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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 25. Juni 2017, 05:03

Titel: Diskriminierung -> EU-Recht
Beitrag von: pinguin am 25. Juni 2017, 05:03
Es hat eine Entscheidung des EuGH,
Rechtssache C-382/08
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=Ersatzfreiheitsstrafe&docid=83473&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=520010#ctx1
in der zwar auch der Begriff "Ersatzfreiheitsstrafe" vorkommt, die aber dennoch besser in einem separaten Thema aufgeführt werden sollte.

Rn. 32
Zitat
Die Vorschriften über die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern verbieten nach ständiger Rechtsprechung nicht nur offene Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit [...], sondern auch alle verdeckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen[...]

Rn. 33
Zitat
Erstens führt eine Regelung eines Mitgliedstaats wie die im Ausgangsverfahren fragliche, soweit sie das Vorliegen eines Wohnsitzes oder eines Gesellschaftssitzes in diesem Mitgliedstaat als Voraussetzung für die Durchführung von gewerblichen Ballonfahrten, ein Unterscheidungsmerkmal ein, das bei natürlichen Personen im Ort ihres Wohnsitzes und bei Gesellschaften im Ort ihres Gesellschaftssitzes besteht.

Rn. 34
Zitat
Was zum einen das Unterscheidungsmerkmal des Wohnsitzes betrifft, führt dieses in der Praxis zum gleichen Ergebnis wie eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, weil die Gefahr besteht, dass es sich hauptsächlich zum Nachteil der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten auswirkt, da Gebietsfremde meist Ausländer sind

Rn. 37
Zitat
Was zum anderen das Unterscheidungsmerkmal des Ortes des Gesellschaftssitzes angeht, stellt es grundsätzlich eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, wie aus der in Randnr. 32 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung hervorgeht.
Bspw. ein Unternehmen muß in Deutschland Rundfunkbeiträge zahlen, weil es dort eine Betriebsstätte hat und in einem anderen EU-Land nicht, obwohl es auch dort mit eigener Niederlassung vertreten ist.

Es darf also innerhalb der EU keine Zahlungspflicht begründet werden, die an die Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz bzw. Gesellschaftssitz anknüpft.

Die Entscheidung des EuGH darf dann auch vom BVerfG verarbeitet werden.
Titel: Re: Diskriminierung -> EU-Recht
Beitrag von: pinguin am 04. Juli 2017, 14:42
In RICHTLINIE 2006/123/EG [...] über Dienstleistungen im Binnenmarkt

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1499148842927&uri=CELEX:32006L0123

ist u. a. nachstehender Wortlaut zu lesen:

Zitat
ABSCHNITT 2

Rechte der Dienstleistungsempfänger

[...]
Artikel 20

Nicht-Diskriminierung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dem Dienstleistungsempfänger keine diskriminierenden Anforderungen auferlegt werden, die auf dessen Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz beruhen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu einer Dienstleistung, die der Dienstleistungserbringer bekannt gemacht hat, keine auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhenden diskriminierenden Bestimmungen enthalten; dies berührt jedoch nicht die Möglichkeit, Unterschiede bei den Zugangsbedingungen vorzusehen, die unmittelbar durch objektive Kriterien gerechtfertigt sind.

Auch in dieser europäischen Bestimmung ist niedergelegt, daß an die Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers keine mit der Dienstleistung verbundene Kriterien verknüpft werden dürfen.

Diese Richtlinie war bis zum Ende Dezember 2009 umzusetzen.

Bereits die Umstellung der Rundfunkgebühr auf den Rundfunkbeitrag steht damit in Widerspruch zu europäischem Recht, soweit die Dienstleistung "Rundfunk" an die Wohnung bzw. den Wohnsitz geknüpft ist.
Titel: Re: Diskriminierung -> EU-Recht
Beitrag von: art18GG am 01. August 2017, 16:07
Hinsichtlich des EU-Rechtes stellt sich tatsächlich die Frage, ob die Nicht-Respektierung des „bewussten Verzichtes auf Rundfunk und Fernsehen“ nicht auch ein Verstoß gegen die Meinungsfreiheit nach Art. 10 EMRK (Europäische Menschenrechtskonventionen) darstellt. Denn das Aufzwingen einer Abgabe für etwas, was man nicht haben will und auch nicht fördern will, ist letztendlich auch eine Form der Diskriminierung, da eine solche Abgabe eine Form der Geldstrafe ist, die den „bewussten Verzicht“ auf die genannten Medien als etwas negatives und unerwünschtes darstellt. Dass man dies durchaus auch so sehen kann, legen beispielsweise neuere Urteile des EGMR zu Verstößen von Russland gegen Art. 10 EMRK in Kombination mit Art. 14 EMRK nahe. Siehe hierzu beispielsweise den Bericht:

http://www.spiegel.de/panorama/justiz/russland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-verurteilt-diskriminierung-homosexueller-a-1153133.html
 
Der bewusste Verzicht auf Rundfunk und Fernsehen ist für mich jedenfalls unzweifelhaft ein Meinungsäußerung. Zudem ist Art. 10 EMRK auf die hier im Forum häufig diskutierte Informationsfreiheit anwendbar, die meiner Ansicht nach auch besser durch die Europäische Menschenrechtskonventionen geschützt wird, als durch das Grundgesetz.   

Daher sollte man ernsthaft über eine Klage beim EGMR in Strasbourg nachzudenken und nicht nur über den Klageweg zum Europäischen Gerichtshof in Luxemburg, wo man wegen Verstöße gegen EU-Wettewerb und EU-Charta klagen kann. Der EGMR bietet vielleicht eine Alternative zum häufig doch sehr unübersichtlichen EU-Recht, auch wenn beide sich nicht darin unterscheiden, dass ein abgeschlossener Rechtsweg vor inländischen Gerichten vorliegen muss, d. h.

