Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin
Verfassungsbeschwerde
des Beschwerdeführers,
X
gegen Akte hoheitlicher Gewalt, des Landes Berlin, in Gestalt eines Vollstreckungsersuchens vom XX.XX.2016 zur Beitragsnummer
000000,
des Rundfunk Berlin-Brandenburgs, gezeichnet mit:
Mit freundlichen Grüßen
Rundfunk Berlin-Brandenburg
die Intendantin des RBB
und des sich anschließenden Verwaltungszwangsvollstreckungsverfahrens des Finanzamtes X, im Wege der Amtshilfe, die damit verbundene heimliche Erhebung meiner der Kontostammdaten aus einer Steuerdatei, die Kontopfändungs- und Einziehungsverfügung vom xx.xx.2015 der Vollstreckungsabteilung des Finanzamtes X, Aktenzeichen:
D-xx/K/xxxx/ - PIEVfG - ZE - xxxx -
sowie die Pfändung von xxx,xx Euro von meinem Girokonto.
Im gerichtlichen Rechtsschutzverfahren zum Verwaltungsvollstreckungsverfahren, vormals:
VG Berlin xxxxx
und dem Urteil des xx. Senates des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom xx.xxxx 2017
xx K xxxx/16
wegen Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit Art. 7 VvB, Gleichheit vor dem Gesetz Art. 10 VvB, Datenschutz Art. 33 VvB,
Entziehung des gesetzlichen Richters Art. 15 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Art. 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 VvB, Verletzung des Willkürverbotes Art. 10 VvB, Rechtsweggarantie Art. 15 Abs. 4 VvB sowie Verletzung des rechtlichen Gehörs Art. 15 Abs. 1 VvB sowie
Verletzung des Rechtsstaatsprinzips, der verfassungsmäßigen Ordnung und freiheitlich demokratischen Grundordnung insbesondere durch die verfassungswidrige Übertragung hoheitlicher Gewalt (Art. 96 VvB) auf den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice.
A. Antrag
Ich beantrage,
die Verfassungsbeschwerde gegen das vorgenannte Urteil sowie die vorgenannten Beschlüsse wegen der Sachnähe und des zugrundeliegenden Lebenssachverhaltes zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden und sodann,
die Aufhebung
1)
des Urteils des xx. Senates, Finanzgericht Berlin-Brandenburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom XX.XX.2017
xx K xxxxx/16
Im Verfahren zu 1)
den Verwaltungsrechtsweg durch Verweisung der Klage an eine Kammer des Berliner Verwaltungsgerichtes zu eröffnen. Die Erstattung des vom meinem Konto gepfändeten Betrages in Höhe von xxx,xx Euro durch das Finanzamt x anzuordnen.
Hilfsweise die Sache zur Entscheidung an einen anderen Senat des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg zu verweisen.
A.1.1. Beschwerdesachverhalt:
Der Beschwerde liegt folgender Lebenssachverhalt zugrunde:
….
Am xx.xx.2015 verfügte eine bislang unbekannt gebliebene natürliche Person ein Vollstreckungsersuchen an das Finanzamt X und zeichnete dieses mit:
Mit freundlichen Grüßen
Rundfunk Berlin-Brandenburg
Die Intendantin
Das Amtshilfeersuchen umfasste die Festsetzungsbescheide vom ….
Mit Schriftsatz vom xx.xx.2016 erfolgte eine Stellungnahme des Finanzamtes x und es wurde angekündigt, dass Schreiben gleichen Inhalt zukünftig unbeantwortet zur Akte genommen werden. Vollstreckungsaufschub wurde abgelehnt und angekündigt, dass die Vollstreckung fortgesetzt wird.
Ein klagefähiger Rechtsbehelf wurde nicht bezeichnet.
Hiergegen Widersprach ich mit Schriftsatz vom xx.xx.2015 und kündigte an, Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin zu erheben, sollte bis zum xx.xx.2015 meinem Antrag auf Vollstreckungsschutz nicht entsprochen werden.
Hierauf erhielt ich keine Antwort.
Mit Schreiben vom xx.xx.2015 teilte mir meine Bank mit, dass ihr eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom xx.xx.2015 des Finanzamtes x zugegangen ist.
Am xx.xx.2015, mir zugegangen am xx.xx.2016, wurde ich vom Finanzamt x über die Pfändungs- und Einziehungsverfügung, Aktenzeichen xxxxxxxx informiert.
Mit Klage vom xx.xx.2016 beantragte ich beim Verwaltungsgericht Berlin einstweiligen Rechtsschutz und festzustellen, dass ein unzulässiges Vollstreckungsersuchen vorliegt, die Kontostammdaten rechtswidrig erhoben wurden und somit das Verwaltungsvollstreckungsverfahren rechtswidrig betrieben wurde.
A.1.2. Gang des gerichtlichen Verfahren
…
A.1.2.3. Beschwerdeberechtigung / Beschwerdebefugnis
Ich bin eine natürliche Person, in Berlin wohnhaft, unmittelbar gegenwärtig und zukünftig von Akten hoheitlicher Gewalt im Zusammenhang mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag betroffen, die mich in meinen aus der Verfassungs von Berlin ergebenden Grundrechten verletzen.
Das vorgenannten Urteil des Finanzgericht Berlin-Brandenburg sowie die vorgenannten Beschlüsse des VG Berlin sowie OVG Berlin-Brandenburg betreffen mich und stelle eine weitere Verletzung meiner Grundrechte aus Art. 15 VvB dar.
Mit den Grundrechtsverletzungen mache ich mittelbar eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips gelten. Ich mache ferner eine Verletzung der verfassungsmäßigen Ordnung und freiheitlich demokratischen Grundordnung geltend, die mich unmittelbar und anhaltend beschwert.
A.2. Beschwerdegegenstand
Der Verfassungsbeschwerde betrifft die Übertragung von Aufgaben (Rundfunkbeitragsfestsetzung- und -erhebung) der Hauptverwaltung Art. 67 Verfassung von Berlin, zur Finanzierung des öffentlichen rechtlichen Rundfunks Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz, an die öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalt Berlin - Brandenburg. Diese Aufgaben, die zweifelsfrei für die Stadt Berlin von gesamtstädtischer Bedeutung sind, wurden an den Rundfunk Berlin - Brandenburg übertragen und von diesem mittels „Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug“ am 25.11.2013 rückwirkend zum 01.01.2013 (§ 10 der „Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug“) durch die damalige Intendantin Reim, an das Dienstleistung- und Rechenzentrum:
Beitragsservice ARD, ZDF und Deutschlandradio,
Zentraler Beitragsservice mit Sitz in Köln-Böcklemünd,
und dezentralen Einheiten,
übertragen.
Ferner wird die Frage des Selbsttitulierungsrechtes einer Anstalt des öffentlichen Rechtes ohne Beschäftige des öffentlichen Dienstes nach Art. 77 VvB und die damit verbundene Amtshilfe im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung aufgeworfen. Dabei wird auch insbesondere die Frage des zu beschreitenden Rechtsweges in Verfahren nach § 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV (Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.) aufgeworfen. Danach ist entsprechend dem Grundsatz der Trennung der Verwaltungsräume nämlich fraglich, ob das Finanzamt X, namentlich die Vollstreckungsabteilung, gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 als Landesfinanzbehörde handelte. Den Vollstreckungsabteilungen der örtlichen Finanzämter ist im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nämlich die landesgesetzliche Aufgabe einer Verwaltungsvollstreckungsbehörde zugewiesen. Damit ist sie nicht Hilfsstelle einer Finanzbehörde sondern einer Verwaltungsbehörde. Somit ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben und nicht der Finanzrechtsweg.
Im Rahmen des behördlichen Verwaltungsvollstreckungsverfahrens wird ferner die verfassungsrechtliche Frage aufgeworfen, ob der heimlich Zugriff auf eine Datei des Finanzamtes X, die dem Steuergeheimnis § 30 AO unterliegt, zulässig ist.
Die vorliegende Verfassungsbeschwerde betrifft ferner die Versagung einstweiligen Rechtschutzes im verwaltungs- und finanzgerichtlichen Verfahrensgang und die Verletzung rechtlichen Gehörs.
A.3. Bundesverfassungsgericht
Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht wurde nicht erhoben.
A.4. Bundesgericht
Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof wurde im Verfahren XX K XXXX/16 Finanzgericht Berlin-Brandenburg nicht erhoben (Verfahren A.1.2.1.)
A.5. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
Der in § 46 Abs. 2 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass ich vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreife, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzungen zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Eine Verfassungsbeschwerde ist daher unzulässig, wenn und soweit in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Fachgerichte erlangt werden kann. Mit den erhobenen Klagen habe ich die örtlichen zuständigen Gerichte des Landes Berlin mittelbar und unmittelbar angerufen, da ein unmittelbares Rechtsschutzbedürfnis bestand.
Entsprechend dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin, vom 14.10.2010, - 47/08, 47 A/08 - habe ich gegen das angegriffene Urteil zu 1)
Finanzgericht Berlin-Brandenburg
XX K XXXX/16
am XX.XX.2017 Anhörungsrüge und Gegenvorstellung erhoben. Ein Aktenzeichen hierzu wurde mir bislang nicht bekanntgegeben.
Danach besteht noch die geringe Möglichkeit, der Selbstkorrektur der angerufenen Fachgerichte im Rahmen der von mir geltend gemachten Grundrechtsverletzung sowie die Beachtung der verfassungsmäßigen Ordnung, der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und des Rechtsstaatsprinzips durch die angerufenen Fachgerichte.
A.6. Rechtswegerschöpfung
A.6.1. Urteil XX K XXXX/16 Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Der XX. Senat des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg führte in der Urteilsbegründung aus:ZitatDie Klage ist unzulässig.
…
2. Der Senat konnte ohne Beweiserhebung entscheiden, weil die Klage unzulässig ist und keiner der Beweisanträge Fragen der Zulässigkeit der Klage betrifft.
3. Soweit das Klagebegehren darauf gerichtet ist, die Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung zu erreichen, ist die Klage mangels Vorverfahrens unzulässig.
a. Eine Klage ist nur dann zulässig, wenn die Sachurteilsvorrausetzungen eingehalten wurden. Nach § 44 Abs. 1 FGO ist in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, die Klage nur zulässig, wenn das Vorverfahren für eine Anfechtungsklage (§ 40 Abs. 1 Halbsatz 1 FGO) über den Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist. Der Kläger hat sich vorliegend nach Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügung unmittelbar an das Finanzgericht gewandt, ohne zunächst die Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber dem Finanzamt zu beantragen.
b. Die Voraussetzungen für eine Sprungklage nach § 45 FGO lagen nicht vor. Danach ist eine Klage ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klage gegenüber dem Gericht zustimmt.
Vorliegend wurde die Klage gegenüber dem unzuständigen Verwaltungsgericht am XX. XXXX 2016 erhoben. Am XX ist die Klage dem Beklagten zugestellt worden. Aus der Klagebegründung war nicht erkennbar, dass es sich um eine Sprungklage hätte handeln sollen. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit daher ohne weitere Rechtsprüfung mit Beschluss vom XX an das zuständige Finanzgericht Berlin-Brandenburg verwiesen. Dort ist der Vorgang am XX eingegangen; dem Beklagten wurde daraufhin erstmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, die er mit Schriftsatz vom XX.XX.2016 wahrnahm. In der Gegenäußerung des Beklagten hat dieser zu einer - möglichen Sprungklage nicht Stellung genommen.
4. Die Klage auf Feststellung, dass ein unzulässiges Vollstreckungsersuchen des „Beitragsservice“ vorliegt, ist schon deshalb unzulässig, da sie sich gegen den falschen Beklagten richtet.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom XX Klage erhoben gegen das Finanzamt X. Dieses hat das Vollstreckungsersuchen nicht veranlasst.
b. Die Klage auf Feststellung, dass das Vollstreckungsverfahren rechtswidrig betrieben wurde, ist ebenfalls unzulässig. Denn die Feststellungsklage ist subsidär zur Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage.
aa. Gem. § 41 Abs. 2 FGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können.
Dies ist hier der Fall. Zulässiges Vorgehen wäre die Anfechtung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom xx gegenüber dem Beklagten und (erst) daran anschließend ggfs. eine Anfechtungsklage auf Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung gewesen. Nach deren Erledigung durch Zahlung des vollstreckten Betrags hätte der Kläger sein Begehren - bei Vorleigen der weiteren Voraussetzungen - im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage weiterverfolgen können.
Damit liegen die Sachurteilsvoraussetzungen für die von dem Kläger erhobene Feststellungsklage nicht vor.
…
c. Die Klage ist ebenso unzulässig, soweit der Kläger gegen die Erhebung seiner Kontodaten durch den Beklagten wendet. Ein entsprechendes Begehren wäre im Rahmen der Anfechtung einer Vollstreckungsmaßnahme (hier des Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom xx)
Allerdings ist die Verwendung der Kontendaten, die der Finanzverwaltung zu Beginn der Vollstreckungsmaßnahmen bereits bekannt sind, zulässig. Denn gemäß § 249 Abs. 2 AO können die Finanzbehörden zur Vorbereitung der Vollstreckung die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners ermitteln. Die Finanzbehörde darf ihr bekannte, nach § 30 AO geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden.
Der Beklagte hat die Kontodaten des Klägers aus dessen Einkommenssteuererklärungen übernommen. Dieses Vorgehen begegnet keinen Bedenken, da es von den Vorgaben des § 249 Abs. 2 AO umfasst ist.
In der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils wurde die Revision nicht zugelassen. Die Nichtzulassung kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen.
Jede Überprüfung einer von einem Bundesgericht kontrollierten und bestätigten Entscheidung stellt sich als materielle Kontrolle der Bundesstaatsgewalt dar.
Nichtzulassungsbeschwerde wurde vor dem Bundesgericht daher nicht erhoben.
Damit hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg auch eine Entscheidung darüber getroffen, dass gem. § 115 Abs. 2 FGO:Zitat(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wennDie Verfahrensmängel der mündlichen Verhandlung in Bezug auf die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme führen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht zu einem anderen Ergebnis. Der Gerichtszugang wurde verweigert. Ursächlich hierfür ist das Verhalten der Vollstreckungsbehörde des Landes Berlin, das keinen einzigen Rechtsbehelf bezeichnet hat und auch nicht das Amtshilfeersuchen bekannt gab.
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Ihm Hinblick auf den zu beschreitenden Rechtsweg mache ich auch geltend, dass dieser mir nicht zuzumuten ist und ein Ausnahmefall vorliegt, da eine Entscheidung eines Bundesgerichtes erfolgen würde. Damit setze ich mich der Gefahr aus, dass eine Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin nicht zulässig wird.
Auch bestehen meinerseits erhebliche Zweifel am von der XX. Kammer zugewiesenen Finanzrechtsweg. In vorliegenden Lebenssachverhalten handelt keine Hilfsstelle einer Finanzbehörde sondern eine Verwaltungsvollstreckungsbehörde, die nur an das Finanzamt X angebunden ist (Mehrfachzuständigkeit). Damit ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Ich mache geltend, dass der Rechtsweg somit zum Verfassungsgerichtshof Berlin erschöpft ist. Die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen betreffen spezifisches Landesrecht und Landesverfassungsrecht, insbesondere den effektiven Rechtschutz und den Gerichtszugang nach Art. 15 VvB.
Es widersprich der Trennung der Verfassungsräume von Bund und Länder, wenn ein Bundesgericht die Vereinbarkeit von Landesverfassungsrecht mit einer landesverfassungsgerichtlich ausgestatteten Verfassungsbeschwerdegarantie überprüfen würde und damit eine Verfassungsbeschwerde vor einem Landesverfassungsgericht unmöglich macht.
Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 b GG spricht in Bezug auf Verfassungsbeschwerden beim BVerfG in Bezug auf Kommunalverfassungsbeschwerden von: „bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann“.
Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin ist „Jedermann“ zugänglich, der behauptet von Akten hoheitlicher Gewalt des Landes Berlin in seinen aus der Verfassung von Berlin ergebenden Grundrechten verletzt worden zu sein.
Würde ich nun auf den Rechtsweg zum Bundesgericht verwiesen werden, so wäre dies unvereinbar mit der Verfassung von Berlin und dem mir gesetzlich zugesichertem Zugang zum Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (§ 90 Abs. 3 BVerfGG; § 49 VerfGHG).
Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Rechtsmittel gerade aus diesem Grunde nicht erhoben worden und damit der Rechtsweg in der Sache zu einem Bundesgericht nicht erschöpft worden ist. Denn auch jede Überprüfung einer von einem Bundesgericht kontrollierten und bestätigten Entscheidung stellt sich materiell als Kontrolle der Bundesstaatsgewalt dar und ist daher im Verfahren der Landesverfassungsbeschwerde unzulässig. Daran ändert auch nichts die abstrakte Möglichkeit, dass das oberste Bundesgericht im Rechtsmittelverfahren trotz prozessordnungsgemäßer Rügen eine für den Ausgang des Rechtsstreits maßgebliche Norm des Landesrechts nicht sachlich überprüft, namentlich nicht inzident an inhaltsgleichen Bundesgrundrechten misst oder eine Überprüfung des Landesrechts als nicht revisibel ablehnt.
Damit liegt ein Ausnahmefall vor, der fristgemäß von mir dargelegt wurde und im Ergebnis dazu führt, dass der Rechtsweg nicht unzulässig verkürzt wird.
A.7. Grundsatz der Subsidiarität
Der in § 46 Abs. 2 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass ein Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzungen zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Eine Verfassungsbeschwerde ist daher unzulässig, wenn und soweit in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Fachgerichte erlangt werden kann.
Nach Durchführung eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ist danach die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten, wenn dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen. In diesem Fall scheidet die Verweisung auf den fachgerichtlichen Rechtsweg nur dann aus, wenn die Durchführung des Hauptsacheverfahrens unzumutbar ist. Letzteres ist der Fall, wenn der Hauptsacherechtsbehelf in der Fachgerichtsbarkeit von vornherein aussichtslos ist, oder wenn die tatsächliche oder einfachrechtliche Lage zur verfassungsrechtlichen Beurteilung ausreichend geklärt ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 49 Abs. 2 VerfGHG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann.
Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass dem Verfassungsgericht infolge der fachgerichtlichen Vorprüfung der Beschwerdepunkte ein bereits eingehend geprüftes Tatsachenmaterial vorliegen soll und ihm auch die Fallanschauung sowie die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch die sachnäheren Fachgerichte vermittelt werden.
Die Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn die angegriffene Regelung den Beschwerdeführer zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können, oder wenn die Anrufung der Fachgerichte dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten ist, etwa weil das offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre.
Dem Gesetzgeber muss Zeit gegeben werden, das mit der Neuregelung verfolgte Konzept auf seine Tauglichkeit und Angemessenheit hin zu beobachten. Er wird nur dann von Verfassungs wegen zu Korrekturen veranlasst sein, wenn sich hinreichend nachhaltig eine Unstimmigkeit des neuen Konzepts erweisen sollte, die mit ungerechtfertigten Eingriffen in verfassungsmäßige Rechte von Beteiligten einhergeht. Solche Erkenntnisse können sich im Hinblick auf die angegriffene Norm insbesondere aus der hierzu ergehenden Rechtsprechungspraxis ergeben.
Ich habe mich bemüht eine Korrektur der Rechtsprechung herbeizuführen und entsprechend dem Grundsatz der Subsidiarität entsprechend fachgerichtlichen Rechtsschutz zu erhalten. Dies führte jedoch noch zur einer Vertiefung der Grundrechtsverletzungen und Erweiterung durch eine selbständige Beschwer in Bezug auf Art. 15 VvB.
A.8. Kosten
Ich beantrage das Verfahren für mich Kostenfrei zu führen und meine notwendigen Auslagen zu erstatten.
A.9. Eintrag in des Verfahrensregister / gerichtliche Hinweise
Ich bitte um Zuweisung eines Aktenzeichens.
B. Begründung der Verfassungsbeschwerde
Die nähere Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen gehört zur notwendigen Begründung der Verfassungsbeschwerde um erkennbar zu machen, inwiefern der Beschwerdeführer sich in seinen Grundrechten verletzt sieht.
Eine zutreffende rechtliche Einordnung des Geschehens ist dem Beschwerdeführer darüber hinaus grundsätzlich nicht abverlangt (korrekte Bezeichnung des als verletzt angesehenen Grundrechts) sofern dem Verfassungsbeschwerdevortrag der Sache nach entnommen werden kann, in welchen Grundrechten der Beschwerdeführer sich verletzt sieht.
Soweit eine fehlende Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung und damit Begründungsmangel angenommen werden, mache ich geltend, dass ein verfassungsrechtlich zu bewertender komplexer Sachverhalt vorliegt, der mehrere Rechtsgebiete und Rechtswege betrifft.
B.1. Verfahren Urteil XX K XXXX/16 Finanzgericht Berlin-Brandenburg
B.1.1. Behauptete Verletzung von Grundrechten
Das Urteil des xx. Senates aufgrund der mündlichen Verhandlung vom xx verletzt mich in meinen Grundrecht auf Rechtsschutzgarantie Art. 15 Abs. 4 VvB, auf rechtliches Gehör Art. 15 Abs. 1 VvB, auf Datenschutz Art. 33 VvB, allgemeine Handlungsfreiheit Art. 7 VvB. Ferner ist das Rechtsstaatsprinzip, die freiheitlich demokratische und verfassungsmäßige Ordnung verletzt worden.
In einer immer weiter fortschreitenden Digitalisierung der modernen Gesellschaft treten nunmehr Gefahren für die Grund- und Menschenrechte hinzu, denen die Gesetzgebung und Rechtsprechung angemessen begegnen muss.
Die Würde des Menschen steht im Mittelpunkt dieser Grundgedanken.
Das Handeln des staatlichen (Verwaltungsvollstreckungsabteilung des Beklagten) und der „staatsfernen ersuchenden Behörde (RBB / Beitragsservice) greift nicht nur - in den sich aus Art. 12 VvB und 28 Abs. 2 VvB - ergebenden Schutzbereich - in Verbindung mit dem Recht auf Datenschutz Art. 33 VvB - der Privatheit der Wohnung sowie in die sich aus dem innehaben einer Wohnungen ergebenden Eigentumsrechte des Art. 23 VvB ein, es wird auch ein die Verfassung tragendes Prinzip verletzt:
Die Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Dieses Prinzip gewährleistet seine Unabhängigkeit und dient dem Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung Art. 20 Abs. 3 GG. Aufgabe des Art. 5 Abs. 1 Satz GG ist es die verfassungsmäßige Ordnung vor grob rechtsstaatwidrigem Tun und Handeln zu schützen und sich nicht in herausragender Weise daran zu beteiligen.
Das Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 2 GG verlangt ferner, dass das Finanzgericht Berlin-Brandenburg jegliche Handlungen nicht demokratisch legitimierter (Amts)träger, dass nachweislich in Schutzrechte eingreift, unterbindet.
Dem Landesgesetzgeber sind durch das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz materielle Grenzen gesetzt.
Der gesetzlich durch den RBB-Staatsvertrag zugewiesene Aufgabenbereich des RBB, entspricht zweifelsfrei nicht dem der Hauptverwaltung Art. 67 VvB. Auch sind die Mitarbeiter des RBB ohne jeden Zweifel nicht dem öffentlichen Dienst Art. 77 zuzurechnen.
Neben den von mir vorgenannten Grundrechtsverletzungen mache ich ferner geltend, dass Art. 15 VvB durch das objektiv willkürliche bisherige Verhalten der angerufenen Gerichte verletzt wurde. Danach stellt das von mir angegriffene Urteil des angerufenen Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg eine selbstständige Beschwer dar, die sich nicht mit denjenigen deckt, die Gegenstände des Hauptsacheverfahrens ist. Das trifft regelmäßig zu, wenn die Verletzungen von Grundrechten namentlich durch Entscheidungen im gerichtlichen Rechtschutzverfahren gerügt werden.
Danach unterwirft mich das angegriffene Urteil des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg mittelbar einer staatsfernen Vollstreckungsbehörde die außerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung handelt.
Ferner verletzt das angegriffene Urteil den additiven Grundrechtsschutz.
Entsprechend der Leitsätze des BVerfG zum Urteil des Zweiten Senats vom 12. April 2005, - 2 BvR 581/01 -:ZitatBeim Einsatz moderner, insbesondere dem Betroffenen verborgener, Ermittlungsmethoden müssen die Strafverfolgungsbehörden mit Rücksicht auf das dem "additiven" Grundrechtseingriff innewohnende Gefährdungspotential besondere Anforderungen an das Verfahren beachten.Demnach sind der Zugriff und die Weitergabe von personenbezogenen Daten die dem Steuergeheimnis unterliegen Tür und Tor geöffnet worden. Dies steht nicht im Einklang mit dem datenschutzrechtlichen Trennungsgebot und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 33 VvB).
Wegen des schnellen und für den Grundrechtsschutz riskanten informationstechnischen Wandels muss der Gesetzgeber die technischen Entwicklungen aufmerksam beobachten und notfalls durch ergänzende Rechtssetzung korrigierend eingreifen. Dies betrifft auch die Frage, ob die bestehenden verfahrensrechtlichen Vorkehrungen angesichts zukünftiger Entwicklungen geeignet sind, den Grundrechtsschutz effektiv zu sichern und unkoordinierte Ermittlungsmaßnahmen verschiedener Behörden verlässlich zu verhindern.
B.1.2. Gesetzmäßigkeit der Verwaltung / Justizgewährungsanspruch
Das Finanzamt X ist an die Verfassungsgrundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie des Justizgewährungsanspruches gebunden.
Hierzu zählt zwingend die Bezeichnung etwaiger Rechtsbehelfe die den Rechtsweg einleiten. Die Vollstreckungsabteilung des Beklagten hat sich dem Willen einer außerhalb der Hauptverwaltung Art. 67 VvB stehenden „Behörde“, die über keinerlei Amtsträger verfügt (Art. 77 VvB) gebeugt.
Gemäß Beschluss des BFH vom 04.07.1986 - VII B 151/85ZitatAmtlicher Leitsatz:Sofern nun der erkennende XX. Senat in seinem Urteil anführt, dass Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Rundfunkbeitragsforderungen des RBB für die Frage der Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung i.S.d. §§ 309, 319 AO keine Rolle spielen, so irrt der erkennende XX. Senat in erheblichem Umfang. Die Festsetzungsbescheide sind allesamt nichtig, mindestens aber bereits auf den ersten Blick grob rechtswidrig, stammen sie doch von keiner Behörde und keinem Amtsträger.
Führt eine Finanzbehörde aufgrund eines Vollstreckungsersuchens die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durch, so kann sich der Vollstreckungsschuldner ihr gegenüber auf das Fehlen eines Leistungsbescheides berufen.
Ein Organ, wie die öffentliche-rechtliche Rundfunkanstalt RBB, das in solchem Ausmaß den Verwaltungsaufbau und die diesbezüglichen Regelungen des Landes Berlin missachtet und elementare Verfassungsgrundsätze der Verfassung von Berlin völlig außer Kraft setzt (Art. 3 Abs. 1, Art. 36 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 67, Art. 77 und Art. 96 VvB), handelt zweifelsfrei außerhalb der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung / verfassungsmäßigen Ordnung.
Das der Beklagte dazu noch keinerlei Rechtsbehelfsbelehrung zu diesem Akt hoheitlicher Gewalt in Gestalt einer Kontopfändung bezeichnete, ist unvereinbar mit dem Justizgewährungsanspruch. Offensichtlich sollte hier der Gerichtszugang und damit die Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG / Art. 15 Abs. 4 VvB) vereitelt, mindestens aber wesentlich erschwert werden.
Ziel der Normierung der Rechtsschutzgarantie in Art. 19 Abs. 4 GG / Art. 15 Abs. 4 VvB war auf Grund historischer Erfahrungen der Schutz vor dem Risiko der Missachtung des Rechts durch ein Handeln der Exekutive. Daran knüpft die Auslegung des hier verwendeten Begriffs der öffentlichen Gewalt im überwiegenden Teil der Lehre und in der Rechtsprechung an. Im Anschluss an die Vorgängervorschriften des § 182 der Paulskirchen-Verfassung und des Art. 107 der Weimarer Reichsverfassung sah der Herrenchiemseer Entwurf zum Grundgesetz in Art. 138 zunächst vor, dass gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen könne, "wer sich durch eine Anordnung oder durch die Untätigkeit einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt oder mit einer ihm nicht obliegenden Pflicht beschwert glaubt". Dieser Entwurf verfolgte das Ziel, nicht der Exekutive allein die Kontrolle der Verwaltung zu überlassen. Vielmehr sollte gesichert werden, dass es gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Verwaltung gibt. In den Beratungen zum Grundgesetz wurde diese Einengung allerdings kritisiert. So wurde die Forderung formuliert, wirklich oder vermeintlich rechtswidrige Eingriffe des Staates in die Rechts- und Freiheitssphäre müssten umfassend einer gerichtlichen Prüfung zugeführt werden. Art. 19 Abs. 4 GG hat dies so nicht aufgenommen, ist aber doch weiter formuliert als der Herrenchiemseer Entwurf. Die ausdrückliche Bezugnahme auf die Verwaltung ist entfallen. Ob die offenere Formulierung dahingehend zu verstehen ist, dass in Art. 19 Abs. 4 GG keine Einschränkung auf die vollziehende Gewalt erfolgen sollte, ist den Materialien zum Grundgesetz allerdings nicht zweifelsfrei zu entnehmen. Insofern lässt die Entstehungsgeschichte Raum für unterschiedliche Auslegungen. Die Rechtsprechung und die herrschende Meinung im Schrifttum haben die Norm im Anschluss an die historische Stoßrichtung der Rechtsschutzgewährung stets in der einengenden Weise der Beschränkung auf die vollziehende Gewalt ausgelegt. Dem ist das Bundesverfassungsgericht gefolgt und hat betont, die Bedeutung der Gewährleistung bestehe vornehmlich darin, die "Selbstherrlichkeit" der vollziehenden Gewalt im Verhältnis zum Bürger zu beseitigen (vgl. BVerfGE 10, 264 <267>; 35, 263 <274>).
Wortgleich beinhaltet Art. 15 Abs. 4 VvB sowohl ein Individualgrundrecht auf gerichtlichen Rechtsschutz gegen Akte hoheitlicher Gewalt als auch eine Institutionelle Garantie in dem Sinne, dass eine Gerichtsbarkeit vorzuhalten ist.
Erfasst werden alle Akte der Exekutive einschließlich Justizverwaltungsakte der deutschen öffentlichen Gewalt. Die Ausübung von Unionsrecht durch deutsche Behörden ist öffentliche Gewalt in diesem Sinne. Nicht zur öffentlichen Gewalt i.S.d. Art. 15 Abs. 4 VvB gehört die rechtsprechende Gewalt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 107, 401 ff.) hat jedoch entschieden, wenn nicht schon Art. 19 Abs. 4 GG (wortgleich Art. 15 Abs. 4 VvB), so garantiere jedenfalls das aus dem Rechtstaatgebot herzuleitende Justizgewährungsgebot Rechtsschutz auch im Falle der Verletzung von Verfahrensgrundsätzen durch ein Gericht.
