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Allgemeines => Archiv => Pressemeldungen Februar 2017 => Thema gestartet von: ChrisLPZ am 03. Februar 2017, 16:42

Titel: Rundfunkbeitrag für Vorführwagen - Musterklage in erster Instanz abgewiesen
Beitrag von: ChrisLPZ am 03. Februar 2017, 16:42
(http://up.picr.de/28208840yo.png)
Bildquelle: http://up.picr.de/28208840yo.png

Autohaus, 03.02.2017

Rundfunkbeitrag für Vorführwagen
Musterklage in erster Instanz abgewiesen

von rp

Zitat
Schlechte Nachrichten für die Kfz-Branche: Autohäuser müssen weiterhin für jeden Vorführwagen Rundfunkbeitrag entrichten. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Sigmaringen in erster Instanz entschieden, wie das Deutsche Kfz-Gewerbe (ZDK) am Freitag in Bonn mitteilte. Geklagt hatte gegen die Regelung ein Autohändler aus Baden-Württemberg, der durch den seit 2013 gültigen Rundfunkbeitrag nach eigenen Angaben Beitragssteigerungen von rund 250 Prozent stemmen muss. Der Verband unterstützt das Musterverfahren. [..]

Weiterlesen auf:
http://www.autohaus.de/recht-und-steuern/rundfunkbeitrag-fuer-vorfuehrwagen-musterklage-in-erster-instanz-abgewiesen-1876630.html (http://www.autohaus.de/recht-und-steuern/rundfunkbeitrag-fuer-vorfuehrwagen-musterklage-in-erster-instanz-abgewiesen-1876630.html)
Titel: Re: Rundfunkbeitrag für Vorführwagen - Musterklage in erster Instanz abgewiesen
Beitrag von: cook am 03. Februar 2017, 17:40
Ich finde, die Regelung greift zu kurz: schließlich besteht ja für jedes Fahrzeug der Vorteil, dass der ÖRR existiert. Daher sollten schon die Hersteller dazu verpflichtet werden, für jedes Auto, das vom Band läuft, einen Beitrag zu entrichten. Weltweit natürlich. Und auch die Bahn für jeden Sitz im Zug. Und jedes Fahrrad. Schubkarre. Einkaufswagen.  :angel:

Titel: Re: Rundfunkbeitrag für Vorführwagen - Musterklage in erster Instanz abgewiesen
Beitrag von: ellifh am 03. Februar 2017, 18:29
...Kinderwagen, Bollerwagen, Bobby Car... ;)
Titel: Re: Rundfunkbeitrag für Vorführwagen - Musterklage in erster Instanz abgewiesen
Beitrag von: PersonX am 03. Februar 2017, 19:25
Ist ein Auto ganz ohne "R"-Geräte auch beitragspflichtig?
 
Sonst könnte die Lösung für die Vorführwagen ja einfach sein. Einfach mal das Radio ausbauen  ;).
 
Wobei das wahrscheinlich dazu führt, dass der Vorführwagen nicht einmal mehr angeht, weil das Radio verbunden ist mit dem System zur Steuerung wichtiger Funktionen.
 
Wobei ein "R"-Gerät keine Aussage, also nichts, über die Nutzung selbst gibt. Denn diese würde ja nur vermutet. Wo ist dabei überhaupt der Vorteil?

Die Vermutung liegt nahe, dass vielleicht zu viele Richter einfache Probleme nicht verstehen wollen oder können.
 
Vielleicht sollte mal eine Studie zum Altersschnitt gemacht werden, vielleicht ca. 66?
Titel: Re: Rundfunkbeitrag für Vorführwagen - Musterklage in erster Instanz abgewiesen
Beitrag von: drboe am 03. Februar 2017, 19:30
Ist ein Auto ganz ohne "R"-Geräte auch beitragspflichtig?

Ja für geschäftlich genutzte Kfz, wobei das erste Fahrzeug frei ist. Je Kfz ist ein drittel Beitrag fällig.