!!! Erfolglose Klage vor der letzten Instanz, dem Bundesverfassungsgericht, ist Voraussetzung !!!

Vor dem EGMR klagt man dann beispielsweise nicht nach Art. 21 EU-Charta gegen Diskriminierung, sondern nach Art. 14 EMRK. Durch das Zusatzprotokoll Nr. 12 ist hier seit April 2005 ein allgemeines Diskriminierungsverbot in Kraft getreten.
In diesem Zusammenhang muss man sich vielleicht ersteinmal darüber Gedanken machen, zu welchen der vom Bundesverwaltungsgericht als Übel beschimpften Gruppen man gehört. In den CopyAndPast – Urteile des letzten Jahres wurde hier offensichtlich zwischen einem großen Übel und einem kleine Übel unterschieden. Zum großen Übel wurden alle Menschen gezählt, die wegen ihrer Flucht aus der Gebühr ein so genanntes Vollzugsdefizit verursacht haben sollen, weil sie über in der Tasche versteckte Multifunkinalgeräte nicht anderes zu tun hat, als den öffentliche-rechtlichen Rundfunk zu sehen, auch wenn sie ansonsten eigentlich keinen Rundfunk und kein Fernsehen in ihrem Haushalt nutzen. Das Bundesverwaltungsgericht fand dies sogar so übel, dass es billigend in Kauf nimmt, dass auch Menschen ohne Multifunkionalgeräte, gewissermaßen als Kollateralschaden, diskriminiert werden dürfen, weil diese Verfolgung von Minderheit letztendlich nur ein "kleineres Übel" ist, um die zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu beenden.

Bei solch einer beleidigenden und diffamierenden Rechtsprechung haben beide Gruppen, Nicht-Rundfunkteilnehmer mit Multifunktinalgerät oder Nicht-Rundfunkteilnehmer ohne Multifunktionalgerät, Grund zu klagen. Es ist ja nicht nur so, dass die Nicht-Nutzer jetzt zur Strafe zahlen sollen, sondern auch so, dass vorherige Nutzer nicht mehr zahlen müssen, weil es keine Mehrfachbelastung pro Wohnung mehr geben soll. Dadurch müssen andere TV-Glotzer eines Haushaltes, die eine eigenes Einkommen und ein eigenes Gerät haben, keine Abgabe mehr zahlen, wie es die vorherige Reglung vorsah.
Ein Beispiel für eine erfolgreiche Klage wegen Diskriminierung gegen die Bundesrepublik Deutschland in einer scheinbar hoffnungslosen Individualbeschwerde vor dem EGMR habe ich hier gefunden (Individualbeschwerde Nr. 22028/04):   

http://www.bmjv.de/SharedDocs/EGMR/DE/20091203_22028-04.html;jsessionid=FE1147429FFFA559724A2F89297CD03D.2_cid324?nn=6966392

Interessant ist der Verfahrensweg, da die Ausschöpfung des Rechtsweg auch mit einer Nicht-Annahme Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes erreicht wurde. So wie ich das verstanden habe, sind vor dem EGMR auch Gruppenklage zugelassen (dies wie alles andere bitte selber auch prüfen). Man sollte dann aber auch nur auf Rückerstattung der Verfahrenskosten klagen, da wir die Bundesrepublik Deutschland ja nicht ruinieren wollen. Zum Einstieg in die Thematik fand ich folgende Webseite sehr hilfreich:

http://anwalt-gericht-menschenrechte.de/index.php/egmr/122-wie-wende-ich-mich-an-den-europaeischen-gerichtshof-fuer-menschenrechte   

Es wäre vielleicht zu überlegen, ob eine solche Diskriminierungsklage nicht auch mit der Rechtsprechung zum negativen Vereinsrecht verknüpfbar ist. Ein Beispiel hierfür ist die erfolgreiche Klage einer Jagdgegnerin gegen die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft. Siehe Bericht hierzu in:

https://www.bundestag.de/blob/423580/db611b3f6047363be617ce8ad756ed46/wd-3-078-08-pdf-data.pdf   
Titel: Re: Diskriminierung -> EU-Recht
Beitrag von: pinguin am 01. August 2017, 17:27
Lies Dich bitte hier ein:

Für EGMR wie EuGH ist eine Rundfunkgebühr eine Steuer
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22224.0.html

->
Zitat
Fundstelle: Seite 228 - Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
http://www.obs.coe.int/documents/205595/2667238/IRIS+Themes+-+Vol+III+-+Ed+2015+DE.pdf/6505fcc6-4425-41ef-9e95-a48f75860c32

Zitat
[...]Die Rundfunkgebühr stellt eine Steuer dar, [...] Nach  Ansicht  des  EGMR  verpflichtet der  bloße  Besitz  eines  Fernsehgeräts  zur  Zahlung der  fraglichen  Steuer,

Diese EGMR-Entscheidung ist aus 2009; hier sind auch einige Dokumente bezüglich der Rundfunklizenzen hinterlegt.

