Sehr geehrte Frau Staatsministerin XcyV,
da ich mich gegenwärtig sehr intensiv mit dem 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag beschäftigen muss, ist mir folgendes aufgefallen.
Art. 72 Gesetzgebungsgewalt, Gesetzesbeschluss, Staatsverträge
(1) Die Gesetze werden vom Landtag oder vom Volk (Volksentscheid) beschlossen.
(2) Staatsverträge werden vom Ministerpräsidenten nach vorheriger Zustimmung des Landtags abgeschlossen.
Die Unterschrift unter den Rundfunkänderungsstaatvertrag leistete der Herr Ministerpräsident NN zusammen mit seinen Kollegen Ministerpräsidenten der anderen Bundesländer am 15.12.2010. Gerüchte die im Internet kursieren besagen, dass die Ministerpräsidenten der 16 Bundesländer vor dieser Unterschrift in geheimer nicht öffentlicher Versammlung sich trafen. Ein Protokoll dieser Treffen kann ich nicht finden.
Wurde in dieser geheimen Runde bereits die Absicht verfolgt, den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag zu Landesrecht zu machen?
Zustimmung erbeten am 21.1.2011
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000004500/0000004526.pdf
66. Sitzung des Bayerischen Landtages am 2.2.2011
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Protokolle/16%20Wahlperiode%20Kopie/16%20WP%20Plenum%20Kopie/066%20PL%20020211%20ges%20endg%20Kopie.pdf
Beschlussempfehlung und Bericht 14.4.2011
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Folgedrucksachen/0000005000/0000005154.pdf
Beschluss des Plenums 16/8653 vom 17.05.2011
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Folgedrucksachen/0000006500/0000006558.pdf
Plenarprotokoll Nr. 76 vom 17.05.2011
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Protokolle/16%20Wahlperiode%20Kopie/16%20WP%20Plenum%20Kopie/076%20PL%20170511%20ges%20endg%20Kopie.pdf#page=28
Gesetz- und Verordnungsblatt vom 30.06.2011
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/GVBl/GVBl-2011-Nr-12.pdf
Gesetz- und Verordnungsblatt vom 16.08.2011
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/GVBl/GVBl-2011-Nr-15.pdf
Hat nun der Herr Ministerpräsident NN die Bayerische Verfassung verletzt, indem nicht das Volk oder der Landtag(Legislative) die Initiative für den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag ergriff, sondern der Herr Ministerpräsident NN (Exekutive) die Legislative überging?
Bitte informieren sie mich so, dass ich ihre Antwort veröffentlichen kann.
Mit freundlichen Grüßen
User XVCY
Artikel 72 Gesetzesbeschlüsse; Staatsverträge
(1) Die Gesetze werden vom Landtag oder vom Volk (Volksentscheid) beschlossen.
(2) Staatsverträge werden vom Ministerpräsidenten nach vorheriger Zustimmung des Landtags abgeschlossen.
Der Landtag des Freistaates Bayern hat mit Beschluss vom 17. Mai 2011 dem im Zeitraum vom 15. Dezember 2010 bis 21. Dezember 2010 unterzeichneten Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) zugestimmt.
Der Staatsvertrag wird nachstehend bekannt gemacht.
München, den 7. Juni 2011
Bayerische Verfassung
http://gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVerfZitatArtikel 72 Gesetzesbeschlüsse; Staatsverträge
(1) Die Gesetze werden vom Landtag oder vom Volk (Volksentscheid) beschlossen.
(2) Staatsverträge werden vom Ministerpräsidenten nach vorheriger Zustimmung des Landtags abgeschlossen.
Dann müsste sich zum Punkt a) also vor dem 15.12.2010 Sitzungsprotokolle finden lassen? Und auch Abstimmungsergebnisse, scheinbar gibt es diese nicht? Der Themenstarter hatte doch genau nach diesen Unterlagen gesucht und auch nachgefragt?Die genaue Fragestellung ist hier nicht bekannt, war ggf. missverständlich oder wurde (absichtlich?) falsch verstanden und somit "themaverfehlend" beantwortet - müsste also ggf. erneut und präzise gestellt werden.
Unterschied verstanden?
Auszug aus dem Bayerischen Gesetzblatt:betrifft lediglich die
https://www.verkuendung-bayern.de/gvbl/jahrgang:2011/heftnummer:12/seite:258ZitatDer Landtag des Freistaates Bayern hat mit Beschluss vom 17. Mai 2011 dem im Zeitraum vom 15. Dezember 2010 bis 21. Dezember 2010 unterzeichneten Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) zugestimmt.
Der Staatsvertrag wird nachstehend bekannt gemacht.
München, den 7. Juni 2011
Wann und wie erfolgte nachweislich die gem. Bayerischer Vefassung Art. 72 Abs. (2)ZitatArtikel 72 Gesetzesbeschlüsse; Staatsverträgeerforderliche Zustimmung des Landtags vor Abschluss des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags durch den Ministerpräsidenten vom 15.12.2010?
(2) Staatsverträge werden vom Ministerpräsidenten nach vorheriger Zustimmung des Landtags abgeschlossen.
Es gibt Vorgangsmappen ... und in diesen Vorgangsmappen gibt es nichts vor der Unterzeichung des Rundfunkstaatsvertrags....wäre insofern also schriftlich und nachweislich abzufragen bzw. bestätigen/ widerlegen zu lassen.
Dagegen gibt es einige Vorgangsmappen zu anderen Staatsverträgen, die nichts mit dem Rundfunk zu tun haben, in denen sehr wohl VOR der Unterzeichnung des Staatsvertrags um Zustimmung des Länderparlaments zum Staatsvertrag gebeten wird, das Gesetzgebungsverfahren strikt eingehalten wird. Nach diesen anderen Staatsverträgen gibt es danach keine Zustimmung mehr.
01.01.2016
To: info@fw-landtag.de
Subject: Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Sehr geehrter Herr A.,
ich begehre mal eine Auskunft über folgenden Ablauf mit Angabe des Datums und des Entscheides des Landtages.
1. Sitzung und Debatte über den Rundfunkänderungsstaatsvertrag
2. Auftrag an Horst Seehofer diesen Vertrag zu unterzeichnen
3. Ratifizierung des Rundfunkänderungsstaatsvertrages
4. Transformationsgesetz (Usancen)
Für eine Auskunft wäre ich ihnen sehr verbunden.
Mit freundlichem Gruß und den besten Wünsche für ein erfolgreiches 2016.
unterzeichnet
NN
15.01.2016
Sehr geehrter Herr W.,
im Namen von Herrn A. und der FREIE WÄHLER Landtagsfraktion danke ich Ihnen für Ihre Email vom 1. Januar 2016 und der damit verbundenen Anfrage zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge.
Im Folgenden darf ich Ihnen im Auftrag des medienpolitischen Sprechers, Herrn Prof. Dr. P., die gewünschten Informationen übermitteln.
Im vergangenen Jahr wurden zwei Anträge zur Änderung des rundfunkrechtlichen Staatsvertrages zur Beratung bzw. Abstimmung in das Plenum gegeben. Dabei handelte es sich um den 17. und 18. Rundfunkänderungsstaatsvertrag.
Die Plenarsitzungen zum 17. Rundfunkänderungsstaatsvertrag fanden in der 52. Plenarsitzung des Bayerischen Landtags (22.07.2015: Erste Lesung) sowie in der 58. Plenarsitzung (24.11.2015: Zweite Lesung) mit abschließendem Abstimmungsergebnis der Zustimmung statt. Daran anschließend erfolgte die Zuleitung an den Ministerpräsidenten zur Ausfertigung.
Die Bekanntmachung des 17. Rundfunkänderungsstaatsvertrages erfolgte am 08.12.2015 im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt.
Die Plenarsitzungen zum 18. Rundfunkänderungsstaatsvertrag fanden in der 55. Plenarsitzung des Bayerischen Landtags (20.10.2015: Erste Lesung) sowie in der 60. Plenarsitzung (08.12.2015: Zweite Lesung) mit abschließendem Abstimmungsergebnis der Zustimmung statt. Die Zuleitung an den Ministerpräsidenten zur Ausfertigung ist erfolgt.