B.1.5. Heimliche Ermittlungen
Die vom Bundesland Berlin bestimmte Verwaltungsvollstreckungsbehörde, dem Beklagten lediglich im Rahmen der Dienst- und Rechtsaufsicht nachgeordnet, hat auf nach § 30 AO geschützte Dateien des Finanzamtes X zugegriffen und damit bereits besondere nicht zulässige heimliche Ermittlungen vorgenommen. Ich verweise hierzu auf den Kommentar AO, C.H. Beck, Klein, § 249:ZitatRdNr. 14
11. Vollstreckung nichtsteuerlicher Forderungen. Wenn die VollstrBehörde der FinVerw Forderungen anderer Verwaltungsträger vollstrecken (zB die HZA Forderungen der Sozialbehörden, s. oben Rz 10, oder nach Landesrecht die FA die Forderungen anderer Behörden), dürfen sie nach § 249 II S. 2 auch unter das Steuergeheimnis fallende Kenntnisse verwenden, die sie für die Vollstr von StForderungen haben. Verwendet werden dürfen aber nur bereits bekannte Daten oder Daten, die für etwaige parallel zu vollstreckende StForderungen ermittelt werden. Besondere Ermittlungen nach §§ 85 ff. für die Vollstr. der nichtsteuerlichen Forderungen sind nicht zulässig. Ebenso dürfen die bekannten unter das Steuergeheimnis fallenden Daten nicht an andere als FinBeh für deren Zwecke weitergegeben werden, auch dann nicht, wenn diese nach den Vorschriften der AO vollstrecken.
Auch ist auf das im Bundesland Brandenburg geltende Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg).Zitat§ 21 VwVGBbg Vermögensermittlung
(2) Der Vollstreckungsschuldner und andere Personen haben der Vollstreckungsbehörde die zur Feststellung eines für die Vollstreckung erheblichen Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften öffentlichen Rechts. Andere Personen als der Vollstreckungsschuldner sollen erst dann zur Auskunft aufgefordert werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch den Vollstreckungsschuldner nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. In dem Auskunftsersuchen ist anzugeben, worüber die Auskünfte erteilt werden sollen. Auskunftsersuchen haben auf Verlangen der Auskunftspflichtigen schriftlich zu ergehen.
Danach ist auch der Vollstreckungsschuldner erst zu Auskunft aufzufordern, bevor heimliche Ermittlungen (ohne Wissen des Betroffenen) eingeleitet werden. Angaben zu meinen Einkommensverhältnissen und Bankkonten habe ich im vorliegenden Verfahren nicht gemacht. Hierzu wurde ich auch nachweislich nicht von der Verwaltungsvollstreckungsbehörde aufgefordert.
Die behördliche Vollstreckungsbehörde forderte keinerlei Auskunft über mein Vermögen (§ 284 AO). Sie griff, ohne mein Wissen (heimlich), auf geschützte Steuerdateien zu und das Finanzamt X hat hiergegen nicht das Geringste unternommen.
Der Beschluss des Finanzgericht Köln, 3 V 593/16 vom 12.10.2016 zeigt auf, welches Vorgehen ermessensfehlerfrei, transparent und gesetzlich zulässig vom Beklagten hätte beschritten werden müssen:Zitat3 Der Antragsgegner betrieb gegen den in seinem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Antragsteller die Vollstreckung wegen Lohnsteuer 2012, Umsatzsteuer 2010 bis 2012 und Einkommensteuer 2011. Die Forderungen waren im Wesentlichen seit Juli 2015 fällig. Wegen eines im Einzelnen aufgeschlüsselten Betrags in Höhe von 7.377 € verfügte der Antragsgegner unter dem 11.12.2015 die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft. Er führte unter Hinweis auf § 284 AO aus, der Antragsteller müsse die Auskunft erteilen, wenn er die Rückstände nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Ladung begleiche. Zur Abgabe der Vermögensauskunft habe er am 3.2.2016 um 9:00 Uhr an Amtsstelle zu erscheinen.
26 a) Das Gericht folgt mit dieser Bewertung der Rechtsprechung, die noch zu § 284 Abs. 8 Satz 1 AO a. F. ergangen ist. Nach dieser Bestimmung konnte die Vollstreckungsbehörde das Amtsgericht um Anordnung der Haft zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung „ersuchen“. Der BFH hat mit Beschluss vom 11.12.1984 (VII B 41/84, BStBl II 1985, 197, bei juris Rn 14) ausgeführt, dass „das Erzwingungshaftersuchen mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten“ werden kann. Auch den Antrag der Vollstreckungsbehörde an das Grundbuchamt auf Eintragung einer Sicherungshypothek nach § 322 Abs. 3 Satz 1 AO hält der BFH (Beschluss vom 25.1.1988 VII B 85/87, BStBl II 1988, 566) für einen aussetzungsfähigen Verwaltungsakt, wenn er die für das Grundbuchamt (§ 38 GBO) verbindliche Feststellung enthalte, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorlägen, und der Antrag dem Vollstreckungsschuldner bekanntgegeben werde. Die Finanzgerichte Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 8.7.1999 1 V 1912/99), Nürnberg (vom 25.10.2001 VI 23/2001, n.v., zitiert nach Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO/FGO, Loseblattausgabe, § 284 AO Rn. 70) und München (Urteil vom 16.10.2002 1 K 2540/02, EFG 2003, 366) sind dem auch für den Fall des Haftanordnungsersuchens gefolgt; ebenso die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 1.7.1988 IV A 5-S 0540-4/88, BStBl I 1988, 192). Ob für den Haftanordnungsantrag aus § 284 Abs. 8 Satz 1 AO in der ab 1.1.2013 geltenden Fassung das Gleiche gilt, hat die Rechtsprechung bisher noch nicht entschieden. In der Literatur sind die Meinungen geteilt (für Verwaltungsakt Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 284 AO Rn. 69 ff; Fritsch in Koenig, AO, 3. Auflage 2014, § 284 Rn. 30; dagegen Loose in Tipke/Kruse, Kommentar zur AO/FGO, Loseblattausgabe, § 284 AO Rn. 22; Zeiler-Müller in Beermann/Gosch, Kommentar zur AO/FGO, Loseblattausgabe, § 284 AO Rn. 16; Werth in Klein, AO, Kommentar, 13. Auflage 2016, § 284 Rn. 28, offen gelassen von Dißars in Schwarz/Pahlke, Kommentar zur AO/FGO, Loseblattausgabe, § 284 AO Rn. 77). Der Senat wendet die bisherige BFH-Rechtsprechung weiter an.
60 2. Die Vollstreckungsbehörde ist, auch wenn der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumten Termin nicht erschienen ist, gemäß § 284 Abs. 8 Satz 1 AO nicht verpflichtet, die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe zu beantragen. Durch die Worte „kann … beantragen“ räumt das Gesetz der Vollstreckungsbehörde Ermessen ein, ob sie den Antrag beim Amtsgericht stellt oder ob sie ihn – obwohl die Voraussetzungen dafür vorliegen – nicht stellt. Dieses Ermessen hat sie gemäß § 5 AO entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Eben dies, nämlich ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist oder ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind, hat das Gericht zu prüfen; ein Ermessensfehler führt zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts (§ 102 Satz 1 FGO). Bei überschlägiger Prüfung leidet der Haftanordnungsantrag an einem Ermessensfehler, der auch im Einspruchsverfahren jedenfalls nicht rückwirkend geheilt werden kann.
61 a) Die gesetzlichen Grenzen des Ermessens werden unter anderem dann überschritten, wenn die Finanzbehörde das ihr eingeräumte Ermessen gar nicht ausübt (so genannter Ermessensnichtgebrauch bzw. Ermessensausfall (BFH, Urteile vom 14.6.1983 VII R 4/83, BStBl II 1983, 695 und vom 2.9.2010 VI R 3/09, BStBl II 2011; Drüen in Tipke/Kruse, § 5 AO Rz 41). Dieser Fall liegt hier vor. Weder aus dem Text des Schreibens an das Amtsgericht noch aus dem Schreiben an den Antragsteller geht hervor, dass dem Antragsgegner bewusst war, dass seinem Haftanordnungsantrag eine Ermessensentscheidung zugrunde liegen musste. Der Antragsgegner hat lediglich unter Hinweis auf die gesetzlichen Vorschriften ausgeführt: „die Voraussetzungen für die Anordnung der Haft … [und] … für die Vollstreckung liegen vor“.
62 Es spricht zwar einiges dafür, dass den Vollstreckungsbehörden bei der Ausübung ihrer Befugnisse aus § 284 AO - und damit auch für den hier interessierenden Fall des § 284 Abs. 8 Satz 1 AO - ein so genanntes intendiertes Ermessen zusteht (vgl. Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 284 AO Rn. 56). Ein solches liegt vor, wenn die einschlägige Norm das Ermessen in eine bestimmte Richtung vorprägt, dass sie für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht. Versteht sich das Ergebnis von selbst, so bedarf es insoweit nach § 121 Abs. 1 AO auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Sofern also ein Vollstreckungsschuldner auf die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft überhaupt nicht reagiert und den Termin verstreichen lässt, dürfte es keinem Zweifel unterliegen, dass die Vollstreckungsbehörde sogleich den Haftanordnungsantrag stellt. Ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens liegt deswegen nur vor, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falls bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere als die vorgeprägte Entscheidung möglich erscheinen lassen, und diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.1997 3 C 22.96, BVerwGE 105, 55; daran anknüpfend BFH, Beschlüsse vom 5.9.2002 VII B 71/02, BFH/NV 2003, 139 und vom 29.6.2006 VII B 19/06, BFH/NV 2006, 1795). Im Streitfall ist dem Antragsgegner ein außergewöhnlicher Umstand bekannt geworden, der ihn hätte veranlassen müssen, zu erwägen, von dem Haftanordnungsantrag zunächst abzusehen.
Es bestand im Rahmen der doppelten Aufgabenzuweisung (Finanzamt / Verwaltungsvollstreckungsbehörde) für den Beklagten daher die Möglichkeit, mich zur Auskunft aufzufordern (§ 284 AO) und in einem weiteren abgestuftem Verfahren vorzugehen.
Im Rahmen der Nachprüfung nach § 102 FGO hätte der XX. Senat erkennen müssen, dass die Verwaltungsvollstreckungsbehörde gar kein Ermessen ausübte. Weder als Vollstreckungsbehörde noch als Finanzamt. Das Finanzamt X ging den einfachsten Weg. Es war dem RBB und Beitragsservice willfährig zu Diensten. Dabei zog das Finanzamt es lieber vor, außerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens (§ 30 Abs. 4 AO) das Steuergeheimnis zu verletzen und keinen Rechtsbehelf zu bezeichnen.
Die Angaben die ich als Steuerpflichtige mache, gewähren tiefe Einblicke in meine persönlichen Verhältnisse, meine Lebensführung und berufliche, betriebliche, unternehmerische und sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse. Diese Angaben fallen unter den personenbezogenen Datenschutz und die Privatheit des Einzelnen. Das Geheimhaltungsinteresse dieser Angaben dient aber nicht nur dem Schutz des Einzelnen, sondern auch dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem entgegenbringen des Vertrauens gegenüber den Finanzbehörden.
Unter eklatanter Missachtung meiner Schutzrechte wurden durch die Verwaltungsvollstreckungsbehörde, die außerhalb des Bereiches steuerliche Zwecke handelte, Einblicke in die dem Steuergeheimnis unterliegenden Datensysteme genommen, ohne Einhaltung der Formalien und ohne Bezeichnung eines Rechtsbehelfs, wurden meine Kontodaten erhoben und im Namen eines Fernsehsenders grob rechtswidrig vom Girokonto gepfändet.
Es liegt im Interesse des Staates, dass der Steuerpflichtige seine Privatheit offenbart und nicht aus Furcht vor den Folgen der Weitergabe, der gegenüber den Finanzbehörden gemachten Angaben, die Angaben unvollständig oder unrichtig offenbart.
Dieser Grundsatz von Treu und Glauben und Vertrauen gegenüber den Finanzbehörden ist mit dem Urteil des XX. Senates zutiefst erschüttert worden.
B.1.6. Trennung der Verwaltungsräume
Die Finanzämter führen ebenfalls Bundesrecht aus und handelt damit auch für die Körperschaft Bundesrepublik Deutschland Art. 83 bis 87 Abs. 1 GG. Hierzu ist auch auf die §§ 1, 16 AO sowie des Abschnitt V, Gesetz über die Finanzverwaltung (Zusammenwirken von Bundes- und Landesbehörden) hinzuweisen.
Danach handelte nämlich nicht das Finanzamt, sondern die ersuchte Verwaltungsvollstreckungsbehörde.
Entscheidend ist auch die Tatsache wer tatsächlich im Bereich der „ersuchenden Behörde“ handelte. Für die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes ist der Bekanntgabewille eines für den Erlass von Verwaltungsakten zuständigen Bediensteten erforderlich, Urteil des BFH, 27.06.1986 - VI R 23/83:ZitatLeitsatz
Für die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes ist die Bekanntgabe notwendige Voraussetzung. Sie setzt den Bekanntgabewillen des für den Erlass des Verwaltungsaktes zuständigen Bediensteten voraus.
Hieraus ist zu folgern, dass die Fach- und Sachkunde der unbekannt gebliebenen handelnden natürlichen Personen der „ersuchenden Behörde“, nicht vorliegen dürfte. Es steht wohl außer Frage, dass es zur Wahrnehmung der Aufgaben einer „ersuchenden Verwaltungsvollstreckungsbehörde“ i.S.d. RBStV ausgebildetes und durch Abschlussprüfung qualifiziertes Personal heranzuziehen ist. Dieses „unbekannte“ Personal ist zudem vom Land Berlin einzustellen oder zu ernennen (Art. 77 VvB).
Zum Grundsatz der Trennung der Verwaltungsräume ist auf das Urteil des BVerfG vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433/04 -; - 2 BvR 2434/04 - hinzuweisen:Zitat191
bb) Das Grundgesetz fordert nicht nur die eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung des jeweils zuständigen Verwaltungsträgers; vielmehr hat der Gesetzgeber auch bei der Bestimmung von Verwaltungszuständigkeiten die rechtsstaatlichen Grundsätze der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit zu beachten. Selbst wenn man davon ausginge, dass die gemeinschaftliche Aufgabenwahrnehmung in den Arbeitsgemeinschaften von der Kompetenzordnung des Grundgesetzes gedeckt wäre, würde § 44b SGB II gegen den Grundsatz der Verantwortungsklarheit verstoßen.
194
Unsicherheiten über die Zuordnung von Zuständigkeiten tauchen bei der Verwaltungsvollstreckung auf, wenn gewährte Leistungen zurückgefordert und entsprechende Bescheide zwangsweise durchgesetzt werden müssen. So ist umstritten, ob für Leistungen, für welche die Bundesagentur für Arbeit als Träger verantwortlich ist, Bundesverwaltungsvollstreckungsrecht anzuwenden sei (dies offen lassend: Beschluss des 28. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. März 2007 - L 28 B 134/07 AS, L 28 B 119/07 AS PKH -, zitiert nach JURIS) oder ob ausgehend von der Einordnung der Arbeitsgemeinschaft als landesrechtliches Subjekt (vgl. § 44b Abs. 3 Satz 4 SGB II) umfassend Landesverwaltungsvollstreckungsrecht zur Anwendung zu bringen sei. Folgte man dem erstgenannten Ansatz, könnte dies Anlass für unterschiedliche Vollstreckungsverfahren bieten, nämlich dann, wenn, wie häufig, die gesamte gewährte Leistung zurückgefordert wird und damit teilweise Leistungen in der Trägerschaft der Bundesagentur und teilweise solche in kommunaler Trägerschaft berührt sind.
Im Bereich der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen kann von einer normenklaren und widerspruchsfreien Regelung keinesfalls die Rede sein.
Das hätte der XX. Senat des FG Berlin-Brandenburg, mit Sitz in Cottbus, unverzüglich erkennen müssen. Die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen in Brandenburg wird nämlich nicht von den örtlichen Finanzämtern durchgeführt, wie ein Blick in das geltende Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVGBbg) des Bundeslandes Brandenburg und die tatsächlich durchgeführten Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu Rundfunkbeiträgen in Brandenburg zeigen.
Danach ist nach § 17 (VwVGBbg) Vollstreckungsbehörde am Sitz des FG Berlin-Brandenburg nicht das Finanzamt Cottbus, in der Vom-Stein-Str. 29, 03050 Cottbus sondern der Fachbereich 20, Finanzmanagement der Stadtverwaltung Cottbus, am Neumark 5, 03046 Cottbus.
Gemäß RBB-Staatsvertrag § 35 gilt das Recht des Landes Berlin.
Es ist ein reiner Zufall, dass die beklagte Vollstreckungsbehörde im Land Berlin, dem Finanzamt X nachgeordnet ist.
Dies wird z.B. auch am Polizeipräsidenten in Berlin deutlich, der zeitgleich auch u.a. Versammlungsbehörde ist und waffenrechtliche sowie presserechtliche Ordnungsaufgaben wahrnimmt (Nr. 23 Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben [ZustKat Ord]). Das die beklagte Verwaltungsvollstreckungsbehörde dem Finanzamt X angehört, rechtfertigt daher keinesfalls den Zugriff auf Steuerdateien.
B.1.7. Verletzung des Justizmonopols / Rechtsweg
Nach § 1 VwGO wird die Verwaltungsgerichtsbarkeit durch unabhängige von den Verwaltungsbehörden (Art. 66 ff., Abschnitt VI, Verwaltung, Verfassung von Berlin) getrennte Gerichte ausgeübt. Die Vorschrift legt somit - wie § 1 GVG für die ordentlichen Gerichte - für die Verwaltungsgerichtsbarkeit fest, dass es sich um eine echte Gerichtsbarkeit i.S.d. Artikel 78 ff., Abschnitt VII, Rechtspflege, Verfassung von Berlin sowie i.S.d. Artikel 92 ff. (Rechtsprechung) GG also um im verfassungsrechtlichen Sinne um rechtsprechende Gewalt handelt.
Dies gilt ebenso gemäß § 1 FGO für die Finanzgerichtsbarkeit.
Damit wird die Unabhängigkeit der Gerichte und insbesondere die Übereinstimmung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gewaltenteilung gewährleistet.
Die hier vorliegende „gerichtliche Gemengelage“ stellt sich auch als Verletzung des Justizmonopols dar. Gemäß Art. 80 VvB sind die Richter an die Gesetze gebunden.
Mit der mündlichen Verhandlung am XX.XX.2017 hatte die Vorsitzende des XX. Senates Gelegenheit die schweren Formfehler zu beseitigen (§ 76 Abs. 2 FGO). Dies erfolgte nicht.
Sofern der erkennende XX. Senat im Urteil die Vorrausetzungen für die Zulässigkeit der Sprungklage § 45 FGO als nicht erfüllt ansah, so ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsvollstreckungsbehörde keinen Rechtsbehelf bezeichnete.
….
In grob willkürlicher Weise wurden mir, anwaltlich und steuerlich nicht vertreten, Formfehler zum Nachteil ausgelegt, die der Beklagte und die Gerichte begangen haben.
Erschwerend tritt hinzu, dass der Beklagte nicht einen Rechtsbehelf bezeichnete.
Welcher gerichtliche Rechtsweg zu beschreiten war, verblieb somit vorerst im Dunkeln. Von prozessualer Waffengleichheit kann im vorliegenden Verfahren keinesfalls die Rede sein.
Danach bestehen meinerseits nunmehr auch erhebliche Bedenken hinsichtlich des Finanzrechtsweges. Die doppelfunktionale Aufgabenzuweisung einerseits als Finanzbehörde anderseits als Verwaltungsvollsteckungsbehörde des Landes Berlin lässt erhebliche Zweifel daran aufkommen, da die Vollstreckungsabteilung nicht als Hilfsstelle einer Finanzbehörde sondern einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt und dem durch diese „errichteten gemeinsamen Verwaltungsträger Beitragsservice“ tätig wird. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 Gesetz über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz FVG) handelt nicht die Landesfinanzbehörde, sondern die nach dem alten § 5 a VwVfG Bln jetziger § 8 Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG BE 2016) bestimmte örtliche Verwaltungsvollstreckungsbehörde der Hauptverwaltung. Danach gilt im Land Berlin das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes für die Vollstreckung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren § 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV. Die Vollstreckungsabteilung des Finanzamtes X ist damit Vollstreckungsbehörde nach § 4 VwVG. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Allgemeines Zuständigkeitsgesetz Berlin i. V. mit Nr. 5 Abs. 6 der Anlage Allgemeiner Zuständigkeitskatalog, ist die Beitreibung von Abgaben aller Art die Angelegenheit der Hauptverwaltung. Entgegen dem Beschluss des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg, 7. Senat vom 01.09.2015, Aktenzeichen 7 V 7177/15, RdNR. 12:Zitat12
Nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO ist der Finanzrechtsweg gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der AO zu vollziehen sind. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Denn Bescheide über die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen waren nach § 10 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (für Berlin ratifiziert durch § 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20.05.2011, Gesetz- und Verordnungsblatt 2011, 211) im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu vollstrecken. Nach § 5a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Berlin -VwVfG Bln- gilt für die Vollstreckungsverfahren der Behörden Berlins das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes -VwVG-. Dieses bestimmt in § 4 Buchst. b, dass Vollstreckungsbehörden vorbehaltlich einer anderweitigen Bestimmung die Bundesfinanzbehörden sind. Bei einer entsprechenden Anwendung des VwVG auf die Vollstreckung zugunsten von Landesbehörden treten an die Stelle der Bundesfinanzbehörden die Landesfinanzbehörden. Dies entspricht auch der Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Allgemeines Zuständigkeitsgesetz Berlin i. V. mit Nr. 5 Abs. 6 der Anlage Allgemeiner Zuständigkeitskatalog, wonach die Beitreibung von Abgaben aller Art die Angelegenheit der sog. Hauptverwaltung, also der Senatsverwaltungen und der ihr untergeordneten Behörden ist. Ferner werden nach § 5a Satz 1 VwVfG Bln, § 5 VwVG auf das Verwaltungszwangsverfahren die Vorschriften der AO, u.a. die §§ 309 ff. AO über die Vollstreckung in Forderungen, angewendet.
[
werden die selbsttitulierten Festsetzungsbescheide danach nicht nach der AO vollzogen, sondern nach dem VwVG das die Anwendung der AO §§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327 für das Verwaltungszwangsverfahren und den Vollstreckungsschutz nach § 4 vorschreibt.
Dies ergibt sich ferner aus der Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der Vollstreckung nach der Abgabenordnung (Vollstreckungsanweisung -VollstrA)ZitatAbschnitt 1 VollstrA – Anwendungsbereich
(1) Die Vollstreckungsanweisung gilt für das Vollstreckungsverfahren der Bundes- und Landesfinanzbehörden. In gerichtlichen Vollstreckungsverfahren ist die Vollstreckungsanweisung nicht anzuwenden.
(2) Die Vollstreckungsanweisung gilt namentlich für die Vollstreckung von
1. 1.Steuern einschließlich Zöllen und Abschöpfungen (§ 3 Abs. 1 AO) sowie Steuervergütungen,
2. steuerlichen Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO)
3. vom Vollstreckungsschuldner zurückzuzahlenden Beträgen, die ihm ohne rechtlichen Grund
4. erstattet oder vergütet worden sind (§ 37 Abs. 2 AO),
5. Geldbußen (§§ 377 bis 383, § 412 Abs. 2 AO),
6. Ordnungsgeldern und
7. Kosten des Bußgeldverfahrens (§ 412 Abs. 2 AO).
Für die Vollstreckung der in Satz 1 Nr. 4 bis 6 bezeichneten Geldleistungen gelten die Vorschriften der Vollstreckungsanweisung nur, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt (vgl. §§ 89 bis 104 OWiG i. V.m. § 412 Abs. 2 AO; Artikel 7, 8 und 9 Abs. 2 EGStGB).
(3) Über die Ausführung der Vollstreckung durch Vollziehungsbeamte enthält die allgemeine Verwaltungsvorschrift für Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung (Vollziehungsanweisung) nähere Bestimmungen.
B.1.8. „Selbsttitulierungsrecht“ des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Bis zum heutigen Tage konnte ich nicht klären welche natürlich Person für die Festsetzungsbescheide des ARD ZDF Deutschlandradio im Namen der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts Rundfunk Berlin-Brandenburg verantwortlich zeichnet. Während das Selbsttitulierungsrecht für Verwaltungsakte der Hauptverwaltung des Landes Berlins Art. 67 VvB keinerlei verfassungsrechtlichen Bedenken entstehen lässt, bestehen meinerseits in Sachen RBStV mittlerweile hierzu erhebliche Bedenken.
Die von der ehemaligen Intendantin des RBB, Frau Dagmar Reim eingeführte „Direktanmeldung“ setzte § 9 Abs. 1 RBStV faktisch außer Kraft. Das gesetzlich vorgeschriebene Feststellungsverfahren wurde bewusst grob willkürlich umgangen.
Geschäftsbericht des Beitragsservice 2014 S. 5 Vorwort des Geschäftsführers:ZitatHintergrund der erhöhten Erträge ist die Ende 2013 getroffene Entscheidung der Intendantinnen und Intendanten von ARD, ZDF und Deutschlandradio, die seit März 2013 von den Einwohnermeldeämtern gelieferten Bestandsdaten volljähriger Bürgerinnen und Bürger umfassend im Sinne der Beitragsgerechtigkeit zu nutzen und im Falle fehlender oder nicht sachdienlicher Reaktionen auf Schreiben des Beitragsservice eine so genannte Direktanmeldung vorzunehmen. Dies führte in 2014 zu mehreren Millionen direkt angemeldeter Beitragskonten. Für die Sachbearbeitung des Beitragsservice bedeutete die Intendantenentscheidung einen erheblichen, in diesem Umfang nicht geplanten Anstieg an schriftlichen und telefonischen Vorgängen, der auch im Verlauf des Jahres 2015 noch Einbußen im Servicegrad mit sich bringen wird.Mit einer Art Insichgeschäft analog zu § 181 BGB bestätigt der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice sich selbst seine doppelt - ohne Vollmacht - vorgenommene Selbstanmeldung zu Rundfunkbeiträgen. Nachweise hierzu existieren nicht. Die „Direktanmeldung“ kommt somit einer sonst üblichen notariell beurkundeten Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) gleich. In der Folge setzte der Beitragsservice ausstehende Rundfunkbeiträge per selbsttituliertem Festsetzungsbescheid doppelt für eine Wohnung fest und versandte diese per einfache Post.
Ohne Selbsttitulierungsrecht müssen Gläubiger eines Anspruchs grundsätzlich Klage erheben, um den Anspruch titulieren zu lassen (§ 704 ZPO).
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk steht unzweifelhaft im Wettbewerb mit privaten Rundfunkveranstaltern. Es lassen sich keine tragfähigen sachlichen Gründe finden, die die festgestellte Ungleichbehandlung gegenüber den privaten Rundfunkveranstaltern rechtfertigen könnten. Die vollstreckungsrechtliche Privilegierung lässt sich in den hier in Rede stehenden Fällen nicht mit dem öffentlichen Auftrag, alle Bevölkerungskreise mit Nachrichten und Angeboten der Unterhaltung zu versorgen rechtfertigen. Dass der titulierte Anspruch im Einzelfall tatsächlich besteht, wird weder von der Rechtsaufsicht, den Verwaltungsgerichten noch den Verwaltungsvollstreckungsbehörden im Rahmen der ihnen obliegenden Rechtmäßigkeitskontrolle gewährleistet.
Im Vordergrund steht der Wettbewerbsvorteil der begünstigten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg am xx.xx.2017 wurde hierzu der
Beweisantrag „private Verwaltungshelfer“
eingebracht. Ein Selbsttitulierungsrecht lässt sich ferner auch nicht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG für den Rundfunk Berlin-Brandenburg ableiten. Die Selbsttitulierung von Verwaltungsakten fällt unzweifelhaft in den Aufgabenbereich der Hauptverwaltung Art. 67 VvB und obliegt Amtsträgern Art. 77 VvB.
[...]
Der Verfassungsbeschwerde betrifft die Übertragung von Aufgaben (Rundfunkbeitragsfestsetzung- und -erhebung) der Hauptverwaltung Art. 67 Verfassung von Berlin, zur Finanzierung des öffentlichen rechtlichen Rundfunks Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz, an die öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalt Berlin - Brandenburg. Diese Aufgaben, die zweifelsfrei für die Stadt Berlin von gesamtstädtischer Bedeutung sind, wurden an den Rundfunk Berlin - Brandenburg übertragen und von diesem mittels „Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug“ am 25.11.2013 rückwirkend zum 01.01.2013 (§ 10 der „Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug“) durch die damalige Intendantin Reim, an das Dienstleistung- und Rechenzentrum:
Beitragsservice ARD, ZDF und Deutschlandradio,
Zentraler Beitragsservice mit Sitz in Köln-Böcklemünd,
und dezentralen Einheiten,
übertragen.
[...]
Danach besteht noch die geringe Möglichkeit, der Selbstkorrektur der angerufenen Fachgerichte im Rahmen der von mir geltend gemachten Grundrechtsverletzung sowie die Beachtung der verfassungsmäßigen Ordnung, der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und des Rechtsstaatsprinzips durch die angerufenen Fachgerichte.
korrekt: am 25.11.2013 rückwirkend zum 01.10.2013 (§ 10 der „Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug“)
Entsprechend dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin, vom 14.10.2010, - 47/08, 47 A/08 - habe ich gegen das angegriffene Urteil zu 1)
...
am XX.XX.2017 Anhörungsrüge und Gegenvorstellung erhoben. Ein Aktenzeichen hierzu wurde mir bislang nicht bekanntgegeben.
Danach besteht noch die geringe Möglichkeit, der Selbstkorrektur der angerufenen Fachgerichte im Rahmen der von mir geltend gemachten Grundrechtsverletzung sowie die Beachtung der verfassungsmäßigen Ordnung, der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und des Rechtsstaatsprinzips durch die angerufenen Fachgerichte.
16
2. Nach § 49 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtsweges erhoben werden, wenn dieser gegen die behauptete Grundrechtsverletzung zulässig ist. Diese Voraussetzung ist hier in Bezug auf die angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg nicht erfüllt.
17
§ 152a Abs. 1 VwGO bestimmt für Fälle, in denen ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung - wie gegen Beschlüsse des Beschwerdegerichts in Eilverfahren (§ 152 VwGO) - nicht gegeben ist, dass das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen ist, wenn das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Anhörungsrüge).
18
Von diesem Rechtsbehelf hätte der Beschwerdeführer unter zwei rechtlichen Gesichtspunkten Gebrauch machen müssen, um dem Gebot der Rechtswegerschöpfung zu genügen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat.
2
1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Landgericht. Hiergegen steht ihm der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach § 120 Abs. 1 StVollzG in Verbindung mit § 33a StPO zur Verfügung. Das Verfahren der Anhörungsrüge gehört zum Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfGK 5, 337 <338 f.>), der grundsätzlich vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde erschöpft sein muss.
3
2. Eine Anhörungsrüge war hier nicht deshalb entbehrlich, weil sie offensichtlich aussichtslos
gewesen wäre (vgl. BVerfGK 7, 403 <407>).
4
Dass das Landgericht zum einen mit dem angegriffenen Beschluss über den einstweiligen
Rechtsschutzantrag des Beschwerdeführers entschieden hat, ohne ihm zuvor die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt zur Erwiderung zuzuleiten, und dass es zum anderen den Beschluss gefasst hat, ohne dem Beschwerdeführer zuvor den nach dem Richterwechsel - abweichend von der auf sein Verlangen bereits erfolgten Mitteilung - zur Entscheidung berufenen Richter von Amts wegen zu nennen, stellt einen Gehörsverstoß dar.
6
Als Ausprägung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG verlangt § 24 Abs. 3 Satz 2
StPO, den zur Ablehnung Berechtigten auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung
berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen und ihnen eine angemessene Frist einzuräumen, um gegebenenfalls gegen diese Gerichtspersonen einen Befangenheitsantrag zu stellen und zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juni 1991 - 2 BvR 103/91 -, juris, Rn. 23 ff.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2008 - 2 BvR 1264/08 -, juris, Rn. 6). Dies gebietet, den Betroffenen, dem auf sein Verlangen die zur Entscheidung berufenen Gerichtspersonen mitgeteilt worden sind, über jede Änderung in der Besetzung von Amts wegen zu informieren (vgl. zu § 24 Abs. 3 Satz 2 StPO: RGSt 66, 10 <10>; BayObLG, Urteil vom 29. September 1989 - RReg 2 St 10/89 -, juris, Rn. 11; Meyer-Goßner, in: Meyer-Goßner, StPO, 57. Aufl. 2014, § 24 Rn. 21).
