Rundfunkbeiträge;
Antrag der WiF-Ratsfraktion
Antrag:
Nach Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland (GG) sind die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden. Die Stadt Flensburg verfügt über „besondere Organe“ der vollziehenden Gewalt gemäß Artikel 20 Absatz 2 GG. Erhalten diese Organe Kenntnis bereits von der Möglichkeit grundgesetzwidrigen Vorgehens, haben sie ihr Handeln umgehend zu prüfen und gegebenenfalls ganz einzustellen.
Die Stadt Flensburg droht ihren Bürgerinnen und Bürgern zwecks Eintreibung von Rundfunkbeiträgen für den Gläubiger NDR Maßnahmen der Vollstreckung an. Zwangsmaßnahmen für eine nicht verfassungskonforme Sache (siehe Begründung) sind aufgrund der Verletzung von Grundrechten nichtig, d. h. von Anfang an unwirksam, da sie Rechtsbefehlen des Grundgesetzes widersprechen.
Zur Wahrung des Grundrechts auf Informationsfreiheit (Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz
2 GG) beschließt die Ratsversammlung daher:
1.) Die Stadt Flensburg stellt alle Vollstreckungsmaßnahmen ein, die mit den Rundfunkbeiträgen in Verbindung stehen.
2.) Die Stadt Flensburg stellt alle Beitrags-/Gebührenzahlungen an die Rundfunkanstalten ein.
3.) Die Stadt Flensburg bietet betroffenen Bürgerinnen und Bürgern eine Folgenbeseitigung an.
4.) Die Ratsversammlung appelliert an die Landesregierung, den grundgesetzwidrigen, da Grundrechte verletzenden Rundfunk- und Rundfunkbeitragsstaatsvertrag umgehend aufzukündigen.
Die Ratsversammlung behandelt ihre Angelegenheiten inhaltlich vertiefend in Ausschüssen. Am häufigsten tagen der Hauptausschuss und der Ausschuss für "Umwelt, Planung und Stadtentwicklung"(SUPA); 14-tägig im Wechsel am Dienstagnachmittag ab 16 Uhr. Ab September 2014 sollen die Ratsversammlungen auch online übertragen werden.("Stadtpolitik geht auf Sendung"; Flensburger Tageblatt, 17.09.2014)
Diese Fraktion ist derzeit wohl eher klein und kann daher in der Ratsversammlung nichts ausrichten.
Diese Fraktion ist derzeit wohl eher klein und kann daher in der Ratsversammlung nichts ausrichten.
Für den Livestream ist wohl folgende Internetseite vorgesehen:
http://www.flensburg.de/politik-verwaltung/ratsversammlung-live/
Diese Fraktion ist derzeit wohl eher klein und kann daher in der Ratsversammlung nichts ausrichten.
gut schlecht
Freiheitskämpfer Terrorist
warnen drohen
Aufklärung Propaganda
Annexion Sezession
Revolution Rebellion, Putsch
Fluchthelfer Schleuser
Ob gewollt oder ungewollt entspricht der Antrag der WiF-Ratsfraktion einer bundesweiten Kampagne gegen die Rundfunkbeitragspflicht.http://www.wir-in-flensburg.de/unsere-themen/stadtfinanzen/rundfunkbeitraege (http://www.wir-in-flensburg.de/unsere-themen/stadtfinanzen/rundfunkbeitraege)
Der Versuch, die Grundsatzfrage vor Ort klären zu wollen, ist nicht zielführend und belastet die Verwaltungsarbeit über Gebühr.
Beim Rundfunkbeitrag ist eine Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen, d. h. die Ausübung von Zwang gegen die Bürger/innen deshalb grundgesetzwidrig, weil ihnen (und nicht dem Staat und seinen Gewalten!) das Grundrecht in Gestalt „ungehindert“ als Freiheit gewährt ist, „sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten“.
Grundrecht Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.“
Die Verletzung von „ungehindert“ ist der einschlägige Befund einer Grundrechtsverletzung, die als „unmittelbar geltendes Recht“ geltend gemacht worden ist und damit die öffentliche Gewalt bzw. die Stadtverwaltung zur Einstellung von Zwangsmaßnahmen hätte bewegen müssen [...]
Das „Geschäft der laufenden Verwaltung“ ist nicht allein in das Ermessen der Verwaltung oder des Landesgesetzgebers zu stellen, sondern ist einzustellen, wenn es als grundrechteverletzend und damit gesetzwidrig erkennbar angezeigt geworden ist.
Fakt ist demzufolge: Amtsträger/innen, die zur Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache befugt sind und vorsätzlich ein geltendes Gesetz nicht anwenden, weil ihnen ein anderes Ergebnis für gerechter, für politisch opportuner oder aus anderen Gründen für zweckmäßiger angenommen wird, erfüllen den Tatbestand der Rechtsbeugung. Das Gleiche gilt für eventuelle Anstifter/innen.
Die „Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung“, d. h. vor allem und eigentlich nur die Mitarbeiter/innen bzw. Beamtinnen und Beamte der Abt. Finanzen/ Vollstreckung schließlich im Glauben der Rechtmäßigkeit ihres Handelns zu belassen, ohne dies erkennbar mit dem GG oder dem Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) erklärt zu haben, hilft den Betroffenen nur wenig. Als Beamt/innen dienen sie nicht der städtischen Verwaltungsspitze oder irgendwelchen Parteien, sondern „dem ganzen Volk“ und haben „ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen“.