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Allgemeines => Archiv => Pressemeldungen Dezember 2016 => Thema gestartet von: ChrisLPZ am 15. Dezember 2016, 16:11

Titel: Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen - Wann Sie keine GEZ zahlen müssen
Beitrag von: ChrisLPZ am 15. Dezember 2016, 16:11
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Focus, 15.12.2016

Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen
Wann Sie keine GEZ zahlen müssen

von solf/pxt

Zitat
[..]
Komplette Befreiung vom Rundfunkbeitrag

Haushalte, die einer "besonderen wirtschaftlichen Härte" unterliegen, können eine komplette Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen. Zum berechtigten Personenkreis zählen:

-    Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel Sozialgesetzbuch (SGB) XII (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27a oder 27d Bundesversorgungsgesetz (BVG)

-    Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII

-    Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld einschließlich Leistungen nach § 22 SGB II

-    Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG)

-    Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel SGB XII oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge BVG oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften

-    Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 LAG oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des LAG ein Freibetrag zuerkannt wird

-    Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach SGB VIII in einer stationären Einrichtung nach § 45 SGB VIII leben

-    Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), die nicht bei den Eltern wohnen

-    Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach den §§ 99, 100 Nr. 3 SGB III a. F. (neu: §§ 114, 115 Nr. 2 SGB III) oder nach dem vierten Kapitel, fünfter Abschnitt SGB III a. F. (neu: drittes Kapitel, dritter Abschnitt, dritter Unterabschnitt SGB III), die nicht bei den Eltern wohnen

-    Empfänger von Ausbildungsgeld nach §§ 104 ff SGB III a. F. (neu: §§ 122 ff. SGB III), die nicht bei den Eltern wohnen. Studierende und Auszubildende, die bei den Eltern wohnen, sind von der Beitragspflicht befreit, sofern die Eltern bereits Rundfunkbeitrag zahlen

-    Taubblinde Menschen ­– Taubblindheit im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages liegt vor, wenn auf dem besseren Ohr eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit und auf dem besseren Auge eine hochgradige Sehbehinderung gegeben ist

-    Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII sowie nach § 27 d BVG

-    Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e BVG.
[..]

Weiterlesen auf:
http://www.focus.de/finanzen/recht/rundfunkbeitrag-befreiung-beantragen-so-gehts_id_6146857.html (http://www.focus.de/finanzen/recht/rundfunkbeitrag-befreiung-beantragen-so-gehts_id_6146857.html)

Anmerkung:
Oder man zeigt, unabhängig davon, ob man in eine der "Befreiungkategorien" passt, Zivilcourage und protestiert gegen den unerwünschten und undemokratischen "GEZ-Goliath":

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.
*

* .. und beachtet:
Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg71809.html#msg71809
Titel: Re: Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen - Wann Sie keine GEZ zahlen müssen
Beitrag von: gerechte Lösung am 15. Dezember 2016, 16:26
Die Frage wäre doch, wer benötigt eine Befreiung von Etwas, was er nicht nutzt, wo es zu keinerlei Verhältnis zur LRA überhaupt kommt?
Keine Benutzung, kein Benutzer - kein Verhältnis zur LRA.
(auch wenn dieser sittenwidrige 15. RBStV etwas anderes zu suggerieren versucht,, eine Wohnung hat nicht das Geringste mit Rundfunk zu tun)

Eine Befreiung oder Ermäßigung hat Derjenige nötig, der dieses Programmangebot der sog. öff-rechtl. LRA (in real aber 99% staatl.) nutzt, aber nicht über die nötigen Mittel verfügt. (und andere o.g. Sonderfälle)