Diese Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG gelten - auch wenn der Gehörsverstoß nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Aufhebung der ergangenen Entscheidung nur
unter der Voraussetzung führt, dass sie auf dem Verstoß beruht (vgl. BVerfGE 7, 239 <241>; 13, 132 <145>; 52, 131 <152 f.>; 89, 381 <392 f.>) - grundsätzlich unabhängig davon, ob unter den gegebenen Umständen von der Möglichkeit auszugehen ist, dass eine etwaige Äußerung Einfluss auf das Entscheidungsergebnis gewinnt oder nicht. Denn der grundrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör dient nicht nur der Gewährleistung sachrichtiger Entscheidungen, sondern auch der Wahrung der Subjektstellung der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2011 - 2 BvR 2076/08 -, juris, Rn. 3 m.w.N.).
1.
a. Im Einzelfall kann die Einschätzung der Rechtswegerschöpfung wegen Unzumutbarkeit der Einlegung eines (weiteren) Rechtsbehelfs im Hinblick auf dessen Beurteilung als offenkundig unzulässig oder aussichtslos unsicher und deshalb eine parallele Einlegung der Verfassungsbeschwerde zur Wahrung der Verfassungsbeschwerdefrist angezeigt erscheinen.
b. Das Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalls muss in der Verfassungsbeschwerdebegründung fristgemäß dargelegt und dabei muss auch nachprüfbar belegt werden, dass der einfachgesetzliche Rechtsbehelf im Übrigen prozessual ordnungsgemäß erhoben worden ist.
Anmerkung: Ham waa, nicht. Klage nicht zulässig, kein Gerichtzugang.
Dann ham wa begündeteZweifel am Finanzrechtsweg dargelegt.
2. Dem Verfassungsgerichtshof bleibt es je nach Ergebnis seiner Prüfung überlassen, ob er die Verfassungsbeschwerde wegen Nichterschöpfung des Rechtswegs als derzeit unzulässig verwirft, die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts und ggf. das "Hineinwachsen in die Zulässigkeit" abwartet oder - bei Bejahung der Rechtswegerschöpfung oder einer Ausnahme nach § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG - über die Verfassungsbeschwerde in der Sache entscheidet.
3.
a. Wird die abschließende Entscheidung des Rechtsmittelgerichts durch ein oberstes Bundesgericht erlassen, ist gegen diese Entscheidung eine Landesverfassungsbeschwerde von vornherein unstatthaft.
b. Auch jede Überprüfung einer von einem Bundesgericht kontrollierten und bestätigten Entscheidung stellt sich materiell als Kontrolle der Bundesstaatsgewalt dar und ist daher im Verfahren der Landesverfassungsbeschwerde unzulässig.
c. Etwas anderes könnte gelten, wenn das oberste Bundesgericht im Rechtsmittelverfahren trotz prozessordnungsgemäßer Rügen eine für den Ausgang des Rechtsstreits maßgebliche Norm des Landesrechts nicht sachlich überprüft, namentlich nicht inzident an inhaltsgleichen Bundesgrundrechten misst oder eine Überprüfung des Landesrechts als nicht revisibel ablehnt.
Anmerkung: BFH
https://dejure.org/gesetze/FGO/115.html
Ham waa, dargestellt.
....
7
1. § 49 Abs. 1 und § 50 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - stellen Anforderungen an die Darlegung im Verfassungsbeschwerdeverfahren. Diese dienen dazu, dem Verfassungsgerichtshof auf der Grundlage der Beschwerdeschrift eine - zumindest vorläufige - Beurteilung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde zu ermöglichen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 368/10 -, juris Rn. 36). Aus dem Vorbringen müssen sich daher unter anderem die für die Beurteilung der Zulässigkeit wesentlichen Angaben ergeben (Beschluss vom 13. August 2013 - VerfGH 98/11 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 7).
9
Obwohl die Beschwerdeführerin parallel zur Verfassungsbeschwerde eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht eingelegt hat, hat sie in ihrer Verfassungsbeschwerde nicht dargelegt, dass dieses Rechtsmittel von vornherein aussichtslos war. Auf das Vorliegen von Revisionszulassungsgründen nach § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO ist sie nicht eingegangen, auch hat sie die Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde in der Verfassungsbeschwerdeschrift weder inhaltlich wiedergegeben noch sie dieser beigefügt. In der Verfassungsbeschwerdeschrift (S. 9 bis 11) hat sie auch sonst nichts zur Unzumutbarkeit einer Erschöpfung des Rechtswegs durch die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht dargelegt, sondern lediglich Ausführungen zur Verletzung spezifischen Landesverfassungsrechts gemacht. Auch der - außerhalb der Zweimonatsfrist nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 VerfGHG erfolgte - Hinweis der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom Februar 2014, die Zulassung zum Rettungsdienst richte sich nach einer Norm des Berliner Landesrechts und Landesrecht sei nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht revisibel, lässt noch nicht auf eine Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde schließen. Die Prüfung, ob bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht Grundrechte des Grundgesetzes, die mit den vorliegend gerügten Art. 10 und 17 der Verfassung von Berlin inhaltsgleich sind, verletzt werden, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Revisionsverfahren nicht ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2000 - BVerwG 6 BN 2.99 -, juris Rn. 8). Aufgrund der fehlenden Angaben der Beschwerdeführerin zu der eingelegten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Verfassungsgerichtshof nicht selbst nachzuprüfen, ob insoweit die Erschöpfung des Rechtswegs zumutbar war (vgl. zur Nicht-zulassung der Revision in einem ähnlichen Fall aus Sachsen-Anhalt BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - BVerwG 3 B 35.12 -, juris Rn. 5).
Anmerkung: Anhörungsrüge und Gegenvorstellung liegen bei.
Bei den Verfassungsbeschwerden ansonsten NICHT auf Anlagen verweisen, sondern in der Beschwerdebegründung wiedergeben.
Also den Verfahrensablauf rechtzeitig vorbereiten!!!! Abtippen watt gebraucht wird und den Verfahrensgang auf dem laufenden halten. Einscannen, abspeichern z.B.
1#Festsetzungsbescheid
2#Widerspruch
usw.
Denkt dran BVerfG 4 Wochen Frist, LVerfG teilweise 8 Wochen, so in Berlin.
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Die Verfassungsbeschwerde ist danach bereits wegen nicht hinreichender Darlegungen zur Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig.
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2. Soweit die Beschwerdeführerin für ihr paralleles Vorgehen mit Verfassungsbeschwerde und Nichtzulassungsbeschwerde vorbringt, nur so könne sie das Risiko ausschließen, dass der Grundrechtsschutz wegen der Zulässigkeitsanforderungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren (Wahrung der Frist einerseits und Einhaltung des Gebots der Rechtswegerschöpfung andererseits) nicht effektiv gewährt werde, rechtfertigt das keine andere Beurteilung.
Die Beschwerdeführerin verkennt, dass der Verfassungsgerichtshof die Einlegung eines - einfachgesetzlich geregelten - Rechtsbehelfs vor der Einreichung der Verfassungsbeschwerde nur dann für schädlich hinsichtlich der Wahrung der Zweimonats-frist erachtet, wenn der Rechtsbehelf offensichtlich unzulässig oder sonst aussichtslos ist (Beschluss vom 20. November 2007 - VerfGH 137/04 - Rn. 38; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 14. Juni 1994 - 1 BvR 1022/88 -, BVerfGE 91, 93 <105 f.> = juris Rn. 56, und 20. März 2001 - 1 BvR 491/96 -, BVerfGE 103, 172 <182> = juris Rn. 33).
Bestehen dagegen nur Zweifel an der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs, ist das Fachverfahren zur Erschöpfung des Rechtswegs durchzuführen; bleibt der Rechtsbehelf trotz ordnungsgemäßer Einlegung und Begründung erfolglos, ist die Verfassungsbeschwerdefrist auch hinsichtlich der angegriffenen vorinstanzlichen Entscheidung nicht versäumt. Anders wird dies lediglich für gesetzlich nicht geregelte Rechtsbehelfe wie namentlich die Gegenvorstellung beurteilt (Beschluss vom 23. Januar 2013 - VerfGH 116/10 - Rn. 25; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07 -, BVerfGE 122, 190 <199 ff.> = juris Rn. 32 ff., und 9. Februar 2012 - 1 BvR 289/12 -, juris Rn. 10).
Anmerkung: hier ist der Knackpunkt. Fraglich ist nämlich ob wir die Nichtzulssungsbeschwerde beim BFH hätten trotzdem beantragen müssen.
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Gleichwohl kann es vorkommen, dass die Einschätzung der Rechtswegerschöpfung wegen Unzumutbarkeit der Einlegung eines (weiteren) Rechtsbehelfs im Hinblick auf dessen Beurteilung als offenkundig unzulässig oder aussichtslos unsicher und deshalb eine parallele Einlegung der Verfassungsbeschwerde zur Wahrung der Verfassungsbeschwerdefrist angezeigt erscheint ...
Anmerkung: Risiko
Das Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalls muss dann jedoch in der Verfassungsbeschwerdebegründung fristgemäß dargelegt und dabei muss auch nachprüfbar belegt werden, dass der einfachgesetzliche Rechtsbehelf im Übrigen prozessual ordnungsgemäß erhoben worden ist.
Nur dann ist dem Verfassungsgerichtshof die eigenständige Prüfung möglich, ob die Einlegung des einfachgesetzlichen Rechtsbehelfs dem Beschwerdeführer zur Erschöpfung des Rechtswegs zuzumuten ist oder nicht.
Dem Verfassungsgerichtshof bleibt es sodann je nach Ergebnis seiner Prüfung überlassen, ob er die Verfassungsbeschwerde wegen Nichterschöpfung des Rechtswegs - in der Regel nach § 23 VerfGHG - als derzeit unzulässig verwirft, die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts und ggf. das "Hineinwachsen in die Zulässigkeit" abwartet (vgl. den von der Beschwerdeführerin zitierten Beschluss vom 25. März 1999 - VerfGH 35/97 -, juris Rn. 12) oder - bei Bejahung der Rechtswegerschöpfung oder einer Ausnahme nach § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG - über die Verfassungsbeschwerde in der Sache entscheidet.
Verwirft der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsbeschwerde mangels Erschöpfung des Rechtswegs als (derzeit) unzulässig, ohne die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts abzuwarten, steht es dem Beschwerdeführer frei, nach abschließender Entscheidung über den Rechtsbehelf erneut Verfassungsbeschwerde zu erheben; insoweit bliebe der Verfassungsgerichtshof an seine vorangegangene Beurteilung der fehlenden Erschöpfung des Rechtswegs gebunden.
Anmerkung: Gleich wird es interessant.
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...
Die erneute Befassung des Verfassungsgerichtshofes scheitert dann zwar nicht an der mangels festgestellter Rechtswegerschöpfung "offenen" Verfassungsbeschwerdefrist, aber an der mit der letztinstanzlichen Überprüfung durch das oberste Bundesgericht entfallenden Zuständigkeit als Landesverfassungsgericht.
Anmerkung: begründete Zweifel am Finanzrechtsweg. Hihihi.
Amtlicher Leitsatz:
1. Die Revision darf nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, wenn die zu klärende Rechtsfrage dem Landesrecht angehört, die Revision jedoch nur darauf gestützt werden könnte, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe.
2. In öffentlich-rechtlichen Rechtsstreitigkeiten über Angelegenheiten des Berliner VergnStG kann die Revision an den BFH darauf gestützt werden, das angefochtene Urteil beruhe auf der Verletzung dieses Gesetzes.
3. Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.
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I. Die Zulassung der Revision auf Grund § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt nur dann in Betracht, wenn das Revisionsgericht befugt ist, die Rechtsfrage zu prüfen, derentwegen die Zulassung der Revision begehrt wird. Die Revision darf nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, wenn die zu klärende Rechtsfrage dem Landesrecht angehört, die Revision jedoch nur darauf gestützt werden könnte (§ 118 Abs. 1 S. 1 FGO, § 137 Abs. 1 VwGO), daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe (BVerwGE 1, 3, 19, 76 zu § 53 Abs. 2 Buchstabe a des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht -- BVerwGG --; vgl. auch Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar 4. Aufl., § 132 Rdnr. 13; Klinger, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl., § 132 Anm. C 1 a). Im Streitfall wäre der Senat als Revisionsgericht befugt, das Urteil des Finanzgerichts daraufhin zu überprüfen, ob Landesrecht richtig angewendet wurde. Dies ergibt sich aus Art. 99 GG, § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO, § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO) für das Land Berlin vom 21. Dezember 1965 (GVBl, 1979) und § 1 Abs. 1 Nr. 8 AO-Anwendungsgesetz für das Land Berlin i. d. F. der Bekanntmachung vom 6. Januar 1966 (GVBl, 90; § 1 Abs. 1 Nr. 6 AO-Anwendungsgesetz i. d. F. § 4 Nr. 1 Buchst. f AGFGO).
§13 RBStV Revision zum Bundesverwaltungsgericht
In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruht
§ 10 RBStV
(5)
Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. ...
(6)
Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.
...
Gesetzlich zugelassene Offenbarung (§ 30 Abs. 4 Nr. 2 AO)
Auf § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO kann eine Offenbarung nur gestützt werden, wenn die Befugnis zum Offenbaren in einem Gesetz ausdrücklich enthalten ist. Eine Bestimmung über die allgemeine Pflicht zur Amtshilfe genügt nicht. Die Befugnis kann in der AO selbst (z.B. § 31 AO), in anderen Steuergesetzen oder in außersteuerlichen Vorschriften enthalten sein.
Zu den außersteuerlichen Vorschriften gehören insbesondere:
- § 5 Abs. 3 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen;
- § 236 Abs. 1 und § 379 Abs. 2 des Gesetzes über Verfahren in Familiensachen und in
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
- § 88 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes;
- § 197 Abs. 2 Satz 2 des Baugesetzbuches;
- § 49 des Beamtenstatusgesetzes und § 115 des Bundesbeamtengesetzes;
- § 24 Abs. 2 und 6 des Bundesdatenschutzgesetzes;
- § 39 des Erdölbevorratungsgesetzes;
- § 17 Satz 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen;
- § 14 Abs. 4 und § 153a Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung;
- § 3 Abs. 5 des Güterkraftverkehrsgesetzes;
- § 8 Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen;
- § 4a Abs.3 Satz 4 des Melderechtsrahmengesetzes;
- § 25 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes;
- § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Preisstatistik;
- § 27 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen;
- § 21 Abs. 4 SGB X;
- § 5 Abs. 2, § 10 Steuerberatungsgesetz;
- § 9 des Gesetzes über Steuerstatistiken;
- § 492 Abs. 3 der StPO i.V.m. §§ 385, 399 AO;
- § 20 Abs. 4 des Unterhaltssicherungsgesetzes;
- § 3a der Verfahrensordnung für Höfesachen;
- §§ 32 Abs. 4 und § 35 Abs. 4 des Wohnraumförderungsgesetzes und § 2 des Wohnungsbindungsgesetzes;
- § 2 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes;
- § 36 Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung;
- § 10 Abs. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
- § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes;
- § 18 Abs. 3a Bundesverfassungsschutzgesetz (vgl. auch § 51 Abs. 3 Satz 3 AO);
- § 2 Abs. 4 und § 8 Bundesarchivgesetz;
- § 36a Abs. 3 Wirtschaftsprüfungsordnung;
- § 64a Abs. 2 Bundesnotarordnung;
- § 34 Abs. 2 Patentanwaltsordnung;
- § 54 Abs. 1 Satz 4 Gerichtskostengesetz;
- § 19 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Kostenordnung, ggf. i.V.m. § 141 oder § 159 Kostenordnung und
- § 6 Abs. 5 Unterhaltsvorschussgesetz.
In zwei Entscheidungen hat sich das Finanzgericht mit der Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Wege der Zwangsvollstreckung befasst.
In dem Verfahren 11 K 11123/16 hatte die Finanzbehörde die offenen Rundfunkbeiträge bei der Klägerin im Wege der Verrechnung mit Steuerguthaben beigetrieben. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Fortsetzungsfeststellungsklage, mit der das Gericht feststellen sollte, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung betreffend die Rundfunkbeiträge rechtswidrig gewesen sei. Der 11. Senat des Gerichts hat mit Urteil vom 24. August 2016 die Klage als unzulässig abgewiesen. Es fehle an einem berechtigten Interesse der Klägerin an einer solchen Feststellung, weil sie selbst bei Feststellung der Rechtswidrigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung nicht die Rundfunkbeiträge zurückerhalten könne. Vielmehr sei eine Rückzahlung nur dann möglich, wenn die Rechtswidrigkeit der der Vollstreckung zugrundeliegenden Bescheide über den Rundfunkbeitrag festgestellt worden sei. Dies zu klären sei allerdings nicht Sache des Finanzgerichts, sondern müsse vor den insoweit zuständigen Verwaltungsgerichten mit einer Klage gegen die Beitragsbescheide verfolgt werden. Außerdem könne die Klägerin die Rückzahlung des Rundfundbeitrags nicht vom beklagten Finanzamt, sondern nur vom Gläubiger des Rundfunkbeitrags verlangen. Dieses Urteil ist mittlerweile rechtskräftig, nachdem der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 18.1.2017 (Az. VII B 152/16) die gegen das Urteil erhobene Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen hat.
In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem sich die Antragstellerin gegen die Vollstreckung von Rundfunkeiträgen wandte, hat das Gericht mit Beschluss vom 16. November 2016 (11 V 11240/16) entschieden, dass zwar die Finanzbehörde "im Zweifel" den Zugang von Verwaltungsakten wie einem Rundfunkbeitragsbescheid nachzuweisen hat. Jedoch müssen nach dem Beschluss berechtigte Zweifel erkennbar sein, dass die auf der Erfahrung des täglichen Lebens beruhenden Vermutung, eine gewöhnliche Postsendung habe den Empfänger auch tatsächlich erreicht, nicht zutrifft. Das einfache Bestreiten, gleich mehrere Leistungsbescheide nicht erhalten zu haben, sei im konkreten Fall nicht glaubhaft, da es der Antragstellerin in ihrem gesamten Verhalten ganz offenkundig darum gegangen sei, sich hartnäckig der Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags zu entziehen.
Diese Verpflichtung sei, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil vom 18. März 2016 (6 C 6/15) ausdrücklich festgestellt habe, rechtmäßig und verstoße insbesondere nicht gegen grundrechtliche Bestimmungen. Da ein Vorgehen gegen die Zahlungspflicht als solche keinen Erfolg verspreche, bestehe der einzige Weg für die Antragstellerin darin, die Vollstreckung möglichst lange aufzuschieben oder zu verhindern. Hierfür biete es sich insbesondere an, den Zugang der Festsetzungsbescheide der Rundfunkanstalt zu bestreiten, worauf in einschlägigen Internetforen ausdrücklich hingewiesen werde. Da die Zahl der sich aktiv gegen die Beitragsentrichtung richtenden Haushalte in Deutschland vergleichsweise gering sei, erscheine es als umso weniger glaubhaft, wenn eine den Beitrag verweigernde Person behaupte, „zufällig“ gleich mehrere Festsetzungsbescheide nicht erhalten zu haben, obgleich vom Regelfall abweichende Umstände wie z.B. ein Umzug im fraglichen Zeitraum oder der Nichtzugang anderer Behördenpost nicht vorgetragen würden. Folglich sei vom Zugang des Bescheides auszugehen. Aus diesem Grunde hat der Senat den Antrag abgewiesen.
Stand: 13.04.2017
§ 5 Revisibilität von Landesverfahrensrecht
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht kann auch darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung beruht.
3. Bundesgericht kann zu Landesrecht nicht entscheiden, wenn der Landesgesetzgeber das nicht geregelt hat.Gilt aber nur für reines Landesrecht. Alles, was da an Bundesrecht "drumherumwuselt" obliegt nicht der Entscheidung durch ein Landesgericht.
26
c) Der Berliner Verfassungsgerichtshof sieht sich durch Art. 31 GG nicht gehindert, die Anwendung von Bundesrecht durch die Landesgerichte am Maßstab der mit Bundesverfassungsrecht inhaltsgleichen Gewährleistungen der Landesverfassung zu überprüfen (BerlVerfGH, NJW 1993, S. 513 <514>; S. 515 <516 f.>; 1994, S. 436 <437 f.>; 1995, S. 1344 ff.; JR 1993, S. 519 ff.; 1994, S. 300; 1995, S. 497 ff.; DVBl 1994, S. 1189 ff.).
77
In dem föderativ gestalteten Bundesstaat des Grundgesetzes stehen die Verfassungsbereiche des Bundes und der Länder grundsätzlich selbständig nebeneinander. Soweit das Grundgesetz für die Verfassungen der Länder keine Normativbestimmungen gibt, können die Länder ihr Verfassungsrecht und damit auch ihre Verfassungsgerichtsbarkeit selbst ordnen. Eine Landesverfassungsgerichtsbarkeit setzt das Grundgesetz mit Art. 100 Abs. 1 und Abs. 3 GG voraus. Es läßt die in einem Land getroffene Regelung der Landesverfassungsgerichtsbarkeit unberührt, es sei denn, es regelt ausdrücklich etwas anderes oder die Landesregelung ist ihrer Struktur nach mit dem Grundgesetz unverträglich (vgl. BVerfGE 4, 178 <189>; vgl. auch Beschluß des Zweiten Senats vom 9. Juli 1997 - 2 BvR 389/94 -, Umdruck S. 16).
87
3. Der vorlegende Verfassungsgerichtshof geht zutreffend davon aus, daß der Landesgesetzgeber ihm nach dem Grundgesetz die Befugnis habe einräumen können, im Rahmen einer zulässigen Verfassungsbeschwerde zu prüfen, ob die Anwendung des bundesrechtlich geregelten Verfahrensrechts (a) durch Gerichte des Landes mit Grundrechten oder grundrechtsgleichen Gewährleistungen vereinbar sei, die im Grundgesetz und in der Landesverfassung parallel verbürgt sind (b). Bei der Entscheidung über solche Verfassungsbeschwerden ist eine mehrstufige Prüfung veranlaßt (c). In deren Verlauf ist das Landesverfassungsgericht gemäß § 31 BVerfGG an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebunden. Dabei kann auch eine Vorlagepflicht gemäß Art. 100 Abs. 3 GG bestehen, die der Rechtszersplitterung entgegenwirkt (d).
90
c) Die genannten Voraussetzungen veranlassen eine mehrstufige Prüfung durch das Landesverfassungsgericht.
91
aa) Vorab hat das Landesverfassungsgericht zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer gerügte fehlerhafte Verfahrensgestaltung im Ausgangsverfahren einen Anwendungsfall für ein Landesgrundrecht begründen konnte (vgl. oben C. I. 2.).
92
bb) Um festzustellen, ob das vom Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde als verletzt gerügte landesverfassungsrechtliche Recht mit einem entsprechenden Recht des Grundgesetzes inhaltsgleich ist und daher Prüfungsmaßstab sein kann, muß das Landesverfassungsgericht in einem nächsten Schritt prüfen, zu welchem Ergebnis die Anwendung des Grundgesetzes in dem Fall des Ausgangsverfahrens führen mußte (zur Notwendigkeit einer solchen Inzidentprüfung, vgl. auch von Olshausen, a.a.O., S. 137 ff.; Grimm, in: Grimm/Papier, Nordrhein-Westfälisches Staats- und Verwaltungsrecht, 1986, S. 53).
93
cc) In einem letzten Schritt muß das Landesverfassungsgericht entscheiden, ob das gerügte Landesverfassungsrecht im zu entscheidenden Fall zu demselben Ergebnis wie das Grundgesetz führt.
94
(1) Bejaht es dies, so steht fest, daß es sich um ein inhaltsgleiches Landesrecht handelt, das gemäß Art. 142, 31 GG zu beachten war und Prüfungsmaßstab einer zulässigen Verfassungsbeschwerde sein kann. Zugleich steht aber auch das Ergebnis der landesverfassungsgerichtlichen Überprüfung fest: Hält die angegriffene Entscheidung grundrechtlichen Maßstäben stand, genügt sie auch der inhaltsgleichen landesverfassungsrechtlichen Gewährleistung (vgl. schon BVerfGE 1, 264 <281>). Verletzt der richterliche Hoheitsakt hingegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Gewährleistungen des Grundgesetzes, so verstößt er auch gegen entsprechende inhaltsgleiche Landesverfassungsrechte und kann vom Landesverfassungsgericht aufgehoben werden.
96
(2) Ist das Landesverfassungsgericht der Auffassung, das dem Grundrecht oder der grundrechtsgleichen Gewährleistung des Grundgesetzes entsprechende Landesverfassungsrecht führe in der konkreten Fallgestaltung nicht zu demselben Ergebnis, weil es etwa abweichend vom Grundgesetz auszulegen sei, so ist die landesverfassungsrechtliche Gewährleistung nicht inhaltsgleich; an ihr kann die Anwendung von bundesrechtlichem Verfahrensrecht nicht gemessen werden. Die Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht mit der Rüge der Verletzung dieser Gewährleistung ist unzulässig.
Dann müssen auch alle die Grundrechte zum Tragen kommen, an die der Richter gemäß Art. 20 Abs. 3 GG in seinem Verfahren gebunden ist, das sind bei Richtern eines Landes neben den Grundrechten und grundrechtsgleichen Gewährleistungen des Grundgesetzes auch die parallel verbürgten Verfassungsrechte der Landesverfassung. Mit diesen gibt der Verfassunggeber des Landes den Richtern Handlungsanweisungen auch für die Gestaltung der Verfahren, für welche die Landesstaatsgewalt gemäß Art. 92 GG verantwortlich ist.
In deren Verlauf ist das Landesverfassungsgericht gemäß § 31 BVerfGG an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebunden.
Es läßt die in einem Land getroffene Regelung der Landesverfassungsgerichtsbarkeit unberührt, es sei denn, es regelt ausdrücklich etwas anderes oder die Landesregelung ist ihrer Struktur nach mit dem Grundgesetz unverträglichHier sind wir dann u. U. beim Meldewesen, was gemäß GG alleiniges Bundesrecht ist. Folglich ist jede vom Bundesrecht abweichende Landesregel gegenstandslos.
Verletzt der richterliche Hoheitsakt hingegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Gewährleistungen des Grundgesetzes, so verstößt er auch gegen entsprechende inhaltsgleiche Landesverfassungsrechte und kann vom Landesverfassungsgericht aufgehoben werden.
Zitat3. Bundesgericht kann zu Landesrecht nicht entscheiden, wenn der Landesgesetzgeber das nicht geregelt hat.
Rundfunkrecht ist zwar Landesrecht, doch die damit in direktem Zusammenhang stehenden Rechtsgebiete
- Melderecht;
- Datenschutzrecht;
- Verbraucherschutzrecht;
nicht, weil Bundes- und sogar EU-Recht.
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin
Elßholzstr. 30 - 33
10781 Berlin
Verfassungsbeschwerde
der Beschwerdeführerin / des Beschwerdeführers
X
gegen Akte hoheitlicher Gewalt, des Landes Berlin, in Gestalt der Verletzung des Steuergeheimnisses (§ 30 Abgabenordnung), durch heimliche Ermittlungen in geschützte Steuerdateien und
Vollstreckung meines Einkommenssteuererstattungsanspruchs 201X in Höhe von XXX,XX €,
durch Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Verwaltungsvollstreckungsbehörde
Finanzamt X,
Aktenzeichen D-XX/X/XXXX/17
im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
AHE-Nr. XX/X/XXXX/17
auf Grundlage eines „Amtshilfeersuchen“, einer bislang unbekannt gebliebenen natürlichen Person, des
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
50656 Köln
zur Beitragsnummer XXX XXX XXX,
verfügt am XX.XX.2017, schlussgezeichnet mit:ZitatMit freundlichen Grüßen
Rundfunk Berlin-Brandenburg
die Intendantin des RBB
Dieses Vollstreckungsersuchen ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Unterschrift und Dienstsiegel wirksam.
Im gerichtlichen Rechtsschutzverfahren zum Verwaltungsvollstreckungsverfahren des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg im einstweiligen Rechtschutzverfahren
X V XXXX/17
und dem Hauptsacheverfahren
X K XXX/17
wegen Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit Art. 7 VvB, Gleichheit vor dem Gesetz Art. 10 VvB, des Eigentums an Steuerrückerstattungsansprüchen Art. 23 VvB, Datenschutz Art. 33 VvB,
Entziehung des gesetzlichen Richters Art. 15 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Art. 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 VvB, Verletzung des Willkürverbotes Art. 10 VvB, Rechtsweggarantie Art. 15 Abs. 4 VvB sowie Verletzung des rechtlichen Gehörs Art. 15 Abs. 1 VvB sowie
Verletzung des Rechtsstaatsprinzips, der verfassungsmäßigen Ordnung und freiheitlich demokratischen Grundordnung insbesondere durch die verfassungswidrige Übertragung hoheitlicher Gewalt (Art. 96 VvB) auf den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice.
A. Antrag
Ich beantrage,
durch Beschluss des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin das Urteil des X. Senates des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg vom XX.XX.2017
X K XXXX/17
aufzuheben und die Rückerstattung des gepfändeten Steuerrückerstattungsanspruches in Höhe von XXX,XX € durch das Finanzamt X und im einstweiligen Rechtschutzverfahren
X V XXXX/17
die Aufhebung der Kostenrechnung vom XX.XX.2017, Az. X V XXXX/17,
Kassenzeichen xxxxxxxxxxx
in Höhe von XX,00 € anzuordnen.
A.1.1. Beschwerdesachverhalt:
Der Beschwerde liegt folgender Lebenssachverhalt zugrunde:
Anmerkung: Den fiktiven Sachverhalt wiedergeben. Z.B. Tatbestand Urteil.
A.1.2. Gang des Verfahrens
A.1.2.1.
A.1.2.2.
Anmerkung: Den fiktiven Verfahrensgang wiedergeben. Wichtige Teile wörtlich ausführen. Ein ausschließliches Verweisen auf Anlagen reicht nicht aus. Anlagen chronologisch mit ran. Es empfiehlt sich den Verfahrensgang stets auf dem Laufenden zu halten. Einscannen und abbspreichern, z.B. 1#MahnungZahlungsaufforderungFA X 00002017 ...
A.1.2.3. Beschwerdeberechtigung / Beschwerdebefugnis
Ich bin eine natürliche Person, in Berlin wohnhaft, unmittelbar gegenwärtig und auch zukünftig von Akten hoheitlicher Gewalt im Zusammenhang mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag betroffen, die mich in meinen aus der Verfassung von Berlin ergebenden Grundrechten verletzen.
Das vorgenannte Urteil des Finanzgericht Berlin-Brandenburg stellt eine weitere Verletzung meiner Grundrechte aus Art. 15 VvB dar.
Mit den Grundrechtsverletzungen mache ich mittelbar eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips geltend. Ich mache ferner eine Verletzung der verfassungsmäßigen Ordnung und freiheitlich demokratischen Grundordnung geltend, die mich unmittelbar und anhaltend beschwert.
