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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: donholiu am 11. August 2017, 08:13

Titel: Widerspruchsbescheid erhalten, trotz laufender Verf.-beschw. > wie weiter?
Beitrag von: donholiu am 11. August 2017, 08:13
Hallo,
gestern kam ein Widerspruchsbescheid eines Widerspruches von 06/16.
Person D hat bereits eine laufende Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe laufen.

Muss D jetzt eine neue Klage am VG Koblenz starten?
Reicht nicht einfach ein kurzer Klagetext, bzw den Klagetext von 2016 nehmen und auf die Verfassungsbeschwerde hinweisen mit dem Wunsch der Aussetzung des Verfahrens?


Edit "Bürger":
Ursprünglicher Betreff "Wiederspruchsbescheid bekommen, Verfassungsbeschwerde läuft" musste angepasst/ präzisiert werden. Auch schreibt sich "Widerspruch" ohne "ie".
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid erhalten, trotz laufender Verf.-beschw. > wie weiter?
Beitrag von: maikl_nait am 18. August 2017, 00:15
Hallo!

Vielleicht könnte Person D eine(n) Antrag / Untätigkeitsklage am VG einreichen (7/2016 bis 7/2017 sind kalendarisch 13 Monate zwischen Widerspruch und Widerspruchsbescheid) -- in NRW weiß ich von einer Person Y, die sich am VG damit durchsetzen konnte.

MfG
Michael
Titel: Re: Widerspruchsbescheid erhalten, trotz laufender Verf.-beschw. > wie weiter?
Beitrag von: donholiu am 18. August 2017, 08:07
In wie fern würde eine Untätigkeitsklage sinn machen?
Im Endeffekt hat der BS ja reagiert, mit dem Widerspruchsbescheid.
Was würde bei der Untätigkeitsklage mit dem Widerspruchsbescheid geschehen?

Macht eine neue Klage überhaupt Sinn? Werden doch eh alle abgeschmettert.

Person D hat gestern was von einem Rechtsschutz am BVerfG gelesen.
Wäre ein solcher Antrag nicht sinnvoller?
Titel: Re: Widerspruchsbescheid erhalten, trotz laufender Verf.-beschw. > wie weiter?
Beitrag von: Bürger am 18. August 2017, 12:41
Nach einem ergangenen Widerspruchsbescheid dürfte eine "Untätigkeitsklage" so ziemlich sinnfrei sein, denn die Untätigkeitsklage dient nicht dazu, eine zurückliegende Untätigkeit zu rügen, sondern eine bestehende Untätigkeit zu beklagen.
Es besteht keine Untätigkeit mehr, denn der Widerspruchsbescheid, auf dessen Erlass eine Untätigkeitsklage hätte hinwirken können, ist ja nun ergangen.
Eine Untätigkeitsklage wäre unter diesen Umständen wohl unzulässig bzw. würde dafür kein Rechtsschutzbedürfnis (mehr) bestehen.

Zu der restlichen Frage, ob und inwiefern bei bereits laufender Verfassungsbeschwerde erneut Rechtsmittel gegen einen neuen Widerspruchsbescheid einzulegen wären, siehe bitte bereits bestehende Diskussionen im Forum - so u.a. auch unter
Nun zweite Klage beim VG, das Ganze nochmal - trotz Verfassungsbeschwerde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23861.0.html


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Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.