Eine Veröffentlichung im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt steht noch aus (Stand: 11.01.2016).
Falls Sie zusätzliche Informationen über den allgemeinen parlamentarischen Weg einer Gesetzesvorlage wünschen, darf ich Sie auf den folgenden Link aufmerksam machen: https://www.bayern.landtag.de/www/bestsys/Flyer_Gesetzgebung.pdf
Mit freundlichen Grüßen
J. J.
Referentin für Hochschule und Forschung, Medien und Kultur
20.01.2016
Sehr geehrter Herr Prof. Dr. M.,
mich interessiert das Zustandekommen des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags, unterzeichnet vom Ministerpräsidenten in 12/2010:
1. Sitzungen und Debatten (Lesungen) über den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vor Dez. 2010, falls stattgefunden
2. Auftrag an den Ministerpräsident diesen Vertrag zu unterzeichnen
3. Ratifizierung des Rundfunkänderungsstaatsvertrages
4. Transformationsgesetz (Usancen) in Landesrecht
Vom 7. Juni 2011 fand ich:ZitatDer Landtag des Freistaates Bayern hat mit Beschluss vom 17. Mai 2011 dem im Zeitraum vom 15. Dezember 2010 bis 21. Dezember 2010 unterzeichneten Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend bekannt gemacht.https://www.bayern.landtag.de/www/bestsys/Flyer_Gesetzgebung.pdf
In vorstehendem Link fand ich den Ablauf des Zustandekommens eines Gesetzes,
Unter der Überschrift “Wie entstehen Gesetze im Parlament?
Dort fand ich:Zitat- Gesetzes Initiative
- Mehrere Lesungen
- Schlussabstimmung
- Ausfertigung, Bekanntmachung und Inkraftsetzung.
Trotz intensiver Suche im Internet fand ich nichts über
- Gesetzes Initiative
- Mehrere Lesungen
- Schlussabstimmung
bezüglich des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge.
Könnten sie bitte eine/n dafür zuständige/n Mitarbeiterin oder Mitarbeiter bitten, mir die fraglichen Dokumente in Kopie zur Verfügung zu stellen.
Im Voraus schon mal herzlichen Dank und freundliche Grüße
unterzeichnet
NN
22.01.2016
Sehr geehrte Frau W.,
haben sie recht herzlichen Dank für ihre umfassende Antwort.
Mich verwundert, dass der Ministerpräsident im Dezember 2010 den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag ohne Auftrag des Parlaments unterschrieb und danach das Parlament in 2011 bat diesen unterschriebenen Vertrag anzunehmen.
Ich habe mal gelernt, dass entweder Volk oder Parlament als Legislative Gesetze auf den Weg bringen und danach die Exekutive den weiteren Verlauf abwickelt. Steht das nicht auch so in der Verfassung?
Mit freundlichen Grüßen
unterzeichnet
NN
28.01.2016
Sehr geehrter Herr W.,
recht herzlichen Dank für Ihre Email.
In diesem Fall erscheint es mir die beste Lösung, Sie direkt an das Staatsministerium für Wirtschaft und Medien zu verweisen, so dass Sie eine weitere sachgerechte Antwort zu Ihrem Anliegen erhalten. Ich bin mir sehr sicher, dass dort Ihre Anfrage umfänglich beantwortet werden wird sowie der Vorgang Ihnen transparent dargelegt werden kann.
Unter dem folgenden Link gelangen Sie zum Ministerium: http://www.stmwi.bayern.de/ministerium/
Mit freundlichen Grüßen
S. S.
28.01.2016
Sehr geehrte Frau Staatsministerin Z,
da ich mich gegenwärtig sehr intensiv mit dem 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag beschäftigen muss, ist mir folgendes aufgefallen.
Art. 72 Gesetzgebungsgewalt, Gesetzesbeschluss, Staatsverträge
(1) Die Gesetze werden vom Landtag oder vom Volk (Volksentscheid) beschlossen.
(2) Staatsverträge werden vom Ministerpräsidenten nach vorheriger Zustimmung des Landtags abgeschlossen.
Die Unterschrift unter den Rundfunkänderungsstaatvertrag leistete der Herr Ministerpräsident NNzusammen mit seinen Kollegen Ministerpräsidenten der anderen Bundesländer am 15.12.2010. Gerüchte die im Internet kursieren besagen, dass die Ministerpräsidenten der 16 Bundesländer vor dieser Unterschrift in geheimer nicht öffentlicher Versammlung sich trafen. Ein Protokoll dieser Treffen kann ich nicht finden.
Wurde in dieser geheimen Runde bereits die Absicht verfolgt, den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag zu Landesrecht zu machen?
Zustimmung erbeten am 21.1.2011
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000004500/0000004526.pdf
66. Sitzung des Bayerischen Landtages am 2.2.2011
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Protokolle/16%20Wahlperiode%20Kopie/16%20WP%20Plenum%20Kopie/066%20PL%20020211%20ges%20endg%20Kopie.pdf
Beschlussempfehlung und Bericht 14.4.2011
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Folgedrucksachen/0000005000/0000005154.pdf
Beschluss des Plenums 16/8653 vom 17.05.2011
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Folgedrucksachen/0000006500/0000006558.pdf
Plenarprotokoll Nr. 76 vom 17.05.2011
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Protokolle/16%20Wahlperiode%20Kopie/16%20WP%20Plenum%20Kopie/076%20PL%20170511%20ges%20endg%20Kopie.pdf#page=28
Gesetz- und Verordnungsblatt vom 30.06.2011
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/GVBl/GVBl-2011-Nr-12.pdf
Gesetz- und Verordnungsblatt vom 16.08.2011
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/GVBl/GVBl-2011-Nr-15.pdf
Hat nun der Herr Ministerpräsident NN die Bayerische Verfassung verletzt, indem nicht das Volk oder der Landtag (Legislative) die Initiative für den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag ergriff, sondern der Herr Ministerpräsident NN (Exekutive) die Legislative überging?
Bitte informieren sie mich so, dass ich ihre Antwort veröffentlichen kann.
Mit freundlichen Grüßen
unterzeichnet
NN
02.02.2016
Sehr geehrter Herr W.,
vielen Dank für Ihre E-Mail an Frau Staatsministerin NN in dem Sie Ihr Anliegen darstellen.
Da die fachliche Zuständigkeit für Ihr Anliegen bei der Bayerischen Staatskanzlei liegt, habe ich Ihre E-Mail dorthin weitergeleitet. Sie werden von dort eine Antwort erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
i.A.T.T
Referat Projektkoordinierung - Leitungsstab
_____________________________________
Bayerisches Staatsministerium für
Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie
16.03.2016 Als PDF erhalten
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
Sehr geehrter Herr W.,
Ihre an Frau Staatsministerin U.H. adressierte E-Mail vom 28. Januar wurde zuständigkeitshalber an die Bayerische Staatskanzlei weitergeleitet. Gerne nehmen wir zu Ihren Fragen über das Zustandekommen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) wie folgt Stellung:
Der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, mit dem der RBStV seine derzei-tige Fassung erhalten hat, wurde im Zeitraum vom 15. bis zum 21. Dezember 2010 durch die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder unterzeichnet. Allein aus der Unterzeichnung eines Staatsvertrages durch die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder folgt jedoch noch nicht dessen Rechtsverbindlichkeit für alle Bürgerinnen und Bürger in Deutschland.
Hierfür ist vielmehr die Zustimmung aller 16 Landesparlamente erforderlich.
Der Bayerische Landtag hat am 17. Mai 2011 dem 15. Rundfunkände-rungsstaatsvertrag und damit der Umstellung von geräteabhängigen Rundfunkgebühr auf den haushaltsbezogenen Rundfunkbeitrag zugestimmt. Mit der Bekanntmachung am 7. Juni 2011 im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt ist der RBStV verfassungsmäßig zustande gekommen und seitdem verbindliche landesrechtliche Grundlage für die Rundfunkbeitragserhebung in Bayern, wie auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 festgestellt hat.
Mit freundlichen Grüßen
gez. S. S.