M. Boettcher
Titel: Re: Rundfunkbeitrag für Vorführwagen - Musterklage in erster Instanz abgewiesen
Beitrag von: muuhhhlli am 03. Februar 2017, 20:50
Ich finde, die Regelung greift zu kurz: schließlich besteht ja für jedes Fahrzeug der Vorteil, dass der ÖRR existiert. Daher sollten schon die Hersteller dazu verpflichtet werden, für jedes Auto, das vom Band läuft, einen Beitrag zu entrichten. Weltweit natürlich. Und auch die Bahn für jeden Sitz im Zug. Und jedes Fahrrad. Schubkarre. Einkaufswagen.  :angel:

Und den Bobby Car ganz wichtig, ein Plastikfahrzeug mit Hupe.
Gelegentlich sitzt jemand drauf und hat Augen und Ohren um den Rundfunk wahrzunehmen.
Es fehlt nur das Empfangsgerät im Fahrzeug.
Titel: Re: Rundfunkbeitrag für Vorführwagen - Musterklage in erster Instanz abgewiesen
Beitrag von: MichaelEngel am 03. Februar 2017, 21:03
Dieses Urteil widerspricht indirekt alter Rechtsprechung. Ich zitiere mich aus http://stmichael.tk/2015-07-29K.htm (http://stmichael.tk/2015-07-29K.htm), §5:

Zitat
Die PC-Gebühr bestand nur kurze Zeit, vorher gab es wenige Härtefälle, weil man ein Empfangsgerät nicht halten musste, wenn man Rundfunk nicht nutzen wollte. Das Urteil\ftn{https://openjur.de/u/195489.html (https://openjur.de/u/195489.html)} 4 Bf 337/07 (18.12.2008) vom Hamburgischen OVG befreit bei einem solchen Härtefall einen Kläger, der echte Rundfunkempfänger besaß, durch die Auslegung\ftn{Jetzt hat man §4 Abs. 6 RBStV im privaten Bereich.} von "Bereithalten" und weist auf weitere solche Entscheidungen hin.

Nur drei Zeilen nach dem obigen Zitat redet Kirchhof über eine von ihm gewähnte "typisierende Vermutung der Empfangsfähigkeit", die seine Rechtswirklichkeit zunehmend verfehle, weil moderne Geräte nicht raumgebunden seien. Dann projiziert er wieder seine Wünsche auf die alte "Gebühr":

    "Das Empfangsgerät ist immer weniger ein geeigneter Anknüpfungspunkt, um eine Rundfunkabgabe bei denjenigen zu erheben, die das Sendeangebot der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten als allgemeine Informationsquelle nutzen können."

Wenn obiger der Satz mit "nutzen", ohne "können", enden würde und wenn wir unter "Empfangsgerät" beliebige Geräte nach der Definition des Gesetzgebers verstehen würden, wäre er richtig. Das Wort "können" übernimmt im heutigen Gebrauch die fast völlig untergegangene Urbedeutung von "mögen", aus dem die Wörter "möglich" und "Möglichkeit" stammen. Das Bereithalten von Empfangsgeräten war ein Anknüpfungspunkt für die Nutzung, die damit vermutet wurde, nicht für die Möglichkeit der Nutzung. Die Möglichkeit der Rundfunknutzung bestand und besteht immer, wie ich schon darlegte; ein geeigneter Anknüpfungspunkt für sie ist weder das Bereithalten von Geräten noch das Innehaben von Räumlichkeiten. Das oben zitierte Urteil vom OVG Hamburg gibt wieder, was die typisierende Annahme war, und widerspricht Kirchhofs projiziertem Wunsch:

    "Das Abstellen auf die bloße Möglichkeit der Nutzung eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang sei in den Fällen nicht gerechtfertigt, in denen die § 2 Abs. 2 Satz 2 RGebStV zugrunde liegende typisierende Annahme, ein vorhandenes Rundfunkgerät werde auch tatsächlich zum Empfang genutzt, regelmäßig wie auch im Falle der Klägerin nicht zutreffe."

Bei der "Gebühr" ging es also weder um die "bloße Möglichkeit" noch um die "konkrete Möglichkeit", die der Besitz eines Gerätes nicht bringt, sondern um die Vermutung, dass das Gerät tatsächlich zum Empfang genutzt wird.