A.2. Beschwerdegegenstand
Der Verfassungsbeschwerde betrifft die Übertragung von Aufgaben (Rundfunkbeitragsfestsetzung- und -erhebung) der Hauptverwaltung Art. 67 Verfassung von Berlin, zur Finanzierung des öffentlichen rechtlichen Rundfunks Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz, an die öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalt Berlin - Brandenburg. Diese Aufgaben, die zweifelsfrei für die Stadt Berlin von gesamtstädtischer Bedeutung sind, wurden an den Rundfunk Berlin - Brandenburg übertragen und von diesem mittels „Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug“ am 25.11.2013 rückwirkend zum 01.10.2013 (§ 10 der „Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug“) durch die damalige Intendantin Reim, an das Dienstleistung- und Rechenzentrum:
Beitragsservice ARD, ZDF und Deutschlandradio,
Zentraler Beitragsservice mit Sitz in Köln-Böcklemünd,
und dezentralen Einheiten,
übertragen.
Damit wird die Frage der Finanzverwaltungshoheit des Landes Berlin aufgeworfen und inwieweit die Übertragung von Hoheitsrechten an ein gemeinsames bundesweites Dienstleitungszentrum der Zustimmung des Abgeordnetenhauses bedurfte (Art. 59 VvB).
Ferner wird die Frage des Selbsttitulierungsrechtes einer Anstalt des öffentlichen Rechtes, ohne Beschäftige des öffentlichen Dienstes (Art. 77 VvB) und die damit verbundene Amtshilfe im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung aufgeworfen. Dabei wird auch insbesondere die Frage des zu beschreitenden Rechtsweges in Verfahren nach § 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV (Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.) aufgeworfen. Danach ist entsprechend dem Grundsatz der Trennung der Verwaltungsräume nämlich fraglich, ob das Finanzamt X, namentlich die Vollstreckungsabteilung, gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 als Landesfinanzbehörde handelte. Den Vollstreckungsabteilungen der örtlichen Finanzämter ist im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nämlich die landesgesetzliche Aufgabe einer Verwaltungsvollstreckungsbehörde zugewiesen. Damit ist sie nicht Hilfsstelle einer Finanzbehörde sondern einer Verwaltungsbehörde. Es bestehen daher bergründete Zweifel daran, dass der Finanzrechtsweg zu beschreiten ist (Beschluss FG Berlin-Brandenburg vom 01.09.2015, - 7 V 7177/15 -, RdNr. 12).
Im Rahmen des behördlichen Verwaltungsvollstreckungsverfahrens wird ferner die verfassungsrechtliche Frage aufgeworfen, ob der heimlich Zugriff auf eine Datei des Finanzamtes X, die dem Steuergeheimnis § 30 AO unterliegt, zur Vorbereitung der Pfändung von Steuerrückerstattungsansprüchen eines Steuerpflichtigen, zulässig ist. Unmittelbar hiermit verbunden ist die Frage, inwieweit es einer Abtretungserklärung nach § 46 AO bedurfte, da Gläubiger der Rundfunkbeiträge der RBB ist und die Aufgaben vom ARD ZDF Deutschlandradio wahrgenommen werden (§ 46 Abs. 4 AO).
Die vorliegende Verfassungsbeschwerde betrifft ferner die Versagung einstweiligen Rechtschutzes im verwaltungs- und finanzgerichtlichen Verfahrensgang und die Verletzung rechtlichen Gehörs.
A.3. Bundesverfassungsgericht
Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht wurde nicht erhoben.
A.4. Bundesgericht
Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof wurde im Verfahren nicht erhoben.
A.5. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
Der in § 46 Abs. 2 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass ich vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreife, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzungen zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Eine Verfassungsbeschwerde ist daher unzulässig, wenn und soweit in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Fachgerichte erlangt werden kann. Mit den erhobenen Klagen habe ich die örtlichen zuständigen Gerichte des Landes Berlin mittelbar und unmittelbar angerufen, da ein unmittelbares Rechtsschutzbedürfnis bestand.
Entsprechend dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin, vom 14.10.2010, - 47/08, 47 A/08 - habe ich gegen das angegriffene Urteil
Finanzgericht Berlin-Brandenburg
X K XXXX/17
am XX.XX.2017 Anhörungsrüge und Gegenvorstellung erhoben. Das Aktenzeichen lautet:
xxxxxxxxx
Danach besteht die Möglichkeit, der Selbstkorrektur des angerufenen Fachgerichtes im Rahmen der von mir geltend gemachten Grundrechtsverletzung sowie die Beachtung der verfassungsmäßigen Ordnung, der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und des Rechtsstaatsprinzips durch die angerufenen Fachgerichte.
A.6. Rechtswegerschöpfung
A.6.1 Urteil X K XXXX/17 Finanzgericht Berlin-Brandenburg
In der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils wurde die Revision nicht zugelassen. Die Nichtzulassung kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen.
Jede Überprüfung einer von einem Bundesgericht kontrollierten und bestätigten Entscheidung stellt sich als materielle Kontrolle der Bundesstaatsgewalt dar.
Nichtzulassungsbeschwerde wurde vor dem Bundesgericht daher nicht erhoben.
Damit hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg auch eine Entscheidung darüber getroffen, dass gem. § 115 Abs. 2 FGO:Zitat(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wennHierzu verweise ich ferner auf das Urteil des BFH vom 24.06.1969 - II B 2/68:
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.ZitatAmtlicher Leitsatz:Darauf kommt es aber nicht ausschließlich an, da ein Ausnahmefall vorliegt und selbst bei Anrufung des Bundesverwaltungsgerichtes eine Entscheidung eines Bundesgerichtes erfolgen würde. Damit setze ich mich der Gefahr aus, dass eine Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin nicht zulässig wird.
1. Die Revision darf nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, wenn die zu klärende Rechtsfrage dem Landesrecht angehört, die Revision jedoch nur darauf gestützt werden könnte, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe.
2. In öffentlich-rechtlichen Rechtsstreitigkeiten über Angelegenheiten des Berliner VergnStG kann die Revision an den BFH darauf gestützt werden, das angefochtene Urteil beruhe auf der Verletzung dieses Gesetzes.
3. Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.
Ich mache geltend, dass bei gerichtlichen Verfahren in Bezug auf den eine Verletzung der Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, die Revision vom Landesgesetzgeber lediglich zum Bundesverwaltungsgericht gemäß § 13 RBStV zugelassen wurde. Unzweifelhaft liegt hier ein gerichtlicher Streitfall der Vollstreckung, durch Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge, im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vor (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV sowie § 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV).
Ich mache somit geltend, dass der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof Berlin erschöpft ist. Die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen betreffen spezifisches Landesrecht und Landesverfassungsrecht, insbesondere den effektiven Rechtschutz und den Gerichtszugang nach Art. 15 VvB.
Es widersprich der Trennung der Verfassungsräume von Bund und Länder, wenn ein Bundesgericht die Vereinbarkeit von Landesverfassungsrecht mit einer landesverfassungsgerichtlich ausgestatteten Verfassungsbeschwerdegarantie überprüfen würde und damit eine Verfassungsbeschwerde vor einem Landesverfassungsgericht unmöglich macht.
Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 b GG spricht in Bezug auf Verfassungsbeschwerden beim BVerfG in Bezug auf Kommunalverfassungsbeschwerden von: „bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann“.
Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin ist „Jedermann“ zugänglich, der behauptet, von Akten hoheitlicher Gewalt des Landes Berlin in seinen aus der Verfassung von Berlin ergebenden Grundrechten, verletzt worden zu sein.
Würde ich nun auf den Rechtsweg zum Bundesgericht verwiesen werden, so wäre dies unvereinbar mit der Verfassung von Berlin und dem mir gesetzlich zugesichertem Zugang zum Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (§ 90 Abs. 3 BVerfGG; § 49 VerfGHG).
Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Rechtsmittel gerade aus diesem Grunde nicht erhoben worden und damit der Rechtsweg in der Sache zu einem Bundesgericht nicht erschöpft worden ist. Denn auch jede Überprüfung einer von einem Bundesgericht kontrollierten und bestätigten Entscheidung stellt sich materiell als Kontrolle der Bundesstaatsgewalt dar und ist daher im Verfahren der Landesverfassungsbeschwerde unzulässig. Daran ändert auch nichts die abstrakte Möglichkeit, dass das Oberste Bundesgericht im Rechtsmittelverfahren trotz prozessordnungsgemäßer Rügen eine für den Ausgang des Rechtsstreits maßgebliche Norm des Landesrechts nicht sachlich überprüft, namentlich nicht inzident an inhaltsgleichen Bundesgrundrechten misst oder eine Überprüfung des Landesrechts als nicht revisibel ablehnt.
Damit liegt ein Ausnahmefall vor, der fristgemäß von mir dargelegt wurde und im Ergebnis dazu führt, dass der Rechtsweg nicht unzulässig verkürzt wird.
A.7. Grundsatz der Subsidiarität
Der in § 46 Abs. 2 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass ein Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzungen zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Eine Verfassungsbeschwerde ist daher unzulässig, wenn und soweit in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Fachgerichte erlangt werden kann.
Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass dem Verfassungsgericht infolge der fachgerichtlichen Vorprüfung der Beschwerdepunkte ein bereits eingehend geprüftes Tatsachenmaterial vorliegen soll und ihm auch die Fallanschauung sowie die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch die sachnäheren Fachgerichte vermittelt werden.
Die Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn die angegriffene Regelung den Beschwerdeführer zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können, oder wenn die Anrufung der Fachgerichte dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten ist, etwa weil das offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre.
Dem Gesetzgeber muss Zeit gegeben werden, das mit der Neuregelung verfolgte Konzept auf seine Tauglichkeit und Angemessenheit hin zu beobachten. Er wird nur dann von Verfassungs wegen zu Korrekturen veranlasst sein, wenn sich hinreichend nachhaltig eine Unstimmigkeit des neuen Konzepts erweisen sollte, die mit ungerechtfertigten Eingriffen in verfassungsmäßige Rechte von Beteiligten einhergeht. Solche Erkenntnisse können sich im Hinblick auf die angegriffene Norm insbesondere aus der hierzu ergehenden Rechtsprechungspraxis ergeben.
Ich mache ferner geltend, dass der Hauptsacherechtsbehelf in der Fachgerichtsbarkeit von vornherein aussichtslos war. Die tatsächliche oder einfachrechtliche Lage zur verfassungsrechtlichen Beurteilung scheint danach, aus Sicht der Fachgerichte ausreichend geklärt. Damit liegen auch die Voraussetzungen vor, unter denen nach § 49 Abs. 2 VerfGHG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann.
Ich habe mich bemüht eine Korrektur der Rechtsprechung herbeizuführen und entsprechend dem Grundsatz der Subsidiarität entsprechend fachgerichtlichen Rechtsschutz zu erhalten. Dies führte jedoch noch zur einer Vertiefung der Grundrechtsverletzungen und Erweiterung durch eine selbständige Beschwer in Bezug auf Art. 15 VvB.
A.8. Kosten
Ich beantrage das Verfahren für mich Kostenfrei zu führen und meine notwendigen Auslagen zu erstatten.
A.9. Eintrag in des Verfahrensregister / gerichtliche Hinweise
Ich bitte um Zuweisung eines Aktenzeichens.
Um verfassungsgerichtliche Hinweise wird ausdrücklich ersucht.
B. Begründung der Verfassungsbeschwerde
Die nähere Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen gehört zur notwendigen Begründung der Verfassungsbeschwerde um erkennbar zu machen, inwiefern der Beschwerdeführer sich in seinen Grundrechten verletzt sieht.
Eine zutreffende rechtliche Einordnung des Geschehens ist dem Beschwerdeführer darüber hinaus grundsätzlich nicht abverlangt (korrekte Bezeichnung des als verletzt angesehenen Grundrechts) sofern dem Verfassungsbeschwerdevortrag der Sache nach entnommen werden kann, in welchen Grundrechten der Beschwerdeführer sich verletzt sieht.
Soweit eine fehlende Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung und damit Begründungsmangel angenommen werden, mache ich geltend, dass ein verfassungsrechtlich zu bewertender komplexer Sachverhalt vorliegt, der mehrere Rechtsgebiete und Rechtswege betrifft.
B.1.1. Vorbemerkungen
Die Reform zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist aus meiner Sicht völlig misslungen und wirft verfassungsrechtliche Fragen auf, die auch derzeit vom Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichtes, geprüft werden:
Jahresvorschau BVerfG:
Verfassungsbeschwerden zu der Frage, ob die Einführung eines Rundfunkbeitrages durch den Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. Dezember 2010, insbesondere §§ 2 und 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
1 BvR 2284/15,
1 BvR 2594/15,
1 BvR 1675/16,
1 BvR 1856/16
u.a.
B.1.2. Finanzrechtsweg im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
B.1.2.1. Beschluss vom 01.09.2015 des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg 7 V 7177/15
Die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen im Land Berlin stellt sich als Naht- und Schnittstelle zwischen dem Rechtsweg zu den Finanzgerichten und Verwaltungsgerichten dar. Mir kann, als anwaltlich und steuerlich nicht vertreten, nicht angelastet werden, die nahezu unüberschaubaren Regelungen zum Rundfunkbeitragsrecht zu durchblicken.Zitat§ 17a GVG
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
Mit Beschluss vom 01.09.2015 des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg 7 V 7177/15 führte das Finanzgericht zur Zulässigkeit des Finanzrechtsweges aus:ZitatLeitsatz
Soweit der Rechtssuchende sich gegen die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen durch Berliner Finanzämter wendet, ist der Finanzrechtsweg gegeben.
In Berlin sind die Finanzämter für die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen zuständig.
Die angefochtene Vollstreckungsmaßnahme ist rechtswidrig, wenn zweifelhaft ist, ob der zugrunde liegende Bescheid über Rundfunkbeiträge bekanntgegeben wurde.
11
Der Finanzrechtsweg ist eröffnet.
12
Nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO ist der Finanzrechtsweg gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der AO zu vollziehen sind. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Denn Bescheide über die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen waren nach § 10 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (für Berlin ratifiziert durch § 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20.05.2011, Gesetz- und Verordnungsblatt 2011, 211) im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu vollstrecken. Nach § 5a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Berlin -VwVfG Bln- gilt für die Vollstreckungsverfahren der Behörden Berlins das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes -VwVG-. Dieses bestimmt in § 4 Buchst. b, dass Vollstreckungsbehörden vorbehaltlich einer anderweitigen Bestimmung die Bundesfinanzbehörden sind. Bei einer entsprechenden Anwendung des VwVG auf die Vollstreckung zugunsten von Landesbehörden treten an die Stelle der Bundesfinanzbehörden die Landesfinanzbehörden. Dies entspricht auch der Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Allgemeines Zuständigkeitsgesetz Berlin i. V. mit Nr. 5 Abs. 6 der Anlage Allgemeiner Zuständigkeitskatalog, wonach die Beitreibung von Abgaben aller Art die Angelegenheit der sog. Hauptverwaltung, also der Senatsverwaltungen und der ihr untergeordneten Behörden ist. Ferner werden nach § 5a Satz 1 VwVfG Bln, § 5 VwVG auf das Verwaltungszwangsverfahren die Vorschriften der AO, u.a. die §§ 309 ff. AO über die Vollstreckung in Forderungen, angewendet.
13
Angefochtener vollziehbarer Verwaltungsakt i.S. des § 69 Abs. 2 und 3 FGO ist die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 27.07.2015 (vgl. Gräber/Koch, FGO, 7. Aufl. 2010, § 69 Rn 55 „Vollstreckungsmaßnahmen“). Diese ist angefochten worden jedenfalls durch das Schreiben des Antragstellers vom 14.08.2015, das bei der gebotenen rechtsschutzgewährenden Auslegung als Einspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung anzusehen ist. In diesem Schreiben begehrt der Kläger die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme. Da das Einspruchsverfahren das rechtsschutzintensivere Instrument ist, um ein solches Aufhebungsbegehren durchzusetzen, ist das von einem steuerlich nicht vertretenen Vollstreckungsschuldner stammende Schreiben als Einspruch i.S. des § 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO anzusehen. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist auch noch nicht erledigt, weil sie bisher zu keiner Beitreibung der zu vollstreckenden Forderung geführt hat.
Danach liegt mit dem rechtskräftigen Beschluss vom 01.09.2015 des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg 7 V 7177/15 gemäß § 17 a GVG eine formelle Entscheidung vor, in der das Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für zulässig erklärt hat.
Weitere Anhaltspunkte hinsichtlich der Bindungswirkung lassen sich dem Beschluss des BGH vom 09.12.2010 Aktenzeichen Xa ARZ 283/10 entnehmen.ZitatDie Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nach § 17a GVG kommt auch dann nur bei "extremen Verstößen" in Betracht, wenn die Entscheidung von Gesetzes wegen keiner weiteren Prüfung unterliegt.
13
Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Aurich ist von den Beteiligten nicht mit Rechtsmitteln angefochten worden und dementsprechend unanfechtbar geworden. Der Rückverweisungsbeschluss des Nieder-sächsischen Finanzgerichts ist nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG nicht anfechtbar. Diese Bestimmung betrifft an sich den Fall, dass das obere Landesgericht als Beschwerdegericht im zweiten Rechtszug entscheidet, mithin eine Überprüfungsmöglichkeit bestanden hat. Da jedoch in der Finanzgerichtsbarkeit nur ein Rechtszug auf Landesebene vorhanden ist und die Finanzgerichte nach § 2 FGO als obere Landesgerichte errichtet sind, ist eine Beschwerdemöglichkeit an den Bundesfinanzhof nur nach Zulassung gegeben (Ehlers in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 17a GVG Rn. 37 (Stand: 2009)).
15
1. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Aurich ergibt sich aus der Bindungswirkung des Rückverweisungsbeschlusses des Niedersächsischen Finanzgerichts gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG. Zwar ist dieser Verweisungsbeschluss gesetzwidrig ergangen. Das Finanzgericht war nämlich seinerseits nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG an den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Aurich gebunden. Der Rückverweisungsbeschluss ist aber unanfechtbar. Dies hat zur Folge, dass er nunmehr seinerseits die Bindungswirkung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG zu Lasten der ordentlichen Gerichte entfaltet. Diese besteht auch bei gesetzwidrigen (Rück-)Verweisungen. Die Unanfechtbarkeit des finanzgerichtlichen Rückverweisungsbeschlusses hat damit Vorrang vor der Bindungswirkung der durch das Amtsgericht ausgesprochenen ursprünglichen Verweisung (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2000 - III ZB 33/99, BGHZ 144, 21, 24 f. = NJW 2000, 1343, 1344; Beschluss vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713). -
16
2. Die Voraussetzungen, unter denen ein Verweisungsbeschluss ausnahmsweise nicht bindend wirkt, liegen nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung allenfalls bei "extremen Verstößen" denkbar (BGH, Beschluss vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713; Beschluss vom 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03, NJW 2003, 2990, 2991), etwa wenn sich die Verweisungsentscheidung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist, d.h. wenn sie unverständlich und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45, 49; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2000 - III ZB 33/99, BGHZ 144, 21, 25; Beschluss vom 5. Oktober 1982 - X ZB 4/82, BGHZ 85, 116, 118 f.). § 17a Abs. 4 GVG bietet den Parteien eine Überprüfungsmöglichkeit (BGH, Beschluss vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01 aaO; Beschluss vom 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03 aaO). Denn wenn ein Rückverweisungsbeschluss missachtet, dass das beschließende Gericht bereits seinerseits unanfechtbar im Sinn des § 17a GVG als das zuständige des zulässigen Rechtswegs bestimmt worden ist, muss das hingenommen werden, weil entweder die Parteien nicht durch Einlegung des zulässigen Rechtsmittels eine Korrektur ermöglicht haben oder der Fehler trotz Rechtsmittels in dem vom Gesetz hierfür vorgesehenen Instanzenzug nicht korrigiert worden ist (BGH, Beschluss vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01 aaO).
17
Aber auch dann, wenn - wie hier - eine Überprüfungsmöglichkeit nicht besteht, weil das erstinstanzliche Gericht ein oberes Landesgericht ist und dieses die Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG nicht zugelassen hat, kann hinsichtlich der Bindungswirkung nichts anderes gelten. Es steht grundsätzlich in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, ob hinsichtlich des Rechtswegs mehrere Instanzen bereitgestellt werden, unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können und wie weit die Prüfungsbefugnis des Gerichts reicht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Januar 2005 - 1 BvR 2653/03, NJW 2005, 1768). Hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass eine Entscheidung keiner weiteren Prüfung unterliegen soll, kann im Interesse der Rechtssicherheit eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung nur bei "extremen Verstößen" in Betracht kommen. Nicht jede potentielle inhaltliche Unrichtigkeit oder sonstige Fehlerhaftigkeit führt zur Nichtbeachtlichkeit einer rechtskräftigen Entscheidung. Bei Anlegung dieses Maßstabs ist der Verweisungsbeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts nicht als willkürlich anzusehen.
18
Das Niedersächsische Finanzgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen auf die Erwägung gestützt, dass das Amtsgericht Aurich das Klagebegehren - ohne in eine Sachaufklärung einzutreten - unzutreffend als Erinnerung gegen Kostenansätze in den vom Kläger geführten Verfahren ausgelegt habe. Der Verweisungsbeschluss treffe keine Entscheidung darüber, was mit dem eigentlichen Klagebegehren, das auf die Einstellung von Vollstreckungsmaß-nahmen gerichtet sei, geschehen solle. Selbst wenn das Vorbringen des Klä-gers auch als Erinnerung gegen Kostenfestsetzungen zu verstehen sein sollte, habe jedenfalls in einem Teil der Verfahren das Niedersächsische Finanzgericht über die Erinnerungen des Klägers bereits entschieden. Im Übrigen fehle eine Differenzierung nach den Kostenansätzen der einzelnen Gerichtsverfahren, die überdies alle in der ordentlichen Gerichtsbarkeit angesiedelt seien.
19
Ob diese Begründung inhaltlich richtig ist, steht nicht zur Entscheidung. Die Erwägungen des Finanzgerichts können jedenfalls nicht als völlig sach-fremd oder gar willkürlich angesehen werden mit der Folge, dass der Rückverweisungsbeschluss trotz der inzwischen eingetretenen Unanfechtbarkeit als unwirksam anzusehen wäre. Der Verweisungsbeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts ist somit bindend. Das Amtsgericht Aurich durfte seine Zuständigkeit hinsichtlich des Rechtswegs nicht mehr verneinen.
Zum Zeitpunkt meiner erhobenen Klage vom xx.xx.2017 und dem Antrag auf einstweiligen Rechtschutz habe ich angenommen, dass der eingeschlagene Finanzrechtsweg zulässig und zutreffend ist.
B.1.2.2. „Vollstreckbare“ Geldforderung RundfunkbeitragZitat§ 1 VwVG Vollstreckbare GeldforderungenIch mache geltend, dass ein „Wirrwarr von Gerichtswegen und insbesondere die Zersplitterung der Zuständigkeiten im Bereich des Rundfunkbeitragsrechtes“ vorliegt. Hierzu verweise ich auf die Entscheidung des BVerwG vom 16.09.1977 - BVerwG VII C 13.76 zu Fernmeldegebühren:
(1) Die öffentlich-rechtlichen Geldforderungen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt.
(2) Ausgenommen sind solche öffentlich-rechtlichen Geldforderungen, die im Wege des Parteistreites vor den Verwaltungsgerichten verfolgt werden oder für die ein anderer Rechtsweg als der Verwaltungsrechtsweg begründet ist.
(3) Die Vorschriften der Abgabenordnung des Sozialversicherungsrechts einschließlich der Arbeitslosenversicherung und der Justizbeitreibungsordnung bleiben unberührt.Zitat1. Fernmeldegebühren können im Verwaltungsverfahren vollstreckt werden. Dies verstößt nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG .
2. Verwaltungsakte im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zur Beitreibung von Fernmeldegebühren können vor den Verwaltungsgerichten angefochten werden; in diesen Verfahren sind Einwendungen gegen Grund und Höhe der Verpflichtung zur Leistung der Gebühren unbeachtlich.
3. Einwendungen gegen Grund und Höhe zur Leistung von Fernmeldegebühren sind durch Klage vor dem ordentlichen Gericht geltend zu machen; dieses Gericht ist berechtigt, den in der Fernmelderechnung enthaltenen Leistungsbescheid zu beseitigen.
4. Das ordentliche Gericht hat auf Antrag des Fernsprechteilnehmehrs gegen die Vollstreckung von Fernmeldegebühren vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind.
17
a) § 1 Abs. 2 VwVG schließt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts (ebenso VGH Mannheim, NJW 1972, 1341 f. und VG Köln, MDR 1977, 342 [VG Köln 09.09.1976 - 1 K 694/75] [343] mit zustimmender Anmerkung von Tettinger) die Verwaltungsvollstreckung von solchen öffentlich-rechtlichen Geldforderungen, für die ein anderer Rechtsweg als der Verwaltungsrechtsweg begründet ist, nicht völlig aus. Wie bereits der Wortlaut dieser Bestimmung mit den Worten: "Ausgenommen sind solche öffentlich-rechtlichen Geldforderungen, die ..." ergibt, handelt es sich um eine Ausnahme von der Regel des § 1 Abs. 1 VwVG , der eine Generalklausel für die Anwendung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes enthält. Diese Generalklausel schließt jedoch nicht aus, daß nicht auch andere Geldforderungen nach diesem Gesetz vollstreckt werden können. Es können z.B. auch privatrechtliche Forderungen entgegen § 1 Abs. 1 VwVG dann im Wege des Verwaltungsverfahrens vollstreckt werden, wenn das ausdrücklich gesetzlich zugelassen ist (so mit Recht Erichsen in Erichsen-Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 1977, § 20 I 1 S. 199). Wenn aber die Anwendbarkeit des Gesetzes nicht auf der Generalklausel des § 1 Abs. 1 VwVG beruht, sondern ausdrücklich anderweit gesetzlich angeordnet ist, entfällt auch die Anwendung der Ausnahmeregelung in § 1 Abs. 2 VwVG .
Ende fiktiver Teil 2 NWLF von X
Zitat28
Der Senat verkennt bei alledem nicht, daß der "Wirrwarr von Gerichtswegen und insbesondere die Zersplitterung der Zuständigkeiten im Bereich des Fernmeldewesens" (so Eidenmüller/Kämmerer, a.a.O. Anm. 4 zu § 9 FAG ) für den Rechtsschutz des Bürgers wenig befriedigt; kennzeichnend dafür ist immerhin, daß sich die Beklagte - wie auch die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat ergab - von dieser unbefriedigenden Regelung des Rechtsschutzes offenbar eine Erleichterung ihrer Verwaltungsarbeit verspricht und jedenfalls davon ausgeht, daß dadurch von ihr anderenfalls befürchtete Erschwerungen ihrer Arbeit vermieden werden. Ob diese - wirklichen oder vermeintlichen - Bedürfnisse der Beklagten es wünschenswert oder erforderlich machen, den eben gekennzeichneten Zustand aufrechtzuerhalten, haben jedoch nicht die Gerichte zu entscheiden, da dieser Zustand - wie erwähnt - zwar wenig befriedigt, aber jedenfalls nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Abhilfe durch eine Rechtswegbereinigung - etwa durch Aufhebung des § 9 Abs. 1 Satz 2 FAG - könnte nur der Gesetzgeber bringen (so mit Recht Eidenmüller/Kämmerer, a.a.O.).
§ 10 Abs. 6 RBStV bestimmt das die Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt werden.
Gemäß § 10 Abs. 5 RBStV werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Bereits hier kommt des zu einer gesetzlichen Konfliktsituation des Rundfunkbeitragsrecht im Bereich des Landes Berlin, denn gemäß § 2 Abs. 4 VwVfG BE 2016 gilt für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburgs nicht das Verwaltungsverfahrensgesetz.
Bei der öffentlich-rechtlichen Geldforderung muss es sich nach § 1 Abs. 2 VwVG um eine Forderung handeln, die nicht im Wege des Parteienstreites vor den Verwaltungsgerichten verfolgt werden kann oder für die ein anderer Rechtsweg als der Verwaltungsrechtsweg begründet ist.
Die verfestigte Rechtsprechung zum RBStV der Verwaltungsgerichte, Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichtes zeigt auf, dass der Verwaltungsrechtsweg begründet ist. Es handelt sich bei dem ursprünglich als „Medienabgabe“ konzipiertem Rundfunkbeitrag somit um einen „Beitrag“ für den der Finanzrechtsweg nicht eröffnet ist.
Erneut tritt hier eine Gesetzeskollusion des RBStV offen zu Tage, denn § 13 RBStV bestimmt:Zitat§ 13 Revision zum BundesverwaltungsgerichtFraglich ist daher auch, ob eine Entscheidung durch das angegriffene Urteil vorliegt die auf eine Verletzung des Rundfunkbeitragsstaatvertrages beruht. Dies ist zu bejahen, da das Vollstreckungsersuchen rechtswidrig ist.
In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruht.
B.1.2.3. Verwaltungsvollstreckungsbehörde
Mit Änderung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21.04.2016 erfolgte eine Grundlegende redaktionelle sowie Inhaltliche Überarbeitung des Gesetzes. Das VwVfG BE 2016 ist ab 01.05.2016 gültig.
Nach § 8 Abs. 1 VwVfG BE 2016 (alt § 5 a VwVfGBln) gilt für das Vollstreckungsverfahren der Behörden Berlin das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes.
Gemäß § 8 Abs. 2 VwVfG BE 2016 sind Landesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts die den Vollstreckungsbehörden des Landes Berlin i.S.d. § 4 b VwVG Vollstreckungsanordnungen übermitteln, zur Zahlung einer Vollstreckungspauschale für jede übermittelte Vollstreckungsanordnung verpflichtet.
Der Finanzverwaltung sind als Ordnungsbehörde (§ 2 Abs. 1 ASOG) nach Nr. 2 des Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKat Ord) nur die Aufgaben der Vollzugsbehörde nach dem Dritten Abschnitt des Vereinsgesetzes nach Eintritt der Unanfechtbarkeit von Verboten und Einziehungsanordnungen zusätzlich gesetzlich zugeordnet worden.
Das Allgemeine Zuständigkeitsgesetz bestimmt in § 4 Abs. 1, dass die Aufgabenverteilung der Hauptverwaltung, außerhalb der Leitungsaufgaben, durch die Anlage zum AZG bestimmt geregelt wird. Die Zuständigkeiten bei Ordnungsaufgaben werden gemäß § 4 Abs. 2 AZG durch Gesetz geregelt.
Aus der Anlage zum AZG Nr. 5 (6) folgt, dass die Beitreibung von Abgaben aller Art und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Forderungen eine Aufgabetätigkeit darstellt, die eine Aufgabe der Hauptverwaltung außerhalb der Leitungsaufgaben darstellt.
Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung (FÄZustVO) leistet das Technische Finanzamt Berlin, als Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung, dem jeweils mit den Aufgaben der Vollstreckung betrauten Stellen des zuständigen Finanzamtes Unterstützung und fertigt entsprechende Verwaltungsakte. Weitere Regelungen hat das Land Berlin soweit ersichtlich ist nicht vorgenommen.
Es ist allerdings auf den Aktenplan des Landes Berlin für die Senatsverwaltung für Finanzen; Stand 2011, S 0015 AO-Kartei, O 2151 Vollstreckungsstellen (allgemein), O 2151-a Vollstreckungsstellen – Innendienst, O 2151-b Vollstreckungsstellen – Außendienst und den Abschnitt S05 Vollstreckung zu verweisen.
Da eine Regelung nach § 4 a VwVG, soweit ersichtlich, durch das Land Berlin nicht vorgenommen wurde, ist daher § 4 b VwVG anzuwenden.
Danach ist für den Bezirk X, die Vollstreckungsstelle des örtlichen Finanzamtes X, die sachliche und örtliche Zuständige Behörde für das Verwaltungsvollstreckungsverfahren von Festsetzungsbescheiden (§ 10 Abs. 6 RBStV).