Ministerialrätin
Es gibt Vorgangsmappen ... und in diesen Vorgangsmappen gibt es nichts vor der Unterzeichung des Rundfunkstaatsvertrags.
Meine Anfragen an Landtag und Regierung.Danke für die Bereitstellung dieser Kommunikation.
[...]
Ich habe nachgebohrt, aber meine Frage wurde nicht beantwortet.
ZitatWann und wie erfolgte nachweislich die gem. Bayerischer Vefassung Art. 72 Abs. (2)ZitatArtikel 72 Gesetzesbeschlüsse; Staatsverträgeerforderliche Zustimmung des Landtags vor Abschluss des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags durch den Ministerpräsidenten vom 15.12.2010?
(2) Staatsverträge werden vom Ministerpräsidenten nach vorheriger Zustimmung des Landtags abgeschlossen.
Ich habe nachgebohrt, aber meine Frage wurde nicht beantwortet.Es wurde bestätigt, daß erst der Ministerpräsident diesen 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag unterzeichnet und dieser 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag danach vom Parlament bestätigt worden ist.
Art. 70
(1) Die für alle verbindlichen Gebote und Verbote bedürfen der Gesetzesform.
(3) Das Recht der Gesetzgebung kann vom Landtag nicht übertragen werden, auch nicht auf seine Ausschüsse.
Art. 72So und nun an alle :
(1) Die Gesetze werden vom Landtag oder vom Volk (Volksentscheid) beschlossen.
(2) Staatsverträge werden vom Ministerpräsidenten nach vorheriger Zustimmung des Landtags abgeschlossen.
II. Bericht:
1. Der Staatsvertrag wurde dem Ausschuss für Hochschule, Forschung und Kultur federführend zugewiesen.
Der Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen und der Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur,
Verkehr und Technologie haben den Staatsvertrag mitberaten.
Der Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Verbraucherschutz hat den Staatsvertrag
endberaten.
Absatz 3 des Art. 70
(3) Das Recht der Gesetzgebung kann vom Landtag nicht übertragen werden, auch nicht auf seine Ausschüsse.
Ob und wie die ebenfalls erforderliche
- Zustimmung vor Abschluss des Staatsvertrags
erfolgte, wurde nicht beantwortet.
Genau dies sollte also ggf. explizit und ohne weitere Nebenfragen (die nur zu ausweichenden Antworten verleiten könnten) noch verbindlich erfragt werden.
Eine verbindliche Anfrage könnte ggf. so oder so ähnlich formuliert sein:ZitatWann und wie erfolgte nachweislich die gem. Bayerischer Vefassung Art. 72 Abs. (2)ZitatArtikel 72 Gesetzesbeschlüsse; Staatsverträgeerforderliche Zustimmung des Landtags vor Abschluss des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags durch den Ministerpräsidenten vom 15.12.2010?
(2) Staatsverträge werden vom Ministerpräsidenten nach vorheriger Zustimmung des Landtags abgeschlossen.
Eventuell sollte diese Anfrage auch durch jemanden aus Bayern erfolgen, der sich bereits auf dem Klageweg befindet - mglw. am besten durch die anwaltliche Vertretung nachgefragt.
Eventuell müsste dies erst zum Gegenstand eines der gerichtlichen Verfahren gemacht werden, um verbindliche Aussagen zu erhalten.
Eventuell sollte vorher auch noch mal die Entscheidung des BayVerfGH auf diese "vorherige Zustimmung" abgeklopft werden - eventuell wurde dies dort ja schon thematisiert... oder ebenfalls übergangen?
- Zustimmung nach Abschluss des Staatsvertrags ("Zustimmungsgesetz") zwecks Transformierung in LandesGESETZ.
§ 56 Schlussabstimmung
1Nach Beendigung der abschließenden Lesung wird über die Annahme oder Ablehnung der Gesetzesvorlage abgestimmt (Schlussabstimmung).2Werden bei der abschließenden Lesung keine Änderungen beschlossen, so erfolgt die Schlussabstimmung unmittelbar.3Wurden Änderungen vorgenommen, so muss die Schlussabstimmung auf Verlangen von einer Fraktion oder 20 Mitgliedern des Landtags ausgesetzt werden, bis die Beschlüsse zusammengestellt und verteilt sind.4Soweit es sich um eine Verfassungsänderung handelt, ist die Zweidrittelmehrheit (Art. 75 Abs. 2 BV) nur in der Schlussabstimmung erforderlich.
1 Staatsverträge werden in zwei Lesungen behandelt. 2Die Vorschriften der §§ 51 und 52 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass keine Einzelabstimmungen stattfinden, sondern nur über den Vertrag insgesamt abgestimmt werden kann.
Zustimmungsgesetz "Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag" [Bundesland]
Zustimmungsgesetz "Fünfzehnter RÄndStV" [Bundesland]
Zustimmungsgesetz "15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag" [Bundesland]
Zustimmungsgesetz "15. RÄndStV" [Bundesland]was zwar für einige Bundesländer Ergebnisse liefert wie z.B. auch für Sachsen
[...] Ich lasse zunächst über den Tagesordnungspunkt 4 abstimmen. Der Abstimmung zugrunde liegen der Staatsvertrag, Drucksache 16/7001, und die Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses
für Hochschule, Forschung und Kultur, Drucksache 16/8414. Gemäß § 58 der Geschäftsordnung kann die Abstimmung nur über den gesamten Staatsvertrag erfolgen.
Der federführende Ausschuss empfiehlt Zustimmung.
Wer dem Staatsvertrag zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. - Die Fraktionen der CSU, der
FDP und der SPD. Gibt es Gegenstimmen? - Fraktion FREIE WÄHLER und Fraktion des BÜNDNISSES 90/
DIE GRÜNEN. Gibt es Enthaltungen? - Keine.
Dem Staatsvertrag ist damit zugestimmt worden.[...]
V.
Rd.-Nr. 54 [...] Gesetze und Verordnungen in diesem Sinn sind alle Rechtsvorschriften des bayerischen Landesrechts (Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG). Dazu zählt der Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der in seinem Art. 1 den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit den angegriffenen Bestimmungen enthält; denn durch Zustimmungsbeschlüsse nach Art. 72 Abs. 2 BV werden Staatsverträge in bayerisches Landesrecht umgesetzt (VerfGH vom 6.7.1978 VerfGHE 31, 158/161; vom 25.5.2007 VerfGHE 60, 131/139; vom 18.12.2007 VerfGHE 60, 234/243 f.; vom 28.6.2013 – Vf. 10-VII-12 u. a. – juris Rn. 68). [...]
Möge der Landtag selbst verbindlich mitteilen, welcher parlamentarische Akt die gem. Bayerischer Verfassung Art. 72 Abs (2) erforderliche Zustimmung des Landtags vor Abschluss des Statsvertrags durch den Ministerpräsidenten darstellen soll...
...dann steht es uns offen, die Gerichte darüber befinden zu lassen, ob dies den Anforderungen nach der Bayerischen Verfassung genügt.Ob und wie die ebenfalls erforderliche
- Zustimmung vor Abschluss des Staatsvertrags
erfolgte, wurde nicht beantwortet.
Genau dies sollte also ggf. explizit und ohne weitere Nebenfragen (die nur zu ausweichenden Antworten verleiten könnten) noch verbindlich erfragt werden.
Eine verbindliche Anfrage könnte ggf. so oder so ähnlich formuliert sein:ZitatWann und wie erfolgte nachweislich die gem. Bayerischer Vefassung Art. 72 Abs. (2)ZitatArtikel 72 Gesetzesbeschlüsse; Staatsverträgeerforderliche Zustimmung des Landtags vor Abschluss des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags durch den Ministerpräsidenten vom 15.12.2010?
(2) Staatsverträge werden vom Ministerpräsidenten nach vorheriger Zustimmung des Landtags abgeschlossen.
Eventuell sollte diese Anfrage auch durch jemanden aus Bayern erfolgen, der sich bereits auf dem Klageweg befindet - mglw. am besten durch die anwaltliche Vertretung nachgefragt.
Eventuell müsste dies erst zum Gegenstand eines der gerichtlichen Verfahren gemacht werden, um verbindliche Aussagen zu erhalten.
