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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: Bürger am 29. Mai 2016, 18:11
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Dank eines Fundes von user "Emge Phil":
Die Öffentliche Verwaltung, DÖV
Zeitschrift für Öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaften
Ausgabe 7/2016, April
Klaus Meßerschmidt, Berlin/Erlangen-Nürnberg
Rundfunkbeitragsrechtsprechung als
Herausforderung des Abgabenrechts
http://www.doev.de/ausgaben/7-2016/
Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum Rundfunkbeitrag ignoriert Eckpunkte, die das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht zum Recht der Vorzugslasten gesetzt haben:
Gebühren und Beiträge dürfen weder der Vollfinanzierung einer Gemeinwohlaufgabe dienen noch zur Subventionierung einer Gruppe von Abgabenschuldnern durch eine andere führen. Beides ist beim Rundfunkbeitrag der Fall. Hält das Bundesverwaltungsgericht an seiner bisherigen Rechtsprechung, die es insbesondere zu den Straßenreinigungsgebühren und zum Frequenzschutzbeitrag entwickelt hat, fest und trägt es dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Kindergartengebühren Rechnung, so wird es nicht umhin können, den Rundfunkbeitrag in seiner konkreten Ausgestaltung zu beanstanden. Andernfalls drohen Konturverlust, Systemlosigkeit und Beliebigkeit im Recht der Vorzugslasten.
Kurznachricht zu
"Rundfunkbeitragsrechtsprechung als Herausforderung des Abgabenrechts"
von Prof. Dr. Klaus Meßerschmidt, DÖV 2016 Heft 7, 279 - 286
https://jurion.de/de/document/show/0:7533936/
Der Autor legt einleitend dar, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk bei der Rechtsprechung "einen Stein im Brett hat". Er verweist auf die verschiedenen Judikate (u.a. OVG Lüneburg, 23.07.2015, Az.: 4 LA 231/15; OVG Koblenz, 16.11.2015, Az.: 7 A 10455/15; VGH München, 19.06.2015, Az.: 7 BV 14.1707) und konstatiert, dass selbst führende Finanz- und Steuerrechter mit der Auffassung, dass der Rundfunkbeitrag die Schwelle zur Rundfunksteuer überschritten habe, nicht durchdringen. Meßerschmidt erläutert im nächsten Abschnitt die Gemeinwohlfunktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Er zeigt auf, dass dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht nur im Rundfunkstaatsvertrag, sondern auch von der Rechtsprechung attestiert wird, zur Grundversorgung der Bevölkerung beizutragen: Er fördert einerseits die Grundlagen der Informationsgesellschaft, zum anderen leistet er einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen (hierzu VG Köln, 22.10.2015, Az.: 6 K 5075/14; VerfGH Rheinland-Pfalz, 13.05.2014, Az.: VGH B 35/12).
Der Autor gibt insoweit zu bedenken, dass trotz des Grundversorgungsanspruchs die politische Berichterstattung der öffentlich-rechtlichen Medien teilweise derart lückenhaft bzw. zeitverzögert erfolgt, dass Internet und ausländische Meiden die bessere Informationsquelle darstellen. Im nächsten Abschnitt geht der Autor im Einzelnen auf die soziale Entlastungsfunktion des Rundfunkbeitrags ein. Meßerschmidt arbeitet heraus, dass die Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG darin übereinstimmt, dass Vorzugslasten nur Sondervorteile umlegen dürfen und deshalb Allgemeinwohleffekte - einschließlich direkter oder indirekter Transferleistungen - aus Beitrag und Gebühr herausgerechnet werden müssen. Er macht deutlich, dass das BVerwG dem Verordnungsgeber ein weites Ermessen zubilligt, auf welche Weise und in welcher Höhe das Allgemeininteresse in die Beitragsbemessung einfließt. Gleichwohl ist - so der Autor - der gegenwärtige Rechtszustand nicht akzeptabel. Aus seiner Sicht für das Fehlen einer entsprechenden Regelung zur Nichtigkeit der Verordnung insgesamt (hierzu BVerwG, 22.11.2000, Az.: 6 C 8.99).