Fraglich ist allerding weiter ob hier nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den § Abs. 1 Nr. 1 FGO bezeichneten Angelegenheiten vorliegt.Zitat§ 33 FGO
(1) Der Finanzrechtsweg ist gegeben
1. in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden,
2. in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind,
Ergänzend ist hierzu auf die landesspezifische Regelung des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung zu verweisen.ZitatGesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO) Vom 21. Dezember 1965
§ 3
Finanzrechtsweg
(1) Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben nicht der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und nach den Vorschriften der Abgabenordnung durch Berliner Finanzbehörden verwaltet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über die Heranziehung zur Kirchensteuer.
Unzweifelhaft unterliegt die Regelung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht der Bundesgesetzgebung sondern ist Sache der Länder (Art. 70 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Dies schließt die Gesetzgebungskompetenz zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit ein (BVerfGE 90, 60; 8. Rundfunkentscheidung).
Es bestand für den Rundfunk Berlin-Brandenburg die Möglichkeit den Rundfunkbeitrag durch die Berliner Finanzämter erheben und beitreiben zulassen.ZitatGesetz über den Anwendungsbereich der Abgabenordnung (AOAnwG) in der Fassung vom 21. Juni 1977
§ 1
(1) Auf Steuern, Steuervergütungen und steuerliche Nebenleistungen, soweit sie durch Berliner Finanzbehörden verwaltet werden und nicht durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaften geregelt sind, finden folgende Gesetze in der jeweils für Berlin geltenden Fassung Anwendung:
1. Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613 / GVBl. S. 582) mit der Maßgabe, daß das Höchstmaß der Freiheitsstrafe bei entsprechender Anwendung des § 370 der Abgabenordnung zwei Jahre beträgt (Artikel 3 Abs. 1 Nr. 1 und Artikel 4 Abs. 3 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 - BGBl. I S. 469 /GVBl. S. 874 -),
2. das Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379 / GVBl. S. 648),
3. der § 77 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446 / GVBl. S.785),
4. die Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1477 / GVBl. S. 1603).
(2) Das gleiche gilt für Rechtsvorschriften, die zur Durchführung der im Absatz 1 bezeichneten gesetzlichen Vorschriften erlassen sind oder erlassen werden.
§ 2
(1) Die Verwaltung der Steuern und Beiträge der Körperschaften des öffentlichen Rechts einschließlich der Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, obliegt den Berliner Finanzbehörden, soweit der Senator für Finanzen ihnen die Verwaltung dieser Steuern und Beiträge auf Antrag der zuständigen Stellen überträgt. Diese Körperschaften können hierüber von den Berliner Finanzbehörden mündlich, in Ausnahmefällen auch schriftlich Auskunft verlangen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 finden abweichend von § 1 die §§ 233 bis 240, 347 bis 412 der Abgabenordnung und die Finanzgerichtsordnung keine Anwendung.
(3) Der Umfang der Verwaltung und die angemessene Beteiligung der Körperschaften des öffentlichen Rechts an den Verwaltungskosten sind in den Fällen des Absatzes 1 durch den Senator für Finanzen mit den zuständigen Stellen in Form von Verwaltungsvereinbarungen zu regeln. Die Teile der Verwaltungsvereinbarungen, die unmittelbare Auswirkungen auf die Abgabepflichtigen haben, sind im Steuer- und Zollblatt für Berlin zu veröffentlichen.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten sinngemäß in den Fällen, in denen die Berliner Finanzbehörden nach der Abgabenordnung berechtigt sind, Besteuerungsgrundlagen, Steuermeßbeträge und Steuerbeträge an Körperschaften des öffentlichen Rechts einschließlich der Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, zum Zwecke der Festsetzung von solchen Abgaben mitzuteilen, die an diese Besteuerungsgrundlagen, Steuermeßbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen. Die Verantwortung für die Berechtigung von Auskunftsersuchen im Einzelfall trägt die ersuchende Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Hiervon hat der RBB nicht Gebrauch gemacht. Die Erhebung und Beitreibung des Rundfunkbeitrages wurde gemäß § 10 Abs. 7 RBStV an eine gemeinsame nichtrechtsfähige öffentlich-rechtliche - als Verwaltungsgemeinschaft - betriebene Stelle ganz oder teilweise ausgegliedert. Dabei soll der RBB dennoch die Aufgabe „selbst wahrnehmen“. Ein Widerspruch in sich. Mit Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug vom November 2013 hat der RBB die Aufgaben an den ARD ZDF Beitragsservice rückwirkend zum 01.10.2013 vollständig übertragen.
Diese Aufgabenzuweisung ergibt sich aus:Zitat§2 Aufgaben des Zentralen BeitragsserviceDamit ist die Erhebung und Beitreibung von Rundfunkbeiträgen als Aufgabe dem ARD ZDF Beitragsservice übertragen worden und nicht den Berliner Finanzämtern.
Die Rundfunkanstalten betreiben den „Zentralen Beitragsservice ARD, ZDF Deutschlandradio" mit Sitz in Köln-Bocklemünd für die Abwicklung des Beitragseinzugs als gemeinsames Rechen- und Dienstleistungszentrum im Rahmen einer nichtrechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft. Durch den Zentralen Beitragsservice nehmen die Rundfunkanstalten folgende Einzelaufgaben wahr:
a) Organisation und Durchführung aller Aufgaben im Massenverfahren (Kundenbetreuung, Marktbearbeitung, Beschwerdemanagement)
b) Entgegennahme und Bearbeitung von An-, Um-, Änderungs- und Abmeldungen der Beitragsschuldner
c) Verwaltung und Pflege des Bestandes der Beitragskonten
d) Organisation und Abwicklung des Zahlungsverkehrs, insbesondere die Annahme des Rundfunkbeitrags und Kontrolle des Beitragseingangs sowie Einleitung von Maßnahmen zur Erlangung rückständiger Beitragsforderungen (Inkasso und Vollstreckung], soweit diese Beitreibungsmaßnahmen nicht von den Landesrundfunkanstalten einzeln oder durch einen externen Dienstleister durchgeführt werden
e) Abrechnung der zugunsten der einzelnen Landesrundfunkanstalten eingehenden Rundfunkbeiträge mit den Rundfunkanstalten
f) Erstattung von Rundfunkbeiträgen
g) Vereinbarungen mit Postdienstleistern, Geldinstituten usw. zur Regelung des Zahlungsverkehrs
h) Bereitstellung aller erforderlichen Formblätter, Druckschriften und Daten für Tätigkeiten der einzelnen Anstalten im Zusammenhang mit dem Beitragseinzug
i) Durchführung der Beitragsbefreiungen und -ermäßigungen sowie Führung des entsprechenden Bestands
j) gemeinsame Planung der Beitragserträge für ARD, ZDF und Deutschlandradio in Abstimmung mit den Rundfunkanstalten
k) Konzeption und Durchführung eines Qualitätsmanagement für alle Massenverfahren in Abstimmung mit den Rundfunkanstalten
l) Konzeption und Implementierung aller zentraten Controlling- und Berichtssysteme
m) Planung und Bereitstellung aller IT-Verfahren und IT-Anwendungssysteme für den Beitragseinzug. Bereitstellung/Betrieb der technischen Voraussetzungen für den Internetauftritt „www.rundfunkbeitrag.de", sowie inhaltliche und redaktionelle Gestaltung des Formularwesens und aller Inhalte, die die innerbetrieblichen Belange des Zentralen Beitragsservice betreffen
n) Unterstützung der Landesrundfunkanstalten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben des dezentralen Beitragseinzugs
o) Verarbeitung von Daten, die auf der Grundlage rechtlicher Regelungen, Auskunfts- und Anzeigepflichten mitgeteilt oder übermittelt werden
p) Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden, soweit das Verwaltungsverfahren nicht von den Landesrundfunkanstalten selbst durchgeführt wird.
Danach scheidet bei genauerer Betrachtung der Finanzrechtsweg aus.
B.1.3. Verwaltungsrechtsweg
Der Beschluss vom 01.09.2015 des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg 7 V 7177/15 zur Zulässigkeit Finanzrechtsweges kann jedenfalls nicht als völlig sachfremd oder gar willkürlich angesehen werden. Insgesamt liegt jedoch mit den Regelungen des RBStV ein Gesetzeswerk vor, das zu einer Fülle von Gesetzeskollisionen und unüberschaubaren Gerichtszuständigkeiten führt.
Der 7. Senat des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg führte in der Urteilsbegründung zum Urteil vom 01.03.2017 - 7 K 7188/16 - aus:Zitat34Dieser Rechtsauffassung kann bei näherer Betrachtung nicht gefolgt werden. § 17 GVG enthält Vorschriften über die Klagesperre und die Fortdauer des Zulässigkeit des Rechtsweges. Im vorliegenden Lebenssachverhalt habe ich stets u.a. die Behördeneigenschaft des RBB angezweifelt.
1. Dabei ist zunächst festzustellen, dass sämtliche Einwendungen der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der vollstreckten Rundfunkbeitragsforderungen des Rundfunk B… als solche nach § 256 AO für die Frage der Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung i. S. d. §§ 309, 314 AO keine Rolle spielen, sondern im Rahmen der Anfechtung der Leistungsbescheide vom 01.09.2014, 01.10.2014, 01.09.2015 und 02.10.2015 bzw. des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2016 im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen sind. Dies gilt auch für die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Festsetzungen (Werth in Klein, AO, 13. Aufl. 2016, § 256 AO, Rn. 2 m. w. N.).
08.10.2009 Oberlandesgericht Hamm 18. Zivilsenat Beschluss 18 W 57/08Zitat20
Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Der ordentliche Rechtsweg ist nicht eröffnet, da der Streitfall in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit fällt. Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ergibt sich schon aus §§ 2 Abs. 1 Nr. 3a; 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG, so dass dahinstehen kann, ob der Beklagte Arbeitnehmer oder selbständiger Handelsvertreter war. Zwar ist für die Bestimmung des zulässigen Rechtswegs grundsätzlich alleine der Tatsachenvortrag des Klägers entscheidend. Auf den Vortrag des Beklagten kommt es in der Regel nur an wenn er unstreitig bleibt (I.). So liegt der Fall hier. Nach dem von der Klägerin nicht hinreichend bestrittenen tatsächlichen Vorbringen des Beklagten war er gering verdienender faktischer Einfirmenvertreter im Sinne von § 92a HGB i. V. m. § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG (II.).
25
a. Nach der ständigen und gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt der Grundsatz, dass Tatsachen, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit einer Klage erheblich sind (doppelrelevante Tatsachen), erst bei der Prüfung der Begründetheit festgestellt werden. Für die Begründung der Zulässigkeit reicht die einseitige Behauptung aller erforderlichen Tatsachen durch den Kläger aus. Damit wird eine Vereinfachung und beschleunigte endgültige Erledigung des Rechtsstreits erreicht. Der Kläger kann so zwar durch die bloße schlüssige Behauptung bestimmter Tatsachen die Zuständigkeit des von ihm angerufenen Gerichts begründen, er riskiert allerdings die endgültige Aberkennung des eingeklagten Anspruchs als unbegründet, wenn sich seine Behauptungen nicht als wahr feststellen lassen. Das ist sachgerecht. Würde die Klage nach der im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung durchgeführten Beweisaufnahme als unzulässig abgewiesen oder an das zuständige Gericht verwiesen, hätte der Kläger erneut die Möglichkeit, diesmal vor dem zuständigen Gericht die durch die bereits erfolgte Beweisaufnahme nicht festgestellte doppelrelevanten Tatsachen zu beweisen. Es ist nicht ersichtlich, warum dem Kläger diese Möglichkeit eröffnet werden soll. Dem Beklagten ist die Verfahrenskonzentration zuzumuten, da sie zu keinen ungerechtfertigten Nachteilen für ihn führt. Bestreitet er die doppelrelevanten Tatsachen zu Recht, erreicht er sofort ein klageabweisendes Sachurteil. Bestreitet er sie zu Unrecht, erleidet er keinen ungerechtfertigten Nachteil, wenn das Gericht zugleich die Zulässigkeit und die Begründetheit der Klage gegen ihn ausspricht. In jedem Fall bleibt in einem streitigen Verfahren gewährleistet, dass die Richtigkeit bestrittener Tatsachen gerichtlich festgestellt werden muss (BGHZ 124, 237 m. w. N.). Dem entspricht auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG NJW 1996, 2948, m. w. N.). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an.
Auch habe ich das Vorliegen eines hoheitlichen Rechtsverhältnisses zwischen mir und dem RBB angezweifelt. Hier treffen Grundrechteträger aufeinander. Zweifelsfrei kann ich mich auf die Grundrechte, die sich aus der Verfassung von Berlin ergeben, berufen. Der RBB ist Grundrechtsträger nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes. Beschl. vom 10. April 1986 [ 10.04.86 ]; GmS-OGB 1/85Zitat1. Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (GmS Beschl. v. 4. Juni 1974 - GmS-OGB 2/73, BSGE 37; 292 = NJW 1974,2087; BVerwG VersR 1976,466,467; GSZ - BGHZ 66,229,232; 67,81,84). Dieser Grundsatz bestimmt die Auslegung sowohl von § 13 GVG als auch von § 51 Abs. 1 SGG (BGHZ 89,250,251 f.). Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient.
§ 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO spricht von zu vollziehenden Verwaltungsakten in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten die nach der Abgabenordnung zu vollziehen sind. Dass wirksame Verwaltungsakte in Gestalt von „Festsetzungsbescheiden“ vorliegen, habe ich stets bestritten.
Streitgegenstand ist daher nach meinem Klagevortrag die fehlende Behördeneigenschaft des RBB und die fehlende personelle Legitimation (VerfGH Az. 42/99 vom 21. Oktober 1999; RdNr. 24 - 28).
Art. 67 VvB regelt im zweistufigen Aufbau der Berliner Verwaltung die Aufgabenverteilung zwischen Hauptverwaltung und Bezirken.
Die Hauptverwaltung umfasst die Senatsverwaltungen und die ihnen nachgeordneten Behörden und nicht rechtsfähigen Anstalten sowie die unter ihrer Aufsicht stehenden Eigenbetriebe (§ 2 Abs. 2 AZG). Die Oberstufe der Berliner Verwaltung ist somit ebenfalls zweistufig aufgebaut. Leitungsorgane sind die Senatsverwaltungen. Die Anzahl und fachliche Zuständigkeit (Geschäftsbereich) wird durch den Regierenden Bürgermeister bestimmt (Art. 65 Abs. 2 VvB). Den Senatsverwaltungen unterstehen - in hierarchischer Abhängigkeit mit voller Weisungsgebundenheit - die nachgeordneten Behörden und nicht rechtsfähigen Anstalten mit einer Zuständigkeit für das gesamte Stadtgebiet.
Die den Senatsverwaltungen nachgeordneten Sonderbehörden (Landesoberbehörden) erfüllen Sonderverwaltungsaufgaben im Zuständigkeitsbereich des gesamten Stadtgebietes, so z.B. Der Polizeipräsident in Berlin, die Berliner Feuerwehr, das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, das Landesamt für Gesundheit und Soziales, das Landesdenkmalamt und das Landesverwaltungsamt Berlin.
Die Sonderbehörden dienen der Entlastung der Senatsebene und Erfüllen bestimmte nach Art. 67 Abs. 1 VvB von der Hauptverwaltung durchzuführende Aufgaben mit Vollzugscharakter.
Die nicht rechtsfähigen Anstalten werden zu einem bestimmten öffentlichen Zweck zur Nutzung durch die Bevölkerung errichtet und aus der allgemeinen organisatorischen Verwaltung ausgegliedert. Sie bleiben in der Verselbstständigung hinter den Eigenbetrieben zurück, die als Sondervermögen eine weitgehende haushaltsrechtliche Eigenständigkeit besitzen. Sie dienen dem Zweck, die mit dem Nutzungsverhältnis in Zusammenhang stehenden Verwaltungsabläufe durch kurze Entscheidungswege zu effektiveren und die Senatsverwaltung zu entlasten. Auf Ebene der Hauptverwaltung sind zu nennen: die Landeszentrale für politische Bildung, das Landesarchiv.
Art. 59 Abs. 1 VvB beinhaltet den Grundsatz, das im Verhältnis zwischen Staat und Bürger alles wesentlichen Entscheidungen vom Gesetzgeber zu treffen sind. Die Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage für die Errichtung einer nachgeordneten nicht rechtsfähigen Anstalt lässt sich daraus nicht zwingend ableiten. Rein organisatorische Entscheidungen des Senats hierzu bedürfen nicht notwendigerweise der Mitwirkung des Abgeordnetenhauses (vgl. VerfGH des Landes Berlin vom 06.12.1994; Beschluss Az. 65/93; Schauspielbühne Berlin).
Eine gesetzliche Grundlage ist aber dann erforderlich, wenn und soweit das Verhältnis zum Bürger berührt wird. Dies betrifft im Rahmen der Errichtung von Behörden im Bereich der Eingriffsverwaltung, insbesondere deren Zuständigkeiten und Befugnisse. Werden gemeinsame Behörden mit dem Land Brandenburg errichtet, so ist stets ein Staatsvertrag notwendig, der der Zustimmung des Abgeordnetenhauses bedarf und Gesetzesrang hat (Art. 50 Abs. 1 VvB).
Die unterstaatliche Verwaltungsebene wird in Berlin durch zahlreiche landesunmittelbar Personalkörperschaften und rechtsfähige Anstalten gebildet. Hinzu kommen öffentlich-rechtliche Stiftungen insbesondere im Bereich Kultur. Beispiele für Körperschaften des öffentlichen Rechts sind insbesondere die Universitäten (Freie Universität, Technische Universität, Humboldt-Universität) und die Berufskammern (z.B. Ärztekammer, Apothekenkammer). Rechtsfähige Anstalten sind z.B. das IT-Dienstleistungszentrum Berlin (ITDZ) und das Studentenwerk. Seit der Eigenbetriebsreform von 1993 sind auch die früheren Eigenbetriebe für die Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge rechtsfähige Anstalten (Berliner Stadtreinigung BSR, Berliner Verkehrsbetriebe BVG, Berliner Wasserbetriebe BWB).
Öffentlich rechtliche Stiftung sind z.B. die Stiftung Berliner Philharmoniker sowie die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten, die Zusammen mit dem Land Brandenburg errichtet wurde. Das Museumsstiftungsgesetz ermächtigt durch § 2 Abs. 3 den Senat durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Abgeordnetenhauses bedarf, weitere Stiftungen zu errichten.
Körperschaften des öffentlichen Rechts, rechtsfähige Anstalten und öffentlich-rechtliche Stiftungen unterstehen der Staatsaufsicht (§ 28 Abs. 1 AZG). Besteht eine entsprechende Ermächtigung, können sie ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln.
Eine Sonderstellung nehmen die Berliner Sparkasse und die Berliner Wasserbetriebe ein. Diese sind zwar öffentlich-rechtliche Anstalten. Sie sind jedoch beide in privat-rechtliche Konzerne eingebunden. Die Berliner Sparkasse ist teilrechtsfähig und die Landesbank Berlin AG ist mit der Trägerschaft beliehen (Berliner Sparkassengesetz v. 28.06.2005).
Bezüglich der Berliner Wasserbetriebe ist auf den Leitsatz zum Urteil des VerfGH Bln 21. Oktober 1999 Urteil Az. 42/99 zu verweisen:Zitat1. Die gesetzliche Ermächtigung einer Anstalt des öffentlichen Rechts, im Rahmen eines Vertrages ihre Leitung einer juristischen Person des privaten Rechts zu unterstellen, ist mit dem Demokratieprinzip nur vereinbar, wenn sichergestellt ist, dass die Entscheidung über die Erteilung von Weisungen an die Anstalt Letztlich in der Hand des Gewährträgers (hier: Land Berlin) verbleibt; die demokratisch legitimierten Vertreter des Gewährträgers müssen die letztentscheidende Einflussmöglichkeit behalten (im Anschluss an BVerfGE 93, 37)
Entsprechend dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002 (Berlin GVBl. Nr. 34 vom 11.12.2013, S. 634; Brandenburg GVBl. Nr. 41 vom 9.12.2013), ist der Rundfunk Berlin-Brandenburg eine gemeinsame gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er ist somit eine juristische Personen des öffentlichen Rechtes für den die Haftung § 89 BGB gilt. Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des RBB ist gem. § 1 Abs. 2 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg unzulässig.
Für den RBB gilt das Recht des Bundeslandes Berlin.
Mit Änderung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung, GVBl. 2016, 218 und der damit verbundenen redaktionellen Überarbeitung des § 2 Abs. 4 VwVfG BE wird dem Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Geltung für den RRB verschafft und es steht fest:Zitat(4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin- Brandenburg.Der Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 26.05.2015, OVG 11 S 28.15:Zitat9verkennt, dass auch die jahrelang redaktionell unbearbeitete Vorgängerregelung des § 2 Abs. 4 VwVfG Bln einen maßgeblichen Verfassungsgrundsatz zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk umsetzte. Der Grundsatz der staatsferne beinhaltet nämlich, dass der RBB und sein Vorgänger nicht zur mittelbaren Landesverwaltung Berlins zählen.
Soweit hiermit geltend gemacht wird, das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Berlin (VwVfG Bln) gelte nach dessen .2 Abs. 4 nicht für die Tätigkeit des Senders Freies Berlin, so dass entgegen der verwaltungsgerichtlichen Annahme auch nicht über dessen .5a das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes (VwVG) Anwendung finden könne, und für den Antragsgegner als Rechtsnachfolger von SFB und ORB könne nichts anderes gelten, ist dem nicht zu folgen.
10
Denn die Ausschlussregelung in .2 Abs. 4 VwVfG Bln betrifft, wie schon ihr Wortlaut deutlich macht, nur die Tätigkeit des früheren Senders Freies Berlin (SFB). Dieser existiert jedoch bereits seit vielen Jahren nicht mehr. Vielmehr ist seit Inkrafttreten des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002 (RBBStaatsvertrag) am 1. Dezember 2002 an dessen Stelle aufgrund des Zusammenschlusses mit dem Ostdeutschen Rundfunk Brandenburg (ORB) der RBB getreten (vgl.§§.40 und 41 RBB-StV). Für dessen Tätigkeit gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt - was für den vorliegend maßgeblichen Bereich zu verneinen ist -, gemäß § 35 RBB-StV das Recht des Landes Berlin. Diese Regelung würde jedoch, was seitens beider Bundesländer bei Abschluss des Staatsvertrages nicht gewollt gewesen sein kann, in dem hier wesentlichen Bereich leerlaufen, wenn sich .2 Abs. 4 VwVfG Bln auch auf die Tätigkeit des RBB erstrecken würde. Erfasst wäre hiervon zudem auch eine entsprechende Tätigkeit des RBB im Land Brandenburg, obwohl sich diese Regelung des VwVfG Bln räumlich nie auf Brandenburg und gegenständlich nie auf den früheren ORB bezog. Davon kann ohne ausdrückliche, gerade auf den RBB bezogene Regelung im VwVfG Bln nicht ausgegangen werden.
Diese Form Regelung war nicht nur von beiden Bundesländern bei Abschluss des RBB-Staatsvertrages gewollt, sie war verfassungsrechtlich zwingend notwendig.
VGH Baden-Württemberg, Beschluss Az. 2 S 1431/08 vom 19. Juni 2008ZitatLeitsätze
Die in .2 Abs. 1 LVwVfG angeordnete Nichtgeltung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des Südwestfunks betrifft auch den Bereich des Gebühreneinzugs.
Ende fiktiver Teil 4 NWLF von X
Zitat8
§ 80 BVwVfG ist danach nicht im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Für § 80 LVwVfG gilt das Gleiche, da § 2 Abs. 1 LVwVfG die Tätigkeit des Südwestrundfunks vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausnimmt. Die vom Kläger gewünschte teleologische Reduktion dieser Vorschrift ist nicht möglich. Die inhaltliche Tätigkeit des Rundfunks ist schon deshalb vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen, weil sie nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags abzielt (vgl. § 9 LVwVfG). Die in § 2 Abs. 1 LVwVfG getroffene Regelung kann daher nicht oder zumindest nicht allein mit der erfassungsrechtlich gewährleisteten Rundfunkfreiheit erklärt werden. Ein entsprechender Zusammenhang wird auch in der Begründung des Entwurfs des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes nicht hergestellt. Die Nichtgeltung dieses Gesetzes auf die Tätigkeit der im Land ansässigen Rundfunkanstalten (seinerzeit: Süddeutscher Rundfunk und Südwestfunk) wird vielmehr damit gerechtfertigt, dass die Anwendung des Gesetzes Schwierigkeiten bereiten würde, soweit die Anstalten über die Landesgrenzen hinaus tätig werden müssten. Als weiterer Grund wird angeführt, dass das Verfahren der Rundfunkanstalten über den Gebühreneinzug spezialgesetzlich geregelt sei (LT-Drs. 7/820, S. 69). Diese Ausführungen lassen keinen Zweifel daran, dass mit „Tätigkeit“ in § 2 Abs. 1 LVwVfG nicht nur die inhaltliche Tätigkeit des Rundfunks gemeint ist, sondern auch - oder gerade - das Verfahren des Gebühreneinzugs.
9
Die zitierte Begründung ist allerdings insoweit fragwürdig, als die spezialgesetzliche Regelung über den Gebühreneinzug schon damals und auch heute noch Lücken aufweist. Das Vorhandensein einer solchen Lücke rechtfertigt es jedoch nicht, das Landesverwaltungsverfahrensgesetz unmittelbar oder entsprechend anzuwenden, um diese Lücke zu schließen. Ein Rückgriff auf das Landesverwaltungsverfahrensgesetz ist vielmehr nur insoweit möglich, als in ihm allgemeine rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze zum Ausdruck kommen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 2 Rn. 1; Meyer in Knack, VwVfG, 8. Aufl., .2 Rn. 14; Ziekow, VwVfG, .2 Rn. 2). …
OVG Nordrhein-Westfalen Beschluss Az. 16 A 49/09 vom 14. Juli 2010Zitat31Mit Urteil Az. 16 A 1873/12 vom 25. April 2013 OVG Nordrhein-Westfalen bestätigte seine Rechtsauffassung nochmals und führte erneut aus:
§ 80 VwVfG findet aber im Rahmen von Streitigkeiten über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht keine Anwendung. Denn nach .2 Abs. 1 VwVfG NRW gilt das nordrheinwestfälische Landesverwaltungsverfahrensgesetz unter anderem nicht für die Tätigkeit des Westdeutschen Rundfunks Köln, also des Beklagten. Eine den eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 VwVfG NRW außer Acht lassende unmittelbare oder analoge Anwendung des § 80 VwVfG NRW kommt, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, nicht in Betracht.
32
Insbesondere kann § 2 Abs. 1 VwVfG, soweit darin auch der Beklagte genannt wird, nicht aus der Erwägung heraus unbeachtet gelassen werden, dass diese Vorschrift lediglich für den unter besonderen verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 GG gestellten Kernbereich der Tätigkeit des Westdeutschen Rundfunks, also für die Produktion und Ausstrahlung von Rundfunk und Fernsehprogrammen, nicht aber für die begleitende originäre Verwaltungstätigkeit wie etwa den Einzug der Rundfunk und Fernsehgebühren zum Tragen kommen solle.
33
Denn dem Gesetz kann kein Anhaltspunkt für eine solche Differenzierung nach den unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen entnommen werden; vielmehr stellen die Tatbestände des § 2 Abs. 1 VwVfG NRW anders als diejenigen des § 2 Abs. 2 VwVfG gerade nicht auf bestimmte Funktionen, sondern umfassend auf die dort genannten Funktionsträger ab. Außerdem vollzieht sich die grundrechtlich abgesicherte „eigentliche“ Rundfunktätigkeit des Beklagten jedenfalls typischerweise von vornherein nicht in verwaltungsverfahrensrechtlichen Formen, etwa dem Erlass von Verwaltungsakten. Die Aufnahme des Beklagten in den Ausschlusskatalog des § 2 Abs. 1 VwVfG NRW kann daher nur so verstanden werden, dass der Gesetzgeber die Tätigkeiten des Westdeutschen Rundfunk umfassend von der Geltung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ausnehmen wollte, auch und gerade bezogen auf dessen originäre Verwaltungstätigkeit.
34
So auch Schliesky, in: Knack/Henneke, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 9. Aufl., § 2 Rn. 9.
35
Mit dem Verwaltungsgericht ist weiter davon auszugehen, dass im Recht der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auch eine ergänzende Heranziehung des § 80 VwVfG NRW bzw. des darin zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens des kostenrechtlichen Ausgleichs für eine im Ergebnis berechtigte Rechtsverfolgung durch den Bürger nicht in Betracht kommt. Wenngleich das Verwaltungsverfahren bei der Erhebung von Rundfunkgebühren und speziell bei der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht im Rundfunkgebührenstaatsvertrag nur rudimentär normiert ist und daher im Einzelfall der Rückgriff auf grundlegende Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts geboten sein kann,
36
so im Ergebnis für die §§ 48 und 49 VwVfG NRW OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2009 16 A 106/09 , Juris (Rn. 32); vgl. allgemein etwa Schliesky, a.a.O., .2 Rn. 6,Zitat35Folgt man dieser strickten Auslegung des Gesetzes und des Grundsatzes der „Staatsferne“, so gilt das Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung und damit das Verfahrensgesetz nicht für den RBB, selbst bei der Wahrnehmung der Aufgaben als Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV im Rahmen der Rundfunkbeitragserhebung.
Insbesondere kann § 2 Abs. 1 VwVfG, soweit darin auch der Beklagte genannt wird, nicht aus der Erwägung heraus unbeachtet gelassen werden, dass diese Vorschrift lediglich für den unter besonderen verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gestellten Kernbereich der Tätigkeit des Westdeutschen Rundfunks, also für die Produktion und Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, nicht aber für die begleitende originäre Verwaltungstätigkeit wie etwa den Einzug der Rundfunk- und Fernsehgebühren zum Tragen kommen solle.
36
Denn dem Gesetz kann kein Anhaltspunkt für eine solche Differenzierung nach den unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen entnommen werden; vielmehr stellen die Tatbestände des § 2 Abs. 1 VwVfG NRW anders als diejenigen des § 2 Abs. 2 VwVfG gerade nicht auf bestimmte Funktionen, sondern umfassend auf die dort genannten Funktionsträger ab. Außerdem vollzieht sich die grundrechtlich abgesicherte „eigentliche“ Rundfunktätigkeit des Beklagten jedenfalls typischerweise von vornherein nicht in verwaltungsverfahrensrechtlichen Formen, etwa dem Erlass von Verwaltungsakten. Die Aufnahme des Beklagten in den Ausschlusskatalog des § 2 Abs. 1 VwVfG NRW kann daher nur so verstanden werden, dass der Gesetzgeber die Tätigkeiten des Westdeutschen Rundfunks umfassend von der Geltung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ausnehmen wollte, auch und gerade bezogen auf dessen originäre Verwaltungstätigkeit.
Der RBB handelt im Rahmen der „gesetzlichen“ Aufgabenzuweisung im Bereich des Rundfunkbeitragswesens außerhalb seiner verfassungsrechtlichen Stellung Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Unzweifelhaft handelt es sich hier nicht um eine journalistische, kulturelle etc. Tätigkeit, innerhalb der dualen Rundfunkordnung.
Daher ist auch zu Prüfen, ob die Landesgesetzgeber im Rahmen der Aufgabenzuweisungen des RBStV an die Landesrundfunkanstalt verfassungskonform handelten.
Denn bereits das Austauschen des Begriffs Landesrundfunkanstalt gegen Landesmedienanstalt oder Finanzverwaltung im RBStV verdeutlicht was vom Gesetzgeber geregelt wurde und was verfassungsrechtlich zu beanstanden ist.