Eventuell sollte vorher auch noch mal die Entscheidung des BayVerfGH auf diese "vorherige Zustimmung" abgeklopft werden - eventuell wurde dies dort ja schon thematisiert... oder ebenfalls übergangen?
Reicht jetzt diese Vermutung aus als Widerspruchsbegründung? Das Gegenteil müsste ja von der LRA bewiesen werden oder?
[...] eine Vermutung und oft auch eine begründete Erwiderung erst Gültigkeit erlangt, wenn es ein Gericht bestätigt hat....was aber nicht daran hindern muss, diese Vermutung vielleicht auch einfach erst einmal nur als Behauptung aufzustellen ;) d.h. dass das "LandesGESETZ zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Bayern nicht gem. Bayerischer Verfassung zustande kam und somit nichtig" sei, da u.a. die "vorherige Zustimmung des Landtags vor Abschluss des Staatsvertrags durch den Ministerpräsidenten nicht erfolgt" sei.
Eventuell müsste dies erst zum Gegenstand eines der gerichtlichen Verfahren gemacht werden, um verbindliche Aussagen zu erhalten.
Die gem. Bayerischer Vefassung Art. 72 Abs. (2)ZitatArtikel 72 Gesetzesbeschlüsse; Staatsverträgeerforderliche Zustimmung des Landtags vor Abschluss des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags durch den Ministerpräsidenten vom 15.12.2010 ist nicht erfolgt.
(2) Staatsverträge werden vom Ministerpräsidenten nach vorheriger Zustimmung des Landtags abgeschlossen.
Der Zwanzigster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wurde am 08.12.2016 von Herr Horst Seehofer unterzeichnet.
https://www.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Medienpolitik/20._RAEStV_endg_m.Unterschriften.pdf
Der Landtag des Freistaates Bayern hat mit Beschluss vom 29. März 2017 dem Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zugestimmt.
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP17/GVBl/2017/GVBl-2017-Nr-08.pdf
Art. 72 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Bayern legt die Reihenfolge fest: zuerst die Zustimmung des Landtags und erst danach die Unterschrift des Ministerpräsidenten. "Staatsverträge werden vom Ministerpräsidenten nach vorheriger Zustimmung des Landtags abgeschlossen." Es muss also eine Zustimmung des Landtags vor 08.12.2016 existieren.
Bitte schicken Sie mir Zustimmung des Landtags dem Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag gemäß Art. 72 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Bayern.
... zu Ihrer Anfrage können wir Ihnen mitteilen, dass Ihre Recherche Sie bereits zur gesuchten Zustimmung des Landtags geführt hat. Sie finden diese in Drs. 17/16207; Beschluss des Landtags vom 29.03.2017.
Entgegen Ihrer in der Mail geäußerten Annahme muss es im Hinblick auf Art. 72 Abs. 2 Bayerische Verfassung auch keine Zustimmung vor diesem Datum geben. Näheres zum Verfahren beim Abschluss von Staatsverträgen finden Sie in den Ausführungen der Kommentarliteratur zum Grundgesetz und der Bayerischen Verfassung, beispielsweise bei Meder/Brechmann, Kommentar zur Bayerischen Verfassung, Art. 72 Rn. 5. Ich darf Ihnen nachfolgend kurz die Grundzüge skizzieren:
Bei allen Staatsverträgen führt die Bayerische Staatsregierung jeweils die Verhandlungen mit den anderen Ländern. Nach Abschluss der Verhandlungen wird der Vertragstext - im Fall der Rundfunkstaatsverträge - auf der Jahreskonferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder zur Kenntnis genommen. Im Anschluss daran wird dann der jeweilige Vertragstext dem Bayerischen Landtag zugeleitet und diesem gem. Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m .Abs. 2 Parlamentsbeteiligungsgesetz (PBG) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Details hierzu regelt die Vereinbarung zum PBG in Ziff. III. Beabsichtigte Staatsverträge. Demnach darf frühestens vier Wochen nach der Zuleitung der Vertrag durch den Ministerpräsidenten unterzeichnet werden. Mit dieser Unterzeichnung erfolgt noch kein rechtlich bindender Abschluss des Staatsvertrages. Vielmehr wird damit erst die Grundlage für die parlamentarische Behandlung des Staatsvertrags in den Landesparlamenten geschaffen. Mit gesondertem Schreiben bittet die Bayerische Staatsregierung den Bayerischen Landtag um Zustimmung zu dem Staatsvertrag. Im konkreten Fall tat sie dies mit Schreiben vom 19.01.2017 (s. Drs. 17/15018). Mit Beschluss - im vorliegenden Fall vom 29.03.2017 - erteilte der Landtag seine Zustimmung zum Staatsvertrag. Erst durch diese Zustimmung wird der Ministerpräsident ermächtigt, den Staatsvertrag durch eine rechtlich bindende Erklärung abzuschließen – die so genannte Ratifikation.
Der Zwanzigster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wurde am 08.12.2016 von Herr Horst Seehofer unterzeichnet.
Der Landtag des Freistaates Bayern hat mit Beschluss vom 29. März 2017 dem Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zugestimmt.
Mit gesondertem Schreiben bittet die Bayerische Staatsregierung den Bayerischen Landtag um Zustimmung zu dem Staatsvertrag. Im konkreten Fall tat sie dies mit Schreiben vom 19.01.2017 (s. Drs. 17/15018). Mit Beschluss - im vorliegenden Fall vom 29.03.2017 - erteilte der Landtag seine Zustimmung zum Staatsvertrag. Erst durch diese Zustimmung wird der Ministerpräsident ermächtigt, den Staatsvertrag durch eine rechtlich bindende Erklärung abzuschließen – die so genannte Ratifikation.
Es muss also eine Zustimmung des Landtags vor 08.12.2016 existieren.wäre fraglich.
Art. 72
(1) Die Gesetze werden vom Landtag oder vom Volk (Volksentscheid) beschlossen.
(2) Staatsverträge werden vom Ministerpräsidenten nach vorheriger Zustimmung des Landtags abgeschlossen.
Geschäftsordnungsrecht
VerPBG
VEREINBARUNG ZUM PBG
140
III.
Beabsichtigte Staatsverträge
1 . Will die Staatsregierung einen Staatsvertrag abschließen,
so unterrichtet das federführende Staatsministerium den
Landtag mindestens vier Wochen vor Unterzeichnung des
Staatsvertrags .
2 .
Die Unterrichtung erfolgt schriftlich; sie enthält den voraus-
sichtlichen Text des Staatsvertrags und stellt seinen wesent-
lichen Gegenstand und die für und gegen seinen Abschluss
sprechenden Gründe dar .
3 .
1
Der Landtag informiert die Staatsregierung sobald wie mög-
lich, wenn sich auf Grund der Unterrichtung Einwände
ergeben, die zu einer Verweigerung der Zustimmung (Art .
72 Abs . 2 der Verfassung) führen könnten .
2
Ist dem Landtag
eine Befassung innerhalb von vier Wochen nach Eingang
nicht möglich, so wird die Staatsregierung hiervon sowie
über die weitere Terminplanung unterrichtet .
3
In diesen Fällen
soll die Frist entsprechend verlängert werden, soweit keine
überwiegenden Interessen des Freistaats Bayern entgegen-
stehen .
4 . Erfolgt eine Stellungnahme des Landtags, so wird die
Staatsregierung diese bei ihrer Entscheidung berücksichtigen;
dies gilt auch für Stellungnahmen, die erst nach Ablauf der in
Nr . 3 genannten Frist eingehen, soweit es nach Verfahrensstand
noch möglich ist .
5 .
Für die beabsichtigte Kündigung eines Staatsvertrags gilt Nr . 1
entsprechend
Nach Abschluss der Verhandlungen wird der Vertragstext - im Fall der Rundfunkstaatsverträge - auf der Jahreskonferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder zur Kenntnis genommen. Im Anschluss daran wird dann der jeweilige Vertragstext dem Bayerischen Landtag zugeleitet und diesem gem. Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m .Abs. 2 Parlamentsbeteiligungsgesetz (PBG) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. [...] Demnach darf frühestens vier Wochen nach der Zuleitung der Vertrag durch den Ministerpräsidenten unterzeichnet werden.
