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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Knax am 26. September 2015, 21:19

Titel: VG Göttingen 4.9.15 (2 B 205/15) > keine Vollstreckung bei "Empfänger unbekannt"
Beitrag von: Knax am 26. September 2015, 21:19
Liebe Freunde der hartnäckigen Zahlungsverweigerung,

Rechtsprechungsdatenbanken sind ein nettes Spielzeug für Jura-Freaks - und für Richter, die eine Argumentationsvorlage für ihre Urteile brauchen.

Nun habe ich in einer dieser Rechtsprechungsdatenbanken einen Beschluss des VG Göttingen entdeckt. Das Aktenzeichen dieses Beschlusses habe ich in die Suchfunktion des Forums eingegeben. Da ich keinen Treffer erhielt, gehe ich davon aus, dass dieser Beschluss hier noch nicht diskutiert wurde. Allerdings hatte da doch tatsächlich jemand Erfolg gegen die Rundfunk-***. Und deshalb möchte ich Euch diesen Beschluss nicht vorenthalten, denn anscheinend hat dieser Jemand die Rundfunk-*** mal so richtig an der Nase herumgeführt. Aber lest selbst (besonders Randziffer Nr. 7):

Zitat
Gericht: VG Göttingen 2. Kammer
Entscheidungsdatum:   04.09.2015
Aktenzeichen: 2 B 205/15
Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

    Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (2 A 210/15) gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17.08.2015 wird angeordnet.

    Die Kosten des Verfahrens trägt der Beigeladene.

    Der Wert des Streitgegenstands wird auf 121,77 Euro festgesetzt.

Gründe

1    Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, den das Gericht sach- und interessengerecht als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17.08.2015 auslegt, hat Erfolg. Er ist statthaft, denn gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 66 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (NVwVG) entfaltet die Klage gegen die auf §§ 45 ff. NVwVG gestützte Pfändungs- und Einziehungsverfügung keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sieht vor, dass das Gericht der Hauptsache in diesen Fällen auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen kann.

2    Der Antrag ist auch begründet. Das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung einer Klage an, wenn das Interesse des Betroffenen, von den behördlichen Maßnahmen vorerst verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an dem sofortigen Vollzug überwiegt. Diese Abwägung fällt in der Regel zu Lasten des Antragstellers aus, wenn bereits im Eilrechtsschutzverfahren zu erkennen ist, dass sein Rechtsbehelf offensichtlich keinen Erfolg haben wird. Dagegen überwiegt das Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung in aller Regel, wenn sich der Rechtsbehelf als offensichtlich begründet erweist. Dies ist vorliegend der Fall, denn der Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.08.2015 wird einer rechtlichen Überprüfung im Klageverfahren voraussichtlich nicht standhalten.

3    Gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge i.d.F. des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 29.06.2011 (Nds. GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch das Gesetz zum Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16.12.2014 (Nds. GVBI. S. 426) werden Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Hierfür sind gemäß § 7 Abs. 4 NVwVG die Gemeinden zuständig.

4    Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 NVwVG wird ein Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung verpflichtet (Leistungsbescheid), nach den Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes vollstreckt. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 NVwVG darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn gegen den Leistungsbescheid kein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt werden kann.

5    Vorliegend ist ein Leistungsbescheid im Sinne dieser Vorschriften gegenüber dem Antragsteller nach der im Eilrechtsschutzverfahren lediglich möglichen summarischen Überprüfung noch gar nicht wirksam erlassen worden. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG) wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (§ 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG).

6    Die Antragsgegnerin vollstreckt aus den in der Akte des Beigeladenen befindlichen Beitrags- bzw. Festsetzungsbescheiden des Beigeladenen vom 01.08.2014 (Beitragszeitraum Januar 2013 bis März 2014; 269,70 Euro) sowie vom 01.11.2014 (Beitragszeitraum April bis September 2014; 107,88 Euro) zuzüglich Säumniszuschlägen, Mahngebühren und Vollstreckungskosten. Diese Bescheide hat der Beigeladene offenbar außerhalb eines Zustellungsverfahrens durch einfachen Brief an den Antragsteller abgesandt. Dieser bestreitet, dass die Bescheide ihm bekanntgegeben worden sind. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene äußern sich hierzu nicht. Die Antragsgegnerin verweist lediglich auf die Behauptung des Beigeladenen in seinem Vollstreckungsersuchen, die Bescheide seien unanfechtbar bzw. vollziehbar. Gegen eine wirksame Bekanntgabe des Bescheids vom 01.08.2014 spricht, dass sich in der Akte des Beigeladenen (Beiakte A Bl. 17 f., dem Bescheid unmittelbar nachgeheftet) ein sog. Historiensatz befindet, wonach der Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln oder unbekannt sei. Dies spricht dafür, dass der Bescheid an den Beigeladenen zurückgelangt ist. Es ist nicht ersichtlich, dass im Anschluss an die durchgeführte Meldeamtsanfrage, bei der die Adresse des Antragstellers bestätigt wurde, ein erneuter Versuch der Bekanntgabe unternommen wurde. Auf Bl. 30 der Beiakte A befindet sich sodann - dem Bescheid vom 01.11.2014 nachgeheftet - der Ausdruck eines Postvermerks „Empfänger/Firma unter angegebener Anschrift nicht zu ermitteln“. Offenbar ist somit auch dieser Bescheid an den Beigeladenen zurückgelangt, ohne dem Antragsteller bekannt gegeben worden zu sein. Auch insoweit enthält die Akte keinen Hinweis auf einen erneuten Versuch der Bekanntgabe, sondern lediglich mehrere Mahnungen über unterschiedliche Beträge.

