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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: 1 Kieler_Jung am 26. April 2017, 17:26

Titel: Behördeneigenschaft einer LRA, bzw. des BS ? in Anlehnung an § 4 KStG
Beitrag von: 1 Kieler_Jung am 26. April 2017, 17:26
moin-moin,

warum wird eigentlich immernoch die Frage erörtert ob eine LRA oder der BS eine Behörde sei oder nicht.

Wenn ich mir das Körperschaftssteuergesetz (KStG) heran ziehe, insbesondere den § 4 dann steht da doch klar und eindeutig

Zitat
2 Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__4.html

Wenn ich mir jetzt das Impressum des BS aufrufe dann erscheint dort eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, oder abgekürzt Ust-Ident-Nr.

https://www.rundfunkbeitrag.de/impressum/index_ger.html

Das gleiche im Impressum des NDR

https://www.ndr.de/service/impressum/index.html

Meines Wissens nach bekommen nur Betriebe gewerblicher Art eine Ust-Ident-Nr., und eben auch juristische Personen des öffentlichen Rechts.

Nur ... diese dürfen dann aber nicht hoheitlich tätig werden.

Soll heißen ... das solche Betriebe keine "Behörden" sein können.

Keine Behörde = keine Amtshilfe

weiß da jemand was genaues zu ? Mit der Suchfunktion habe ich zu diesem Thema nichts finden können.

Titel: Re: Behördeneigenschaft einer LRA, bzw. des BS ? in Anlehnung an § 4 KStG
Beitrag von: Kurt am 26. April 2017, 17:47
moin-moin,[...]

Keine Behörde = keine Amtshilfe

weiß da jemand was genaues zu ? Mit der Suchfunktion habe ich zu diesem Thema nichts finden können.

Nichts genaues weiß man (noch) nicht - aber irgendwann muss jetzt mal eine der angeschriebenen wirklichen Behörden in die Gänge kommen und Antwort geben:
Amtsmissbrauch seitens kommunaler Vollstreckungsorgane? Antworten einfordern! > http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22526.0.html

Dann sollte sich das aufklären ?  8)

Gruß
Kurt
Titel: Re: Behördeneigenschaft einer LRA, bzw. des BS ? in Anlehnung an § 4 KStG
Beitrag von: 1 Kieler_Jung am 26. April 2017, 18:32
moin Kurt,

den Beitrag Amtsmissbrauch seitens kommunaler Vollstreckungsorgane? Antworten einfordern!
> http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22526.0.html

verfolge ich auch. Deswegen kam mir ja die Idee einen eigenständigen Beitrag zu verfassen mit Schwerpunkt KStG damit alles übersichtlich bleibt und nicht zu Verwirrungen führt.

 ;)

Titel: Re: Behördeneigenschaft einer LRA, bzw. des BS ? in Anlehnung an § 4 KStG
Beitrag von: samson_braun am 26. April 2017, 19:49
es wäre mir auch neu, dass eine Behörde eine Bilanz veröffentlicht  >:D
Titel: Re: Behördeneigenschaft einer LRA, bzw. des BS ? in Anlehnung an § 4 KStG
Beitrag von: Knax am 27. April 2017, 02:52
Zitat
2 Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.

Bitte diesen Satz nicht falsch verstehen! Es geht hierbei um eine rechnerische Zusammenfassung hinsichtlich der Einkommensermittlung zum Zwecke der Besteuerung mit Körperschaftsteuer. Das Körperschaftsteuergesetz kann und will keine Aussage über die Behördeneigenschaft treffen.
Titel: Re: Behördeneigenschaft einer LRA, bzw. des BS ? in Anlehnung an § 4 KStG
Beitrag von: pinguin am 27. April 2017, 13:47
Bitte diesen Satz nicht falsch verstehen!
Der versteht nichts falsch.

Zitat
Es geht hierbei um eine rechnerische Zusammenfassung hinsichtlich der Einkommensermittlung zum Zwecke der Besteuerung mit Körperschaftsteuer.
Wo steht das?