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag§ 58
vom 9. Juli 2003 (GVBl S. 676; ber. 2004 S. 589, BayRS 1100-3-I),
zuletzt geändert am 17. Juli 2008 (GVBl S. 575) der 16.
...
3. Abschnitt
Staatsverträge
Behandlung
1
Staatsverträge werden in zwei Lesungen behandelt.
2
Die Vorschriften der §§ 51 und 52 finden mit der Maßgabe
Anwendung, dass keine Einzelabstimmungen stattfinden,
sondern nur über den Vertrag insgesamt abgestimmt wer-
den kann.
Betreff
AW: Zustimmung des Landtags zum Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag gemäß Art. 72 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Bayern [#25222]
Datum
23. November 2017 10:12
Sehr geehrt Antragsteller/in
wir haben den Text am 8.11.2016 mit der Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
Der Landtag hat keine Stellungnahme abgegeben.
Mit freundlichen Grüßen
Der Landtag hat keine Stellungnahme abgegeben.??? Wenn sich der Landtag zu diesem Staatsvertrag nicht geäußert hat, ist er auch nicht angenommen.
Der Landtag hat keine Stellungnahme abgegeben.
Art. 1 Umfang der Beteiligung
(1) Die Staatsregierung unterrichtet den Landtag frühzeitig über
[...]
3. beabsichtigte Staatsverträge und,
[...]
(2) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 und 4 gibt die Staatsregierung dem Landtag Gelegenheit zur Stellungnahme und berücksichtigt die Stellungnahme des Landtags.
III. Beabsichtigte Staatsverträge
1. Will die Staatsregierung einen Staatsvertrag abschließen, so unterrichtet das federführende Staatsministerium den Landtag mindestens vier Wochen vor Unterzeichnung des Staatsvertrags.
2. Die Unterrichtung erfolgt schriftlich; sie enthält den voraussichtlichen Text des Staatsvertrags und stellt seinen wesentlichen Gegenstand und die für und gegen seinen Abschluss sprechenden Gründe dar.
3. Der Landtag informiert die Staatsregierung sobald wie möglich, wenn sich auf Grund der Unterrichtung Einwände ergeben, die zu einer Verweigerung der Zustimmung (Art. 72 Abs. 2 der Verfassung) führen könnten. Ist dem Landtag eine Befassung innerhalb von vier Wochen nach Eingang nicht möglich, so wird die Staatsregierung hiervon sowie über die weitere Terminplanung unterrichtet. In diesen Fällen soll die Frist entsprechend verlängert werden, soweit keine überwiegenden Interessen des Freistaates Bayern entgegenstehen.
4. Erfolgt eine Stellungnahme des Landtags, so wird die Staatsregierung diese bei ihrer Entscheidung berücksichtigen; dies gilt auch für Stellungnahmen, die erst nach Ablauf der in Nr. 3 genannten Frist eingehen, soweit es nach Verfahrensstand noch möglich ist.
5. Für die beabsichtigte Kündigung eines Staatsvertrags gilt Nr. 1 entsprechend.
egal wie: es müsste sowohl aus 2010/2011 sowie 2016 etwas Schriftliches über diese/n Vorgang/Vorgänge existieren!?Es müssen zu jedem angenommenen/gültigen Staatsvertrag 3 Dokumente vorhanden sein;
Art. 1 Umfang der Beteiligungist das dürftig, bzw. ungenügend formuliert.
(1) Die Staatsregierung unterrichtet den Landtag frühzeitig über
[...]
3. beabsichtigte Staatsverträge und,
[...]
(2) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 und 4 gibt die Staatsregierung dem Landtag Gelegenheit zur Stellungnahme und berücksichtigt die Stellungnahme des Landtags.
Der Landtag hat keine Stellungnahme abgegeben.Tatsache ist, darf dieser Staatsvertrag, weil ungültig, nicht zur Anwendung kommen.
Leitsätze:
2. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist aufgrund seiner Ratifizierung durch den Bayerischen Landtag unmittelbar geltendes bayerisches Landesrecht geworden. (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Rundfunkbeitragspflicht entsteht kraft (Landes-)Gesetzes und nicht auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrags iSv Art. 58 Abs. 1 BayVwVfG. (redaktioneller Leitsatz)
Tatbestand
Der RBStV sei nie bayerisches Gesetz geworden, da er entgegen Art. 72 BV bereits vor Zustimmung des Bayerischen Landtags von Ministerpräsident Seehofer unterzeichnet worden sei.
Entscheidungsgründe
unter 2.2.1
Entgegen der Auffassung des Klägers steht der Wirksamkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags auch nicht entgegen, dass der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag zunächst zwischen dem 15. und 21. Dezember 2010 von den Ministerpräsidenten der Länder unterzeichnet und ihm erst anschließend von den Länderparlamenten - in Bayern mit Beschluss vom 17. Mai 2011 - zugestimmt worden ist. Denn der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist erst nach Zustimmung des Bayerischen Landtags bekanntgemacht worden und in Kraft getreten und damit auch erst nach dessen Zustimmung im Sinne des Art. 72 Abs. 2 der Bayerischen Verfassung - BV - abgeschlossen worden.
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist auch nicht mangels Zustimmung der Beitragsschuldner gemäß Art. 58 Abs. 1 des Bayrischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG - unwirksam. Denn der Staatsvertrag ist, wie oben dargelegt, in Landesrecht umgesetzt worden, entfaltet also seine Rechtswirkungen gegenüber den Beitragsschuldnern nicht schon aufgrund seiner Unterzeichnung durch die Ministerpräsidenten, sondern erst aufgrund der Zustimmung der jeweiligen Landesparlamente, hier des Bayerischen Landtags. Die Rundfunkbeitragspflicht entsteht somit kraft (Landes-)Gesetzes und nicht auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrags im Sinne von Art. 58 Abs. 1 BayVwVfG (vgl. auch BayVerfGH, U. v. 15.05.2014, Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12 - juris Rn. 54).
Und genau das ist nicht richtig; die bloße Zustimmung des Landtages genügt für Gültigkeit wie In-Kraft-Treten eines Staatsvertrages nicht.ZitatDenn der Staatsvertrag [...], entfaltet also seine Rechtswirkungen gegenüber den Beitragsschuldnern nicht schon aufgrund seiner Unterzeichnung durch die Ministerpräsidenten, sondern erst aufgrund der Zustimmung der jeweiligen Landesparlamente, hier des Bayerischen Landtags.
Person X
Herr Ministerpräsident
Dr. Markus Söder
Bayerische Staatskanzlei
Franz-Josef-Strauß-Ring 1
80539 München
Sehr geehrter Herr Dr. Söder,
die Europawahlen stehen an und nun stellt sich für mich – wie auch für andere Menschen in meinem Umfeld – die Frage, welcher Partei kann ich mein Vertrauen schenken. Daher wende ich mich in drei Punkten an Sie:
1) (...)
2) (...)
3) Einhaltung der Bayerischen Verfassung
(...)
Zu Punkt 3)ZitatArt. 72 BV. Gesetzgebungsgewalt, Gesetzesbeschluss, StaatsverträgeDie Unterschrift unter den Rundfunkänderungsstaatvertrag leistete der Herr Ministerpräsident Horst Seehofer zusammen mit seinen Kollegen Ministerpräsidenten der anderen Bundesländer am 15.12.2010.
(1) Die Gesetze werden vom Landtag oder vom Volk (Volksentscheid) beschlossen.
(2) Staatsverträge werden vom Ministerpräsidenten nach vorheriger Zustimmung des Landtags
abgeschlossen.
Der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, mit dem der RBStV seine derzeitige Fassung erhalten hat, wurde im Zeitraum vom 15. bis zum 21. Dezember 2010 durch die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder unterzeichnet. Allein aus der Unterzeichnung eines Staatsvertrages durch die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder folgt jedoch noch nicht dessen Rechtsverbindlichkeit für alle Bürgerinnen und Bürger in Deutschland.
Hierfür ist vielmehr die Zustimmung aller 16 Landesparlamente erforderlich.