7    Die Akte des Beigeladenen enthält darüber hinaus noch weitere Anhaltspunkte dafür, dass Bekanntgaben an den Antragsteller gescheitert sind, obwohl die Schriftstücke an seine Meldeadresse übersandt worden waren. Dies könnte den Verdacht erwecken, dass der Antragsteller die Bekanntgabe derartiger Schreiben gezielt vereitelt, indem er sie nach Einwurf in seinen Briefkasten ungeöffnet an die Post zurückgibt. Abgesehen davon, dass das Gericht hierüber nur spekulieren kann, ändert ein solcher Verdacht jedoch nichts daran, dass Anhaltspunkte vorliegen, die gegen eine wirksame Bekanntgabe sprechen, und weder die Antragsgegnerin noch der Beigeladene in der Lage sind, eine solche im Sinne von § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG nachzuweisen. Von der Möglichkeit, die Bescheide gemäß § 1 Abs. 1 NVwZG i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 VwZG und § 177 ff. ZPO mittels Postzustellungsurkunde (und u. U. im Wege der Ersatzzustellung gemäß § 180 ZPO) zuzustellen, hat der Beigeladene offenbar keinen Gebrauch gemacht.

8    Damit fehlt eine essenzielle Vollstreckungsvoraussetzung, sodass sich die im Hauptsacheverfahren angefochtene Pfändungs- und Einziehungsverfügung voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird.

9    Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 4 VwGO. Der Beigeladene hat die Antragsgegnerin unter der unrichtigen Behauptung, es beständen vollziehbare Leistungsbescheide, um Durchführung von Vollstreckungshandlungen gebeten, und dadurch die Entstehung der Verfahrenskosten schuldhaft verursacht.

10    Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand: Juli 2013; ¼ des Streitwerts der Hauptsache). Eine weitere Reduzierung des Werts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hält das Gericht nicht für geboten.


***Edit "Bürger":
Potenziell problematische Begriffe entfernt > bitte auf die Wortwahl achten...
Zudem Zitat kenntlich gemacht - der schnelleren Erfassbarkeit wegen wesentliche Abschnitte hervorgehoben.
Quellen-Link bitte noch nachreichen. Danke für die zukünftige Berücksichtigung
Titel: Re: VG Göttingen 4.9.15 (2 B 205/15) > keine Vollstreckung bei "Empfänger unbekannt"
Beitrag von: PersonX am 28. September 2015, 12:00
Zitat
Dies könnte den Verdacht erwecken, dass der Antragsteller die Bekanntgabe derartiger Schreiben gezielt vereitelt, indem er sie nach Einwurf in seinen Briefkasten ungeöffnet an die Post zurückgibt.

Wäre das verwerflich?

im Sinne der Bedeutungsübersicht z.B. nach
http://www.duden.de/rechtschreibung/verwerflich
Titel: Re: VG Göttingen 4.9.15 (2 B 205/15) > keine Vollstreckung bei "Empfänger unbekannt"
Beitrag von: GEiZ ist geil am 28. September 2015, 12:03
Zitat
Wäre das verwerflich?