Diese gesetzliche Regelung, die gesetzliche Beauftragung der Landesmedienanstalt mit der „Rundfunkbeitragserhebung“ stellt das her was Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fordert: die Staatsferne.
In konsequenter Anwendung und Auslegung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und der Höchstrichterlichen Rechtsprechung des BVerfG (vgl. z.B. BVerfGE 90, 60 - 8. Rundfunkentscheidung) ist der Landesgesetzgeber nicht verpflichtet die Rundfunkbeitragserhebung durch die Landesrundfunkanstalten zu regeln.
Was historisch gesehen auch früher nicht der Fall war, da die Deutsche Bundespost mit der Einziehung der Gebühr jahrzehntelang betraut war.
Dem Landesgesetzgeber war es durchaus möglich, auch im Rahmen einer Wohnungssteuer nach Art. 105 Abs. 2a GG den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren und die Veranlagung zur Wohnsteuer durch die Finanzämter zu regeln.
Er entschloss sich stattdessen, nach § 10 Abs. 7 RBStV die Übertragung der Tätigkeit der Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV auf eine „nichtrechtsfähige öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle“ der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten i.S.d. RBStV zu ermöglichen.
Es zeigt sich deutlich, dass der RBStV elementare rechtsstaatliche Grundsätze völlig unbeachtet lässt. Die Gestaltung, Auslegung und Anwendung eines „Beitragsmodells“ das faktisch jeden wohnenden Mensch in Berlin, in der Bundesrepublik Deutschland trifft, hat der Gesetzgeber selbst zu treffen. Die Gestaltung des Verfahrens darf im vorliegenden Lebenssachverhalt nicht dem öffentlich-rechtlichen „staatsfernen“ Rundfunk überlassen werden. Die Verpflichtung des Staates zur Achtung und Wahrung der Menschenwürde und damit insbesondere die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der Fairness und des effektiven Rechtsschutzes, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, die Grundsätze der Transparenz, Partizipation und das Prinzip der Gewaltenteilung, lassen es nicht zu, dass Entscheidungen über eine ggf. lebenslange Heranziehung zu einem „Wohnungsbeitrag“ per „Direktanmeldung“ oder in einer formlosen Bestätigung der Anmeldung durch ein „nicht rechtsfähiges Inkassokonstrukt“ getroffen werden.
Die „Feststellungsbescheide“ des „Beitragsservice“ sind zweifelsfrei nicht kulturelle, sportliche oder meinungsbildendende „Beiträge“ der „staatsfernen“ dualen Rundfunkordnung. Das „gesetzmäßige Verwaltungsverfahren“ hat der Landesgesetzgeber wie folgt geregelt:
§ 10 RBStV Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, VollstreckungZitat(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.Hierzu führt der Landesgesetzgeber in der Abgeordnetenhaus Drucksache 16/3941, vom 09.03.2011, 16. Wahlperiode Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Zu § 10 auf Seite 66 aus:
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.ZitatAbsatz 5 bestimmt, dass rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt werden können. Diese Vorschrift regelt die verfahrensrechtliche Zuständigkeit für das Festsetzungsverfahren. Die Regelung in Satz 2, der zufolge Festsetzungsbescheide statt dessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden können, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet, ist eine Abweichung, die der Verwaltungsvereinfachung dient: Diese Regelung ermöglicht es unter anderem, dass in dem Fall, dass ein Rundfunkteilnehmer umgezogen ist, dann auch die örtlich neu zuständige Anstalt befugt sein soll, rückständige Gebühren festzusetzen.Das Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung gilt, dem Willen des Landesgesetzgebers folgend nicht. Dennoch ist den Ausführungen zu Absatz 6 zu entnehmen, dass es sich bei dem Feststellungsbescheid um einen „Verwaltungsakt“, wohl spezieller Art, außerhalb der drei Säulen Theorie, handelt.
Gemäß Absatz 6 werden Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Dies entspricht der öffentlich-rechtlichen Rechtsnatur des Rundfunkbeitrags. Wichtigstes Merkmal des Verwaltungszwangsverfahrens ist, dass die Landesrundfunkanstalt nicht einen Titel im Sinne der §§ 704 oder 794 der Zivilprozessordnung benötigt, sondern als Vollstreckungsgrundlage für rückständige Rundfunkbeiträge der Beitragsbescheid als Verwaltungsakt ausreicht. Absatz 6 Satz 2 gibt der zuständigen Landesrundfunkanstalt das Recht, sich unmittelbar an die nach Landesrecht zur Vollstreckung zuständige Stelle zu wenden.
Es handelt sich sozusagen um die Schaffung des vier Säulen Modells, in dem der öffentlich-rechtliche Rundfunk, aufgrund seiner „staatsfernen“ Rolle, die vierte Säule wahrnimmt. Der RBB handelt zweifelsfrei nicht als Sozialverwaltung, er handelt zwar im weiteren Sinne als Abgabenverwaltung doch ist er zweifelsfrei kein Finanzamt. Er steht wie dargelegt, auch völlig außerhalb des Verwaltungsaufbaus Berlin.
Das Vollstreckungsverfahren „ordnete“ der Landesgesetzgeber mit dem VwVfG BE 2016 neu, wie folgt:Zitat§ 8 Abs. 2 VwVfG BEAus § 8 Abs. 4 VwVfG BE ergibt sich:
(2) Landesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die den Vollstreckungsbehörden des Landes Berlin im Sinne von § 4 Buchstabe b des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Vollstreckungsanordnungen übermitteln, sind verpflichtet, für jede übermittelte Vollstreckungsanordnung einen Pauschalbetrag für den nicht durch vereinnahmte Gebühren und Auslagen gedeckten Verwaltungsaufwand (Vollstreckungspauschale) zu zahlen. Die Vollstreckungspauschale wird für ab dem 1. Januar 2016 übermittelte Vollstreckungsanordnungen erhoben.Zitat(4) Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Rundfunkangelegenheiten, für Wirtschaft sowie für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltungen durch Rechtsverordnung die Höhe der Vollstreckungspauschale zu bestimmen sowie den Berechnungszeitraum, die Entstehung und die Fälligkeit der Vollstreckungspauschale, den Abrechnungszeitraum, das Abrechnungsverfahren und die abrechnende Stelle zu regeln.
Der Abgeordnetenhaus Drucksache 17/2697 vom 28.01.2016 ab Seite 13 ist zu entnehmen.Zitataa) § 8 Absatz 2 VwVfG Bln-neuDie Gesetzmäßigkeit der Verwaltung lässt auch die Einführung eines „staatsfernen Verwaltungsrechtes“ nicht zu. Alleine die Tatsache dass einer „etablierten Institution“ wie der GEZ eine Aufgabe zugeteilt werden sollte, die zwingend durch Art. 67 VvB in den Aufgabenbereich der Hauptverwaltung fällt, zeigt den verfassungswidrigen „neu zu entwickelten“ „staatsfernen Verwaltungsaufbau des öffentlich-rechtlichen Rundfunkstandes“.
Die Vollstreckungspauschale wird den in Absatz 2 bezeichneten Anordnungsbehörden auferlegt, die zur Beitreibung ihrer öffentlich-rechtlichen Geldforderungen die Vollstreckungsstellen der Berliner Finanzverwaltung in Anspruch nehmen. Die Erhebung der Vollstreckungspauschale soll auf die in Absatz 2 genannten landesunmittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, insbesondere die Berliner Innungen und Kammern sowie die Rundfunkanstalt Berlin-Brandenburg, beschränkt werden, um eine Steuerfinanzierung des auf Grund der Vollstreckung der Ansprüche sonstiger Anordnungsbehörden entstehenden Verwaltungsaufwands zu vermeiden.
Die von Absatz 2 erfassten landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind rechtlich selbstständige Rechtsträger außerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung. Insgesamt vom Anwendungsbereich der Regelung ausgenommen sind Behörden der unmittelbaren Landesverwaltung (z.B. der Polizeipräsident in Berlin, die Landeshauptkasse oder die Bezirksämter). Der Ausschluss dieser Behörden vom Anwendungsbereich der Norm erfolgt im Hinblick auf die Zielsetzung, eine Kostenbeteiligung für zum großen Teil beitragsfinanzierte Verwaltungsträger herbeizuführen.
Gegen eine Belastung der Behörden der unmittelbaren Landesverwaltung mit der Vollstreckungspauschale spricht zudem, dass diese für die Berliner Finanzverwaltung umfangreich und unter Einsatz von erheblichen Ressourcen (z.B. Landespolizei) kostenfrei tätig sind (Gegenseitigkeit) und sie am internen Kostenausgleich der Berliner Verwaltung teilnehmen.
Eine aus § 73 Abs. 1 Nr. 3 VwGO abgeleitete Stellung als Selbstverwaltungsbehörde scheidet auch aus anderen Gründen aus:
Die Senatsverwaltung hat entsprechend dem II. Abschnitt des AZG Eingriffs- und Aufsichtsrechte in die sich selbstverwaltenden Bezirke (vgl. Art. 66 Abs. 2 VvB, Art. 67 Abs. 2 VvB). Dies soll auch die Rechtmäßigkeit der Verwaltung gewährleisten (Art. 67 Abs. 2 Satz 2 VvB).
Die Bezirksverwaltungen unterstehen der Aufsicht durch den Senat und die Senatsverwaltung für Inneres (§ 9 AZG). Hiermit ist im Wesentlichen die Rechtsaufsicht gemeint und wird eingeschränkt vom Grundsatz, dass die „Entschlusskraft und Verantwortungsfreudigkeit der bezirklichen Organe“ durch die Aufsicht nicht beeinträchtigt werden darf (§ 9 Abs. 3 S. 2 AZG). Fachaufsichtlichen Eingriffsrechte sind begrenzt (§ 13a AZG). Die Sonderbehörden unterliegen der Rechts- und Fachaufsicht der zuständigen Senatsverwaltung (§ 8 AZG).
Da in Berlin staatliche und gemeindliche Aufgaben nicht getrennt werden (§ 1 AZG) sind die Bezirksämter grundsätzlich zugleich Ausgangs- und gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 2 VwGO auch Widerspruchsbehörde ihrer Verwaltungsakte, da die nächsthöhere Verwaltungsbehörde stets sogleich die Senatsverwaltung als oberste Landesbehörde ist. Dasselbe gilt für die Sonderbehörden. Für einige Fälle ist die Widerspruchsbehörde nochmals ausdrücklich bestimmt. Für die Bezirksämter und die Sonderbehörden in § 27 AZG und für die Polizei in § 67 ASOG.
Der RBB (§ 28 Abs. 2 AZG) unterliegt nach § 28 Abs. 1 AZG der Staatsaufsicht. Diese Staatsaufsicht hat sicherzustellen, dass die Rechtsmäßigkeit der Verwaltung gewahrt bleibt (§ 28 Abs. 3 AZG).
Da die Landesrundfunkanstalt auf dem Gebiet des Rundfunkbeitrages im strategischen Verbund mit anderen Berliner Behörden wie etwa der Meldebehörde oder den Finanzämtern wirkt, unterliegt sie der unmittelbaren Rechts- und Fachaufsicht der zuständigen Senatsverwaltung.
Auch an einem weiteren Beispiel kann dies zusätzlich verdeutlicht werden. Dem Rechtsgebiet der Gebühren und Beiträge im Land Berlin.
Entsprechend Geschäftsverteilungsplanes des Senats von Berlin gehört gem. V. zum Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Finanzen Nr. 14:ZitatGebühren- und Beitragsrecht; allgemeine Angelegenheiten des Gebühren- und BeitragswesensDie Regelungen die der RRB, namentlich die ehemalige Intendantin Reim, mit der „Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug“ getroffen hat, tangieren gleich mehrfach in erheblicher Weise den Geschäftsverteilungsplanes des Berliner Senates.
Die Regelungen des Rundfunks Berlin-Brandenburg scheitern bereits bei der Nachprüfung einfachster verwaltungsrechtlicher Grundsätze. Es bedarf gar keiner weiteren Erläuterungen hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit dieser „modernen Landesgesetzgebung zum Meldewesen und der Rasterfahndung“. Die Feststellung der Tatsachen zu sachlichen, örtlichen und persönlichen Vorrausetzungen reicht vollkommen aus, um die „Entscheidung“ des RBB als rechtswidrig zu entlarven.
Auch erfüllen die „Feststellungsbescheide“ des Beklagten für den Bereich des RBB nicht einmal ansatzweise die verwaltungsrechtlichen Erfordernisse. Er scheitert bereits an den Grundsätzen der Zeichnung (siehe Abschnitt D GGO I) und an § 37 Abs. 3 VwVfG. Er wurde „automatisch“ von einer „Maschine“ erlassen und ist NICHTIG.
Danach hat der Streitgegenstand eindeutig den Charakter eines Verwaltungsstreites, bei dem der RBB beizuladen ist.
Damit liegt ein Streitgegenstand zugrunde der auch auf eine Verletzung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung beruht.
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) in der Fassung vom 22. Februar 1977Zitat§ 5 Revisibilität von LandesverfahrensrechtDer Rechtsstreit hätte daher, da er sich gegen die Verwaltungsvollstreckungsbehörde und den RBB richtete, auf den Verwaltungsrechtsweg verwiesen werden müssen.
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht kann auch darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung beruht.
Die unüberschaubare gerichtliche Gemengelage kann mir nicht angelastet werden.
Sie ist unmittelbare Folge eines Landesgesetzes, dass nachweislich nicht vom Landesgesetzgeber Berlin stammt.
B.2. Verletzung des Steuergeheimnis
Bezüglich des Steuergeheimnisses ist auf den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) des Bundesfinanzministeriums vom 31.01.2014, Seite 7 ff. zu verweisen:ZitatAEAO zu § 30 - Steuergeheimnis:
Inhaltsübersicht
1. Gegenstand des Steuergeheimnisses
2. Verpflichteter Personenkreis
3. Befugnis zur Offenbarung
4. Offenbarung zur Durchführung eines steuerlichen Verfahrens (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 AO)
5. Gesetzlich zugelassene Offenbarung (§ 30 Abs. 4 Nr. 2 AO)
6. Offenbarung mit Zustimmung des Betroffenen (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO)
7. Offenbarung zur Durchführung eines außersteuerlichen Strafverfahrens (§ 30 Abs. 4 Nr. 4 AO)
8. Offenbarung aus zwingendem öffentlichen Interesse (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 AO)
9. Offenbarung vorsätzlich falscher Angaben (§ 30 Abs. 5 AO)
10. Auskunft über Anzeigeerstatter
1. Gegenstand des Steuergeheimnisses
1.1 Durch das Steuergeheimnis wird alles geschützt, was dem Amtsträger oder einer ihm gleichgestellten Person in einem der in § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c AO genannten Verfahren über den Steuerpflichtigen oder andere Personen bekannt geworden ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob diese Tatsachen für die Besteuerung relevant sind oder nicht.
1.2 Das Steuergeheimnis erstreckt sich auf die gesamten persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen, öffentlichen und privaten Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen Person. Zu den Verhältnissen zählen auch das Verwaltungsverfahren selbst, die Art der Beteiligung am Verwaltungsverfahren und die Maßnahmen, die vom Beteiligten getroffen wurden. So unterliegt z.B. auch dem Steuergeheimnis, ob und bei welcher Finanzbehörde ein Beteiligter steuerlich geführt wird, ob ein Steuerfahndungsverfahren oder eine Außenprüfung stattgefunden hat, wer für einen Beteiligten im Verfahren aufgetreten ist und welche Anträge gestellt worden sind.
1.3 Zum geschützten Personenkreis gehören nicht nur die Steuerpflichtigen, sondern auch andere Personen, deren Verhältnisse einem Amtsträger in einem steuerlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren bekannt geworden sind. Ob diese Personen in einem derartigen Verfahren auskunftspflichtig sind oder ihre Angaben ohne rechtliche Verpflichtung abgegeben haben, ist für die Zuordnung zum geschützten Personenkreis unerheblich (BFH-Urteil vom 8.2.1994, VII R 88/92, BStBl II S. 552). Zur Information des Steuerpflichtigen über ein Auskunftsersuchen gegenüber Dritten vgl. AEAO zu § 93, Nr. 1.2.6. Gesetzliche Pflichten des Dritten zur Unterrichtung des Steuerpflichtigen über eine ihn betreffende Mitteilung an die Finanzbehörden bleiben unberührt.
1.4 Dem Steuergeheimnis unterliegt auch die Identität eines Anzeigeerstatters (vgl. BFH-Beschluss vom 7.12.2006, V B 163/05, BStBl II 2007 S. 275 m.w.N.). Nach § 30 Abs. 4 Nr. 4 Buchstabe b und Abs. 5 AO kann allerdings eine Durchbrechung des Steuergeheimnisses zulässig und in besonders gelagerten Einzelfällen sogar geboten sein (vgl. AEAO zu § 30, Nr. 10).
2. Verpflichteter Personenkreis
2.1 Das Steuergeheimnis haben Amtsträger und die in § 30 Abs. 3 AO genannten Personen zu wahren.
2.2 Amtsträger sind die in § 7 AO abschließend aufgeführten Personen.
2.3 Den Amtsträgern sind nach § 30 Abs. 3 AO gleichgestellt u.a. die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist dies, wer, ohne Amtsträger zu sein, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluss, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten aufgrund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist. Rechtsgrundlage für die Verpflichtung ist das VerpflG.. Für eine Verpflichtung kommen z.B. Schreib- und Registraturkräfte, ferner Mitarbeiter in Rechenzentren sowie Unternehmer und deren Mitarbeiter, die Hilfstätigkeiten für die öffentliche Verwaltung erbringen (z.B. Datenerfassung, Versendung von Erklärungsvordrucken), in Betracht.
2.4 Sachverständige stehen Amtsträgern nur dann gleich, wenn sie von einer Behörde oder einem Gericht hinzugezogen werden.
3. Befugnis zur Offenbarung
Die Absätze 4 und 5 des § 30 AO erlauben die Offenbarung der in § 30 Abs. 2 AO geschützten Verhältnisse, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, nicht aber die Verwertung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Offenbarung ist jedes ausdrückliche oder konkludente Verhalten, auf Grund dessen Verhältnisse eines anderen bekannt werden können. Eine Offenbarung kann sich aus mündlichen, schriftlichen oder elektronischen Erklärungen, aber auch aus anderen Handlungen (z.B. Gewährung von Akteneinsicht, Kopfnicken usw.) oder Unterlassungen ergeben. Die Finanzbehörde ist, sofern eine der in § 30 Abs. 4 und 5 AO genannten Voraussetzungen vorliegt, zur Offenbarung befugt, jedoch nicht verpflichtet. Es gelten die Grundsätze des § 5 AO. Bei der Entscheidung, ob dem Steuergeheimnis unterliegende Verhältnisse offenbart werden sollen, ist zu berücksichtigen, dass das Steuergeheimnis auch dazu dient, die Beteiligten am Besteuerungsverfahren zu wahrheitsgemäßen Angaben zu veranlassen. Ist die Befugnis zur Offenbarung nach § 30 AO gegeben und besteht gleichzeitig ein Auskunftsanspruch, der für sich allein das Steuergeheimnis nicht durchbricht, z.B. § 161 StPO, so ist die Finanzbehörde zur Auskunftserteilung verpflichtet.
:..
5. Gesetzlich zugelassene Offenbarung (§ 30 Abs. 4 Nr. 2 AO)
Auf § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO kann eine Offenbarung nur gestützt werden, wenn die Befugnis zum Offenbaren in einem Gesetz ausdrücklich enthalten ist. Eine Bestimmung über die allgemeine Pflicht zur Amtshilfe genügt nicht. Die Befugnis kann in der AO selbst (z.B. § 31 AO), in anderen Steuergesetzen oder in außersteuerlichen Vorschriften enthalten sein.
Zu den außersteuerlichen Vorschriften gehören insbesondere:
- § 5 Abs. 3 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen;
- § 236 Abs. 1 und § 379 Abs. 2 des Gesetzes über Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
- § 88 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes
- § 197 Abs. 2 Satz 2 des Baugesetzbuches;
- § 49 des Beamtenstatusgesetzes und § 115 des Bundesbeamtengesetzes;
- § 24 Abs. 2 und 6 des Bundesdatenschutzgesetzes;
- § 39 des Erdölbevorratungsgesetzes;
- § 17 Satz 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen;
- § 14 Abs. 4 und § 153a Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung;
- § 3 Abs. 5 des Güterkraftverkehrsgesetzes;
- § 8 Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen;
- § 4a Abs.3 Satz 4 des Melderechtsrahmengesetzes;
- § 25 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes;
- § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Preisstatistik;
- § 27 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen;
- § 21 Abs. 4 SGB X;
- § 5 Abs. 2, § 10 Steuerberatungsgesetz;
- § 9 des Gesetzes über Steuerstatistiken;
- § 492 Abs. 3 der StPO i.V.m. §§ 385, 399 AO;
- § 20 Abs. 4 des Unterhaltssicherungsgesetzes;
- § 3a der Verfahrensordnung für Höfesachen;
- §§ 32 Abs. 4 und § 35 Abs. 4 des Wohnraumförderungsgesetzes und § 2 des Wohnungsbindungsgesetzes;
- § 2 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes;
- § 36 Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung;
- § 10 Abs. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
- § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes;
- § 18 Abs. 3a Bundesverfassungsschutzgesetz (vgl. auch § 51 Abs. 3 Satz 3 AO);
- § 2 Abs. 4 und § 8 Bundesarchivgesetz;
- § 36a Abs. 3 Wirtschaftsprüfungsordnung;
- § 64a Abs. 2 Bundesnotarordnung;
- § 34 Abs. 2 Patentanwaltsordnung;
- § 54 Abs. 1 Satz 4 Gerichtskostengesetz;
- § 19 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Kostenordnung, ggf. i.V.m. § 141 oder § 159 Kostenordnung und . -§ 6 Abs. 5 Unterhaltsvorschussgesetz.
Weiter wird unter „8. Offenbarung aus zwingendem öffentlichen Interesse (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 AO)“ des Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) umfangreiche Ausführungen vorgenommen, u.a.:ZitatEine Offenbarung ist gem. § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO zulässig, soweit für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO enthält eine beispielhafte Aufzählung von Fällen, in denen ein zwingendes öffentliches Interesse zu bejahen ist. Bei anderen Sachverhalten ist ein zwingendes öffentliches Interesse nur gegeben, wenn sie in ihrer Bedeutung einem der in § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO erwähnten Fälle vergleichbar sind. Liegt ein zwingendes öffentliches Interesse vor, macht es für die Zulässigkeit der Offenbarung keinen Unterschied, ob die Finanzbehörde aufgrund eigener Erkenntnisse von Amts wegen die zuständige Behörde informiert oder ob die zuständige Behörde unter Schilderung der Umstände, die das Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses begründen, die Finanzbehörde um Auskunft ersucht.Ob die ersuchte Behörde, die Vollstreckungsabteilung des Finanzamtes X, auf Daten zurückgreift die dem Steuergeheimnis § 30 AO unterliegen und im Anschluss den Steuerrückerstattungsanspruch pfändet, richtet sich auch danach, ob dies im öffentlichen Unteresse liegt. Dabei ist unter anderem zu berücksichtigen, dass die Offenbarung von dem Steuergeheimnis unterliegende Verhältnisse, dazu führen könnte, dass die Beteiligten am Besteuerungsverfahren keine oder nur noch eingeschränkte wahrheitsgemäße Angaben machen.
Entscheidet sich der Staat dazu, aus einem „öffentlichen Interesse“ heraus, dass Steuergeheimnis zu lüften, so hat er dabei auch insbesondere abzuwägen, welche „Stelle“ aus „welchem“ Grund ihn hierzu „veranlasst“ bzw. „ersucht“.
So ist z.B. geschütztes Rechtsgut der Amtsanmaßung § 132 StGB aus gutem Grund, der Schutz der staatlichen Organisation und der Staatsgewalt. Es handelt sich dabei um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das Autorität und Ansehen des Staats dadurch schützen soll, dass es die Vortäuschung von Hoheitsgewalt unter Strafe stellt.
Der Staat und seine Behörden müssen für die Bevölkerung erkennbar bleiben. Öffnet der Staat hingegen die staatliche Verwaltung für „staatsferne Verwaltungsträger“ und lässt diese auf „geschützte staatliche Datenbanken“ wie etwa dem Melderegister oder wie im vorliegenden Lebenssachverhalt auf Dateien und Akten der Steuerbehörde zugreifen, wird das Vertrauen der Bevölkerung zutiefst erschüttert.
Im „Rundfunkbeitragsrecht“ durfte der demokratisch legitimierte Staat sich seiner Verantwortung für derart, originäre wie auch essentielle Staatsaufgaben nicht - auch nicht teilweise - entziehen. Denn die Einrichtung einer Selbstverwaltungskörperschaft - der Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV, denen die Erledigung einer derartig wichtigen Aufgaben des gemeinen Wohls übertragen wurde, bedeutet - ungeachtet der Intensität und Wirksamkeit notwendiger Staatsaufsicht - nicht nur ein Stück Rückzug des Staates aus der eigenen Verantwortung, sondern mit abnehmender Legitimation der Körperschaftsorgane auch eine Fremdbestimmung der Gemeinschaft, durch Träger von Partikularinteressen, in ihren ureigensten Angelegenheiten . Diese Bedenken werden zusätzlich durch den eigentlichen Wirkungskreis des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verstärkt. Denn seine Machtstellung als Rundfunk gibt ihm darüber hinaus auch zusätzlich die Möglichkeit den Meinungs- und Willensbildungsprozess des Staatsvolkes in seinem Sinne zu beeinflussen. Damit wird letztlich ein ungleicher Einfluss auf die Ausübung von Staatsgewalt des „Herren“ (der Beitragsservice) über die Gerichte, den Landesgesetzgeber und die Verwaltung bewirkt.
B.2.1. Ersuchende „Behörde“
Gemäß § 10 Abs. 7 RBStV:Zitat(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.besteht die gesetzliche Möglichkeit die Aufgaben der Landesrundfunkanstalten i.S.d. RBStV an eine gemeinsame nichtrechtsfähige öffentlich-rechtliche - als Verwaltungsgemeinschaft - betriebene Stelle ganz oder teilweise auszugliedern.
Der ARD ZDF Deutschlandradio nimmt mit der Zentrale in Köln und dezentralen Gliederungseinheiten die Aufgabe wahr.
Das Urteil des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg vom 01.03.2017, - 7 K 7188/16 - führt hierzu aus:Zitat43
5. Unmaßgeblich ist auch, ob das Vollstreckungsersuchen von der Intendantin des Rundfunk B… persönlich veranlasst worden ist (was nach allgemeiner Erfahrung wohl ausgeschlossen werden kann) bzw. welcher Sachbearbeiter das Vollstreckungsersuchen veranlasst hat. Denn die Nennung der Intendantin unter dem Vollstreckungsersuchen bezeichnet sie nur als Organ und gesetzliche Vertreterin des Rundfunk B… (§ 21 Abs. 2 des Rundfunk B…-Staatsvertrags), schließt aber eine Bearbeitung des konkreten Schreibens durch einen Sachbearbeiter nicht aus.
Welche „Stelle“ als ersuchende Behörde Auftritt ist im Verwaltungsvollstreckungsverfahren von erheblicher Bedeutung. Ebenso wie der „Amtsträger“ der die Vollstreckung anordnet bzw. um „Amtshilfe“ ersucht. Wie bereits dargestellt, handelt hier der Beitragsservice. Dieser Bedient sich hierzu auch einer Vielzahl von „Verwaltungshelfern“.
Nach meinem dafürhalten ist der Beitragsservice privatrechtlich organisiert und vermutlich Mitglied des privaten Inkassoverbandes - Creditreform -. Aus der AO Kartei Abschnitt Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen, ergibt sich jedenfalls:ZitatEine Beauftragung des Inkassounternehmens Creditreform (www.creditreform.de) durch den rbb erfolgt erst, wenn der Vollstreckungsversuch des Finanzamts fruchtlos verlaufen ist.Diese Darstellung ist anzuzweifeln, meiner Ansicht nach trägt für das Vollstreckungsverfahren von Rundfunkbeiträgen alleine der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice die Verantwortung und veranlasst bundesweit die Zwangsvollstreckungsverfahren. Dies ergibt sich ferner aus dem Beschluss des BGH Az. I ZB 64/14 vom 11. Juni 2015, RdNr. 34:Zitat34Neben der Tatsache, dass der BGH ebenfalls auf dem Gebiet des Rundfunkbeitragsrechts befasst war, was die gerichtliche Gemengelage aufzeigt, stellt sich die Frage, woraus eine „nichtrechtsfähige“ Inkassostelle die gesetzliche Befugnis ableitet als „ersuchende Behörde“ i.S.d. § 250 AO aufzutreten.
Gemäß § 10 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vom 17. Dezember 2010 (RBStV), der den Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31. August 1991 (RGeb-StV) mit Wirkung vom 1. Januar 2013 aufgehoben hat (vgl. Art. 2 und Art. 7 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 15. Dezember 2010) steht das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag der Landesrundfunkanstalt, dem Zweiten Deutschen Fernsehen, dem Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet oder das Kraftfahrzeug zugelassen ist. Daraus ergibt sich, dass im Streitfall allein der Gläubiger als Landesrundfunkanstalt im Hinblick auf die Geltendmachung und Vollstreckung der Beitragsforderungen partei- und prozessfähig ist. Dem steht nicht entgegen, dass gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft - dem Beitragsservice (früher GEZ) - wahrnimmt. Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und damit auch nicht partei- und prozessfähig, sondern dient den Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio aus Praktikabilitätsgründen lediglich als eine örtlich ausgelagerte gemeinsame Inkassostelle (vgl. Lent in BeckOK.Informations- und MedienR, .10 RBStV Rn. 9; Tucholke in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 10 RBStV Rn. 59, mwN). Sie ist daher nur zur Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Namen der Landesrundfunkanstalten befugt (vgl. Tucholke in Hahn/Vesting aaO § 10 RBStV Rn. 57).
B.2.2. Fehlende Abtretungserklärung
Das Urteil des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg vom 01.03.2017, - 7 K 7188/16 - führt ferner aus:Zitat42Forderungen des Steuerpflichtigen gegenüber der Finanzbehörde (Steuerrückerstattungsanspruch) können grundsätzlich nach dem BGB abgetreten (§3 398 ff. BGB) oder verpfändet (§§ 1273 ff. BGB) oder vom Gläubiger des Steuerpflichtigen gepfändet und eingezogen werden (§§ 829 ff. ZPO).
4. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist auch nicht im Hinblick darauf rechtswidrig, dass kein amtlicher Vordruck i. S. d. § 46 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 AO vorliegt. Denn dieser Vordruck ist nur bei Abtretungen durch den Inhaber des Steuererstattungsanspruchs erforderlich, nicht aber bei Pfändungen des Steuererstattungsanspruchs, wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 46 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 AO ergibt.
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6. Zutreffend weist der Beklagte auch darauf hin, dass er im Rahmen des Vollstreckungsersuchens in eine Steuererstattungsforderung vollstrecken konnte, deren Schuldner die selbe Körperschaft ist, dessen Behörde er ist, und die auch von einer anderen Stelle der selben Behörde verwaltet wird. Denn der Rundfunk B… als ersuchende Behörde ist Gläubigerin der zu vollstreckenden Gebührenforderung geblieben (Werth in Klein, AO, 13. Aufl. 2016, § 250 AO, Rn. 7 m. w. N.), sodass eine Aufrechnung nicht in Betracht kam. Und § 181 BGB ist auf den Erlass von Verwaltungsakten grundsätzlich nicht übertragbar (Schubert in MüKoBGB, 7. Aufl. 2015, § 181 BGB, Rn. 18). Zudem fehlt es für die Anwendung von § 181 BGB an der Identität der handelnden Personen in der Amtshilfeersuchenstelle, welche die Pfändungs- und Einziehungsverfügung erlassen hat, und der für die Festsetzung und die Erhebung der Steuererstattungsforderung der Klägerin zuständigen Stellen.
