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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: ausgeraubt am 02. April 2016, 17:09

Titel: § 766 ZPO nicht anwendbar bei nicht zugestellten Bescheiden?
Beitrag von: ausgeraubt am 02. April 2016, 17:09
Guten Tag,

Person A hat gegen die Samtgemeindekasse Erinnerung gem. § 766 ZPO eingelegt, als die Zwangsvollstreckung angekündigt wurde.

Nun sagt die Samtgemeindekasse allerdings, dass eine Erinnerung gem. § 766 ZPO nur bei zivilrechtlichen Ansprüchen Anwendung findet, die Ansprüche des NDR sind aber öffentlich-rechtlicher Natur.

Hat Person A nun § 766 ZPO falsch angewendet oder liegt hier eine Irreführung der Samtgemeindekasse vor?

Wie könnte Person A noch gegen die Zwangsvollstreckung vorgehen, wenn er nie Bescheide erhalten hat?
Titel: Re: § 766 ZPO nicht anwendbar bei nicht zugestellten Bescheiden?
Beitrag von: Bürger am 04. April 2016, 02:54
...es ist das leidige Thema, dass

1) die Aufklärung über Rechtsmittel i.Z. der VERWALTUNGszwangsvollstreckung so mangelhaft ist

mangelhafte Aufklärung über Rechtsmittel i.Z. der Zwangsvollstreckung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13099.0.html

und
2) sich die Vollstreckungsstellen zwar für die Vollstreckung aufgrund der Vollstreckungsersuchen selbst als zuständig erachten, nicht selten jedoch nicht für eine Überprüfung der über das Vollstreckungsersuchen hinausgehenden "allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen" der LandesVERWALTUNGsvollstreckungsgesetze...

...siehe u.a. auch das ewig währende Gefecht unter

AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.0.html
incl. BESCHWERDE gegen den ablehnenden Beschluss
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg92964.html#msg92964
über die
"Erinnerung gem. §766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung"
wegen fehlender Vollstreckungsgrundlage/ Bestreiten des Zugangs eines FestsetzungsBESCHEIDs
Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996


Leider gibt es derzeit keine besonders hilfreichen Erkenntnisse...
...außer die Möglichkeit

a) dies direkt vors VERWALTUNGsgericht zu bringen (allerdings wohl kostenverursachend)
oder vorab bzw. unabhängig davon
b) ARD-ZDF-GEZ direkt anzuschreiben und diese persönlich aufzufordern, die Vollstreckung einzustellen - aus den besagten Gründen...

Siehe hierzu bitte u.a. unter

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838

A) bei nicht (nachweislich) zugestelltem
(und demzufolge auch nicht widersprochenem)
Verwaltungsakt = "Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID"

Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.


Diese Situation ist äußerst unbefriedigend.
Dem Rechtsschutzbedürfnis der Betroffenen scheint hier nicht ausreichend Rechnung getragen zu sein.
Dies verlässlich abzustellen erscheint als eine weitere Baustelle auf dem Gebiet des VERWALTUNGsvollstreckungsrechts...
Titel: Re: § 766 ZPO nicht anwendbar bei nicht zugestellten Bescheiden?
Beitrag von: ausgeraubt am 05. April 2016, 12:51
hilft wohl wirklich nur klein beigeben und zahlen bevor meine kreditwürdigkeit runtergesetzt wird :(
Titel: Re: § 766 ZPO nicht anwendbar bei nicht zugestellten Bescheiden?
Beitrag von: alexparty am 07. April 2016, 22:22
Nordhäuser FDP-Stadtratsfraktion stellt Stadtverwaltung die richtigen Fragen:

http://nordhausen.thueringer-allgemeine.de/web/lokal/politik/detail/-/specific/Nordhaeuser-FDP-Stadtratsfraktion-Hat-die-Stadtverwaltung-als-Vollstreckungsbeh-2078178333

4. Auf welcher gesetzlichen Grundlage fungierte die Stadt als Vollstreckungsbehörde für die GEZ bzw. den Beitragsservice von ARD/ZDF/Deutschlandradio? (gemeint ist nicht der Rundfunkstaatsvertrag)

Die Antwort steht noch aus.
Das müsste in viel mehr Fraktionen um sich greifen. Wir sollten die (geneigten) Fraktionen dazu auffordern solche Fragen zu stellen.
Titel: Re: § 766 ZPO nicht anwendbar bei nicht zugestellten Bescheiden?
Beitrag von: cecil am 07. April 2016, 23:13
4. Auf welcher gesetzlichen Grundlage fungierte die Stadt als Vollstreckungsbehörde für die GEZ bzw. den Beitragsservice von ARD/ZDF/Deutschlandradio? (gemeint ist nicht der Rundfunkstaatsvertrag)

Die Antwort steht noch aus.

Grundlage für die Verwaltungsvollstreckung ist auf das VwVG (Verwaltungs-
vollstreckungsgesetz), respektive das der einzelnen Bundesländer. Dort sind oft die Vollstreckungsbehörden festgelegt, die für die Anordnungsbehörde (hier: Landesrundfunkanstalt bzw. BS) die Vollstreckung durchführen.

Für Thüringen finde ich im VwZVG nur folgenden Hinweis § 22 ThürVwZVG:

Zitat
(3) Das für das Verwaltungsvollstreckungsverfahren zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Behörden um Vollstreckungshilfe nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu ersuchen sind.
http://landesrecht.thueringen.de/jportal/;jsessionid=0612BDAC8CCA5834FCBD451AAF929AE5.jp22?quelle=jlink&query=VwZVG+TH&psml=bsthueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwZVGTH2009pP19

Nach etwas internet-recherche glaube ich, die passende Rechtsverordnung gefunden zu haben: http://www.landesrecht-thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=VollstrBehBestV+TH&psml=bsthueprod.psml&max=true&aiz=true

Unter § 1 findet sich folgendes:

Zitat
§ 1 VollstrBehBestV TH
(=Thüringer Verordnung zur Bestimmung der
Vollstreckungsbehörden, des Kostenbeitrags und der Vollstreckungskostenpauschale
Vom 9. Dezember 1998


Zuständigkeit
(1) Leistungsbescheide der unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 ThürVwZVG und Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträge nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 18. Dezember 1991 (GVBl. S. 635) in der jeweils geltenden Fassung werden durch die Kassen der Gemeinden vollstreckt. § 36 Abs. 1 bis 3 Satz 1 ThürVwZVG ist entsprechend anzuwenden. Die örtliche Zuständigkeit bemisst sich danach, in welcher Gemeinde der Vollstreckungsschuldner seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung oder seinen Sitz hat. Hat der Vollstreckungsschuldner seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung oder seinen Sitz nicht in Thüringen oder hat er keine Wohnung, so ist für die Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde der Sitz der unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts maßgebend.