Im Grunde ist die Rundfunkgebühr auch in Deutschland seit 2009 verfassungswidrig, weil die Steuerhoheit nicht bei den Ländern liegt. Zudem stellt die EMRK im Land Brandenburg unmittelbares Verfassungsrecht dar.
Titel: Re: Diskriminierung -> EU-Recht
Beitrag von: noGez99 am 01. August 2017, 21:01
Zitat
Zudem stellt die EMRK im Land Brandenburg unmittelbares Verfassungsrecht dar.
Wenn der RStV bzw. der RBStV in Brandenburg rechtswidrig ist, kippt das dann auch in den anderen Bundesländern?
Ich meine gehört zu haben, dass wenn ein Land ausschehrt, dann ist das ganze Staatsvertragsgebilde nichtig. Oder stimmt das nicht?
Titel: Re: Diskriminierung -> EU-Recht
Beitrag von: pinguin am 02. August 2017, 00:13
Zitat
Zudem stellt die EMRK im Land Brandenburg unmittelbares Verfassungsrecht dar.
in den anderen Bundesländern?
Die Beantwortung gehört eigentlich nicht in dieses Thema; aber die EMRK ist so direkt nur in der Verfassung des Landes Brandenburg verankert. Suche mal bitte im Forum, es hat bereits ein Thema zu der Frage, in welchem Bundesland noch EMRK und Co in der Landesverfassung benannt werden; die zweitweitreichendste Einbindung hat wohl Hessen.
Titel: Re: Diskriminierung -> EU-Recht
Beitrag von: pinguin am 02. August 2017, 18:19
es hat bereits ein Thema zu der Frage, in welchem Bundesland noch EMRK und Co in der Landesverfassung benannt werden;
->

Über die Verfassungen der Länder, ihr Bekenntnis zu Grundgesetz und Europa
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21886.msg139817.html#msg139817
Titel: Re: Diskriminierung -> EU-Recht
Beitrag von: art18GG am 04. August 2017, 16:52
Diese Diskussion geht an dem von mir beabsichtigten Kerngedanken vorbei. Daher habe ich mir das Urteil des EGMR mal genauer angesehen.

http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-174422

Also die Diskriminierung (Art. 14 EMRK) ist für mich hier eindeutig nachvollziehbar. Was nicht so ganz klar ist, finde ich zumindest, ist die Frage, weshalb hier Art. 14 mit dem Artikel zur Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) verknüpft werden kann. Der Kernsatz im Urteil ist die folgende Feststellung:
Zitat
The applicants alleged that the ban on public statements concerning the identity, rights and social status of sexual minorities was discriminatory, given that no similar restrictions applied with regard to the heterosexual majority. They relied on Article 14 of the Convention taken in conjunction with Article 10 of the Convention.
Wie sieht es also hier mit der Identität, den Rechten und dem sozialen Status der Nicht-Nutzer von Rundfunk und Fernsehen aus? Auch wenn es nicht um das Recht auf ein öffentliches Bekenntnis für etwas geht, stellt der „bewusste Verzicht auf die genannten Medien“ auch eine Meinungsäußerung dar, durch die niemand geschädigt wird, so dass sich hier durchaus Parallelen ziehen lassen. Es ist mir nicht wirklich gelungen, eindeutig herauszuarbeiten, was das Gericht unter Meinung versteht. Nicht unwichtig dürfte jedoch in diesem Zusammenhang folgende Feststellung sein:
Zitat
„The Court reiterates in this context that the Convention does not guarantee the right not to be confronted with opinions that are opposed to one’s own convictions (see Appel-Irrgang and Others v. Germany (dec.), no. 45216/07, 6 October 2009, and Dojan and Others v. Germany (dec.), no. 319/08, 13 September 2011)“.
Diese Gefahr besteht beim „bewussten Verzicht auf Medien“ im Ansatz schon nicht, sondern vielmehr stellt sich die Frage, ob die Einführung einer Direktabgabe auf abgelehnte Medien eine Konterkarierung der Ansichten der Gegner dieser Medien ist, da die Meinungsäußerung, diese Medien nicht zu wollen, nicht respektiert wird. Denn keiner kann ernsthaft behaupten, dass „objectivity, pluralism, scientific accuracy and, ultimately, the usefulness of a particular type of information“ nur durch den Gebrauch der öffentlich-rechtlichen Medien gewährleistet sei, von denen wir alle wissen, dass sie eben nicht staatsfern sind; was vielleicht auch gar nicht mal so schlimm wäre, wenn es nicht das Lügenkonstrukt von einer angeblichen Staatsferne gäben würde. So wie ich das sehe, handelt es sich bei der Einführung einer Direktabgabe zur Förderung bestimmter bevorzugter Medien durchaus um einen gravierenden Verstoß gegen die Meinungsfreiheit. Hierzu kann die Bundesregierung dann halt gerne beim EGMR Stellung nehmen, wenn sie wirklich meint, den Unsinn des RBStV mit allen Mitteln durchsetzen zu wollen.   
Titel: Re: Diskriminierung -> EU-Recht
Beitrag von: pinguin am 04. August 2017, 19:00
@art18GG

Informations- und Meinungsfreiheit sind in Europa sowohl gemäß EMRK und Charta absolute Rechte.

Heißt also, daß jeder das vom Staat nicht einschränkbare Recht hat, sich wann und woraus auch immer zu informieren oder eben auch nicht zu informieren und seine Meinung kundzutun oder dieses eben zu unterlassen.

Und "Meinung" kann ja nun derart vielseitig zum Ausdruck gebracht werden, keinesfalles alleine durch Worte.

Rechtlich relevant wird diese "Meinung" erst dann, wenn man sie anderen aufnötigt, bzw. andere dazu zwingt, seine Meinung wahrnehmen zu müssen.

Und bei alledem darf sich der Staat ersteinmal nicht hineindrängen; es ist eine Sache zwischen Person A und Person B, gleich, ob natürliche oder juristische Person, denn Art 10 wie auch Art 11 von EMRK wie Charta schreiben von Personen, die das Recht haben, keine behördliche Einwirkung dulden zu müssen.

Öffentliche Stellen incl. ÖRR haben gemäß BVerfG, (siehe Thema), mindestens national keine Befugnis, jenen Bereich der Grundrechte für sich in Anspruch zu nehmen, in dem der Art 5 GG enthalten ist.