Zitat
Das Körperschaftsteuergesetz kann und will keine Aussage über die Behördeneigenschaft treffen.
Wo steht das?

Im Übrigen trifft es eine derartige Aussage und ist vom Landesrecht nicht aushebelbares Bundesrecht. Eine Behörde ist nämlich regelmäßig ein Hoheitsbetrieb.

Man darf so langsam mal den Rechtsverbund betrachten; das EU-Recht gibt nämlich vor, was auch im Bereich Rundfunk wirtschaftliche bzw. gewerbliche Tätigkeiten sind; da kommt es auf eine anderslautende nationale Definition nicht mehr an, den das Recht der Rechtssetzung im EU-Binnenmarkt hat die EU!

Und danach kann alleine eine Vergabe von Funkfrequenzen ein hoheitlicher Akt sein, sonst nichts. Und diese Vergabe von Funkfrequenzen wird für alle von der Medienanstalt eines jeden Landes vorgenommen, die ja lt. einer EuGH-Entscheidung eine Behörde ist.

Die Rundfunksender hingegen sind per EU-Definition mit anderen im Wettbewerb stehende Unternehmen.

Und diese Rundfunksender sind sämtliche keine Hoheitsbetriebe, weil sie es auf Grund ihrer regelmäßigen, mehrheitlichen wirtschaftlichen wie gewerblichen Tätigkeiten nicht sein dürfen.
Titel: Re: Behördeneigenschaft einer LRA, bzw. des BS ? in Anlehnung an § 4 KStG
Beitrag von: VorsichtStufe am 27. April 2017, 16:54
Knax hat schon recht mit seinen Aussagen. Man darf bei Gesetzestexten nicht außer Acht lassen, in welchem Gesetz diese stehen und in welchem Gesamtzusammenhang. Ansonsten kann es passieren, dass man sich sein eigenes "Fantasie-Recht" bastelt.
Titel: Re: Behördeneigenschaft einer LRA, bzw. des BS ? in Anlehnung an § 4 KStG
Beitrag von: Knax am 27. April 2017, 17:13
Zitat
Es geht hierbei um eine rechnerische Zusammenfassung hinsichtlich der Einkommensermittlung zum Zwecke der Besteuerung mit Körperschaftsteuer.
Wo steht das?

Weiterführend beispielsweise Blümich: EStG, KStG, GewStG, § 4 KStG, Rn. 101 - 110, 135. Aufl., 2017.

Zitat
Das Körperschaftsteuergesetz kann und will keine Aussage über die Behördeneigenschaft treffen.
Wo steht das?

Aufgabe des KStG ist die Regelung über die Besteuerung von Körperschaften mit Körperschaftsteuer. Das KStG enthält keine Regelungen darüber, was eine Behörde ist. Die Definition des Behördenbegriffs ist in § 1 Absatz 4 VwVfG enthalten.
Titel: Re: Behördeneigenschaft einer LRA, bzw. des BS ? in Anlehnung an § 4 KStG
Beitrag von: pinguin am 28. April 2017, 09:01
@Knax & VorsichtStufe

Es geht nicht darum, zu definieren, wer oder was eine Behörde ist, sondern darum, zu definieren, wer oder was ganz sicher keine Behörde ist.

Und keine Behörde ist, wer einer wirtschaftlichen und/oder gewerblichen Tätigkeit nachgeht.

Das Körperschaftssteuergesetz bestimmt als Bundesrecht hier eindeutig, daß ein gewerblicher Betrieb nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden darf.

Das Körperschaftssteuergesetz erfasst auch den dt. ÖRR; bitte selbst nachlesen.

Es würde dem Mißbrauch Tür und Tor öffnen, wenn Betriebe gewerblicher Art auch gleichzeitig hoheitliche Befugnisse haben dürften.

Und nochmals als Wiederholung, wer oder was im Bereich Rundfunk bspw. als gewerblicher Betrieb anzusehen ist, legt das europäische Recht fest, weil in allen den EU-Binnenmarkt berührenden Bereichen die EU die alleinige Rechtssetzungsbefugnis inne hat. Siehe auch Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste.