Aus dem o.g. Beschluss des BGH Az. I ZB 64/14 vom 11. Juni 2015 ergibt sich, dass Gläubigerin die Landesrundfunkanstalt ist.
Schuldner des Steuererstattungsanspruchs ist auch nicht dieselbe Körperschaft wie die, der die Verwaltungsvollstreckungsabteilung angehört. Im Rahmen der doppelten Aufgabenzuweisung handelt die Vollstreckungsabteilung ausschließlich als Behörde des Landes Berlin und wird dabei für den Gläubiger RBB tätig, der eine gemeinsame Rundfunkanstalt der Bundesländer Berlin und Brandenburg ist.
Der Steuerrückerstattungsanspruch wird vom Land Berlin und der Bundesrepublik Deutschland geschuldet, wie sich auch aus Art. 106 GG ergibt.
§ 17 FVG bestimmt in Absatz 2 die Aufgaben der Finanzämter:Zitat§ 17 Bezirk, Sitz und Aufgaben der FinanzämterDanach handelt nicht, wie bereits von mir ausgeführt, das Finanzamt X im vorliegenden Lebenssachverhalt sondern eine örtliche Verwaltungsvollstreckungsbehörde.
(2) Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Kraftfahrzeugsteuer, der sonstigen auf motorisierte Verkehrsmittel bezogenen Verkehrsteuern, der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern (§ 12) zuständig, soweit die Verwaltung nicht auf Grund des Artikels 108 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes den Bundesfinanzbehörden oder auf Grund des Artikels 108 Absatz 4 Satz 2 des Grundgesetzes den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden ist. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig. Soweit es sich um Aufgaben der Finanzverwaltung handelt und der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird, kann die zuständige Landesregierung durch Rechtsverordnung
1. die Zuständigkeit eines Finanzamts oder einer besonderen Landesfinanzbehörde (§ 2 Absatz 3) auf einzelne Aufgaben beschränken,
2. einem Finanzamt oder einer besonderen Landesfinanzbehörde (§ 2 Absatz 3) Zuständigkeiten für die Bezirke mehrerer Finanzämter übertragen oder
3. einer Landesoberbehörde (§ 6) die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen.
Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
Es ist auch auf die Trennung der Verwaltungsräume und auf das Urteil des BVerfG vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433/04 -; - 2 BvR 2434/04 - hinzuweisen:Zitat194Das Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg führte mit Beschluss vom 7. März 2007 - L 28 B 134/07 AS, L 28 B 119/07 AS PKH aus:
Unsicherheiten über die Zuordnung von Zuständigkeiten tauchen bei der Verwaltungsvollstreckung auf, wenn gewährte Leistungen zurückgefordert und entsprechende Bescheide zwangsweise durchgesetzt werden müssen. So ist umstritten, ob für Leistungen, für welche die Bundesagentur für Arbeit als Träger verantwortlich ist, Bundesverwaltungsvollstreckungsrecht anzuwenden sei (dies offen lassend: Beschluss des 28. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. März 2007 - L 28 B 134/07 AS, L 28 B 119/07 AS PKH -, zitiert nach JURIS) oder ob ausgehend von der Einordnung der Arbeitsgemeinschaft als landesrechtliches Subjekt (vgl. § 44b Abs. 3 Satz 4 SGB II) umfassend Landesverwaltungsvollstreckungsrecht zur Anwendung zu bringen sei. Folgte man dem erstgenannten Ansatz, könnte dies Anlass für unterschiedliche Vollstreckungsverfahren bieten, nämlich dann, wenn, wie häufig, die gesamte gewährte Leistung zurückgefordert wird und damit teilweise Leistungen in der Trägerschaft der Bundesagentur und teilweise solche in kommunaler Trägerschaft berührt sind.Zitat3
Die Beklagte hat für die Vollstreckung ihrer Geldforderung aus dem Bescheid vom 29.Dezember 2005, die Ausgangspunkt der vorliegenden Klage ist, in Anwendung des § 66 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Vollstreckung nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) gewählt und sowohl wegen der Rückforderung von Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Sozialgeld als auch der Rückforderung wegen Kosten für Unterkunft und Heizung die Vollstreckung durch das Hauptzollamt Potsdam eingeleitet. Es ist schon fraglich, ob dies zulässig war. Denn die beklagte Arbeitsgemeinschaft selbst ist jedenfalls keine Behörde des Bundes im Sinne des § 66 Abs. 1 SGB X, auch wenn die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) auf sie übertragen ist (§ 44b Abs. 3 SGB II) und daraus die Behördeneigenschaft im Sinne der §§ 8 ff SGB X folgt. Kommt damit aber (neben der Vollstreckung des Verwaltungsaktes durch Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung, § 66 Abs. 4 SGB X) die Vollstreckung nach § 66 Abs. 3 SGB X in Verbindung mit dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg) in Betracht, wäre das Hauptzollamt Potsdam nicht zuständige Vollstreckungsbehörde.
§ 46 Abgabenordnung schränkt die Möglichkeit der Abtretung und Pfändung eines Steuerrückerstattungsanspruchs ein. Die Absätze 2 - 4 enthalten für die Abtretung weitere Formalien. Der Absatz 5 schützt die Finanzbehörde (ähnlich wie § 409 BGB), Die Finanzbehörde (Unterscheidung: Finanzbehörde / Verwaltungsvollstreckungsbehörde) wird von der Verpflichtung zur Leistung befreit, wenn sie an den in dem im amtlichen Formular bezeichneten Empfänger zahlt. Hier ist auch ausdrücklich in Bezug auf die Beklagte Behörde darauf hinzuweisen, dass sich die Klage gegen die Verwaltungsvollstreckungsbehörde richtet. Der Finanzrechtsweg gegen die Finanzbehörde wegen der rechtswidrigen Abtretung der Steuerrückzahlung an den RBB ist zweifelsfrei gegeben. Dies verdeutlicht erneut die gerichtliche und verwaltungsrechtliche Gemengelage.
RdNr. 2 zu § 46 AO; Kommentar Abgabenordnung Klein:ZitatDie Einschränkbarkeit der Abtretbarkeit bezweckt auch nach der ständigen Rechtsprechung den Schutz des Zedenten. Dieser solle davor bewahrt werden, Erstattungs- oder Vergütungsansprüche unüberlegt, zu unangemessenen Bedingungen oder an unseriöse Zessionare abzutreten (BFH BStBl. 10, 839; 12, 92).Das hierfür keine Veranlassung bestehen soll sofern dies in RdNr. 2 weiter ausgeführt wird ist unzutreffend. Die Vorschrift ist in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Steuergeheimnis § 30 AO zu betrachten und damit mit dem Vertrauensverhältnis die zwischen den Finanzbehörden und den Steuerpflichtigen herrschen muss.
BFH-Urteil vom 5.10.2004 (VII R 37/03) BStBl. 2005 II S. 238Zitat1. Die Finanzbehörde verstößt nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sie die Formgültigkeit einer Abtretungsanzeige wegen fehlender Angabe des Abtretungsgrundes in einem Zeitpunkt beanstandet, in dem sie bereits Kenntnis von dem Abtretungsgrund hat.Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet es ferner, dass staatliche Behörden im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung im Wege der Amtshilfe nachprüfen, welcher Amtsträger um Amtshilfe ersucht. Dies ist im vorliegenden Sachverhalt weder von der Verwaltungsvollstreckungsbehörde, dem Finanzamt noch dem Finanzgericht erfolgt.
2. Die Abtretungsanzeige stellt eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung dar. Bei der Ermittlung des in ihr verkörperten Willens sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die für die Finanzbehörde als Empfänger im Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung erkennbar gewesen sind.
3. Die mangelnde Angabe des Abtretungsgrundes kann nicht nachgeholt werden, wenn dessen Bezeichnung gänzlich fehlte.
1.
a) Nach § 46 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) können Ansprüche auf Erstattung von Steuern abgetreten und verpfändet werden. Nach § 46 Abs. 3 AO 1977 ist die Abtretung der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben. Die in § 46 Abs. 3 AO 1977 vorgeschriebene formalisierte Abtretungsanzeige soll zum einen die Abtretenden (Zedenten) davor schützen, ihre Erstattungsansprüche unüberlegt, zu unangemessenen Bedingungen oder an unseriöse Zessionare abzutreten, zum anderen den Schuldner, d.h. hier das FA, das aufgrund der Abtretungsanzeige an den Abtretungsempfänger (Zessionar) zahlt, von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Abtretenden freistellen (vgl. § 46 Abs. 5 AO 1977; Senatsurteile vom 22. März 1994 VII R 117/92, BFHE 174, 112, BStBl II 1994, 789, und vom 16. November 1993 VII R 23/93, BFH/NV 1994, 598, 600). Darüber hinaus soll die einheitliche Gestaltung des amtlichen Vordrucks dem FA die Bearbeitung der Erstattungsanträge erleichtern (Begründung der Bundesregierung, BTDrucks 7/2852, S. 47, und Senatsurteile vom 25. Juni 1985 VII R 195/82, BFHE 144, 2, 5, BStBl II 1985, 572, und vom 26. September 1995 VII R 29/95, BFH/NV 1996, 385, m.w.N.).
…
3.
Die aufgrund fehlender formgerechter Anzeige unwirksame Abtretung ist - entgegen der Auffassung des FG und der Klägerin - nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) als wirksam zu behandeln.
Der Grundsatz von Treu und Glauben ist zwar ein in allen Rechtsgebieten allgemein anerkannter Grundsatz (§ 242 BGB), der auch im Steuerrecht gilt. Mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist insbesondere ein widersprüchliches Verhalten; das Verbot des "venire contra
factum proprium" gilt auch im Steuerrecht (BFH-Urteil vom 16. April 1997 XI R 66/96, BFH/NV 1997, 738). Ob der Grundsatz von Treu und Glauben auch im Zusammenhang mit steuerrechtlichen Formvorschriften Anwendung finden kann, kann indes offen bleiben. Insbesondere kann dahingestellt bleiben, ob eine aufgrund fehlender formgerechter Anzeige unwirksame Abtretung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben als wirksam behandelt werden kann (so Urteile des FG Baden-Württemberg vom 25. April 1986 IX 560/81 (IV 280/81), EFG 1986, 531, und des Hessischen FG vom 24. Februar 1994 13 K 4708/92, EFG 1994, 774; ablehnend: BFH-Urteil vom 24. März 1983 V R 8/81, insoweit nicht veröffentlicht; offen gelassen: Urteil des FG Baden-Württemberg vom 2.Dezember 1997 1 K 150/97, EFG 1998, 343, m.w.N.). Auch wenn man nämlich zu Gunsten der Klägerin - und im Einklang mit der Vorentscheidung - davon ausgeht, dass die Berufung auf einen Formmangel im Einzelfall treuwidrig sein kann, hätte das FA im Streitfall jedenfalls nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen.
Mit den Ausführen im Urteil des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg vom 01.03.2017, - 7 K 7188/16 wird die Widersprüchlichkeit insgesamt deutlich:Zitat40Auf eine Behörde und einen Amtsträger als ersuchende Behörde i.S.v. § 250 AO kommt es nicht an. Eine Abtretungsanzeige § 46 AO ist nicht erforderlich. Die Finanzbehörde wird so dem Willen der Verwaltungsvollstreckungsbehörde unterworfen, da sie „derselben Körperschaft angehört, dessen Behörde sie ist.“
c) Eine Nichtigkeit der Festsetzungsbescheide ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, dass der Rundfunk B… keine Behörde sei. Zwar setzt § 249 AO für die Vollstreckung nach der AO einen Verwaltungsakt voraus, welcher nach allgemeinen Grundsätzen nur von einer Behörde erlassen werden kann (vgl. §§ 35 Satz 1 VwVfG, 118 Satz 1 AO). Dafür muss aber nur (ausdrücklich oder konkludent) erkennbar sein, dass die Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse handeln will; unerheblich ist, ob ihr diese Befugnisse tatsächlich zustehen. Unerheblich für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts ist insbesondere, ob er von einer unwirksam gegründeten Behörde erlassen wurde oder die Bestellung des den Verwaltungsakt erlassenden Organs unwirksam war (Müller in Huck/Müller, VwVfG, 2. Aufl. 2016, § 35 VwVfG, Rn. 31 m. w.N.). Von daher kommt es für das hiesige Verfahren auch nicht darauf an, ob die Intendantin des Rundfunk B… verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich zum Erlass von Beitragsfestsetzungsbescheiden befugt war.
42
4. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist auch nicht im Hinblick darauf rechtswidrig, dass kein amtlicher Vordruck i. S. d. § 46 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 AO vorliegt. Denn dieser Vordruck ist nur bei Abtretungen durch den Inhaber des Steuererstattungsanspruchs erforderlich, nicht aber bei Pfändungen des Steuererstattungsanspruchs, wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 46 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 AO ergibt.
43
5. Unmaßgeblich ist auch, ob das Vollstreckungsersuchen von der Intendantin des Rundfunk B… persönlich veranlasst worden ist (was nach allgemeiner Erfahrung wohl ausgeschlossen werden kann) bzw. welcher Sachbearbeiter das Vollstreckungsersuchen veranlasst hat. Denn die Nennung der Intendantin unter dem Vollstreckungsersuchen bezeichnet sie nur als Organ und gesetzliche Vertreterin des Rundfunk B… (§ 21 Abs. 2 des Rundfunk B…-Staatsvertrags), schließt aber eine Bearbeitung des konkreten Schreibens durch einen Sachbearbeiter nicht aus.
44
6. Zutreffend weist der Beklagte auch darauf hin, dass er im Rahmen des Vollstreckungsersuchens in eine Steuererstattungsforderung vollstrecken konnte, deren Schuldner die selbe Körperschaft ist, dessen Behörde er ist, und die auch von einer anderen Stelle der selben Behörde verwaltet wird. Denn der Rundfunk B… als ersuchende Behörde ist Gläubigerin der zu vollstreckenden Gebührenforderung geblieben (Werth in Klein, AO, 13. Aufl. 2016, § 250 AO, Rn. 7 m. w. N.), sodass eine Aufrechnung nicht in Betracht kam. Und § 181 BGB ist auf den Erlass von Verwaltungsakten grundsätzlich nicht übertragbar (Schubert in MüKoBGB, 7. Aufl. 2015, § 181 BGB, Rn. 18). Zudem fehlt es für die Anwendung von § 181 BGB an der Identität der handelnden Personen in der Amtshilfeersuchenstelle, welche die Pfändungs- und Einziehungsverfügung erlassen hat, und der für die Festsetzung und die Erhebung der Steuererstattungsforderung der Klägerin zuständigen Stellen.
Eine „identitätslose“ öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg, als ursprüngliche Gläubigerin von Steuern, ersucht um Amtshilfe über eine nichtrechtsfähige „Verwaltungsgemeinschaft“, bei einer von der Finanzbehörde getrennten Vollstreckungsabteilung. Erstaunlich ist insbesondere auch, dass der „identitätslose“ RBB der Bundesländer Berlin und Brandenburg dem Körperschaftssteuergesetz unterliegt.
Die einfache Lösung: kein Amtsträger (Art. 77 Abs. 1 VvB), keine Amtshilfe, kommt keinem in den Sinn.
§ 46 Abgabenordnung (AO) führt aus:Zitat§ 46 AO Abtretung, Verpfändung, Pfändung
(1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden.
(2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.
(3) Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben.
(4) Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Fälle der Sicherungsabtretung. Zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung der zur Sicherung abgetretenen Ansprüche sind nur Unternehmen befugt, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist.
(5) Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 4 nichtig ist.
(6) Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder erwirkte Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind nichtig. Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 sind auf die Verpfändung sinngemäß anzuwenden.
(7) Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs gilt die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829, 845 der Zivilprozessordnung.
Bei der Pfändung eines Erstattungsanspruches gilt die Finanzbehörde, die über den Anspruch zu entscheiden hat als Drittschuldner.
Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) des Bundesfinanzministeriums vom 31.01.2014, Seite 24 ff. führt aus:ZitatAEAO zu § 46 - Abtretung, Verpfändung, Pfändung:
1. Der Gläubiger kann die Abtretung oder Verpfändung der zuständigen Finanzbehörde wirksam nur nach Entstehung des Anspruchs anzeigen. Die Anzeige wirkt nicht auf den Zeitpunkt des Abtretungs- oder Verpfändungsvertrages zurück. Vor Entstehung des Steueranspruchs sind Pfändungen wirkungslos; sie werden auch nicht mit Entstehung des Anspruchs wirksam. Da z.B. der Einkommensteuererstattungsanspruch aus überzahlter Lohnsteuer grundsätzlich mit Ablauf des für die Steuerfestsetzung maßgebenden Erhebungszeitraums entsteht (§ 38 AO i.V.m. § 36 Abs. 1 EStG), sind während des betreffenden Erhebungszeitraums (bis 31.12.) angezeigte Lohnsteuer-Abtretungen bzw. Verpfändungen oder ausgebrachte Pfändungen wirkungslos. Ein auf einem Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG beruhender Erstattungsanspruch ist nur dann wirksam abgetreten, gepfändet oder verpfändet, wenn die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung erst nach Ablauf des Verlustentstehungsjahres angezeigt bzw. ausgebracht worden ist (vgl. AEAO zu § 38, Nr. 1 Satz 3). Der Anspruch auf Erstattungszinsen nach § 233a AO entsteht erst, wenn eine Steuerfestsetzung zu einer Steuererstattung führt und die übrigen Voraussetzungen des § 233a AO in diesem Zeitpunkt erfüllt sind. Eine vor der Steuerfestsetzung angezeigte Abtretung des Anspruchs auf Erstattungszinsen ist unwirksam (BFH-Urteil vom 14.5.2002, VII R 6/01, BStBl II S. 677).
2 Der geschäftsmäßige Erwerb und die geschäftsmäßige Einziehung von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen ist nach § 46 Abs. 4 AO nur bei Sicherungsabtretungen und dabei auch nur Bankunternehmen gestattet (BFH-Urteil vom 23.10.1985, VII R 196/82, BStBl 1986 II S. 124).
2.1 Geschäftsmäßig i.S.v. § 46 Abs. 4 AO handelt, wer die Tätigkeit - Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen -selbständig und in Wiederholungsabsicht ausübt. Dafür getroffene organisatorische Vorkehrungen indizieren die Wiederholungsabsicht, sie sind indes für deren Annahme keine notwendige Voraussetzung (vgl. BFH-Urteil vom 13.10.1994, VII R 3/94, BFH/NV 1995 S. 473). Eine entscheidende Rolle bei der Beurteilung der Geschäftsmäßigkeit kann die Zahl der Erwerbsfälle und der Zeitraum ihres Vorkommens spielen.
Allgemeine Festlegungen oder Beurteilungsmaßstäbe lassen sich hierzu aber nicht aufstellen; insoweit kommt es immer auf die Verhältnisse des Einzelfalls an (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 13.10.1994, VII R 3/94, a.a.O., und vom 4.2.2005, VII R 54/04, BStBl II 2006 S. 348, jeweils m.w.N.). Für die Annahme der Geschäftsmäßigkeit reicht es indes nicht aus, dass die - vereinzelte - Abtretung im Rahmen eines Handelsgeschäfts vorgenommen wurde.
Aus dem Beschluss des BGH Az. I ZB 64/14 vom 11. Juni 2015 ergibt sich weiter, dass der ARD ZDF Beitragsservice geschäftsmäßig als gemeinsame ausgelagerte Inkassostelle die Vollstreckung ausstehender Rundfunkbeiträge betreibt.
Die Anzeige der Abtretung oder Verpfändung kann der zuständigen Finanzbehörde nur wirksam nach Entstehung des (Steuerrückerstattungs-) Anspruchs angezeigt werden. Der amtliche Vordruck ist zwingend. Nachweislich wurde eine solche Anzeige von der „organisatorisch völlig getrennten Abteilung für Amtshilfeersuchen mit einem eigenen Sachgebietsleiter“ der „Abteilung für die Festsetzung der Einkommensteuer“ nicht vorgelegt.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg schreibt damit "Rechtsgeschichte".
Der RBB als steuerfinanzierte identitätslose öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt.
B.2.3. „Selbsttitulierungsrecht“ des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Bis zum heutigen Tage konnte ich nicht klären welche natürlich Person für die Festsetzungsbescheide des ARD ZDF Deutschlandradio im Namen der „gemeinnützigen“ Anstalt des öffentlichen Rechts Rundfunk Berlin-Brandenburg verantwortlich zeichnet. Während das Selbsttitulierungsrecht für Verwaltungsakte der Hauptverwaltung des Landes Berlins Art. 67 VvB keinerlei verfassungsrechtlichen Bedenken entstehen lässt, bestehen meinerseits in Sachen RBStV mittlerweile hierzu erhebliche Bedenken.
Ein Veranlagungsbescheid zum Modellwechsel von Rundfunkgebühr auf Rundfunkbeitrag erfolgte nicht. Die Umstellung erfolgte „stillschweigend“ und somit ohne eine sonst übliche notariell beurkundete Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). In der Folge setzte der Beitragsservice ausstehende Rundfunkbeiträge per selbsttituliertem Festsetzungsbescheid, auch doppelt, für eine Wohnung fest und versandte diese per einfache Post.
Ohne Selbsttitulierungsrecht müssen Gläubiger eines Anspruchs grundsätzlich Klage erheben, um den Anspruch titulieren zu lassen (§ 704 ZPO).
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk steht unzweifelhaft im Wettbewerb mit privaten Rundfunkveranstaltern. Es lassen sich keine tragfähigen sachlichen Gründe finden, die die festgestellte Ungleichbehandlung gegenüber den privaten Rundfunkveranstaltern rechtfertigen könnten. Die vollstreckungsrechtliche Privilegierung lässt sich in den hier in Rede stehenden Fällen nicht mit dem öffentlichen Auftrag, alle Bevölkerungskreise mit Nachrichten und Angeboten der Unterhaltung zu versorgen rechtfertigen. Dass der titulierte Anspruch im Einzelfall tatsächlich besteht, wird weder von der Rechtsaufsicht, den Verwaltungsgerichten noch den Verwaltungsvollstreckungsbehörden im Rahmen der ihnen obliegenden Rechtmäßigkeitskontrolle gewährleistet. Im Vordergrund steht der Wettbewerbsvorteil der begünstigten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.
BGH Urteil vom 12.04.2016, Az.: KZR 31/14Zitat47
Der Informationsaustausch erfolgte unter Wettbewerbern. Zwar ist die Veranstaltung der Gemeinschaftsprogramme den in der Beklagten zu 2 zusammengeschlossenen Beklagten zu 1 und 3 bis 10 durch § 11b Abs. 1 RStV als gemeinsame Aufgabe zugewiesen. Anders als die Revision meint obliegt den beteiligten Rundfunkanstalten danach nicht nur die Entscheidung über die Programmgestaltung als Gemeinschaftsaufgabe, sie haben vielmehr in dem durch das Programmkonzept Digitale Fernsehprogramme der ARD (Anlage zu § 11b Abs. 1 Nr. 2 RStV, dort Abschnitt V) gezogenen Rahmen auch über die Modalitäten der Verbreitung der Gemeinschaftsprogramme und damit zugleich über die hierdurch entstehenden Kosten gemeinsam zu entscheiden. Eine gemeinsame Entscheidung über die Verbreitung der Gemeinschaftsprogramme ist zudem mit Rücksicht darauf geboten, dass sich mit der Ausstrahlung rundfunkrechtlich jede Landesrundfunkanstalt das Programm zu Eigen macht und im Außenverhältnis als verantwortlicher Veranstalter gilt (Binder in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Auflage, § 11b RStV Rn. 63). Hinsichtlich der von ihnen veranstalteten Gemeinschaftsprogramme und deren Verbreitung stehen die beklagten Rundfunkanstalten mithin untereinander nicht in Wettbewerb. An der Besprechung vom 22. März 2011 hat jedoch auch das ZDF teilgenommen. Soweit es nicht um die von den Beklagten gemäß § 11b Abs. 4 RStV mit dem ZDF veranstalteten Gemeinschaftsprogramme geht, stehen die Beklagten mit dem ZDF, nicht anders als mit den privaten Programmveranstaltern, in Wettbewerb nicht nur um Zuschauer, sondern auch um Werbekunden.
Ein behördliches Handeln ist auch nach dem Körperschaftsteuergesetz ausgeschlossen.
Körperschaftsteuergesetz (KStG)Zitat§ 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen RechtsHier handelt keine Behörde, die um Amtshilfe ersuchen könnte, der RBB ist zweifelsfrei ein Wettbewerbsunternehmen der dualen Rundfunkordnung. Dies wird in Berlin mit der Umstellung auf DVB HD T2 im terrestrischen Bereich auch überdeutlich. Die Umstellung ist mit der Einführung einer privaten Rundfunkgebühr verbunden.
(2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
(5) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe). 2Für die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus.
§ 8 Ermittlung des Einkommens
(1) Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes. Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich. Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.
Analog zum Beschluss des BVerfG vom 18. Dezember 2012, - 1 BvL 8/11 -; - 1 BvL 22/11 -:Zitat50
1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 122, 210 <230>; 126, 268 <277>; stRspr). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 <30>; 122, 1 <23>; 126, 400 <416>; 129, 49 <68 f.> ; Beschluss des Ersten Senats vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, NJW 2012, S. 1711 <Rn. 42>). Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 110, 412 <432>; 126, 29 <47>; 129, 49 <68 f.>).
54
Das dadurch bewirkte Ausmaß der Ungleichbehandlung ist nicht unerheblich. Ohne Selbsttitulierungsrecht müssen Gläubiger eines Anspruchs grundsätzlich Klage erheben, um den Anspruch titulieren zu lassen (§ 704 ZPO). Dies ist mit einem erheblichen Zeitaufwand und der dadurch bedingten Gefahr einer Verschlechterung der Vermögenssituation des Schuldners sowie mit Kosten verbunden. Die in der Bankpraxis bei dinglich besicherten Darlehen sonst übliche notariell beurkundete Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) ist nicht geeignet, dieser Ungleichbehandlung ihr Gewicht zu nehmen. Der Schuldner muss bereit sein, die Unterwerfungserklärung in der gesetzlich bestimmten Form abzugeben. Zudem ermöglicht die Unterwerfungserklärung nicht die sofortige Vollstreckung. Die Bank muss sich vom Notar zunächst eine vollstreckbare Ausfertigung erteilen lassen (§ 797 Abs. 2 ZPO), den Schuldtitel dem Schuldner zustellen (§ 750 Abs. 1, § 795 ZPO) und danach eine zweiwöchige Wartefrist einhalten (§ 798 ZPO). Die notarielle Beurkundung der Zwangsvollstreckungsunterwerfung verursacht überdies Notarkosten. Insoweit sind die vom Selbsttitulierungsrecht begünstigten Kreditinstitute im Wettbewerb bevorteilt: Sie können ihre Darlehen günstiger anbieten, ohne vollstreckungsrechtliche Aufwände und Beschwernisse hinnehmen zu müssen, denen ihre Wettbewerber namentlich im Geschäftsbankenbereich ausgesetzt sind.
55
b) Es lassen sich keine tragfähigen sachlichen Gründe finden, die die festgestellte Ungleichbehandlung gegenüber den privaten und gegenüber anderen öffentlichrechtlich verfassten Kreditinstituten in Niedersachsen rechtfertigen könnten.
lassen sich keine tragfähigen sachlichen Gründe finden, die dem RBB und damit der gemeinschaftlichen Inkassostelle ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice eine derart herausragende Stellung einräumen. Im Gegenteil der RBB hatte die Möglichkeit die Erhebung und Beitreibung des Rundfunkbeitrages im Land Berlin durch die Finanzverwaltung durchführen zu lassen. Davon hat er nicht Gebrauch gemacht.
Ein Selbsttitulierungsrecht lässt sich auch nicht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG für den RBB ableiten. Die Selbsttitulierung von Verwaltungsakten fällt unzweifelhaft in den Aufgabenbereich der Hauptverwaltung Art. 67 VvB und obliegt Amtsträgern Art. 77 VvB.
FINANZGERICHT HAMBURG
Az.: 1 V 108/15 Beschluss des Senats vom 22.10.2015
Rechtskraft: rechtskräftig
Normen: FGO § 33 Abs. 1 Nr. 2, GVG § 17a Abs. 3 Satz 2, HmbVwVG § 35 Abs. 1
Leitsatz: Gegen Vollstreckungsmaßnahmen nach §§ 30 ff. HmbVwVG ist der Verwaltungsrechtsweg und nicht der Finanzrechtsweg gegeben.
Überschrift: Finanzgerichtsordnung: Zur Zulässigkeit des Finanzrechtsweg bei Verwaltungsvollstreckung
10
II. 1. Gemäß § 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in Verbindung mit (i. V. m.) § 17a Abs. 3 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) hat das Gericht vorab über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges zu entscheiden, wenn - wie im Streitfall - eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
11
Die Regelung des § 17a GVG ist auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzuwenden. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, wonach ein Streit der Beteiligten über den richtigen Rechtsweg vereinfacht, verkürzt und zu einem möglichst frühen Zeitpunkt entschieden werden soll (Bundestags-Drucksache - BT-Drucks. - 11/7030, 36 f.; vergleiche - vgl. - auch Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 06.02.2001 VII B 277/00, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 194, 26, Bundessteuerblatt Teil II - BStBl II - 2001, 306; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl. 2013, § 17 Randziffer - Rz. - 7 mit weiteren Nachweisen - m. w. N. -).
12
2. Im Streitfall ist der beschrittene Finanzrechtsweg nicht zulässig.
13
Der Finanzrechtsweg ist gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten, soweit die Verwaltungsakte durch Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der AO zu vollziehen sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Festsetzungsbescheid ist nicht im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO nach den Vorschriften der AO zu vollziehen.
14
a) Die Vollziehung richtet sich nach dem HmbVwVG, da dieses Gesetz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 HmbVwVG im Streitfall Anwendung findet. Die Antragsgegnerin als Stelle der Freien und Hansestadt Hamburg betreibt die Vollstreckung eines im Verwaltungswege vollstreckbaren Titels.
15
aa) Die Antragsgegnerin als Landesfinanzbehörde (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 AO) betreibt die Vollstreckung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVG.
Anmerkung § 6 Abs. 2 Nr. 1 AO:Zitat
(2) Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden im Gesetz über die Finanzverwaltung genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden:
1. das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden als oberste Behörden,
17
bb) Die Antragsgegnerin betreibt die Vollstreckung eines im Verwaltungswege vollstreckbaren Titels.
18
Gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV, verkündet als Art. 1 der Anlage des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15.02.2011, HmbGVBl. 2011, 63, in Kraft getreten am 01.01.2013, HmbGVBl. 2012, 430) werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt, hier durch den NDR als Anstalt des öffentlichen Rechts, festgesetzt. Die Festsetzungsbescheide als Verwaltungsakte werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren öffentlich-rechtlich vollstreckt (§ 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV).
19
b) Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 35 Abs. 1 HmbVwVG.
20
Gemäß § 35 Abs. 1 HmbVwVG erfolgt die Vollziehung des Festsetzungsbescheides unter entsprechender Anwendung von § 191 Abs. 1 Sätze 2 und 3, §§ 255, 256, 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 284, § 285 Abs. 1 und §§ 286 bis 327 AO. Die entsprechende Anwendung der genannten Vorschriften führt jedoch nicht zu einer "Vollziehung nach den Vorschriften der AO" im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO.