Der Zusammenhang ist vielen offensichtlich noch immer nicht klar.

EMRK wie Charta sagen, der Staat darf sich nicht einmischen, das GG sagt, ÖRR darf sich nicht auf Grundrechte berufen. (Mal als einfache pauschal).

Nicht ohne Grund ist eine Rundfunkgebühr gemäß EGMR eine Steuer, denn es ist alleinige Sache von Personen, die sie interessierenden Dienstleistungen explizit per Individualvertrag beim Dienstleister zu beauftragen. Erst dann darf sich der Staat auf Antrag der einen oder anderen Seite hier einbringen, wenn die eine oder andere Seite ihren Verpflichtungen aus diesem Individualvertrag nicht nachkommt.

Natürlich hat der Staat das Recht, seiner Bevölkerung Dienstleistungen anzubieten; die Bevölkerung kann aber nimmer die Pflicht haben, diese Dienstleistungen auch annehmen zu müssen.
Titel: Re: Diskriminierung -> EU-Recht
Beitrag von: ohmanoman am 04. August 2017, 20:27
Zitat von pinguin:
“Natürlich hat der Staat das Recht, seiner Bevölkerung Dienstleistungen anzubieten; die Bevölkerung kann aber nimmer die Pflicht haben, diese Dienstleistungen auch annehmen zu müssen.“

Das Argument der Schergen ist: Es zwingt mich ja Niemand die Dienstleistung des örR anzunehmen, ich soll ihn ja nur mit finanzieren, aus welchen Gründen auch immer!
Aus Solidarität, für Menschen, die sich den örR nicht leisten können? Das ein echter unabhängiger örR
existieren kann? Da privater Rundfunk nicht unabhängig sein kann? Oder aus Mitleid der Pensionäre?

Ich kann den ganzen Schwachsinn mit dem örR nicht mehr hören!

Ohmanoman
Titel: Re: Diskriminierung -> EU-Recht
Beitrag von: art18GG am 11. August 2017, 14:54
@pinguin
Naja, ich glaube so leicht lässt sich der EGMR dann doch nicht überzeugen. Vielleicht schau wir uns mal Artikel 14 EMRK mal genauer an:
Zitat
Diskriminierungsverbot:
Der Genuss der in dieser Konvention
anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne
Diskriminierung insbesondere wegen des
Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der
Sprache, der Religion, der politischen oder
sonstigen Anschauung, der nationalen oder
sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer
nationalen Minderheit, des Vermögens,
der Geburt oder eines sonstigen Status zu
gewährleisten.“
Eine Diskriminierung auf Grund von politischen oder sonstigen Anschauungen und auf Grund einer Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit (Nicht-Nutzer von Rundfunk und Fernsehen) sind wohl die beiden nächstliegendsten Anknüpfungspunkte dieses Gesetzes. Ohne große Umschweife sehe ich auch eine Diskriminierung dadurch gegeben, dass tatsächliche Nutzer von Rundfunk und Fernsehen durch die Umstellung auf den Beitrag entlastet wurden, da vorher nach §5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV zahlungspflichtige Rundfunkteilnehmer nicht mehr beitragspflichtig sind, wie z. B. bei den Eltern lebende Kinder mit eigenem Einkommen, die durch die Umstellung auf den Zahlungsmodus für eine einzige Wohnung entlastet werden. Damit dürfte die Ungleichbehandlung von Nicht-Nutzern zu Nutzern von Rundfunk und Fernsehen eigentlich schon bewiesen sein.

Es ist offensichtlich aber üblich Artikel 14 mit anderen Artikeln (wie Artikel 10) zu verknüpfen, so dass dies auch zu begründen wäre. Hier muss man sich dann fragen, was die Rundfunkanstalten und, nach einer negativen Entscheidung der Bundesverfassungsgerichtes, die Bundesregierung zur Meinung eines Individuums vorbringen können, das die Auffassung vertritt, dass Rundfunk und Fernsehen nicht notwendig sein, auch nicht gebraucht werden und auch nicht förderungswürdig seien. Eine klare Position der Befürworter des Rundfunkbeitrages habe ich hierzu bisher nicht gefunden.

Daher muss man zu diesem Punkt etwas hypothetisch vorgehen. Es ist wahrscheinlich, dass gesagt wird, dass die Landesrundfunkanstalten durch Art. 5 Abs. 1 so etwas wie einen Verfassungsrang genießen würden. Da dies für die Kirchen (Art. 4 Abs. 1 GG, Art. 140 GG) und die Universitäten (Art. 5 Abs. 3 GG) auch gilt, erklärt dieses Argument noch nicht, weshalb alle Wohnungsinhaber dieses Landes zu einer Abgabe verpflichtet sein sollen, da nicht jeder Wohnungsinhaber dazu verpflichtet ist, Kirchensteuern oder Studiengebühren zu zahlen.

Welche Argumente kann es also noch geben, dass die Meinung, auf Rundfunk und Fernsehen verzichten zu können, nicht mit dem Grundgesetz in Vereinbarung stehen könnte?