Das Produzieren, der Verkauf und auch das Senden von audio-visuellen Erzeugnissen bspw. sind wirtschaftliche Tätigkeiten, per EU-Recht.

Der BS ist seitens des Gesetzgebers als nicht rechtsfähige Einrichtung erschaffen worden, als Teil einer jeden ihn bildenden LRA. Defaktisch gibt es den nach außen hin nicht; der ist per Definition nicht eigenständig und darf auch nicht eigenständig auftreten. (Was er tatsächlich tut, ist was anderes). Es zählt erst einmal, was er seitens des Gesetzgebers darf, und was nicht. Der BS ist also kein eigenständiger Betrieb.

Da die LRA national körperschaftssteuerpflichtig und kraft europäischem Recht wirtschaftlichen und/oder gewerblichen Tätigkeiten nachgehen, hat sich das national kraft Körperschaftssteuergesetz mit jeder Art hoheitlicher Befugnis.
Titel: Re: Behördeneigenschaft einer LRA, bzw. des BS ? in Anlehnung an § 4 KStG
Beitrag von: alexparty am 08. Mai 2017, 23:45
Es ist eigentlich geklärt, dass die TV Sender keine Behörden sind/ sein können. Zum einen sind sie auf Grund der vorgeschriebenen Staatsferne aus der Staatsverwaltung ausgegleidert und heißen nicht umsonst Anstalt und auch nicht Körperschaft (Ausnahme Deutschlandradio) Wäre ein TV Sender eine Behörde, also Teil der staatlichen Verwaltung, so wäre das Grundgesetzwidrig.
In Berlin zB ist in der Landesverfassung festgelegt, dass Bezirke und Senat stets die Aufgaben der örtlichen Verwaltung wahrnehmen. Wenn jemand anderes Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, verstößt er folglich gegen die Landesverfassung.

In einem Urteil des VG Köln: Auskunftsanspruch gegen den WDR
VG Köln, Beschluss v. 19.11.2009, Az. 6 K 2032/08, http://www.lda.brandenburg.de/media_fast/5955/VG_Koeln_6_K_2032_08.pdf (http://www.lda.brandenburg.de/media_fast/5955/VG_Koeln_6_K_2032_08.pdf)
Der WDR erklärt hier vor Gericht in RN 20 selbst, keine Behörde zu sein. Das Tat früher schon einmal der Justitiar auf der Homepage des WDR.
Der beklagte WDR bringt weiterhin vor
Darüber hinaus seien in den erbetenen Daten zum einen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, deren
Veröffentlichung dem Beklagten einen wirtschaftlichen Schaden verursachen
würde, zum anderen personenbezogene Daten, die nicht veröffentlicht werden
könnten, zu sehen.

Das rot markierte ist mit einer Behörde nicht vereinbar.

Das von einigen Gerichten erfundene hoheitliche Handeln beim Gebühreneinzug ist zudem nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Die nötigen Hoheitsrechte können gemäß Art 24 GG https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_24.html (https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_24.html) schlicht nicht auf die TV Sender übertragen werden. Hoheitliches Handeln ist stets Ausfluss der Staatsgewalt und somit nicht mit der Staatsferne vereinbar.

Auch in der Landesverfassung von Berlin ist festgelegt, dass alle Einstellungen in Ämtern/ Behörden durch den Senat erfolgen müssen. Wäre dort also der rbb... sowas von nicht staatsfern, dass man es nicht in Worte kleiden kann.

Ich persönlich stelle sogar in Frage, ob die TV Sender überhaupt Anstalten sein können. Unter Rechts-, Finanz- und somit Existenzaufsicht und -abhängigkeit des Staates (Länder). Das hat rein gar nichts mit der im GG geforderten und als Begründung herhaltenden Unabhängigkeit und Pressefreiheit zutun. Das ist genau das Gegenteil.
Titel: Re: Behördeneigenschaft einer LRA, bzw. des BS ? in Anlehnung an § 4 KStG
Beitrag von: MMichael am 09. Mai 2017, 13:48
Es ist eigentlich geklärt, dass die TV Sender keine Behörden sind/ sein können.
Ist dem so?
Es könnte ja sein, dass gegenwärtig noch auf Antwort gewartet wird auf folgende Anfrage:
Zitat
ich bitte um Auskunft.