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Mehr zum Autor
Apl. Prof. Dr. iur. Klaus Meßerschmidt
u.a. unter
http://www.steuerrecht.wiso.uni-erlangen.de/lehrstuhlteam/klaus-messerschmidt/
Mitgliedschaften
- Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer
- Deutsche Gesellschaft für Gesetzgebung
Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer
http://www.vdstrl.de/
§ 1
Die Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer stellt sich die Aufgabe:
1. wissenschaftliche und Gesetzgebungsfragen aus dem Gebiet des Öffentlichen Rechts durch Aussprache in Versammlungen der Mitglieder zu klären;
2. auf die ausreichende Berücksichtigung des Öffentlichen Rechts im Hochschulunterricht und bei staatlichen und akademischen Prüfungen hinzuwirken;
3. in wichtigen Fällen zu Fragen des Öffentlichen Rechts durch Eingaben an Regierungen oder Volksvertretungen oder durch schriftliche Kundgebungen Stellung zu nehmen.
sowie auch Wikipedia
https://de.wikipedia.org/wiki/Vereinigung_der_Deutschen_Staatsrechtslehrer
Deutsche Gesellschaft für Gesetzgebung
http://www.dggev.de/
Gesetzgebung ist im modernen Staat eine zentrale Staatsfunktion. Gesetze regeln unser Leben. Gute Gesetze können eine gerechte Sozialordnung fördern, schlechte verfehlen ihre Absichten, führen zu überflüssigen Kosten und erschweren es dem Bürger, sein Recht zu finden.
Die DGG setzt sich für eine Verbesserung der Rechtsetzung in Bund, Ländern und Gemeinden ein. Sie vereint Abgeordnete, Ministerialbeamte, Hochschullehrer, Rechtsanwälte, Mitarbeiter von Verbänden, Angehörige weiterer Berufsgruppen sowie solche Mitglieder, die aus staatsbürgerlichem Engagement an einer kritischen Überprüfung und konstruktiven Veränderung der Gesetzgebung interessiert sind.
Sich für bessere Gesetze einzusetzen, kann nicht allein Aufgabe der Juristen sein. Alle Wissenschaften müssen beteiligt sein. Und natürlich kann und sollte jedermann mittun, denn jeder ist Gesetzesadressat.
...interessant auch Wikipedia
https://de.wikipedia.org/wiki/Gesellschaft_f%C3%BCr_Gesetzgebung
dort u..a auch
Vorstandsmitglieder öffentlichen Interesses
https://de.wikipedia.org/wiki/Gesellschaft_f%C3%BCr_Gesetzgebung#Vorstandsmitglieder_.C3.B6ffentlichen_Interesses
Beiratsmitglieder öffentlichen Interesses
https://de.wikipedia.org/wiki/Gesellschaft_f%C3%BCr_Gesetzgebung#Beiratsmitglieder_.C3.B6ffentlichen_Interesses
Der Hinweis auf diese Organisationen soll zur Anregung dienen, hier in diesem Thread aber bitte nicht inhaltlich vertieft werden, da dies vom Kern-Thema abschweifen würde, welches da lautet
"Rundfunkbeitragsrechtsprechung als Herausforderung d. Abgabenrechts" DÖV 2016/7
und sich auf die Inhalte des dortigen Artikels konzentriert.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
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Kann hier jemand, der Zugriff hat, den Artikel in den wesentlichen Punkten kurz zusammenfassen, mit Verweisen auf die zugrundeliegenden Paragrafen, damit man das als Zitat in einen Schriftsatz für das Verwaltungsgericht einbauen kann?
Danke und Gruss
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Hier der zitierfähige Hinweis mit dem Nachweis der Zeitschrift in Bibliotheken
Klaus Meßerschmidt: Rundfunkbeitragsrechtsprechung als Herausforderung des Abgabenrechts, in: Die Öffentliche Verwaltung, Band 69, 2016, Heft 7, Seite 279-286.
http://gso.gbv.de/DB=2.1/PPNSET?PPN=860039323
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Es ist wohltuend, eine solche klarsichtige und unvoreingenommene Beurteilung der Rechtslage in akademischen Fachkreisen zu finden. Zugleich mag man dies als Indiz werten, dass die gegenwärtige bis zur Rechtsbeugung unglaubwürdig gewordene Rechtsprechung sich auf lange Sicht nicht wird halten können. Meßerschmidt findet deutliche Worte. Nach Ansicht des Autors bestätigen die bisherigen Urteile,
dass die Verwaltungsgerichte sich zunehmend im Netz ihrer Rechtsprechung verfangen und sich über allgemeine beitragsrechtliche Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts hinwegsetzen.