Mir fallen hier gerade keine Argumente ein. Für gewöhnlich kommt an dieser Stelle lediglich die Feststellung, dass der Rundfunkbeitrag eine funktionsgerechte Sache sei, was aber kein tatsächliches Argument für eine Zwangszahlung sein dürfte. Auch das Sinnieren über Funklöscher und exterrestrische Radiowellen, denen keiner entfliehen kann, wie einige Gerichte argumentieren, dürfte eigentlich keine Einschränkung der Meinungsfreiheit begründen. Es kann auch nicht ernsthaft behauptet werden, dass Informationsfreiheit und Meinungsfreiheit im 21. Jahrhundert nur durch den Konsum von Rundfunk und Fernsehen gewährleistet wären. Es ist zwar nachvollziehbar, dass gesagt wird, dass jemand, der spezielle Geräte für Rundfunk und Fernsehen kauft, diese auch für diese Zwecke verwendet, aber nicht logisch zu behaupten, dass Geräte, die für andere Zwecke bestimmt sind, nur deshalb dem Rundfunkempfang dienen, weil dies irgendwie technisch möglich sein soll.
Hier stelle ich mir gerade die Frage, weshalb nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Einführung der Gebühr auf internetfähige PCs nicht schon vor dem EGMR geklagt worden ist.
Hat da wirklich niemand geklagt?
Wenn ja, würde mich die Klage und natürlich auch die Entscheidung interessieren?
Titel: Re: Diskriminierung -> EU-Recht
Beitrag von: pinguin am 11. August 2017, 23:03
@pinguin
Naja, ich glaube so leicht lässt sich der EGMR dann doch nicht überzeugen. Vielleicht schau wir uns mal Artikel 14 EMRK mal genauer an:
Zitat
Diskriminierungsverbot:
Der Genuss der in dieser Konvention
anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne
Diskriminierung insbesondere wegen des
Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der
Sprache, der Religion, der politischen oder
sonstigen Anschauung, der nationalen oder
sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer
nationalen Minderheit, des Vermögens,
der Geburt oder eines sonstigen Status zu
gewährleisten.“
Eine Diskriminierung auf Grund von politischen oder sonstigen Anschauungen und auf Grund einer Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit (Nicht-Nutzer von Rundfunk und Fernsehen) sind wohl die beiden nächstliegendsten Anknüpfungspunkte dieses Gesetzes.
Schau' mal auf das rot markierte Wortgefüge.

In dem Maße, wo man tatsächlich Rundfunknichtnutzer ist, kommt auch dieses einer "sonstigen Anschauung" gleich.

Zitat
Hier stelle ich mir gerade die Frage, weshalb nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Einführung der Gebühr auf internetfähige PCs nicht schon vor dem EGMR geklagt worden ist.
Mangels Interesse für Europa und damit einhergehender Nichtkenntnis vom EMRK und Co.?

Zitat
Wenn ja, würde mich die Klage und natürlich auch die Entscheidung interessieren?
Beim EGMR werden wohl alle Entscheidungen in Jahrbüchern publiziert; die individuelle Suche darin bleibt jedem Bürger unbenommen.
Titel: Re: Diskriminierung -> EU-Recht
Beitrag von: boykott2015 am 12. August 2017, 22:59
... eine Diskriminierung dadurch gegeben, dass tatsächliche Nutzer von Rundfunk und Fernsehen durch die Umstellung auf den Beitrag entlastet wurden, da vorher nach §5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV zahlungspflichtige Rundfunkteilnehmer nicht mehr beitragspflichtig sind, wie z. B. bei den Eltern lebende Kinder mit eigenem Einkommen, die durch die Umstellung auf den Zahlungsmodus für eine einzige Wohnung entlastet werden. Damit dürfte die Ungleichbehandlung von Nicht-Nutzern zu Nutzern von Rundfunk und Fernsehen eigentlich schon bewiesen sein.

Alle Rundfunkteilnehmer wurden entlastet: seit 1.1.2013 finanzieren allein die Wohnungsbewohner den Rundfunkangebot. Diesen von Wohnungsbewohnern komplett finanzierten Rundfunkangebot konsumieren dann die Rundfunkteilnehmer.

Das kann man im BGH-Urteil lesen:
BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 31/14
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=8ed178778984f3b7ef0ae9c0603a76ce&nr=75099&pos=18&anz=31
Rz. 59
Zitat
Es darf andererseits nicht aus dem Blick geraten, dass auch die Beklagten eine wirtschaftlich wertvolle Leistung bereitstellen, indem sie der Klägerin das Programmsignal kostenlos überlassen und ihr damit die Möglichkeit zu dessen kommerzieller Verwertung eröffnen.

Im behandeltem Fall haben die Rundfunkanstalten das Programmsignal (das von Wohnungsbewohnern komplett finanziert wurde) an einen Kabelnetzbetreiber kostenlos überlassen. Der Kabelnetzbetreiber hat dann die Möglichkeit, den übergebenen Programmsignal kommerziell zu verwerten. Sprich, ein kommerzielles Produkt daraus zu machen.  Schließlich, wenn dieser kommerzieller Produkt dann am Markt ist, ab dann kann der Rundfunkteilnehmer diesen Produkt verbrauchen. Produkt "Fernsehen" kann man als Verbraucher (Rundfunkteilnehmer) nur am Fernsehmarkt holen.

Person P sieht hier eher ein Problem beim Wohnungsbewohner, da er zur Zwangszahlung verdonnert wurde. Und nicht beim Rundfunkteilnehmer. Der Rundfunkteilnehmer macht was er will. Das kann man auch an einem einfachen Bild erklären: für wenn ist das Rundfunkangebot bestimmt? Nur für den Rundfunkteilnehmer. Nicht für Allgemeinheit insgesamt, auch nicht für den Wohnungsinhaber, oder andere Gruppen, nur allein für Rundfunkteilnehmer.

Es ist eher Diskriminierung, dass man auf Grund der Zugehörigkeit zur Gruppe "Dach über dem Kopf" zu einer Zwangszahlung verdonnert wurde und muss der Gruppe "Rundfunkteilnehmer" sein Rundfunkangebot zwangsfinanzieren.
Titel: Re: Diskriminierung -> EU-Recht
Beitrag von: pinguin am 30. Januar 2018, 18:48
Wie in diesem Thema bereits erläutert, dürfen EU-Bürger anderer EU-Länder, die sich als EU-Ausländer innerhalb eines anderen EU-Mitgliedslandes aufhalten, nicht diskriminiert werden und sind mit den in diesem EU-Land lebenden EU-Inländern gleichzubehandeln, wenn sie die Voraussetzungen dafür erfüllen, daß sie sich dort aufhalten dürfen.