    In Widerspruch zum zitierten Urteil des BVerfG vom 27.07.1971 versucht Kirchhof immer wieder mit schwachen Argumenten darzulegen, dass die "Gebühr" das Angebot und nicht den Empfang entgalt: wegen der Unabhängigkeit vom tatsächlichen Empfang und eines Bewusstseins (Seite 5, Zeile 16), wegen der Unabhängigkeit von Einschaltquoten und Massenattraktivität (Seite 9, Zeile 5), wegen der vom Rundfunk eröffneten allgemein zugänglichen Quelle (Seite 9, Zeile 15). Die Schlussfolgerung in Seite 9 ist: "Adressat des Rundfunkangebots und dementsprechend Abgabepflichtiger ist grundsätzlich der Mensch, den das Rundfunkangebot üblicherweise erreicht". Und weiter: "Dieser normative Ausgangsbefund, das Rundfunkangebot wende sich an den Menschen, muss deshalb grundsätzlich auch im Menschen und nicht in den Empfangsgeräten tatbestandlich erfasst werden". In Seite 11 geht es ausdrücklich um Wunsch und sicher nicht um Informationsfreiheit: "Der Empfang von Rundfunk- und Fernsehsendungen in der Gemeinschaft eines Haushalts ist rechtlich erwünscht". Selbstverständlich soll die Zwangsbeglückung nicht kostenlos sein: "Im Ergebnis trifft der Gesetzgeber deshalb eine sachgerechte, gut vertretbare Entscheidung, wenn er die privaten Haushaltungen und die Betriebsstätten mit der Rundfunkabgabe belastet und diese Abgabe dementsprechend bemisst." Das Kapitel über den Reformbedarf der alten "Gebühr" beendet er mit der Erdichtung einer Notlage (eines strukturellen Erhebungsdefizits), die die Reform rechtfertigen sollte. Bei diesem Ausflug in seiner Wunschwelt hat er völlig vergessen, was er vorher erkannte: belastet wurde der Nutzer, zwar unabhängig von der Intensität der Nutzung, aber als Nutzer.

    Kirchhof entstellt die alte "Gebühr", um den "Beitrag" als kleine Änderung von ihr darzustellen und ihn literarisch zu rechtfertigen. Er widerspricht dabei der Rechtsprechung. Wäre er Richter beim zitierten Urteil des Hamburgischen OVG gewesen, wäre das Urteil zu Gunsten der Rundfunkanstalten gefallen. Mein Zitat der Intendantin Dagmar Reim (RBB) in meinem Widerspruch vom 10.02.2014 (K5) zeigt, dass dieser "Weg von der geräteabhängigen Gebühr in den Beitrag" von den Rundfunkanstalten stammt. Kirchhofs Aufgabe war seine Rechtfertigung. Auf die Frage, wie viel die Rundfunkanstalten ihm für das Gutachten zahlten, habe ich bisher keine Antwort bekommen. Immerhin erkannte er die Selbstverständlichkeit, mittelbar durch die Mobilität der Empfangsgeräte, die ja keine Immobilien sind, dass die Empfangsmöglichkeit überall besteht. Seine Abgabe ist wirklich geräteunabhängig: dass Geräte sich in Wohnungen befinden, ist nicht die typisierende Annahme.
Titel: Re: Rundfunkbeitrag für Vorführwagen - Musterklage in erster Instanz abgewiesen
Beitrag von: cook am 03. Februar 2017, 22:16
Paul Kirchhof ist bestenfalls ein Wirrkopf, schlimmstenfalls ein Heuchler. Auf seiner Homepage finden sich markige Sätze und Bücher die von Gerechtigkeit faseln. Gerechtigkeit verlangt er vor allem von anderen. Sein Gefälligkeitsgutachten jedenfalls führte nicht dazu.

Homepage Paul Kirchhof
http://www.paul-kirchhof.de/index.php

"Gerechtigkeit ist wie Gesundheit. Wir streben nach ihr, wir erreichen sie nie." -- Ich fühle mich ganz gesund, danke. Und Gerechtigkeit kann man erreichen, wenn man es versucht. Es gleich sein zu lassen, weil keine Hoffnung besteht, ist kein guter Ansatz.

"Demokratie ist die Staatsform des Hoffens." -- Mit anderen Worten: Mehr als hoffen, das alles gut wird, kann man nicht. Auf keinen Fall benötigt man Meinungsfreiheit oder Freiheit vor staatlich aufgezwungenen Meinungen. Hoffen, dass der Staat alles richtig macht, ist also Demokratie.

"Forschen heißt Hoffen" -- Hoffnung ist das große Prinzip Kirchhofs. Auch für seine "Forschung" im Auftrag von ARD/ZDF/DR hatte er wohl die Hoffnung, dass er es irgendwie richtig trifft. Nein, Forschung heißt arbeiten. Etwa die Urteile lesen, die man zitiert.

Kontakt-Angaben gibts auch, falls jemand Lust hat, anzurufen oder zu mailen.