(Seite 279)
Am Ende des Aufsatzes heisst es im Fazit, dass der gegenwärtige Rechtszustand nicht hinnehmbar
sei. (Seite 286)
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Der Autor gibt des weiteren zu bedenken, dass zwischen der immer wieder betonten Gemeinwohlfunktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (wie es mit der Argumentation der "Grundversorgung" geschieht) und der Finanzierung einer solchen Gemeinwohlaufgabe als Vorzugslast eine Spannung besteht.
Dies wirft die Frage auf, ob die Finanzierung einer Gemeinschafts- und Gemeinwohlaufgabe ausschließlich über eine – noch so weit gefasste – Sonderlast erfolgen darf.
(Seite 280)
Und ebenda
Angesichts der Proliferation des Beitragsbegriffs kommt der Schranke der Gemeinwohlabgeltung wachsende Bedeutung zu.
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Weiterhin führt der Autor aus, dass ein zweiter Einwand gegen die gegenwärtige Gestaltung des Rundfunkbeitrags darin bestehe,
dass die Beitragspflichtigen die Aufkommensausfälle durch die Beitragsbefreiung oder Beitragsermäßigung von Geringverdienern und wenigen anderen Gruppen und Institutionen (z.B. Einrichtungen des Gemeinwohls) kompensieren müssen. Diese Freistellungsquote ist einer der wunden Punkte des Rundfunkbeitrags.
(...)
Indem das Rundfunkbeitragsrecht weder eine beitragsmindernde Berücksichtigung des Allgemeininteresses am öffentlich-rechtlichen Rundfunk vorsieht noch Vorkehrungen gegen die "Subventionierung" sozial Schwacher durch den Rest der Beitragszahler trifft, verstößt es (...) gegen Leitlinien, die Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht zur Bemessung von Vorzugslasten formuliert haben. Wegen der Fokussierung der Diskussion auf die fundamentaleren Einwände gegen den Rundfunkbeitrag droht diese Achillesferse des geltenden Rundfunkbeitragsrechts übersehen zu werden.
(Seite 280)
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Ich lese den Artikel gerade durch. Der Autor erwähnt auch ein Urteil des BVerwG (9 C 23/14 vom 24.6.2015). Ein Öffentlich-rechtlicher Sender hat in seiner Klage einen Verstoß gegen das Willkürverbot (GG Art. 3 Abs. 1) geltend gemacht. Der Kommentar des Autors dazu:
Es ist nicht frei von Ironie, dass die Klägerin in diesem zunächst ebenfalls vor dem VG Köln anhängigen Verfahren eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt war, die sich Argumenten bediente, die sich mit noch größerem Recht gegen den Rundfunkbeitrag einwenden ließen.
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Negative Informationsfreiheit
Lesenswert schließlich sind die Ausführungen zur "Reichweite der negativen Informationsfreiheit" im letzten Abschnitt (Seite 283 f.). Wenn sich jemand auf die negative Informationsfreiheit beruft, so geht das über die häufigeren und üblicheren abgabenrechtlichen Einwände gegen den Rundfunkbeitrag hinaus.
So resümiert der Autor trefflich (Seite 283):
Das Recht, sich zu absentieren, ist eines der wertvollsten Rechte des Individuums in einer freiheitlichen Gesellschaft, das meist als erstes unter Druck gerät, wenn Staat und Gesellschaft sich auf den Weg der Gleichschaltung begeben. Die Rundfunkbeitragsrechtsprechung tut sich damit bislang schwer.
