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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 04. September 2017, 11:11
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1.)
Spiegel Online
Rechtssache C-516/17
Herkunft der zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage
Bundesgerichtshof - Deutschland
Gegenstand
Niederlassungsfreiheit
Freier Dienstleistungsverkehr
Geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum
Rechtsangleichung
2.)
Funke Medien NRW
Rechtssache C-469/17
Herkunft der zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage
Bundesgerichtshof - Deutschland
Gegenstand
Niederlassungsfreiheit
Freier Dienstleistungsverkehr
Geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum
Rechtsangleichung
3.)
Rittinger u.a.
Rechtssache C-492/17
Herkunft der zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage
Landgericht Tübingen - Deutschland
Gegenstand
Wettbewerb
- Staatliche Beihilfen
Grundsätze, Ziele und Aufgaben der Verträge
Keine Medien, aber eines von der Deutschen Post:
Deutsche Post
Rechtssache C-496/17
Herkunft der zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage
Finanzgericht Düsseldorf - Deutschland
Gegenstand
Freier Warenverkehr
- Zollunion
- Gemeinsamer Zolltarif
Binnenmarkt - Grundsätze
-> durchaus auch relevant für Medien
Hier bitte keine Diskussionen, soll nur als Info dienen; evtl. weitere Vorabentscheidungsersuchen werden bei Bekanntwerden nachgetragen.
Die Links wurden weggelassen, weil die Darstellung zu kompliziert ist; bei mir jedenfalls.
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3.)
Rittinger u.a.
Rechtssache C-492/17
Herkunft der zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage
Landgericht Tübingen - Deutschland
Gegenstand
Wettbewerb
- Staatliche Beihilfen
Grundsätze, Ziele und Aufgaben der Verträge
Das ist jetzt offiziell und heute im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht:
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Tübingen (Deutschland) eingereicht am 11. August 2017 - Südwestrundfunk gegen Tilo Rittinger, Patric Wolter, Harald Zastera, Dagmar Fahner, Layla Sofan, Marc Schulte
Rechtssache C-492/17
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=197111&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=242076
Den Text zu diesem Dokument mal bitte selbst durchlesen.
Hier bitte keine Diskussion.
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Rechtssache C-132/17
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1514893005412&uri=CELEX:62017CN0132
Die Peugeot Deutschland GmbH läßt via Bundesgerichtshof klären, ob ein Youtube-Kanal, wo Nutzer kurze Werbevideos über neue Fahrzeugmodelle abrufen können, einen audio-visuellen Mediendienst darstellt.
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Rechtssache C-132/17
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1514893005412&uri=CELEX:62017CN0132
Die Peugeot Deutschland GmbH läßt via Bundesgerichtshof klären, ob ein Youtube-Kanal, wo Nutzer kurze Werbevideos über neue Fahrzeugmodelle abrufen können, einen audio-visuellen Mediendienst darstellt.
Dieses ist entschieden;
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) ist dahin auszulegen, dass die Definition des Begriffs „audiovisueller Mediendienst“ weder einen Videokanal wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, auf dem die Internetnutzer kurze Werbevideos für Modelle neuer Personenkraftwagen abrufen können, noch eines dieser Videos für sich genommen erfasst.
den Link zur Entscheidung hat es hier:
Rechtssache C-132/17
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=199509&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=186084
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Rechtssache T-108/18
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2018.166.01.0032.02.DEU&toc=OJ:C:2018:166:TOC
Die Universität Koblenz-Landau verklagt die EU-Kommission und die Exekutivagentur für Bildung, Audiovisuelles und Kultur u. a.
die Zwangsvollstreckung aus den Bescheiden der Beklagten unter dem Aktenzeichen OF/2016/0720 vom 21. Dezember 2017 und vom 7. Februar 2018 und der Debit Note Nr. 3241802552 der Beklagten vom 13. Februar 2018 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens über die Nichtigkeit der mit dieser Klage angegriffenen Bescheide auszusetzen
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Hallo!
Nu, watdatdan?!? Dat-kenn-ich-doch... ;D
Hypothetische Antwort des Gerichts:
Die Klage gegen die Vollstreckung wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt, damit das fiskalische Interesse des Beklagten gewahrt wird
Da werden "Igor & Oleg" wohl das Rechenzentrum aus dem Saal rollen...
... der Rektor hat noch ein prophylaktischen Beinbruch ist beim Begleiten der Herren unglücklich gestolpert...
PS: gibts denn auch "Lebenszeichen" von C-492/17?
MfG
Michael