Titel: Re: Rundfunkbeitrag für Vorführwagen - Musterklage in erster Instanz abgewiesen
Beitrag von: dimon am 04. Februar 2017, 20:55
Mir geht es beim besten Willen nicht in den Kopf rein was ein Vorführwagen mit dem Rundfunkbeitrag zutun hat. Es ist doch pure Abzocke,  geschaffen von der Politik!
Titel: Re: Rundfunkbeitrag für Vorführwagen - Musterklage in erster Instanz abgewiesen
Beitrag von: drboe am 05. Februar 2017, 17:37
Bei ca. 4,6 Mio Firmenfahrzeugen und ca. 2,8 Mio LKW ist das eine Frage von ca. 500 Mio € pro Jahr. Natürlich langt der allzeit abgreifwillige ÖRR da nur zu gerne zu.  8)

M. Boettcher
Titel: Re: Rundfunkbeitrag für Vorführwagen - Musterklage in erster Instanz abgewiesen
Beitrag von: dimon am 05. Februar 2017, 17:59
Ein Vorführwagen ist aber besitzlos, deshalb ist die Beitragspflicht erst recht nicht gegeben. Wie das Innehaben einer Wohnung an den Rundfunkbeitrag geknüpft ist, ist auch Vorführwagen in dem Sinne "beitragspflichtig", bescheuert sowas, echt!



Edit "DumbTV":
Vollzitat Vorkommentar entfernt. Bitte für die Übersicht und besseren Erfassbarkeit keine solchen Vollzitate verwenden
Titel: Re: Rundfunkbeitrag für Vorführwagen - Musterklage in erster Instanz abgewiesen
Beitrag von: drboe am 05. Februar 2017, 23:19
Ein Vorführwagen gehört dem Autohaus. Deswegen denkt das Gericht m. E. nicht groß genug. Bereits mit der Produktion des Fahrzeuges sollte der Hersteller verpflichtet werden Rundfunkbeitrag zu zahlen. Was rede ich? Die Produktion eines Autoradios impliziert dessen Verwendung in einem Kfz. Kasse bitte! Über die Zahlungspflicht für integrierte Schaltkreise /Chips zum Empfang sollte noch einmal nachgedacht werden.  8)

M. Boettcher



Edit "DumbTV":
Vollzitat Vorkommentar entfernt. Bitte für die Übersicht und besseren Erfassbarkeit keine solchen Vollzitate verwenden
Titel: Re: Rundfunkbeitrag für Vorführwagen - Musterklage in erster Instanz abgewiesen
Beitrag von: Minion am 07. Februar 2017, 11:53
Paul Kirchhof ist bestenfalls ein Wirrkopf, schlimmstenfalls ein Heuchler. Auf seiner Homepage finden sich markige Sätze und Bücher die von Gerechtigkeit faseln. Gerechtigkeit verlangt er vor allem von anderen. Sein Gefälligkeitsgutachten jedenfalls führte nicht dazu.

Homepage Paul Kirchhof
http://www.paul-kirchhof.de/index.php

Möchte jemand den Herren abmahnen? Aufgrund seiner Website wäre das durchaus möglich. >:D
Wäre zumindest mal eine Ohrfeige.  ;)
Titel: Re: Rundfunkbeitrag für Vorführwagen - Musterklage in erster Instanz abgewiesen
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 07. Februar 2017, 14:44
Ein Vorführwagen gehört dem Autohaus. Deswegen denkt das Gericht m. E. nicht groß genug. Bereits mit der Produktion des Fahrzeuges sollte der Hersteller verpflichtet werden Rundfunkbeitrag zu zahlen...

M. Boettcher

Warum zahlt der Hersteller eigentlich nicht?
Er ist bis zur Bezahlung des Wagens durch das Autohaus schließlich Eigentümer.
Naja, es könnte ja als Kriterium die ordentliche Zulassung Voraussetzung zur Beitragspflicht sein.
Aber so wie ich es verstehe, hat doch das Autohaus zum Vorführen ein rotes Nummernschild, welches an beliebige Autos geschraubt werden darf. Dann müßte man ja nur pro Schildersatz Rundfunkbeitrag bezahlen?
Titel: Re: Rundfunkbeitrag für Vorführwagen - Musterklage in erster Instanz abgewiesen
Beitrag von: KlarSchiff am 07. Februar 2017, 14:55
Warum zahlt der Hersteller eigentlich nicht?

egal wer zuerst zahlt es ist am Ende der Verbraucher -sprich Autobenutzer-  dem die Beiträge weiterbelastet werden. Deswegen ist das Geschrei der Autohäuser unverständlich, da ja auch die Konkurrenz betroffen ist und alle die Kosten an den Käufer weitergeben.
 
Selbiges gilt für die LKW-Maut -auch hier gilt: Endverbraucher zahlt