(Seite 284)
Die bisherige Verwaltungsrechtsprechung verkennt, dass die negative Informationsfreiheit auch das Recht einschließt, keine bestimmte Informationsquelle fördern zu müssen. Gerade darin besteht jedoch das Wesen des Rundfunkbeitrags, dessen Aufkommen ganz überwiegend dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk und dessen redaktionellem Programm zugutekommt. Dies bedeutet, dass die Beitragspflichtigen gezwungen werden, die Verbreitung fremder Auffassungen zu unterstützen. Dem können weder der – nicht immer evidente – Binnenpluralismus des öffentlich-rechtlichen Rundfunks noch das Vorhandensein von Informationsalternativen außerhalb des öffentlich-rechtlichen Systems, wie private Rundfunk- und Printmedien oder das Internet, entgegengehalten werden. Die Verwaltungsrechtsprechung scheint demgegenüber einen möglichen Zusammenhang zwischen der beitragsmäßigen Programmfinanzierungspflicht und der Informationsfreiheit überhaupt bestreiten zu wollen. [...] Die langjährige Gewöhnung an das unter ganz anderen technologischen Bedingungen der unvermeidlichen Bewirtschaftung knapper Funkfrequenzen entstandene und an den Nachweis einer tatsächlichen und willentlichen konkreten Empfangsmöglichkeit gebundene Gebührensystem hat nicht nur den mit der Beitragsfinanzierung verbundenen Paradigmenwechsel erleichtert, sondern verhindert vielfach auch die Wahrnehmung der Brisanz der Programmförderungspflicht.
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Ich lese den Artikel gerade durch. Der Autor erwähnt auch ein Urteil des BVerwG (9 C 23/14 vom 24.6.2015). Ein Öffentlich-rechtlicher Sender hat in seiner Klage einen Verstoß gegen das Willkürverbot (GG Art. 3 Abs. 1) geltend gemacht. Der Kommentar des Autors dazu:
Es ist nicht frei von Ironie, dass die Klägerin in diesem zunächst ebenfalls vor dem VG Köln anhängigen Verfahren eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt war, die sich Argumenten bediente, die sich mit noch größerem Recht gegen den Rundfunkbeitrag einwenden ließen.
Hast du vielleicht Randnummer aus dem Urteil? Suche nach dem Wort "Willkür" blieb ohne Ergebnis(Strg+F)
"Art. 3 GG" taucht 5 mal im Urteil auf.
Vielleicht das hier?
Bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber wie auch der Verordnungsgeber einen weitreichenden Gestaltungsspielraum. Nichtsteuerliche Abgaben, die den Einzelnen neben der Steuer zu einer weiteren Finanzleistung heranziehen, bedürfen zur Wahrung der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen (Art. 3 Abs. 1 GG) aber einer über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden besonderen sachlichen Rechtfertigung. Als solche Gründe sind neben dem Zweck der Kostendeckung auch Zwecke des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung sowie soziale Zwecke anerkannt. Wie bereits ausgeführt, ist der den Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn legitimierende Gesichtspunkt regelmäßig der Gedanke der Gegenleistung; Beiträge werden im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448 Rn. 43). Der Grundsatz der Belastungsgleichheit verlangt nicht nur, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll, sondern auch, dass die Beiträge im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2006 - 6 C 19.05 - BVerwGE 125, 384 Rn. 21 und Beschluss vom 1. Juli 2013 - 8 BN 1.13 - juris Rn. 5).
Quelle: http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=240615U9C23.14.0 (http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=240615U9C23.14.0)
oder Die das Urteil des Oberverwaltungsgerichts tragende Erwägung, Nr. 2.2 der Anlage zur FSBeitrV 2007 sei nichtig, weil der innerhalb der Nutzergruppe Rundfunk anzuwendende Beitragsmaßstab der theoretischen Versorgungsfläche den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verletze und die bundesgesetzliche Vorgabe aus § 11 Abs. 2 Satz 3 EMVG a.F. missachte, verstößt gegen Bundesrecht.
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Ich lese den Artikel gerade durch. Der Autor erwähnt auch ein Urteil des BVerwG (9 C 23/14 vom 24.6.2015). Ein Öffentlich-rechtlicher Sender hat in seiner Klage einen Verstoß gegen das Willkürverbot (GG Art. 3 Abs. 1) geltend gemacht. Der Kommentar des Autors dazu:
Es ist nicht frei von Ironie, dass die Klägerin in diesem zunächst ebenfalls vor dem VG Köln anhängigen Verfahren eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt war, die sich Argumenten bediente, die sich mit noch größerem Recht gegen den Rundfunkbeitrag einwenden ließen.