Spannend wird die Problematik bei einem durch die EU regulierten Wirtschaftszweig, wie es der Rundfunk ist; reguliert u. a. via "Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste".

Der EuGH hat sich aber offenbar noch nicht mit der Fragestellung befasst, ob es mit europäischem Recht vereinbar sein kann, daß sich ein EU-Bürger als Medienkonsument in dem einen EU-Land frei am europäischen Medienmarkt bedienen kann, ("frei" im Sinne von "bezahlt wird, was bestellt, bzw. konsumiert wurde"), einem anderen EU-Bürger aber als ebensolcher Medienkonsument nur eine eingeschränkte Wahl zugestanden wird, weil dessen Staat als EU-Mitgliedsland der Ansicht ist, dieser Medienkonsument könne seine finanziellen Mittel auch außerhalb eines Nutzungs- oder Steuerschuldverhältnisses getrost dem staatlichen Rundfunk zuleiten.
Titel: Re: Diskriminierung -> EU-Recht
Beitrag von: Besucher am 30. Januar 2018, 19:02
Rein interessehalber fragt sich ein fiktiver Besucher...

...
Der EuGH hat sich aber offenbar noch nicht mit der Fragestellung befasst, ob es mit europäischem Recht vereinbar sein kann, daß sich ein EU-Bürger als Medienkonsument in dem einen EU-Land frei am europäischen Medienmarkt bedienen kann, ("frei" im Sinne von "bezahlt wird, was bestellt, bzw. konsumiert wurde"), einem anderen EU-Bürger aber als ebensolcher Medienkonsument nur eine eingeschränkte Wahl zugestanden wird, weil dessen Staat als EU-Mitgliedsland der Ansicht ist, dieser Medienkonsument könne seine finanziellen Mittel auch außerhalb eines Nutzungs- oder Steuerschuldverhältnisses getrost dem staatlichen Rundfunk zuleiten.

...ob das nicht in etwa in die Richtung geht, in die sich Herr Doc Sprißler in einem Punkt seines ja inzwischen bekannten Vorabentscheidungsersuchens an den EuGh gewandt hatte? Diesen Punkt betreffend dort so formuliert, dass EU-Bürger / Inländer hüben für den ÖRR blechen dürfen / bzw. ggf. dazu gezwungen werden, während diese drüben, also auf der anderen Seite der deutschen Grenze/n, für umsonst den deutschen ÖRR "geniessen" dürfen, bzw.  als entsprechende Frage hinsichtlich diesbzgl. Rechtmäßigkeit aufgeworfen?
Titel: Re: Diskriminierung -> EU-Recht
Beitrag von: pinguin am 31. Januar 2018, 00:13
Rein interessehalber fragt sich ein fiktiver Besucher...

...ob das nicht in etwa in die Richtung geht, in die sich Herr Doc Sprißler in einem Punkt seines ja inzwischen bekannten Vorabentscheidungsersuchens an den EuGh gewandt hatte?
Wäre durchaus denkbar, da sein Vorabentscheidungsersuchen in der Ergebnisliste mit aufgeführt wird, wenn in den beim EuGH vorliegenden Rechtsachen nach dem Begriff "Diskriminierung" gesucht wird.

Auf jeden Fall scheint das ein Aspekt, der noch nicht geklärt worden ist.

Übrigens, auch Unternehmen dürfen nicht diskriminiert werden; jetzt wieder mit Bezug zu einem EU-Unternehmen des einen EU-Landes, das in einem anderen EU-Land tätig ist und dort anders behandelt wird, als ein Unternehmen, (damit quasi auch EU-Unternehmen), dieses anderen EU-Landes.
Titel: Re: Diskriminierung -> EU-Recht
Beitrag von: art18GG am 06. Februar 2018, 15:34
@ pinguin: Ich muss mal schreiben, dass ich deine Feststellungen manchmal ziemlich verharmlosend finde, da deine Argumentationsrichtung ignoriert, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sich ganz offensichtlich zu den neuzeitlichen Verfolgern von Witwen und Waisen entwickelt haben.

Es geht bei dem Unrecht aus dem RBStV nämlich nicht nur um den Diskriminierungsaspekt, sondern vielmehr um die konkrete Verfolgung von Minderheiten (Nicht-Nutzer von Rundfunk und Fernsehen) und Opposition (Gegner von Staatsfernsehen). Zu den Minderheiten, die durch §2 RBStV auf strukturspezifische Weise über das Konstrukt des angeblichen Erhebungsdefizits verfolgt werden, gehören nämlich die folgenden beiden Frauengruppen:

Gruppe 1:   
Witwen, die von ihrer Rente nach dem Tode des Mannes das erarbeitet Eigenheim Instandhalten und Unterhalten müssen, sind häufig nicht mehr in der Lage diese Aufgabe finanziell zu bewältigen. Gerade solche Rentnerinnen mit einem großen Haushalt müssen sparen, wo es nur geht, weshalb der Rundfunkbeitrag eine große Belastung darstellt. Da der Beitragsservice nur eine Befreiung gewährt, wenn irgendwelche Sozialleistungsbescheide vorgelegt werden, kann man davon ausgehen, dass diese Gruppe von Frauen auch keinen Anspruch auf Befreiung haben. Vgl. hierzu weiter:   https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=25835.0

