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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Thema gestartet von: Kaddi666 am 15. März 2017, 22:53

Titel: "Für Rückstände [...] Zwangsvollstreckung eingeleitet" > standhaft bleiben?
Beitrag von: Kaddi666 am 15. März 2017, 22:53
Guten Tag,

wenn Person K so einen Brief wie im Anhang bekommen sollte
Zitat
[...]
Für Rückstände, die bereits mit vorangegangenen Bescheiden festgesetzt wurden, haben wir am ... die Zwangsvollstreckung eingeleitet.
[...]
ist es dann ratsam, dennoch standhaft zu bleiben?

Was sind eure Erfahrungen und Meinungen?

Gruß und immer schön standhaft bleiben


Edit "Bürger": Betreff präzisiert.
Bitte die Hinweise weiter unten beachten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22448.msg159680.html#msg159680
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Zwangsvollstreckung eingeleitet , sollte man Standhaft bleiben
Beitrag von: sayolaf am 15. November 2017, 00:41
Habe so einen Brief kürzlich ebenfalls einmal gesehen.

Jemand Ratschläge?
Wie sollte hier am besten verfahren werden?
Titel: Re: "Für Rückstände [...] Zwangsvollstreckung eingeleitet" > standhaft bleiben?
Beitrag von: faust am 15. November 2017, 00:55
... das ist ein FESTSETZUNGSBESCHEID.

Dieses Papier hat mit einer Zwangsvollstreckung nix zu tun, hier geht es - noch - nicht ums Bezahlen.

ABER: Fristen beachten, Näheres siehe Suchfunktion.
Titel: Re: "Für Rückstände [...] Zwangsvollstreckung eingeleitet" > standhaft bleiben?
Beitrag von: PersonX am 15. November 2017, 01:09
Der Satz, dass eine "Vollstreckung eingeleitet" wurde sollte tatsächlich Ernst genommen werden. Am besten ist es in so einem Stadium bereits Geld von Konten zu sichern. Insbesondere, wenn der Betrag welcher vollstreckt werden kann bereits über 500,- liegt.

Weiterführend sollte mit einer Zurückweisung auf den aktuellen Bescheid reagiert werden.

Wegen der Zwangsvollstreckung sind der
"Schnelleinstieg"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html]
und die Suchfunktion (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) zu nutzen.

Das, was auf dem Bescheid steht, ist zunächst nur die Ankündigung. In Abhängigkeit des Bundeslandes kann dann das Finanzamt, ein GV oder ein Mitarbeiter einer Stadtkasse sich ankündigen oder eine Forderung stellen. --> Eine Vorbereitung darauf ist möglich.

In Abhängigkeit des eigenen Status (z.B. Bescheide zuvor erhalten und nicht reagiert) ist es unterschiedlich kompliziert, aber mit etwas Arbeit kann so einen Vollstreckung schon auch stark verzögert oder auch mit den richtigen Rechtsmitteln zur richtigen Zeit vielleicht zeitlich unterbunden werden. Möglich sind dabei auch Rücknahmen oder Einstellungen - wegen fehlenden Voraussetzungen oder Fehlern auf irgendwelchen Formularen.

Wichtig ist, nicht den Kopf in den Sand stecken und jeden Schritt, der möglich erscheint, prüfen und realisieren.

Es gibt Vollstreckungen beschrieben im Board
"Vollstreckungen"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,77.0.html
wo seit Mitte 2015 immer noch kein Geld Richtung Rundfunk geflossen ist.

Anm. Mod. seppl: Dieser Thread wird geschlossen und der Übersicht halber demnächst gelöscht. Es handelt sich im Eingangspost um einen stinknormalen Festsetzungsbescheid, der nichts mit einer eingeleiteten Vollstreckung zu tun hat. Bitte den Schnelleinstieg und die Suchfunktion bemühen!
Titel: Re: "Für Rückstände [...] Zwangsvollstreckung eingeleitet" > standhaft bleiben?
Beitrag von: Bürger am 15. November 2017, 03:08
...nun, ein ganz "stinknormaler" Festsetzungsbescheid ist es (leider) nicht ganz :-\
Aber in dieser Form auch nicht unbekannt... ;)

Bitte vor dem Erstellen neuer Beiträge immer erst ausgiebig die einschlägigen Threads sowie die Suchfunktion (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) nutzen. Diese liefert mit Begriffen/ Kombinationen wie z.B. "FestsetzungsBESCHEID", "Widerspruch FestsetzungsBESCHEID", "Rechtsmittel FestsetzungsBESCHEID" o.ä. sowie mit markanten (wiederkehrenden) Text-Passagen aus den jeweiligen Schreiben bereits ausreichend Ergebnisse.