Der Bayerische Landtag hat am 17. Mai 2011 dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und damit der Umstellung von geräteabhängigen Rundfunkgebühr auf den haushaltsbezogenen Rundfunkbeitrag zugestimmt. Mit der Bekanntmachung am 7. Juni 2011 im Bayerischen Gesetz– und Verordnungsblatt ist der RBStV verfassungsmäßig zustande gekommen und seitdem verbindliche landesrechtliche Grundlage für die Rundfunkbeitragserhebung in Bayern, wie auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 festgestellt hat.
Es stellt sich hier für mich – und etliche andere Betroffene – die Frage, weshalb die Bayerische Verfassung scheinbar nicht für Herrn Seehofer und die damalige CSU gegolten hat. Diese Verfassungsfrage hat sich wohl auch in der letzten Landtagswahl widergespiegelt.
Daher meine Frage an Sie: wie kann ein Gesetz, welches entgegen der Verfassung zustande gekommen ist, rechtsgültig sein? Weshalb interessiert es kein einziges Gericht? Sind Verfassungen nur für „andere“ gedacht?
Ich habe meinen Fernseher und mein Radio im Jahre 2000 entsorgt. Vielleicht gehöre ich zu einer aussterbenden Generation – aber ich liebe Printmedien und lehne den ÖRR aus Gewissensgründen ab. Als Trennungsvater werde ich in Altersarmut fallen, werde jedoch monatlich gezwungen, auf Grund meines Grundrechtes auf Wohnen eine Dienstleistung, die ich vollständig ablehne, und dazugehörige Pensionen jenseits von Gut und Böse mit zu finanzieren. Wie kann dies christlich oder gar sozial sein?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Person X
Sehr geehrte Person X,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 18. April 2019. (...) Zudem erbitten Sie Auskunft über das verfassungsgemäße Zustandekommen des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages (15. RÄStV).
Zum Zustandekommen des 15. RÄStV kann ich Ihnen folgendes mitteilen: Wie bei anderen Staatsverträgen führte die Staatsregierung zum 15. RÄStV Verhandlungen mit den anderen Ländern. Nach Abschluss der Verhandlungen wurde der Vertragstext auf der Jahreskonferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 21. Oktober 2010 zur Kenntnis genommen. Nach einer ersten förmlichen Befassung durch den Ministerrat wurde der Vertragstext dem Landtag am 27. Oktober 2010 zugeleitet und diesem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Zwischen dem 15. und 21. Dezember 2010 wurde der 15. RÄStV von den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder unterzeichnet. Mit dieser Unterzeichnung erfolgte allerdings noch kein rechtlich bindender Abschluss des Staatsvertrages. Vielmehr wurde damit die Grundlage für die parlamentarische Behandlung des 15. RÄStV in den Landtagen geschaffen. Mit Schreiben vom 21. Januar 2011 bat die Bayerische Staatsregierung den Bayerischen Landtag um Zustimmung zu dem Staatsvertrag. Der Landtag erteilte am 17. Mai 2011 seine Zustimmung zum 15. RÄStV. Die Zustimmung des Landtags und der Wortlaut des 15. RÄStV wurden schließlich am 7. Juni 2011 im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht. Das erfahren zum Abschluss des 15. RÄStV erfolgte gemäß den Vorgaben des Art. 72 Abs. 2 BV. Ein Verstoß gegen die Bayerische Verfassung liegt nicht vor.
(...)
Mit freundlichen Grüßen
XY
Regierungsdirektorin
(2) Staatsverträge werden vom Ministerpräsidenten nach vorheriger Zustimmung des Landtags abgeschlossen.
Da ich die Sache verfolge, denn auch ich zahle nicht seit 2013, fand weder cleverle2009 noch ich Belege für die Vorunterichtung und über das Einhalten der Reihenfolge der Lesungen und Beschlussfassungen.
Zitat(2) Staatsverträge werden vom Ministerpräsidenten nach vorheriger Zustimmung des Landtags
abgeschlossen.
Für das Land Brandenburg wird man hier fündig:
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg (GGO)
http://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/ggo2016#31
und daraus weiterführend:
Anlage 16 (zu § 31 Absatz 1): Richtlinie zur Vereinheitlichung des Verfahrens der Landesregierung bei der Behandlung von Staatsverträgen und Verwaltungsabkommen
http://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/ggo2016#anl
und daraus dann
http://bravors.brandenburg.de/br2/sixcms/media.php/66/Anlage16.pdf
Gegenstände der Gesetzgebung sind betroffen, wenn landes-rechtlich ein Gesetz zur Regelung erforderlich wäre, insbesondere also dann, wenn Rechtspflichten der Bürgerinnen und Bürger begründet, juristische Personen des öffentlichen Rechts geschaffen oder Hoheitsrechte übertragen werden. Darüber hinaus wird die Form eines (zustimmungsbedürftigen) Staatsvertrages auch bei erheblicher politischer Bedeutung des Vertragsgegenstandes zu wählen sein.
Da ich die Sache verfolge, denn auch ich zahle nicht seit 2013, fand weder cleverle2009 noch ich Belege für die Vorunterichtung und über das Einhalten der Reihenfolge der Lesungen und Beschlussfassungen.[...] Die Abgeordneten werden über Gesetzesvorhaben der Regierung übliche Weise schriftlich informiert. [...]
Genau diese Belege wurden von der Landtagsverwaltung nicht nachgewiesen.
Die von Dir angesprochene "erste Lesung des 15. Staatsvertrags fand am 02.02.2011 statt" betraf die Aufforderung der Staatskanzlei zur Zustimmung. Die Vorunterrichtung muss 4 Wochen vorher erfolgen, dafür finden sich keine Belege.
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000004500/0000004526.pdf
Kein Hinweis, wie das zu den Abgeordneten gelangte. Nach Ausage der Landtagsverwaltung durch Eintrag in die Datenbank.
Die Organkompetenz zur Verhandlung und zum Abschluss von Staatsverträgen ist den Verfassungen der Länder zu entnehmen. In Bayern 259, Sachsen-Anhalt 260 und Thüringen 261 obliegt der „Abschluss" eines Staatsvertrages hiernach ausdrücklich dem Ministerpräsidenten (Bayern) bzw. der Landesregierung (Thüringen und Sachsen-Anhalt). In Hamburg obliegt die „Ratifikation" der Staatsverträge dem Senat. 262 Die anderen Länderverfassungen enthalten keine entsprechende ausdrückliche Regelung. Abgestellt werden kann hier jedoch auf die verfassungsrechtlich verliehene Befugnis zur Vertretung des Landes nach außen. Diese Vertretungsbefugnis liegt in Bayern 263 Baden-Württemberg 264, Berlin 265, Brandenburg 266, Hessen 267 , Mecklenburg-Vorpommem 268 , Niedersachsen 269 , Rheinland-Pfalz 269, dem Saarland271 , Sachsen 272, Sachsen-Anhalt 273, Schleswig-Holstein 274 und Thüringen 275 bei den Regierungschefinnen und Regierungschefs.
In Bremen 276 und Hamburg 277 ist der Senat, in NordrheinWestfalen 278 die Landesregierung vertretungsbefugt.
In NordrheinWestfalen ist die Vertretungsbefugnis durch Beschluss der Landesregierung vom 3. Februar 1960 279 gem. Art. 57 S. 2 Verf. NRW dauerhaft auf „den Ministerpräsidenten" übertragen. Einige Länderverfassungen sehen die Möglichkeit vor, die Vertretungsbefugnis auf andere Mitglieder der Landesregierung zu delegieren, 280 wobei sich beispielsweise der hessische 281 und der brandenburgische 282 Ministerpräsident beim Abschluss von Staatsverträgen ausdrücklich die Vertretung vorbehalten haben. Sind damit die Regierungsoberhäupter bzw. die Landesregierungen und nicht etwa die Parlamente befugt, das Land nach außen zu vertreten, muss dies die Befugnis zur Verhandlung und zum Abschluss vertraglicher Vereinbarungen mit anderen Ländern umfassen. Dass der Abschluss von Staatsverträgen insofern typischer, wenn nicht wichtigster Fall der Landesvertretung ist, zeigt zudem eine systematische Auslegung der einschlägigen Vorschriften: Mit Ausnahme von Bremen und Nordrhein-Westfalen ist das Erfordernis der parlamentarischen Zustimmung zu Staatsverträgen unmittelbar nach der Vertretungsbefugnis geregelt.283 Deswegen obliegt es den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten und nicht etwa den Parlamentsoberhäuptern , den fertigen Vertragsentwurf zu unterzeichnen.