Gruppe 2:
Alleinerziehende Mütter, die, selbst wenn sie Unterhaltszahlungen erhalten, immer in finanziellen Schwierigkeiten stecken, dürften ebenfalls ihre Probleme mit der Maxime des Beitragsservices haben, dass es nur bei der Vorlage von Sozialleistungsbescheiden eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag gibt. Es ist nicht unüblich, dass der Lebensunterhalt dieser Frauen und ihrer Kinder sich aus verschiedenen Finanzierungsquellen zusammenstellt, was dazu führt, dass er nicht ausreichend dokumentiert werden kann, um die gewünschten Sozialleistungsbescheide zu erhalten. Ich erinnere mich jedenfalls noch an den Fall, über den hier im Forum berichtet wurde, in dem die Eltern der Frau den Rundfunkbeitrag bezahlt haben, damit ein Haftbefehl gegen die Tochter zurückgezogen wurde. Eine solche Mischfinanzierung ist also nicht kompatibel mit dem Befreiungsanträgen der Rundfunkanstalten, obwohl es eigentlich eine gegebene Realität ist, dass Verwandte einander helfen, wenn es für den Lebensunterhalt nicht reichen sollte. 

Das Landgericht Tübingen stellt daher in seinem Vorabentscheidungsersuchen (Rechtssache C-492/17) zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen zu Recht die Frage:
Zitat
„Ist die Richtlinie 2004/113/EG so auszulegen, dass auch der streitgegenständliche Beitrag erfasst wird und dass eine mittelbare Benachteiligung ausreicht, wenn aufgrund der realen Begebenheiten zu 90 % Frauen höher belastet werden?“


Zu den strukturspezifisch verfolgten Menschen gehören natürlich auch die natürlichen Gegner der Medienwelt, wie die Amisch – People aus dem Verfahren – 1 BvR 2550/12 -  beispielsweise.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/12/rk20121212_1bvr255012.html

https://wohnungsabgabe.de/klagen/1bvr2550_12_beschwerde.pdf

Diese Menschen auf den langen Weg durch die Instanzen der Medienkammern der Verwaltungsgerichte zu schicken, die sich in ihren Sympathiebekundungen zu den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten geradezu überschlagen haben, kann man aus heutiger Sicht durchaus als menschenverachtende Maßnahme bezeichnen. Die vom Bundesverfassungsgericht in Aussicht gestellte Befreiungsmöglichkeit aufgrund eines Härtefalles hat es nie gegeben. Solche Befreiungsanträge wurde bisher sogar dann abgelehnt, wenn vorgeschlagen wurde, den Beitrag alternativ für gute Zwecke zu spenden (Siehe zum Beispiel: VG Saarlouis Urteil vom 23.12.2015, 6 K 43/15).

Da in den vier Leitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht auf solche Fälle gar nicht eingegangen wird, bleibt also noch viel Arbeit. Die Verwaltungsgerichte verfolgen bisher eine einheitliche Richtlinie jegliche Eingabe zur Diskriminierung durch § 2 RBStV einfach zu ignorieren. Mit Bezug auf die Klagen der Steuerrechtler muss man wohl feststellen, dass sehr viele Klagen erst notwendig waren, damit diesen überhaupt in der Sache „Rundfunkbeitrag“ die Möglichkeit auf rechtliches Gehör vor dem Bundesverfassungsgericht eingeräumt wurde. Hierzu passt übrigens auch meine Erfahrung, dass ich auf Diskriminierung geklagt habe und die Verwaltungsgerichte in ihren Urteilen lediglich auf eine Einschränkung der Handlungsfreiheit Bezug nehmen, die ich gar nicht in der dargestellten Weise gerügt habe. Es stellt sich hier durchaus die Frage, wie man der Ignoranz von vorgetragenen Argumenten entgegenwirken kann. Es bleibt den Menschenrechtlern wahrscheinlich nichts anderes übrig, als auf die Unterschiede zur Argumentation der Leitverfahren hinzuweisen. Dies wird natürlich eine mühevolle Aufgabe sein, wenn die Klagen der Steuerrechtler scheitern sollten, was ich natürlich nicht hoffe. Dennoch sollte man schon jetzt in eine andere Richtung klagen.
Titel: Re: Diskriminierung -> EU-Recht
Beitrag von: pinguin am 06. Februar 2018, 18:00
@art18GG
Es hat europäische Definitionen dessen, in welchen Bereichen bestimmte Handlungen grundsätzlich als diskriminierend anzusehen sind; die Begriffe "Witwe"/"Witwer" kommen da nicht vor.

Bei den Amishen ist das was anderes, denn die können als religiöse Gruppe verstanden werden, und aus Gründen der Religion darf keine Diskriminierung stattfinden, wie auch nicht aus Gründen der Herkunft, Weltanschauung, sexuellen Orientierung, etc.

Es ist nicht ausgeschlossen, daß es im konkreten Einzelfall noch andere Konstellationen für Diskriminierungen hat, die zu unterlassen sind.

Nehmen wir da mal nur die hier im Osten noch weiterverbreitete Freikörperkultur; im Zweifel ist die nämlich als Form der Weltanschauung genauso vom EU-Recht geschützt, wie es auch die Rundfunknichtnutzung als Weltanschauung ist.
Titel: Re: Diskriminierung -> EU-Recht
Beitrag von: pinguin am 10. Februar 2018, 22:35
Rn. 28
Zitat
Jeder Unionsbürger kann sich daher in allen Situationen, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, auf das Verbot jeder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit in Art. 18 AEUV berufen, das in anderen Bestimmungen des Vertrags und in Art. 24 der Richtlinie 2004/38 näher geregelt ist. Zu diesen Situationen gehören u. a. diejenigen, die die Ausübung der insbesondere durch Art. 45 AEUV verliehenen Grundfreiheiten und die Ausübung der Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, betreffen (vgl. u. a. Urteile vom 12. Mai 1998, Martínez Sala, C-85/96, Slg. 1998, I-2691, Randnr. 63; Grzelczyk, Randnrn. 32 und 33; vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, Slg. 2005, I-2119, Randnrn. 32 und 33, sowie vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich, C-75/11, Randnr. 39).