Auch die in diesem Fall beinhaltete Passage bzgl. bereits eingeleiteter Vollstreckungsmaßnahmen für vorangegangene Beträge...
Zitat
"Für Rückstände, die bereits mit vorangegangenen Bescheiden festgesetzt wurden, haben wir am [Datum] die Zwangsvollstreckung eingeleitet."
...lässt sich so finden - einschl. möglicher Reaktionen des Betroffenen darauf.

Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.

Dort findet sich dann u.a. auch dies...
Ablauf 3 "Beitrags-/FestsetzungsBESCHEID" v. "Beitragsservice"/LRA (+Rechtsbeh.)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74420.html#msg74420

Ablauf 3a WIDERSPRUCH + Antrag auf Aussetzung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74421.html#msg74421

Daraus geht u.a. hervor, dass vorerst ein fristwahrender, weitestgehend unbegründeter Widerspruch ausreicht und die ausführliche Begründung nachgereicht werden kann. Wichtig ist auch der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Links zu Beispielen finden sich dort ebenfalls.

Allein aufgrund des Hinweises auf bereits eingeleitete Vollstreckung für rückständige Beträge sollte eine sehr schnelle, der eigenen Fallkonstellation entsprechende Reaktion (am besten wohl an die Intendanz + zur Kenntnis an "Beitragsservice") erfolgen.
Hierbei wäre zu unterscheiden, ob die betreffenden Bescheide der "rückständigen Forderungen" zugegangen sind und diesen widersprochen wurde, ob dazu bereits ein Widerspruchsbescheid vorliegt und gegen diesen Rechtsmittel, also Klage, eingelegt wurden usw.

Mit etwas Glück kann man so ggf. verhindern, dass der Vorgang tatsächlich noch in die Vollstreckung gegeben wird - falls er nicht bereits tatsächlich veranlasst wurde, was man jedoch nicht genau wissen aber eben leider auch nicht ausschließen kann.

Zu weiteren Einschätzungen fehlen weitergehende Angaben im Einstiegsbeitrag.
Ohne diese Informationen kann man keinerlei Einschätzung abgeben, sondern nur spekulieren, was aber Zeitverschwendung ist.
Daher bitte kurze aber klare Schilderung des bisherigen Werdegangs.


Im Weiteren bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html

Alle Angaben ohne Gewähr! Keine Rechtsberatung!


Da Mehrfachdiskussionen bereits ausgiebig behandelter Themen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, hier bitte keine diesbezüglichen allgemeinen Diskussionen, sondern allenfalls spezielle Diskussionen zu etwaigen Besonderheiten des hiesigen fiktiven Falls.
Vorbehaltlich dessen wird der zwischenzeitlich geschlossene Thread vorerst ausnahmsweise wieder geöffnet.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: "Für Rückstände [...] Zwangsvollstreckung eingeleitet" > standhaft bleiben?
Beitrag von: noGez99 am 15. November 2017, 08:10
Auf jeden Akt der hoheitlichen Gewalt (Bescheid, Widerspruchbescheid, Zwangsvollstreckung) kann man jetzt direkt Verfassungsbeschwerde einreichen.
Achtung, man hat maximal 1 Monat um die Verfassungsbeschwerde mit Begründung einzureichen.
Man braucht keinen Anwalt, es kostet nichts.

Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg144140.html#msg144140

Profät Diabolo hat ein Muster generiert, das hier im Forum zu finden ist:
Re: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg150746.html#msg150746
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg151024.html#msg151024

Man hat aber maximal einen Monat (minus Postlaufzeit!) Zeit, um die Verfassungsbeschwerde inklusiv Begründung einzureichen,


Aber Achtung, das löst nicht das Problem der Zwangsvollstreckung.
Helfen könnte aber, die LRA/BS über die eingelegte Verfassungsbeschwerde zu informieren.
Titel: Re: "Für Rückstände [...] Zwangsvollstreckung eingeleitet" > standhaft bleiben?
Beitrag von: sayolaf am 15. November 2017, 10:13
Vielen Dank für die vielen Antworten. Dass man vergleichbares finden kann, hat Person K gesehen. Unter anderem hat K via Suchfunktion ja auch diesen Thread gefunden - und da sich das vorliegende Schreiben eben einzig und allein in den Zahlen unterscheidet und dieser Thread keine Antworten enthielt, hatte Person K sich etwas gewundert.