Hast du vielleicht Randnummer aus dem Urteil? Suche nach dem Wort "Willkür" blieb ohne Ergebnis(Strg+F)
Das Zitat habe ich aus dem Artikel kopiert. Ich habe die BVerwG-Begründung gelesen und wollte das VG-Urteil (aus Köln) mal durchlesen, habe die Suche damals aber abgebrochen.
In dem Artikel wurde der Streitfall kurz erklärt:
Streitgegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2015 war der Frequenzschutzbeitrag nach der Verordnung über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung vom 13. Mai 2004, die – beruhend auf der Verordnungsermächtigung des § 11 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) vom 18. September 1998 – zur Abgeltung der entsprechenden Kosten der Bundesnetzagentur erhoben wurde. Beitragsschuldner waren die über Frequenzzuteilungen verfügenden Nutzergruppen, darunter die öffentlichrechtlichen Sendeanstalten. Diese beklagten, dass die als Bezugsgröße gewählte theoretische Versorgungsfläche der tatsächlichen Intensität der Frequenznutzung nicht Rechnung trage und daher gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Es ist nicht frei von Ironie, dass die Klägerin in diesem zunächst ebenfalls vor dem VG Köln anhängigen Verfahren eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt war, die sich Argumenten bediente, die sich mit noch größerem Recht gegen den Rundfunkbeitrag einwenden ließen.
Ersetze in dem unterstrichenen Satz "theoretische Versorgungsfläche" durch "Wohnung" und "Frequenznutzung" durch "Rundfunknutzung". Wer den WDR als Klagegegner hat, kann diesem wunderbar seine eigene Rechtsauffassung entgegenhalten.
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Im Fazit am Ende des Aufsatzes heisst es:
Es ist kaum damit zu rechnen, dass der Rundfunkbeitrag von der Rechtsprechung grundsätzlich auf den Prüfstand gestellt und der damit verbundene Eingriff in die negative Informationsfreiheit neu bewertet wird. Es steht jedoch auch die Integrität des Rechts der Vorzugslasten und damit eine Säule des Abgabenrechts auf dem Prüfstand. Die instanzgerichtliche Rechtsprechung droht jenes Mindestmaß an Konsistenz, die das Bundesverfassungsgericht vom Gesetzgeber einfordert (Vgl. nur BVerfGE 115), zu verfehlen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch die des Bundesverfassungsgerichts werden nur selektiv oder verzerrt rezipiert. Beide stimmen darin überein, dass Vorzugslasten nur Sondervorteile umlegen dürfen und deshalb Allgemeinwohleffekte, einschließlich direkter oder indirekter Transferleistungen, aus Beitrag und Gebühr herausgerechnet werden müssen. Da die Verallgemeinerungsfähigkeit von Rechtsprechungsregeln und ihre Vereinbarkeit mit der von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Lehre geleisteten Systembildung zu den wertvollsten Errungenschaften des Rechtsstaats gehört, wenn nicht gar dessen kategorischen Imperativ bezeichnet, darf man hoffen, dass das Bundesverwaltungsgericht ein klärendes Wort zu den Grenzverletzungen des Rundfunkbeitragsrechts spricht.
(...)
Weiterhin wird zu klären sein, ob eine Vorzugslast vollumfänglich schon durch einen "strukturellen Vorteil", der jedermann zugutekommt, gerechtfertigt werden kann. Es wird dadurch den Streit um den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und dessen Finanzierung kaum beenden, aber zumindest für die Rechtsprechung Autorität zurückgewinnen können, die zur Zeit durch eine an Nibelungentreue erinnernde einseitige Parteinahme verspielt zu werden droht. Dazu bedarf es keiner kühnen Entscheidung, sondern lediglich einer gewissen Präjudizientreue.
Wie wir heute nach den Urteilen vom März 2016 wissen, ist das Bundesverwaltungsgericht keineswegs bereit, ein klärendes Wort zu den Grenzverletzungen des Rundfunkbeitragsrechts zu äußern, vielmehr verliert die Rechtsprechung weiterhin an Glaubwürdigkeit, so dass eine Erosion des Rechtsstaates überhaupt zu befürchten steht.
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"Rundfunkbeitragsrechtsprechung als
Herausforderung des Abgabenrechts"
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