Rechtssache C-46/12
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=134109&mode=req&pageIndex=1&dir=&occ=first&part=1&text=diskriminierung%2Beu-b%25C3%25BCrger&doclang=DE&cid=1168635#ctx1

sachlichen Anwendungsbereich des Unionsrechts

Zitat
(3)   Die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, sind als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts.

KONSOLIDIERTE FASSUNGEN

DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION UND DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOC


VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 27. April 2016

zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1496571378935&uri=CELEX:32016R0679

RICHTLINIE 2010/13/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 10.März 2010

zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)

(kodifizierte Fassung)

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1440190481646&uri=CELEX:02010L0013-20100505

Im Zitat der Rn. 28 wird die Richtlinie 2004/38/EG genannt; in dieser Richtlinie geht es um die Rechte der Unionsbürger:

HTML nur in Englisch:

DIRECTIVE 2004/38/EC OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL

of 29 April 2004

on the right of citizens of the Union and their family members to move and reside freely within the territory of the Member States amending Regulation (EEC) No 1612/68 and repealing Directives 64/221/EEC, 68/360/EEC, 72/194/EEC, 73/148/EEC, 75/34/EEC, 75/35/EEC, 90/364/EEC, 90/365/EEC and 93/96/EEC

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1518297658535&uri=CELEX:32004L0038

PDF auch auf deutsch:

RICHTLINIE 2004/38/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2004
über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32004L0038&qid=1518297658535&from=DE

Artikel 24 regelt die Gleichbehandlung aller Unionsbürger;
aus Artikel 27 geht hervor, daß Einschränkungen bei der Freizügigkeit nicht aus wirtschaftlichen Gründen erfolgen dürfen;
Titel: Re: Diskriminierung -> EU-Recht
Beitrag von: art18GG am 13. Februar 2018, 14:15
@ pinguin: Den Anhängern der Freikörperkultur kann man wenigstens nicht vorwerfen, dass sie irgendwelche Multifunktionalgeräte in den Hosentaschen
verstecken würden, um damit heimlich die Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu sehen.

Aber auch bei dieser Gruppe, wie bei allen anderen Gruppen, gilt, dass man gegen die unsinnigen Behauptungen der Justitiare der öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten argumentieren muss. Eine der Kernpunkte dieser Argumentation ist die Behauptung, dass es angeblich gerecht sei, dass alle Haushalte
mit der gleichen Empfangsmöglichkeit belastet werden, weil niemand den extraterrestrischen Radiowellen der Rundfunksender entgehen könne, da es keine
Funklöscher in Deutschland gäbe.

Warum müssen eigentlich alle Haushalte mit einer Empfangsmöglichkeit der Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten belastet werden?

Ist die Förderung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zum Schutz der Pressefreiheit im Zeitalter der Informationsüberflutung noch notwendig,
insbesondere wenn man bedenkt, dass diese Rundfunkanstalten unter der politischen Einfluss einer gerade im Amt befindlichen Regierung stehen?

Hat man nicht das Recht auf eine derart gezielte Beeinflussung seiner Meinung durch Verzicht auf diese Medien zu bestehen?

Ist es nicht unsinnig von Menschen, die sich gegen eine solche gezielte Beeinflussung wehren, zwangsweise einen Förderungsbeitrag einzufordern?

Widerspricht ein solches System nicht gerade dem Grundgedanken der Pressefreiheit?

Fragen über Fragen, die das Bundesverfassungsgericht noch gar nicht gestellt hat.

Daher finde ich schon, dass man sich mit dem Thema der Diskriminierung der Nicht-Nutzer von Rundfunk und Fernsehen ernsthafter auseinandersetzen
sollte, auch wenn die Verwaltungsgericht mit Verweis auf ihre Rechtsauffassung meinen, diese Frage einfach ignorieren zu können.
Titel: Re: Diskriminierung -> EU-Recht
Beitrag von: art18GG am 13. Februar 2018, 14:42
die Begriffe "Witwe"/"Witwer" kommen da nicht vor.
Der Hinweis des Landgerichtes Tübingen auf die Anwendung der Richtlinie 2004/113/EG macht hier schon Sinn, weil der Rundfunkbeitrag als neue Form der Direktabgabe eine erwerbslose Witwe mit dem gleichen Betrag belastet, wie einen Witwer, der auf Grund seiner Erwerbstätigkeit dieselbe Rente wie vorher bekommt. Ich bin jetzt kein Rentenexperte, aber die Witwenrente liegt, wenn ich das richtig sehe, lediglich bei 55 % der vorherigen Gesamtrente, während der vorher erwerbstätige Mann auch nach dem Tode der Frau noch die volle Rente bekommt. Siehe hierzu:

https://de.wikipedia.org/wiki/Rente_wegen_Todes

Eine Direktabgabe mit einem undifferenzierten Beitrag ist in diesem Sinne diskriminierend, weil Frauen hierdurch mehr belastet werden.

Auch ist es immer noch eine Tatsache, dass Frauen bei gleicher Leistung immer noch weniger verdienen als Männer, was sogar durch offizielle Studien belegbar ist. Eine Direktabgabe mit einem undifferenzierten Beitrag belaste auch hier die Frauen mehr als die Männer in vergleichbarer Situation. Eine Frau hatte vorher zumindest die Möglichkeit, die Gebühr durch Abschaffung der Geräte einzusparen, was beim Zwangsbeitrag eben nicht mehr möglich ist.