Zum bisherigen Werdegang:

- 2014 - viele normale Briefe hin und her, inklusive Zahlungserinnerungen etc
- 10.10.2014 (Datum 01.10.2014) - Festsetzungsbescheid durch GEZ (Beitragsbescheid wurde nie erhalten)
- 20.10.2014 - Fristgerechter Widerspruch einschließlich Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und Ablehnung des Säumniszuschlags (Musterbrief aus dem Internet, möglicherweise auch von dieser Plattform)
- 08.06.2015 - Schreiben durch GEZ, in dem Bezug auf den Widerspruch genommen wird
- 06.07.2015 (Datum 02.07.2015) - erneuter Festsetzungsbescheid durch GEZ
- 15.07.2015 - Fristgerechter Widerspruch einschließlich Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und Ablehnung des Säumniszuschlags (Musterbrief aus dem Internet, möglicherweise auch von dieser Plattform)
- 04.11.2015 - Schreiben durch GEZ, in dem Bezug auf den Widerspruch genommen wird
- 01.12.2015 - Mahnung durch GEZ
- 03.01.2016 - Ankündigung der Zwangsvollstreckung durch GEZ
- 02.10.2017 - Zahlungserinnerung durch GEZ (man beachte die lange Ruhepause)
- 10.11.2017 (Datum 02.11.2017) - Festsetzungsbescheid durch GEZ inkl "Für Rückstände ..., haben wir am 02.11.2017 die Zwangsvollstreckung eingeleitet"

Aktueller offener Betrag ist ca 800 Euro.

Kürzlich ist umgezogen worden (jedoch im gleichen Haus).

Person K überlegt, ob eine Antwort mit folgendem Musterschreiben eine gute Idee wäre
Zitat
Sehr geehrte [...],

Ihren "Festsetzungsbescheid" vom TT.MM.JJJJ nehme ich zur Kenntnis und lege bereits hiermit Widerspruch gegen diesen ein. Eine ausführliche Begründung bleibt einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten.

Mit äußerstem Befremden nehme ich Ihren Hinweis zur Kenntnis, dass Sie für "Rückstände, die bereits mit vorangegangenen Bescheiden festgesetzt" worden seien, die "Zwangsvollstreckung eingeleitet" haben.

Vorsorglich weise ich Sie darauf hin, dass der/ die betreffende/n Bescheid/e mir nicht bekannt ist/ sind und offensichtlich gar nicht existiert/en - daher konnte ich gegen diese/n angeblichen Bescheid/e bisher auch noch keine Rechtsmittel einlegen.
Daher weise ich auch etwaige zwischenzeitlich erhobene Mahngebühren in Gänze zurück.

Ohne vollstreckbaren Titel ist eine Zwangsvollstreckung jedoch gar nicht möglich.

Eine von Ihnen etwaig eingeleitete bzw. fortgesetzte Zwangsvollstreckung werde ich in jedem Falle mit allem Nachdruck und zu Ihren Kosten abwehren.

Zudem fordere ich Sie auf, zukünftige weitere Festsetzungen zu unterlassen, solange nicht abschließend über meinen Widerspruch in der Hauptsache entschieden worden ist.

Mfg


Viele Grüße & danke im Voraus für Ideen+Meinungen:-)

Edit Uwe:
Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen.
Titel: Re: "Für Rückstände [...] Zwangsvollstreckung eingeleitet" > standhaft bleiben?
Beitrag von: maikl_nait am 15. November 2017, 10:56
Hallo!

Theoretisch auch schöne Grüße an fiktive Person S und @sayolaf!

Zwangsvollstreckung? (ZV) Da schlägt wohl einer massiv über die Stränge -- nach RBStV §10 (6) geht es mit Verwaltungsvollstreckung (VwV) los. Immer. Ausschließlich. UND, da die Festsetzungsbescheide (FB) alle widersprochen wurden, muß nach VwGO §73 ein Widerspruchsbescheid (WB) ergehen, und dieser wird (immer und ausnahmslos) nach VwGO §73 (3) zugestellt (nicht etwa per einfacher Post versandt!).

