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Allgemeines => Archiv => Pressemeldungen Dezember 2016 => Thema gestartet von: GEiZ ist geil am 19. Dezember 2016, 11:58
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Jurablogs zieht interessante Schlußfolgerungen aus dem Beschluß des LG Tübingen vom 09.12.2016
urteilsbesprechungen.de
Besprechungen deutscher und internationaler Gerichtsentscheidungen
urteilsbesprechungen.de, 18.12.2016
LG Tübingen, Beschluss vom 09.12.2016, 5 T 280/16
Möglicherweise – das ist aber nur eine Mutmaßung – bereitet der zuständige Richter bereits den nächsten Schritt vor, nämlich eine Richtervorlage zum Bundesverfassungsgericht. Denn in den Vorverfahren ließ er die Vollstreckung noch an materiell-rechtlichen Gesichtspunkten scheitern, zuletzt an der mangelnden Selbsttitulierungsbefugnis der Rundfunkanstalten als „Nicht-Behörden“.
Kommt die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht?
Wenn der BGH diese Entscheidung aufhebt, müsste das LG beim nächsten ähnlichen Fall der Rundfunkanstalt Recht geben, sofern es keine weiteren Argumente mehr findet. Dann könnte das Gericht aber Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit gegen die Inhalte der Rundfunkstaatsverträge, die durch die Zustimmungsgesetze der Länder zum Landesrecht geworden sind und die es nun selbst anwenden müsste, haben. Folge wäre dann eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht, das dann die Verfassungsmäßigkeit der Verträge überprüfen müsste.
Das wäre tatsächlich ein Paukenschlag, der die bisherigen formaljuristischen und nur die Vollstreckung betreffenden Entscheidungen weit überflügeln würde.
Weiterlesen:
https://www.jurablogs.com/go/lg-tuebingen-beschluss-vom-09-punkt-12-punkt-2016-5-t-280-strich-16
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Edit "ChrisLPZ":
Layout angepasst und in Pressemeldungen verschoben
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@LG Tübingen: alternativ kommt auch eine Vorlage an den EuGH zur Frage in Betracht, ob der RBStV wegen Verstoßes gegen EU-Beihilfenrecht zumindest in Bezug auf die Anordnung einer geräteunabhängigen Abgabenpflicht nichtig ist. :D