Zu beachten ist jedoch, dass mit Ausnahme von Bremen alle Verfassungen staatsvertragliche Vereinbarungen unter den Vorbehalt einer Zustimmung des Parlaments stellen: In Bayern 284, Berlin 285, dem Saarland 286 und Sachsen-Anhalt 287 bedarf der Abschluss, in Hamburg 288 die Ratifikation von Staatsverträgen der Zustimmung des Parlaments.
Auch nach den Verfassungen von Brandenburg 289, Hessen 290, Mecklenburg-Vorpommern 291, NRW 292, Niedersachsen 293, Rheinland-Pfalz 294 und Thüringen 295 bedürfen Staatsverträge hier ohne ausdrücklich auf den Vertragsabschluss abzustellen der Zustimmung des Landtags.
Die Verfassungen Baden-Württembergs 296, Sachsens 297 und Schleswig-Holsteins 298 machen schließlich die „Zustimmung" von Regierung und Landtag zur damit gleichrangigen Abschlussvoraussetzung.
Nach dem Wortlaut der einschlägigen Verfassungsvorschriften fallen Staatsverträge damit sowohl in die Kompetenz der Landesregierung als auch in die Kompetenz des Parlaments.
Näherer Betrachtung bedarf der Zeitpunkt, zu dem die Zustimmung der Länderparlamente vorzuliegen hat. Gem. Art. 72 Abs. 2 BayVerf werden Staatsverträge vom Ministerpräsidenten nach vorheriger Zustimmung des Landtags abgeschlossen.
Nach den übrigen Landesverfassungen bedürfen Staatsverträge der Zustimmung der Länderparlamente. ,,Zustimmung" bedeutet im Gegensatz zu einer nachträglichen Genehmigung die vorherige Billigung eines Rechtsaktes.
Zustimmung kann also nicht bloß nachträgliche Zustimmung bedeuten. 299
Die Zustimmung muss daher von Verfassungs wegen vor Abschluss des Vertrages vorliegen.
Daraus folgt: Die Unterzeichnung eines Staatsvertrags durch die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten kann nicht den „Abschluss" des Staatsvertrags bedeuten, auch wenn diese wie im Regelfall vor Zustimmung durch die Länderparlamente erfolgt.
Der Abschluss des Staatsvertrages kann hingegen erst mit also: nach Zustimmung des Parlaments erfolgen.
Erst nach Zustimmung ist ein Vertragsabschluss im Sinne des abschließenden Eintritts der Verbindlichkeit 300 möglich.
Erfolgt die bindende Willenserklärung der Regierungschefinnen und Regierungschefs gleichwohl zuvor, steht sie unter der aufschiebenden Bedingung der parlamentarischen Zustimmung.
Zusammenfassend lässt sich festhalten: Die Befugnis zur Verhandlung und zum Abschluss von Staatsverträgen liegt bei den Regierungsoberhäuptern bzw. (in Bremen und Hamburg) bei dem Senat. Zum rechtlich verbindlichen Abschluss des Staatsvertrags ist jedoch die vorherige Zustimmung der Parlamente erforderlich.
259 Art. 72 Abs. 2 BayVerf.
260 Art. 68 Abs. 3 Nr. 7 LSAVerf.
261 Art. 76 Abs. 2 S. 1 ThürVerf.
262 Art. 43 S. 2 HmbVerf.
263 Art. 47 Abs. 3 BayV erf.
[…] (weitere Länderverfassungen)
279 GV. NW. 1960, 13.
280 Vgl. Art. 91 Abs. 1 S. 2 BbgVerf, Art. 103 Abs. 1 S. 2 HessVerf, Art. 47 Abs. 1
S. 2 MVVerf, Art. 69 Abs. 1 S. 2 LSAVerf, Art. 37 Abs. 1 S. 2 SHVerf, Art. 77
Abs. 2 ThürVerf sowie der bereits erwähnte Art. 57 S. 2 NWVerf.
281 § 72 Gemeinsame Geschäftsordnung der Staatskanzlei und der Ministerien des Landes Hessen sowie der Hessischen Landesvertretung (HessGGO) v. 13.12.2010, StAnz. 2011, 70, i.V.m. § 3 Nr. 1 der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen v. 7.12.2009, StAnz. 2009, 3546.
282 Ziff. 1.1 des Erlasses des Ministerpräsidenten über die Vertretung des Landes
nach außen gern. Art. 91 Absatz 1, Art. 89
283 Darauf weist auch Ch. Vedder, Staatsverträge, S. 152, hin.
284 Art. 72 Abs. 2 BayVerf.
285 Art. 50 Abs. 1 S. 4 BlnVerf.
286 Art. 95 Abs. 2 S, 1 SVerf.
287 Art. 69 Abs. 2 LSAVerf.
288 Art. 43 S. 3 HmbVerf.
289 Art. 91 Abs. 2 BbgVerf.
290 Art. 103 Abs. 2 HessVerf.
291 Art. 47 Abs. 2 MVV erf.
292 Art. 66 S. 2 NWVerf.
293 Art. 35 Abs. 2 NdsVerf.
294 Art. 101 S. 2 RhPNerf.
295 Art. 77 Abs. 2 ThürVerf.
296 Art.50S.2LVBW.
297 Art. 65 Abs. 2 SächsVerf.
298 Art.37Abs.2S.1u.2SHVerf.
299 So aberdies kritisierend M Sehladebach, VerwArch 98 (2007), 238 (248).
300 Vgl. Ch. Vedder, Staatsverträge, S. 163 f.; Th. Vesting, in: Hahn/Vesting, RStV, § 1 Rn. 6.
Es mag sich jeder seine Meinung bilden. In der Bayerischen Verfassung ist Folgendes enthalten:Für den Bund gilt das gleiche: unterzeichnet werden die völkerrechtlichen Verträge von einem Regierungsmitglied (Bundeskanzler oder Bundesaußenminister). Völkerrechtlich verbindlich werden sie erst durch die Ratifikation durch den Bundespräsidenten gemäß Artikel 59 Grundgesetz, wobei die Ratifikationsurkunde dann noch von einem Regierungsmitglied gegenzuzeichnen ist. Die Ratifikation erfolgt erst nach Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes, welches vom Bundestag unter Mitwirkung des Bundesrates beschlossen wurde.
Artikel 72.
(1) Die Gesetze werden vom Landtag oder vom Volk (Volksentscheid) beschlossen.
(2) Staatsverträge werden vom Ministerpräsidenten nach vorheriger Zustimmung des Landtags abgeschlossen.
Die Neigung, sich in diesem Forum in Kinkerlitzchen zu verbeißen, die für die Geltung und Anwendung der Rundfunkfinanzierung völlig irrelevant sind, ist offenbar grenzenlos.Da magst du Recht haben!
AusDas entspricht dem, wie ich es - vom TE ausgehend - verstanden habe.
Stephanie Eggerath - Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder. Verfassungsrechtsfragen der Rolle der Länderparlamente bei rundfunkstaatsvertraglichen Reformen am Beispiel des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-3226-5Zitat von: I. Die Organkompetenz zu Verhandlung und Abschluss von Staatsverträgen, S.72 ff.Organkompetenz
....
...Nach dem Wortlaut der einschlägigen Verfassungsvorschriften fallen Staatsverträge damit sowohl in die Kompetenz der Landesregierung als auch in die Kompetenz des Parlaments.
Näherer Betrachtung bedarf der Zeitpunkt, zu dem die Zustimmung der Länderparlamente vorzuliegen hat. Gem. Art. 72 Abs. 2 BayVerf werden Staatsverträge vom Ministerpräsidenten nach vorheriger Zustimmung des Landtags abgeschlossen.