Nach dem hypothetischen Verlauf hätte fiktive Person S schon viel richtig gemacht: mit dem Widerspruch wird das Vorverfahren eingeleitet, es müßte nun einen WB geben um das Vorverfahren zu beenden. Also hat die hypothetische LRA hier mind. zwei Fehler gemacht.

Fiktive Person S würde aber die LRA nicht auf diese Fehler aufmerksam machen wollen -- solange die LRA etwas falsch macht, kann man sich dagegen wehren! Zunächst wäre auf den letzten FB hin also der übliche Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach VwGO §80 einzureichen, dabei weder die Fehler, noch die fehlenden WB ansprechen.

Sollte eine Vollstreckungsankündigung, Ladung zur Vermögensauskunft eintrudeln oder Zwangsmaßnahmen ausgeführt werden, kann diese mit einem Schreiben an Vollstreckungsbehörde und GV "Das Vorverfahren VwGO §§68-75 läuft noch", mit Anhang dieses Festsetzungsbescheids und des Widerspruchs, vermutlich abgewehrt werden.

Eine Klage gegen die ZV könnte ebenfalls erfolgversprechend sein, da laut hypothetischem Verlauf jeweils das Vorverfahren und die VwV umgangen wurden.

Ansonsten kann auch mit Klage gegen die Vollstreckungsbehörde vorgegangen werden: diese hilft bei Umgehung der zulässigen Rechtsmittel (Klage nach Vorverfahren, Klage gegen VwV) -- daraufhin wird sich die V-Behörde ziemlich sicher umgucken, daß die LRA die entsprechenden (aber nicht existierenden) Unterlagen rausrückt.

Hinweis: da hier schon ZV angekündigt wurde, könnte fiktive Person S hypothetisch vielleicht etwas Barmittel (für ca ein-zwei Monate) auf Seite legen, da es mit Kontosperrung (im Rahmen der Kontopfändung) losgehen könnte.

Disclaimer: wie immer, bei riesigen Nebenwirkungen erschlagen Sie Arzt und Apotheker, fragen Sie einen Anwalt, vielleicht sogar vorher... -- dies kann nur eine Meinung sein und keine Rechtsberatung darstellen.  8)

MfG
Michael
Titel: Re: "Für Rückstände [...] Zwangsvollstreckung eingeleitet" > standhaft bleiben?
Beitrag von: Maverick am 15. November 2017, 10:58
@sayolaf
Du hast offenbar den richtigen Beitrag von @Bürger für die Musterbriefe im Thread
Thema: Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html
gefunden, aber den für die fiktive Situation falschen Beispiel-Brief gewählt.

Sind die Zeiträume der erhaltenen Bescheide lückenlos und allen wurde widersprochen?
Dann braucht Person K ja nichts über "mir nicht bekannt" oder "offensichtich nicht existieren" schreiben.

Korrekt wäre dann vielmehr der Beispiel-Brief unter
C) bei nachweislich zugestelltem und widersprochenem Verwaltungsakt = "Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838

Nur die dortigen ersten beiden Sätze müssten für den Fall noch etwas angepasst werden (u.a. den neuen Widerpsruch unterbringen), da dieser Brief ja eigentlich (erst) als Reaktion an die "GEZ" auf eine erhaltene Vollstreckungsankündigung - bspw. der Stadt - ausgelegt ist. Momentan gibts aber noch kein Vollstreckungsersuchen, zumindest keines, das bekanntgegeben worden ist - dies  ist dann im Ablaufschema die nächste Stufe. Zu beachten wäre noch, dass ein solches Schreiben zusätzlich auch an die zuständige Landesrundfunkanstalt verschickt werden sollte.
Titel: Re: "Für Rückstände [...] Zwangsvollstreckung eingeleitet" > standhaft bleiben?
Beitrag von: noGez99 am 15. November 2017, 11:09
Ich  würde gleich (nach dem Widerspruch) Verfassungsbeschwerde einreichen, und das der LRA/BS auch mitteilen. (Zum Vorgehen siehe mein Post weiter oben)

Dann einen ausführlichen Widerspruch mit Europarechtsfragen aufsetzen.

Früher konnte man eine eingeleitete ZV nur mit einer Klage stoppen, kein Widerspruchsbescheid war den Gerichten egal.  (Keine Ahnung wie sich die Lage entwickel hat ... )
Wenn es dann zur Klage mit (nur?) Europarechtsfragen kommt, muss das Gericht das dem EuGH vorlegen. (Siehe Forum BVerfG "gesetzlicher Richter").

(Nur meine Meinung, so würde ich das machen)