Vorverfahren)?
Denn ohne einen Bescheid bzw. einem ordentlichen Vorverfahren, sollte es i. d. R. auch nicht zur einer Zwangsvollstreckung kommen.
https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/klageverfahren/vorverfahren_07/index.php
Zu 3) Der Gläubiger der Forderung ist schlussendlich die Landesrundfunkanstalt vor Ort. Der BS wird aber häufig aufgeführt. Und Ja! Ohne Gerichtsurteil kann in einer ö.r. Forderung vollstreckt werden, wenn im Vorfeld der Schuldner entweder nicht reagiert hat (verfristung), bzw. keine Rechtsmittel (Klage) wahrgenommen wurde und damit alles in Ordnung zu sein scheint.
Häufig wird die ö.r. Forderung hier mit der privatrechtlichen Forderung verwechselt. Im Privatrecht bzw. Zivilrecht bedarf es eines richterlichen Erlass oder Urteil. In der ö.r. Forderung braucht es vorerst nur einen Vollstreckungsauftrag (der normalerweise einer gesetzlichen Vorlage folgt).
Das sagt der Gesetzgeber in NRW dazu:
...an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt der schriftliche Auftrag der Vollstreckungsbehörde.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=391265
Zu 4) Wenn keine Bescheide zugestellt wurden, rate ich zur Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht. Das VG wird den Wohnort und auch die Zustellung der Bescheid, die Voraussetzung sind, überprüfen. Einen Anwalt braucht es i. d. R. dafür nicht.