1. Ist die Landesmedienanstalt (Medienanstalt Berlin-Brandenburg) eine Behörde der Länder Berlin und Brandenburg, die im Brandenburger "Medienaufsichtgesetz" (https://bravors.brandenburg.de/gesetze/medienaufsichtsgesetz) unter § 2 auch als Behörde genannt ist, in ihrer Eigenbeschreibung allerdings sagt, sie sei eine "staatsferne Institution" (http://www.mabb.de/uber-die-mabb.html)?

2. Was ist der Unterschied bzw. die Definition einer staatlichen Behörde und einer nichtstaatlichen (staatsfernen) Behörde?

3. Ist der Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) eine Behörde?

4. Ist der Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) ein "Medien"-Unternehmen?


Vielen Dank.

mit freundlichen Grüssen

Denn: Die Behörde erlässt Bescheide und vollstreckt per Verwaltungs-Vollstreckungsgesetze (in Berlin sind es die Finanzämter). Der vorsitzende Verwaltungsrichter in Berlin spricht von der Behörde  Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) genauso selbstverständlich wie von der Rundfunkpflicht.  Und auch RA Bölck (http://rundfunkbeitragsfrei.de/) sagt: Ja, selbstverständlich ist die Rundfunkanstalt eine Behörde.

Hier sieht es doch so aus, dass staatsferne Behörden staatlichen Aufgaben übernehmen: Kassenärztliche Vereinigungen (KV), IHKn, die Medienanstalten (http://www.die-medienanstalten.de/service/rechtsgrundlagen.html), Tierseuchenkassen (http://www.tierseuchenkasse.de/) usw. usf.

Nur: Die Rundfunkanstalten sind die ersten, die ihren "Beitrag" nicht (mehr) an die Tätigkeit / den Zweck (Rundfunk) knüpfen, sondern ...

sry OT ;)
Titel: Re: Behördeneigenschaft einer LRA, bzw. des BS ? in Anlehnung an § 4 KStG
Beitrag von: Tereza am 21. Mai 2017, 12:04
Aus einem aktuellen Urteil der "Recht"sprechung:

Zitat
„ … Die Beklagte ist bei der Erstellung des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheides als Behörde hoheitlich tätig geworden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2017 – OVG 11 N 124.16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.2016 – 2 S 548/16 – zit. nach juris, Rn. 23 ff.; vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.11.2016 – 1 D 291/16 – zit. nach juris, Rn 18). Dies ist den Bescheiden auch hinreichend deutlich zu entnehmen (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.08.2015 – 4 M 103/15 – zit. nach juris, Rn. 12 m.w.N. ...)“

Noch Fragen?
Titel: Re: Behördeneigenschaft einer LRA, bzw. des BS ? in Anlehnung an § 4 KStG
Beitrag von: Shran am 25. Mai 2017, 14:26
Aus einem aktuellen Urteil der "Recht"sprechung:

Zitat
„ … Die Beklagte ist bei der Erstellung des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheides als Behörde hoheitlich tätig geworden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2017 – OVG 11 N 124.16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.2016 – 2 S 548/16 – zit. nach juris, Rn. 23 ff.; vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.11.2016 – 1 D 291/16 – zit. nach juris, Rn 18). Dies ist den Bescheiden auch hinreichend deutlich zu entnehmen (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.08.2015 – 4 M 103/15 – zit. nach juris, Rn. 12 m.w.N. ...)“

Noch Fragen?

Nur tätig geworden, aber rechtmäßig tätig geworden?
Wenn ich meine Reifen wechsel bin ich ja auch keine Automechaniker.