Anmerkung: ;D ;D ;D
21
aa) Zwar erklärt § 35 Abs. 1 HmbVwVG eine Vielzahl von Vorschriften der AO zur Vollstreckung wegen Geldforderungen für die Beitreibung von Geldforderungen nach dem HmbVwVG (Teil 3, §§ 30 bis 37 HmbVwVG) für entsprechend anwendbar. Aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich allerdings nicht unbedingt eine Vollziehung "nach den Vorschriften der AO". Denn durch das Wort "entsprechend" wird deutlich, dass die Bezugsnorm, hier die jeweils benannte Vorschrift der AO, nicht wörtlich passt und damit nicht wörtlich bei der Ausgangsnorm, hier dem HmbVwVG, mitgelesen werden kann (Analogieverweisung; Handbuch der Rechtsförmlichkeit, 3. Auflage - Aufl. - 2008, Bundesanzeiger Nr. 160a vom 22.10.2008, Rz. 232).
22
bb) Einer Vollziehung des Festsetzungsbescheides nach den Vorschriften der AO stehen systematische Erwägungen entgegen.
23
aaa) Unter Berücksichtigung des im HmbVwVG vorgesehenen verwaltungsrechtlichen Rechtsschutzverfahrens gegen Vollstreckungsmaßnahmen richtet sich der zulässige Rechtsweg nach allgemeinem Verwaltungsrecht.
24
Der Finanzrechtsweg nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO korrespondiert mit einem statthaften Einspruchsverfahren nach § 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Mit dem Gesetz vom 24.06.1994 (Bundesgesetzblatt Teil I - BGBl I - 1994, 1395) wurde § 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO an den Wortlaut des § 347 Abs. 1 Nr. 2 AO angepasst, um ein Auseinanderfallen des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens und des Rechtsweges zu vermeiden (BT-Drucks. 12/7427, 39; Braun, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 33 FGO Rz. 195). Ein Einspruchsverfahren nach den Vorschriften der AO ist jedoch gegen Vollstreckungsmaßnahmen im Rahmen der Beitreibung von Geldforderungen nach dem HmbVwVG nicht vorgesehen. § 35 Abs. 1 HmbVwVG verweist allein auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften der AO, die für die Vollstreckung gelten, nicht aber auch auf die Vorschriften über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren. § 35 Abs. 2 HmbVwVG enthält zudem allein die Begriffe des allgemeinen verwaltungsrechtlichen Rechtsschutzverfahrens. Danach findet § 324 AO mit der Maßgabe Anwendung, dass Widerspruch und Klage gegen die Arrestanordnung keine aufschiebende Wirkung haben. Dies entspricht der Terminologie des § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). § 35 Abs. 2 HmbVwVG verweist hingegen gerade nicht auf den Einspruch, der in der AO als Rechtsbehelf gegen Verwaltungsakte vorgesehen ist (§ 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO) und der die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes grundsätzlich nicht hemmt (§ 361 Abs. 1 Satz 1 AO). Nach den Vorschriften der AO kann die Finanzbehörde daher den angefochtenen Verwaltungsakt von der Vollziehung aussetzen (§ 361 Abs. 2 Satz 1 AO).
Anmerkung: Auswertung im Vergleich zu Berlin läuft.
36
Über die zu klärende Auslegung des § 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO kann der BFH auch entscheiden.
37
Zwar handelt es sich bei der Auslegung des HmbVwVG um irrevisibles Landesrecht, das gemäß § 118 Abs. 1 FGO nicht vom BFH überprüft werden kann (vgl. auch Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluss vom 11.07.1996 V ZB 6/96, Entscheidungssammlung des BGH in Zivilsachen - BGHZ - 133, 240 zu § 549 Abs. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO - in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung; danach konnte die Revision nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruhte, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckte). Die Richtigkeit der vom Finanzgericht vorgenommenen Auslegung des Landesrechts kann der BFH danach nicht selbst überprüfen. Der BFH ist an den Bestand und den Inhalt der landesrechtlichen Norm wie an eine tatsächliche Feststellung entsprechend § 118 Abs. 2 FGO gebunden (Beermann in: Beermann/Gosch, AO/FGO, Stand: September 2009, § 118 FGO Rz. 36 m. w. N.).
38
Die Auslegung des HmbVwVG hat aber als Vorfrage für die Anwendung der bundesrechtlichen Norm des § 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO Bedeutung, wobei der BFH prüfen kann, ob das Finanzgericht das irrevisible Landesrecht zutreffend unter übergeordnetes Bundesrecht subsumiert hat bzw. ob das Landesrecht mit übergeordnetem Bundesrecht übereinstimmt (BFH-Urteil vom 08.03.1995 II R 58/93, BFHE 177, 288, BStBl II 1995, 438).
Die Landtage, nach verfassungsrechtlichem Anspruch die Zentren der politischen Willensbildung in den Ländern, erfahren eine zunehmende Ausgrenzung von politischen Entscheidungsprozessen und eine Einengung ihrer politischen Gestaltungsfunktion [7]. Sie drohen zu Verlierern des europäischen Integrationsprozesses zu werden. In der Folge dieser Dominanz exekutivischer Entscheidungsstrukturen hat sich innerhalb der Bundesländer das Verhältnis zwischen den Verfassungsorganen Landesparlament und Landesregierung einseitig zu Lasten der Landesparlamente verschoben [8].Hinweis: die Fussnote zu [8] verweist auf den Text Dr. Eicher.
Rundfunk ist Ländersache. Aber wer setzt eigentlich das Rundfunkrecht? Am Beispiel der Neuordnung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unterzieht das Werk die Rolle der Länderparlamente bei bundesweiten Reformen der Rundfunkordnung erstmals einer verfassungsrechtlichen Untersuchung. Nach der Erläuterung von staatsvertraglichen Kooperation zwischen den Ländern und dem Verfahren zum Abschluss von Rundfunkstaatsverträgen analysiert die Autorin hierfür unter Rückgriff auf parlamentarische Dokumente Genese und Vertraggebungsverfahren der Beitragsreform.Hinweis: das Zitat gibt das Abstract zum Buchinhalt wieder. Es ist kein Zitat von Dr. Eicher.
Im Zentrum ihrer Arbeit stellt die Autorin sodann anhand der Verfassungsgrundsätze demokratischer Legitimation, Gewaltenteilung, Parlamentsvorbehalt sowie der Öffentlichkeit und Transparenz hoheitlichen Handelns heraus, dass die Volksvertretungen nicht auf eine bloße „Abnickfunktion“ beschränkt werden dürfen. Als Mittel zur Stärkung der Parlamente steht schließlich die Informationspflicht der Regierungen auf dem Prüfstand.
B.X.X.X.X Mängel im Gesetzgebungsverfahren
B.X.X.X.X Verfassungswidrige Einwirkung auf Art. 20 Abs. 2 GG
B.X.X.X.X Verletzung des staatlichen Neutralitätsgebotes
(VIII) Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art ist unzulässig. Satz 1 gilt für Teleshopping entsprechend. Unentgeltliche Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken gelten nicht als Werbung im Sinne von Satz 1. § 42 bleibt unberührt.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/11613
Gesetzentwurf
der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Sachaufklärung in der Verwaltungsvollstreckung
A. Problem und Ziel
Durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBI. I S. 2258) wurden die Ermittlungsbefugnisse des Gerichtsvollziehers auch gegenüber Dritten erheblich gestärkt.
Nach § 755 der Zivilprozessordnung (ZPO) darf der Gerichtsvollzieher zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Vollstreckungsschuldners bestimmte Auskünfte bei der Meldebehörde erheben. Soweit eine solche Anfrage bei derMeldebehörde keinen Erfolg hat, darf der Gerichtsvollzieher diese Auskünfte auch beim Ausländerzentralregister und bei der aktenführenden Ausländerbehörde, bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung sowie beim Kraftfahrt-Bundesamt erheben. § 802l ZPO räumt dem Gerichtsvollzieher Auskunftsrechte gegenüber den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, dem Bundeszentralamt für Steuern und dem Kraftfahrt-Bundesamt ein, wenn der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt oder wenn bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten ist. Ergänzt wurden mit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung die durch die §§ 755 und 802l ZPO begründeten Sachaufklärungsbefugnisse des Gerichtsvollziehers, indem korrespondierende Übermittlungsbefugnisse geschaffen wurden für die Ausländerbehörde, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, das Kraftfahrt-Bundesamt und das Bundeszentralamt für Steuern.
Durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 665/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (Eu-KoPfVODG) vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) wurden die Sachaufklärungsbefugnisse des Gerichtsvollziehers erweitert. Nach § 755 Absatz 1 Satz 2 ZPO darf der Gerichtsvollzieher die gegenwärtige Anschrift, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz des Schuldners durch Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister oder durch Einholung einer Auskunft bei den nach Landesrecht für die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden erheben.
Die Erweiterung der Sachaufklärungsbefugnisse des Gerichtsvollziehers durch das Gesetz zur Reformder Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung und durch das EuKoPfVODG führt dazu, dass die öffentlich-rechtlichen Vollstreckungsbehörden benachteiligt werden, da sie im Vergleich zum Gerichtsvollzieher über weniger Befugnisse verfügen und deshalb die Erfolgsaussichten der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen geringer sind als die Erfolgsaussichten der Vollstreckung privat-rechtlicher Forderungen.
Ziel des Gesetzes ist es deshalb, weitestgehend einen Gleichlauf von zivilprozessualer und öffentlich-rechtlicher Vollstreckung zu gewährleisten. Dies soll nicht nur zugunsten der Vollstreckungsbehörden des Bundes gelten. Auch für die Vollstreckungsbehörden der Länder soll eine Harmonisierung der Sachaufklärungsbefugnisse mit den in der ZPO für den Gerichtsvollzieher begründeten Befugnissen
ermöglicht werden.
B. Lösung
Mit dem Gesetz werden für die Vollstreckungsbehörden des Bundes im Wesentlichen die gleichen Sachaufklärungsbefugnisse begründet, die die Gerichtsvollzieher durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung seit dem 1. Januar 2013 haben. Auch für die Vollstreckungsbehörden der Länder werden im Bundesrecht die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass Befugnisnormen im Landesverwaltungsvollstreckungsrecht, die der Herstellung eines Gleichlaufs von zivilprozessualer und öffentlich-rechtlicher Vollstreckung dienen, nicht wegen einer fehlenden Übermittlungsbefugnis der ersuchten Behörde ins Leere laufen. Zu diesem Zweck sieht das Gesetz folgende Änderungen vor:
– Den Vollstreckungsbehörden des Bundes werden weitestgehend die Sachaufklärungsbefugnisse eingeräumt, die dem Gerichtsvollzieher nach den §§ 755 und 802l ZPO zustehen.
– Zugunsten der Vollstreckungsbehörden des Bundes und der Länder werden zu den erweiterten Sachaufklärungsbefugnissen korrespondierende Übermittlungsbefugnisse geschaffen.
Artikel 3
Änderung der Abgabenordnung
Nach § 93 Absatz 8 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 13 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:
„Die für die Vollstreckung nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder zuständigen Behörden dürfen zur Durchführung der Vollstreckung das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 bezeichneten Daten abzurufen, wenn
1. der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht, eine Vermögensauskunft zu erteilen, nicht nachkommt oder
2. bei einer Vollstreckung in die Vermögensgegenstände, die in der Vermögensauskunft angegeben sind, eine vollständige Befriedigung der Forderung, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wird, voraussichtlich nicht zu erwarten ist.“
Zu Artikel 3 (Änderung der Abgabenordnung)
Zur Sicherstellung des Gleichlaufs von zivilprozessualer und öffentlich-rechtlicher Vollstreckung soll die durch § 802l ZPO für private Gläubiger eröffnete Möglichkeit der Ermittlung von Konten und Depots des Vollstreckungsschuldners auch der öffentlich-rechtlichen Zwangsvollstreckung zugänglich gemacht werden. Bislang ist die Kontenabfrage im öffentlich-rechtlichen Bereich lediglich für die Steuerfestsetzung und -erhebung (§ 93 Absatz 7 AO) sowie für die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen der in § 93 Absatz 8 AO genannten Sozialleistungen zulässig.
Nach § 93b Absatz 2 AO sind Übermittlungen von Kontoinformationen durch das Bundeszentralamt für Steuern für Zwecke der Vollstreckung aufgrund des bisherigen § 93 Absatz 8 Satz 2 AO auf Ersuchen des Gerichtsvollziehers beschränkt.
Zur Ermöglichung des Gleichlaufs von zivilprozessualer und öffentlich-rechtlicher Vollstreckung auch im Bereich der Verwaltungsvollstreckung werden durch Artikel 3 auch zugunsten der Vollstreckungsbehörden des Bundes und der Länder Übermittlungen von Kontoinformationen durch das Bundeszentralamt für Steuern zugelassen.
Das Interesse an der Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen ist dem Interesse an der ordnungsgemäßen Steuerfestsetzung und -erhebung sowie an der sorgfältigen Verwaltung der Mittel für die in § 93 Absatz 8 AO genannten Sozialleistungen grundsätzlich gleichwertig.
Die Regelung beachtet die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 13. Juni 2007 – 1 BvR 1550/03 u. a. – für die Abfrage von Kontenstammdaten in gleicher Weise wie § 802l ZPO, da die dortigen engen Voraussetzungen übernommen werden. Insbesondere sind die ermächtigten Behörden (Vollstreckungsbehörden) sowie der Verwendungszweck (Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen) angegeben (vgl. BVerfG, a. a. O., Rz. 98 ff.). Die Abfrage ist nur möglich, wenn ein vollziehbarer Leistungsbescheid vorliegt. Wie bei § 802l ZPO setzt die Kontenabfrage voraus, dass der Schuldner die Abgabe der – nach Maßgabe des § 284 AO oder des § 802c ZPO in Verbindung mit den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen bzw. der Justizbeitreibungsordnung – vorrangig einzuholenden Selbstauskunft verweigert hat oder sich diese als unergiebig erweist.
Gemäß § 93 Absatz 9 AO ist der Vollstreckungsschuldner grundsätzlich auf die Möglichkeit eines Abrufersuchens hinzuweisen.
Das Auskunftsrecht der Vollstreckungsbehörde ist an enge Voraussetzungen gebunden, mit denen sichergestellt wird, dass Abrufverfahren nur in wirklich notwendigen Fällen gestellt werden. Im Einzelnen:
Gemäß § 5 VwVG in Verbindung mit § 284 AO muss der Vollstreckungsschuldner über sein Vermögen Auskunft geben. Diese Auskunft ist eidesstattlich zu versichern. Darüber hinaus kann die Vermögensauskunft in das Schuldnerverzeichnis eingetragen werden.
Kommt der Vollstreckungsschuldner seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, so können die fehlenden Informationen nur über entsprechend weitgehende Fremdauskünfte eingeholt werden. Schutzwürdig ist der Vollstreckungsschuldner in diesen Fällen nicht. Er darf keine Vorteile daraus ziehen, wenn er sich durch die Verweigerung bei der gesetzlich vorgeschriebenen Mitwirkung im Vollstreckungsverfahren seiner Zahlungspflicht zu entziehen versucht.
Darüber hinaus soll die Einholung von Fremdauskünften aber auch zulässig sein, wenn eine Vollstreckung in die in dem Vermögensverzeichnis aufgeführten Vermögensgegenstände voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führt. In diesen Fällen muss es dem Gläubiger möglich sein, die Vermögenssituation des Vollstreckungsschuldners anhand objektiver Informationsquellen zu überprüfen, um geeignete Vollstreckungsobjekte aufzufinden. Dadurch soll zugleich die Bereitschaft des Vollstreckungsschuldners zu wahrheitsgemäßen Angaben bei der Vermögensauskunft nach § 284 AO gefördert werden. Auch im Hinblick auf die abnehmende sozial-ethische Bedeutung des Eides besteht ein Interesse daran, die Aussagen des Vollstreckungsschuldners kritisch hinterfragen zu können und Fehlanreize, Vermögensgegenstände durch unwahre Angaben vor den Augen der Vollstreckungsbehörden zu verbergen, wirksam zu begegnen.
Zudem machen die oft sehr intransparenten Verschiebungen von Vermögen und die vielschichtigen finanziellen Gestaltungsmöglichkeiten es den rechtlich beratenen Vollstreckungsschuldnern einfach, ihre Vermögensverhältnisse zu verschleiern. Dem kann nur begegnet werden, wenn wirksame Auskunftsmöglichkeiten gegenüber gestellt werden. Derzeit verfügen die privaten Gläubiger über die Möglichkeit, im Wege der Zwangsvollstreckung entsprechende Ermittlungen durchzuführen. Im Allgemeininteresse und zum Schutz der öffentlichen Finanzen müssen die im Vergleich zur Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung rückständigen Auskunftsmöglichkeiten für die Vollstreckungsbehörden des Bundes und der Länder korrigiert werden. Da der Kontenabruf ein Eingriff von hoher Intensität in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen ist, sind Beschränkungen erforderlich. Ein Ausufern der Kontenabrufe als Standardinformationsgewinnung darf es nicht geben. Dem wird durch die Subsidiarität gegenüber der Eigenauskunft Rechnung getragen. Eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist darüber hinaus im konkreten Einzelfall unabhängig von der Höhe der zu vollstreckenden Forderung erforderlich. Das Interesse des betroffenen Kontoinhabers an größtmöglicher Transparenz wird durch die in § 93 Absatz 9 AO vorgesehenen Informationspflichten gewährleistet, die jedoch mit der gebotenen Sorgfalt gegen die Interessen der anfragenden Behörde abzuwägen sind.
Durch das EuKoPfVODG wurde die 500-Euro-Grenze für Kontenabfragen von Gerichtsvollziehern aufgehoben. Um einen Gleichklang der Vollstreckung nach der ZPO mit der Verwaltungsvollstreckung nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes und den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder herzustellen, wird von dem Erfordernis eines Mindestbetrags abgesehen.
Zur Qualitätssicherung und zur Sicherstellung des Datenschutzes werden im Übrigen jedoch hohe formale Anforderungen an einen Antrag auf Kontenabruf gestellt. So hat der Bedarfsträger sein Ersuchen auf Kontenabruf nach vorgegebenen Formularanträgen zu stellen, in der der Vollstreckungsschuldner eindeutig zu individualisieren ist (Vor- und Nachname, Geburtsdatum und bekannte Anschriften). Des Weiteren hat der Bedarfsträger die gesetzlichen Voraussetzungen der Abfrage eingehend zu begründen. Erst nach positiver Prüfung aller formellen Voraussetzungen wird ein Kontenabruf vom Bundeszentralamt für Steuern durchgeführt und dem Bedarfsträger mitgeteilt. Auch bei dem derzeit geplanten elektronischen Verfahren werden diese Qualitätsstandards beibehalten werden.
Zur Formulierung des Übermittlungszweckes „zur Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens“ wird auf die Begründung zu Artikel 2 verwiesen.
Die Verantwortung für das Vorliegen der durch Artikel 3 normierten Voraussetzungen der Übermittlung trägt nach § 93b Absatz 3 AO die ersuchende Vollstreckungsbehörde.
Zu Artikel 2 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes)
Die Formulierung des Übermittlungszweckes in Satz 1 „Zur Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens“ entspricht der in § 74a Absatz 2 SGB X bei Übermittlungen auf Ersuchen des Gerichtsvollziehers gewählten Formulierung. Durch die Kopplung der Übermittlungsbefugnis an ein Ersuchen der Vollstreckungsbehörde wird dabei sichergestellt, dass die Übermittlungsbefugnis sich auf Forderungen beschränkt, die nach dem jeweiligen Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes oder des Landes vollstreckbar sind. Erfasst wird davon nicht nur die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen, sondern, soweit die Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder (z. B. § 66 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes) dies vorsehen, auch im Verwaltungswege vollstreckbare Forderungen des bürgerlichen Rechts. Dies betrifft insbesondere Forderungen, die aus der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen oder der Nutzung öffentlichen Vermögens entstanden sind.
Satz 2 begründet zu der in Artikel 1 nach § 5a VwVG vorgesehenen Einschränkung der Erhebungsbefugnis der Vollstreckungsbehörden des Bundes korrespondierende Einschränkungen der Übermittlungspflicht der Ausländerbehörde. Damit wird auch für Übermittlungen an die Vollstreckungsbehörden der Länder das Erfordernis einer vorherigen erfolglosen Anfrage der Vollstreckungsbehörde bei der Meldebehörde verankert.
Das was hier insgesamt dargestellt wurde, war ein [di abolischer] Blick in die Zukunft.
Verfahren 1 trifft euch nun alle bei der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen und zwar in allen anderen 15 Bundesländern. Auskunft verweigert.
Bupp, Kontodaten erhoben. Kontopfändung.
Einstweiliger Rechtsschutz keine Chance. Geld wech! :'(
§ 80 (https://dejure.org/gesetze/VwGO/80.html)
[Aufschiebende Wirkung, vorläufiger Rechtsschutz]
(1) 1Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. ....
(2) 1 Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
1. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
...
Die Abfrage ist nur möglich, wenn ein vollziehbarer Leistungsbescheid vorliegt.
Die Abfrage ist nur möglich, wenn ein vollziehbarer Leistungsbescheid vorliegt.
Eben das ist aber das Problem: der Leistungsbescheid ist von anfang an vollziehbar !
§ 29 Abs. (1) SvwVG+++
Vollstreckungsbehörde
(1) Ein Verwaltungsakt, mit dem eine Geldleistung gefordert wird (Leistungsbescheid), ist von der Behörde zu vollstre-
cken, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
Quelle: https://www.saarland.de/dokumente/thema_justiz/2010-3.pdf (https://www.saarland.de/dokumente/thema_justiz/2010-3.pdf)
Ist denn der sogen. "Festsetzungsbescheid" ein "Leistungsbescheid" gemäß folgendem Gesetzeswortlaut?
Nein Leistungsbescheid ist kein Festsetzungsbescheid.
§ 29 Abs. (1) SvwVG
Vollstreckungsbehörde
(1) Ein Verwaltungsakt, mit dem eine Geldleistung gefordert wird (Leistungsbescheid), ist von der Behörde zu vollstrecken, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
Quelle: https://www.saarland.de/dokumente/thema_justiz/2010-3.pdf
Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da es sich bei den angegriffenen Bescheiden um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 SVwVfG handelt. insbesondere ist der Beklagte eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 2 SVwVfG. Bei dem Beklagten handelt es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die durch ihre Organe handelt und aufgrund der ihr durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bzw. das hierzu ergangene Zustimmungsgesetz des Saarländischen Gesetzgebers zugewiesenen Kompetenzen befugt ist, rückständige Rundfunkbeiträge festzusetzen (vgl. § 10 Abs. 5 RBStV).+++
...Es ist doch ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, dass der sogen. „Festsetzungsbescheid“ als Verwaltungsakt gemäß VwVfG bzw. SVwVfG vom VG als „rechtmäßig ergangen gilt....
...die VGn einen Festsetzungsbescheid als vollstreckbaren Titel ansehen und urteilen?...
Das haben wir schon immer so gemacht und das machen wir auch in Zukunft so.
"Die Richter der Saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit urteilen nach den "Saarländischen Gepflogenheiten"+++
34
1. Dabei ist zunächst festzustellen, dass sämtliche Einwendungen der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der vollstreckten Rundfunkbeitragsforderungen des Rundfunk B… als solche nach § 256 AO für die Frage der Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung i. S. d. §§ 309, 314 AO keine Rolle spielen, sondern im Rahmen der Anfechtung der Leistungsbescheide vom 01.09.2014, 01.10.2014, 01.09.2015 und 02.10.2015 bzw. des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2016 im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen sind. Dies gilt auch für die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Festsetzungen (Werth in Klein, AO, 13. Aufl. 2016, § 256 AO, Rn. 2 m. w. N.).
37
a) Die Klägerin bestreitet zunächst nicht, dass die Festsetzungsbescheide ihr formlos bekanntgegeben worden sind, sondern stützt sich darauf, dass die Bescheide ihr (unstreitig) nicht nach den Vorschriften des VwZG zugestellt worden sind. Dass die Bescheide der Klägerin (im Wege der Bekanntgabe per einfachem Brief) zugegangen sind, zeigt sich im Übrigen schon daran, dass sie jedenfalls gegen die Bescheide vom 01.10.2014 und 02.10.2015 jeweils Einspruch eingelegt hat. Dass sie von den Bescheiden irgendwie anders Kenntnis erlangt hätte als dadurch, dass die vom Rundfunk B… mit Bekanntgabewillen an sie abgesandten Bescheide ihr zugegangen sind, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
40
c) Eine Nichtigkeit der Festsetzungsbescheide ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, dass der Rundfunk B… keine Behörde sei. Zwar setzt § 249 AO für die Vollstreckung nach der AO einen Verwaltungsakt voraus, welcher nach allgemeinen Grundsätzen nur von einer Behörde erlassen werden kann (vgl. §§ 35 Satz 1 VwVfG, 118 Satz 1 AO). Dafür muss aber nur (ausdrücklich oder konkludent) erkennbar sein, dass die Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse handeln will; unerheblich ist, ob ihr diese Befugnisse tatsächlich zustehen. Unerheblich für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts ist insbesondere, ob er von einer unwirksam gegründeten Behörde erlassen wurde oder die Bestellung des den Verwaltungsakt erlassenden Organs unwirksam war (Müller in Huck/Müller, VwVfG, 2. Aufl. 2016, § 35 VwVfG, Rn. 31 m. w. N.). Von daher kommt es für das hiesige Verfahren auch nicht darauf an, ob die Intendantin des Rundfunk B… verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich zum Erlass von Beitragsfestsetzungsbescheiden befugt war.
Da ein Vorgehen gegen die Zahlungspflicht als solche keinen Erfolg verspreche, bestehe der einzige Weg für die Antragstellerin darin, die Vollstreckung möglichst lange aufzuschieben oder zu verhindern. Hierfür biete es sich insbesondere an, den Zugang der Festsetzungsbescheide der Rundfunkanstalt zu bestreiten, worauf in einschlägigen Internetforen ausdrücklich hingewiesen werde. Da die Zahl der sich aktiv gegen die Beitragsentrichtung richtenden Haushalte in Deutschland vergleichsweise gering sei, erscheine es als umso weniger glaubhaft, wenn eine den Beitrag verweigernde Person behaupte, „zufällig“ gleich mehrere Festsetzungsbescheide nicht erhalten zu haben, obgleich vom Regelfall abweichende Umstände wie z.B. ein Umzug im fraglichen Zeitraum oder der Nichtzugang anderer Behördenpost nicht vorgetragen würden.
§ 9 Entstehung der Gebühren- und Beitragspflicht
(3) Die Pflicht zur Beitragsleistung entsteht mit dem Zugang des Veranlagungsbescheides (§ 13 Abs. 1).
§ 13 Inhalt der Veranlagungsbescheide
(1) Veranlagungsbescheide müssen enthalten:
a)
die Höhe der zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge,
b)
die Bezeichnung des Zahlungspflichtigen,
c)
die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Gebühren oder Beiträge,
d)
die Berechnung der Gebühren oder Beiträge,
e)
die Angabe, wo, wann und wie die Gebühren oder Beiträge zu entrichten sind.
(2) Ferner ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Pflichtige über den Rechtsbehelf, der gegen den Veranlagungsbescheid gegeben ist, über die Verwaltungsstelle, bei der er einzulegen ist, und über die Frist belehrt wird.
(3) Die Veranlagungsbescheide sind nach den Vorschriften des Gesetzes zur Übernahme des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 8. August 1952 (GVBl. S. 648) zuzustellen.
Anmerkung: der sich im Tiefschlaf befindliche Landesgesetzgeber Berlin, hat oft Probleme bei der redaktionellen Überarbeitung seiner Gesetze. Das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes ist gemeint. Übernahmegesetze bedarf es für das Land Berlin seit geraumer Zeit nicht mehr (damaliger Viermächtestatus; Zustimmung Alliierter Kontrollrat; 4 Sektoren; 4 Stadtkommandanten usw.)
Die zu späte Verschaffung der erforderlichen Rechtskenntnisse berechtigt ein Gericht nicht, sehenden Auges falsche Entscheidungen zu treffen.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28.Juli 2014 - 1 BvR 1925/13 - Rn.
14 letzter Satz
Link.:
http://www.finanzgericht.berlin.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=bb1.c.505983.de&template=seite_fgcb_pressemit
Da ein Vorgehen gegen die Zahlungspflicht als solche keinen Erfolg verspreche, bestehe der einzige Weg für die Antragstellerin darin, die Vollstreckung möglichst lange aufzuschieben oder zu verhindern. Hierfür biete es sich insbesondere an, den Zugang der Festsetzungsbescheide der Rundfunkanstalt zu bestreiten, worauf in einschlägigen Internetforen ausdrücklich hingewiesen werde. Da die Zahl der sich aktiv gegen die Beitragsentrichtung richtenden Haushalte in Deutschland vergleichsweise gering sei, erscheine es als umso weniger glaubhaft, wenn eine den Beitrag verweigernde Person behaupte, „zufällig“ gleich mehrere Festsetzungsbescheide nicht erhalten zu haben, obgleich vom Regelfall abweichende Umstände wie z.B. ein Umzug im fraglichen Zeitraum oder der Nichtzugang anderer Behördenpost nicht vorgetragen würden.
...Was ja allen Eingeweihten auch als Bürokratengrundsatz / Mantra Nr. 1 bekannt ist.
Das haben wir schon immer so gemacht [...]!
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Das Problem kenne ich aus beruflicher Praxis auch. Da habe ich auch schon den Herren Polieren an den Baustellen mitgeteilt, dass es schön ist, dass die das schon immer so machen, dann machen sie es aber schon immer FALSCH.Schon Kurt Tucholsky wusste zu sagen »Man kann eine Sache auch zwanzig Jahre lang falsch machen.«
...Kommt erschwerend hinzu. Liegt aber auch am Bürger, ob unsere Staats-Juristen (zu deren Ehrenrettung muss indes gesagt werden, dass es ja wirklich auch welche gibt, die ihren Job ernst nehmen) sich - dabei letztlich doch nur Büttel der Macht - wirklich als Chef vom Ganzen sehen und auch öffentlich so aufführen können. Oder ob sie sich doch als im Dienste des Gemeinwesens stehend sehen müssen (von dessen Mitgliedern sie im übrigen auch ausgehalten werden).
Denen bin ich bei gekommen, aber unsere Richter schweben doch über allem und fühlen sich nicht angreifbar.
Da die Zahl der sich aktiv gegen die Beitragsentrichtung richtenden Haushalte in Deutschland vergleichsweise gering sei, erscheine es als umso weniger glaubhaft, wenn eine den Beitrag verweigernde Person behaupte, „zufällig“ gleich mehrere Festsetzungsbescheide nicht erhalten zu haben, obgleich vom Regelfall abweichende Umstände wie z.B. ein Umzug im fraglichen Zeitraum oder der Nichtzugang anderer Behördenpost nicht vorgetragen würden.
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Gilt das ganze auch umgekehrt? Die GEZ/BS hat doch wie oft schon behauptet, einen Bescheid wg. Befreiung nicht erhalten zu haben. Also sorry, dass kann dann genauso wenig sein, wie das eine Privatperson mal einen oder mehrere Briefe nicht erhält (ohne Zustellnachweis).
Gilt das ganze auch umgekehrt? Die GEZ/BS hat doch wie oft schon behauptet, einen Bescheid wg. Befreiung nicht erhalten zu haben. Also sorry, dass kann dann genauso wenig sein, wie das eine Privatperson mal einen oder mehrere Briefe nicht erhält (ohne Zustellnachweis).
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Leider hatte die fiktive Person eine mit Unterschrift des Erhalts der Sendung von einer bevollmächtigten Person (Einschreiben mit Rückschein). Erst mit gerichtlicher Androhung und Klage gemäß § 75 VwGO Untätigkeitsklage wurde der Empfang des Widerspruchs dann bestätigt vom Saarländischen Rundfunk.