Nach den übrigen Landesverfassungen bedürfen Staatsverträge der Zustimmung der Länderparlamente.
,,Zustimmung" bedeutet im Gegensatz zu einer nachträglichen Genehmigung die vorherige Billigung eines Rechtsaktes.
Zustimmung kann also nicht bloß nachträgliche Zustimmung bedeuten. 299
Die Zustimmung muss daher von Verfassungs wegen vor Abschluss des Vertrages vorliegen.
Daraus folgt: Die Unterzeichnung eines Staatsvertrags durch die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten kann nicht den „Abschluss" des Staatsvertrags bedeuten, auch wenn diese wie im Regelfall vor Zustimmung durch die Länderparlamente erfolgt.
Der Abschluss des Staatsvertrages kann hingegen erst mit also: nach Zustimmung des Parlaments erfolgen.
Erst nach Zustimmung ist ein Vertragsabschluss im Sinne des abschließenden Eintritts der Verbindlichkeit 300 möglich.
Erfolgt die bindende Willenserklärung der Regierungschefinnen und Regierungschefs gleichwohl zuvor, steht sie unter der aufschiebenden Bedingung der parlamentarischen Zustimmung.
Zusammenfassend lässt sich festhalten: Die Befugnis zur Verhandlung und zum Abschluss von Staatsverträgen liegt bei den Regierungsoberhäuptern bzw. (in Bremen und Hamburg) bei dem Senat.
Zum rechtlich verbindlichen Abschluss des Staatsvertrags ist jedoch die vorherige Zustimmung der Parlamente erforderlich.
Das heißt, die Unterzeichnung eines Vertrages ist noch nicht der Abschluss des Vertrages. Mit Abschluss ist vielmehr die Ratifikation gemeint, also die Hinterlegung der vom Ministerpräsidenten unterzeichneten Ratifikationsurkunde bei einer vorher vereinbarten Stelle (das war 2011/2012 der Schleswig-Holsteinische Ministerpräsident).Hervorhebung nicht im Original.
Die Ratifikation, auch Ratifizierung, Substantivierung von ratifizieren (von lateinisch ratus, ‚berechnet, gültig, rechtskräftig‘, und facere ‚machen, tun‘)[1], ist ein juristischer Fachbegriff. Er bezeichnet die völkerrechtlich verbindliche Erklärung der Bestätigung eines zuvor abgeschlossenen, d. h. unterzeichneten völkerrechtlichen Vertrages durch die Vertragsparteien. Diese geschieht durch das Organ der jeweiligen Vertragspartei, das diese nach außen vertritt, in der Regel das jeweilige Staatsoberhaupt; es verspricht damit feierlich, den Vertrag als bindend anzusehen, und gewährleistet die innerstaatliche Einhaltung.[2] Darüber wird eine Ratifikationsurkunde erstellt.[2] Bei zweiseitigen Verträgen wird diese dem Vertragspartner übergeben, bei multilateralen Verträgen können sie bei einer der beteiligten Regierungen hinterlegt werden. Diese ist dann der Depositar und wird im Vertrag bestimmt.[2] Der Vertrag tritt regelmäßig mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden oder nach Ablauf einer daran gebundenen Frist in Kraft.[2]Hervorhebung nicht im Original.
Erst durch diese Ratifikation erhält ein z. B. von Verhandlungsdelegationen paraphierter Vertragstext – er kann nunmehr nur im Rahmen von Neuverhandlungen abgeändert werden[2] – Rechtskraft und ist somit völkerrechtlich gültig. Das Verfahren hat seinen Ursprung im Abschluss eines Vertrages zwischen Fürsten, dem die Aushandlung der Vertragsbedingungen durch Bevollmächtigte vorausgegangen ist. Heute sind nach allgemeinem Völkerrecht und dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Außenminister ohne besondere Vollmacht für ihre Staaten vertretungsberechtigt.
Ein Beitritt zu einem bestehenden Vertrag geschieht durch Akzession.
Staatsrechtlich berührt die Ratifikation auch das innerstaatliche Verfahren, das zur völkerrechtlichen Ratifikation führt.[2] In der Regel ist die Zustimmung der Legislative zum Vertragsabschluss erforderlich, insbesondere mit einem Vertragsgesetz kann Völkervertragsrecht in innerstaatliches Recht umgesetzt werden; in einigen Ländern kann es unter bestimmten Bedingungen aber auch zu einem Referendum kommen. Vom Abschluss von Vertragsverhandlungen und deren Unterzeichnung bis zur tatsächlichen Ratifikation kann deswegen erhebliche Zeit vergehen.
Da ich kein ausgebildeter Jurist bin, kann ich mich nur meines Verstandes bedienen. Die Staatsoberhäupter dürfen durch die Zustimmung der Parlamente Verträge schließen. Auch im innerstaatlichen Recht wird daraus nur ein, die abschließenden Parteien, bindender Vertrag.Die Ministerpräsidenten sind quasi die Geschäftsführer ihrer Bundesländer. Sie dürfen Verträge mit anderen Bundesländern schließen. Gegenstand der Verträge zum ÖR-Rundfunk ist eine Vereinbarung zur Schaffung identischen Rechts in allen Bundesländern. Inhalt des Vertrages ist daher des in jedem Land zu schaffenden Gesetzes. Da Rundfunk Ländersache ist, ist so ein Vertrag die einzige Möglichkeit, zu einheitlichen gesetzlichen Regeln zu kommen. Der Ministerpräsident als Chef der Exekutive ist aber nicht der Gesetzgeber. Daher muss der Landtag dem verabredeten Text des Gesetzes zustimmen, bevor es im Bundesland Geltung erlangen kann.
Soll nach so einem Vertrag der Bürger in den Vertrag einbezogen werden, dann muss ein Gesetzentwurf ins Parlament eingebracht werden, dieser muss nach den Vorschriften der Verfassung beraten und beschlossen werden.
Das ist für den Rundfunkbeitrag in Bayern nicht erfolgt, neben all den anderen Ungereimtheiten ein schwarzer Tag für die Demokratie.Beleg?
Dass ein Rundfunkfinanzierungsgesetz nicht existiert, könnte an dem Umstand liegen, dass dazu eine Grundgesetzänderung notwendig wäre.Toll! Du behauptest nicht weniger, als dass hunderte von Richtern, bis hinauf zu den Bundesgerichten, völlig gaga sind und Urteile über Gesetze und auf deren Basis fällen, die gar nicht existieren. Das ist großartig! Ich halte ja nicht viel von den Richtern am BVerfG, bzw. lediglich für Leute, die die Staatsräson über alles stellen, ggf. auch korrupt sind. Du erklärst sie gleich mitsamt vielen anderen Richtern der Republik zu Idioten. Du bist mein Held! 8)
ZitatDas ist für den Rundfunkbeitrag in Bayern nicht erfolgt, neben all den anderen Ungereimtheiten ein schwarzer Tag für die Demokratie.Beleg?
Mit dem Beschluss des Landtages wird der vereinbarte Vertragstext im Bundesland Gesetz, dass für die Bürger wie jedes andere Gesetz gilt.Was falsch ist, ist auch nach der tausendsten Wiederholung immer noch falsch.
Ein Zustimmungsgesetz zu einem Staatsvertrag ersetzt nicht die anschließend notwendige Ratifikation durch den MP. Auch wenn es nur eine Formalie ist, so ist ein Staatsvertrag ohne Ratifikation stets ungültig.
Die Ministerpräsidenten haben verabredet in jedem ihrer Bundesländer ein Gesetz gleichen Wortlauts auf den Weg zu bringen und diese Verabredung per Unterschrift besiegelt.@sky-gucker,
Wir müssen uns dass quasi so vorstellen, dass der RBStV im Prinzip auch hätte formuliert sein können mit "§1 Alle MP bringen in ihren Bundesländern ein Gesetz zur Verabschiedung.
Der Gesetzestext wird nachstehend veröffentlicht - hier folgt jetzt der RBSTV..."
D.h. der Vertrag enthält lediglich die Verabredung, die später verabschiedeten Gesetze dann den Rest...und mit diesem feinen Winkelzug ist es auch kein Vertrag zu Lasten Dritter mehr bzw. war es nie.