Die Frage hat das weise Gericht klar mit "Nein" beantwortet:

Zitat
Abgesehen davon, dass das Gericht hierüber nur spekulieren kann, ändert ein solcher Verdacht jedoch nichts daran, dass Anhaltspunkte vorliegen, die gegen eine wirksame Bekanntgabe sprechen, und weder die Antragsgegnerin noch der Beigeladene in der Lage sind, eine solche im Sinne von § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG nachzuweisen.
Titel: Re: VG Göttingen 4.9.15 (2 B 205/15) > keine Vollstreckung bei "Empfänger unbekannt"
Beitrag von: seppl am 28. September 2015, 17:43
Wir hatten diesen Beschluss neulich am Runden Tisch Hamburg erörtert. Es muss hier deutlich gemacht werden, dass die LRA - wohlwissend, dass der Bescheid nicht zugegangen ist (Der Rücklaufnachweis befand sich in den Gerichtsdokumenten der LRA!) - die Vollstreckung eingeleitet hat. Das ist, ich glaube der erste dokumentarisch wirklich nachweisbare Betrugsversuch einer LRA, auch wenn das Gericht es nicht so ausgedrückt hat. (Sicherlich, um nicht eine Strafverfolgung anleiern zu müssen)
Es ist nicht bedeutend, warum der Brief - , sondern dass er zurückgegangen ist!
Titel: Re: VG Göttingen 4.9.15 (2 B 205/15) > keine Vollstreckung bei "Empfänger unbekannt"
Beitrag von: GEiZ ist geil am 28. September 2015, 18:24
Als ich bei der Staatsawaltschaft Anzeige erstattet habe, wegen nachweislich Doppelbescheidung eines Haushalts, nachweislich weil ich schon die ersten beiden Festsetzungsbescheide zurtückgewiesen habe und auf die Doppelkassiererei hingewiesen habe, schrieb mir der Erste Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft auf meine Beschwerde gegen die Einstellung durch die Staatsanwaltschaft sinngemäß:
Es handelt sich nicht um Betrug, die Rundfunkanstalt geht wohl davon aus, daß sie und ihre Ehefrau unter einer Anschrift in zwei verschiedenen Wohnungen wohnen.

Das wars. Für den Rundfunk gilt unser deutsches Recht nicht.

Titel: Re: VG Göttingen 4.9.15 (2 B 205/15) > keine Vollstreckung bei "Empfänger unbekannt"
Beitrag von: koppi1947 am 28. September 2015, 19:00
Deshalb heißt der ja auch Staatsanwalt, weil er diesem dient. >:D


Edit "Bürger":
Bitte alle gemeinsam streng beim ziemlich klaren Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
VG Göttingen 4.9.15 (2 B 205/15) > keine Vollstreckung bei "Empfänger unbekannt"
Danke für die Berücksichtigung.
Titel: Re: VG Göttingen 4.9.15 (2 B 205/15) > keine Vollstreckung bei "Empfänger unbekannt"
Beitrag von: Markus KA am 10. Oktober 2018, 15:21
Ergänzend hierzu noch das anonymisierte Urteil des VG Göttingen.

Wenn die Behörde einen Bescheid versendet, sollte *** sie diesen per Zustellungsurkunde zustellen bzw. den Zugang nachweisen, ansonsten "fehlt eine essenzielle Vollstreckungsvoraussetzung, sodass sich die im Hauptsacheverfahren angefochtene Pfändungs- und Einziehungsverfügung voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird."


§ 1 Abs. 1 NVwZG:
Zitat
Auf das Zustellungsverfahren der Behörden des Landes Niedersachsen sowie der unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts finden die Vorschriften der §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/odb/page/bsvorisprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwZGND2006rahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#jlr-VwZGND2006rahmen (http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/odb/page/bsvorisprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwZGND2006rahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#jlr-VwZGND2006rahmen)


§ 3 Abs. 1 und 2 VwZG:
Zitat
(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde.

(2) Für die Ausführung der Zustellung gelten die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden oder bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, wenn sie ihren Sitz an einem der vorbezeichneten Orte hat. Für die Zustellungsurkunde, den Zustellungsauftrag, den verschlossenen Umschlag nach Absatz 1 und die schriftliche Mitteilung nach § 181 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung sind die Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung zu verwenden.
https://dejure.org/gesetze/VwZG/3.html (https://dejure.org/gesetze/VwZG/3.html)

§ 4 Abs. 2 Satz 3 VwZG:
Zitat
Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen.
https://dejure.org/gesetze/VwZG/4.html (https://dejure.org/gesetze/VwZG/4.html)

gemäß dem Niedersächsisches Verwaltungszustellungsgesetz (NVwZG).

Gleiches verhält sich auch in anderen Verwaltungszustellungsgesetzen der einzelnen Bundesländer.

***Edit "Markus KA":
Beitrag wurde angepasst, um Missverständnisse zu vermeiden.
Danke für den Hinweis an Forumsmitglied "Lev".

Hierzu auch:
Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18017.msg167084.html#msg167084 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18017.msg167084.html#msg167084)

Re: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18017.msg167006.html#msg167006 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18017.msg167006.html#msg167006)

Allerdings gilt hierzu auch zu erwähnen und vergleichbar § 73 Abs. 3 Satz 1,2 VwGO:

„Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.“

Also kann man durchaus auch davon sprechen, dass ein Bescheid zugestellt werden muss, da der Zugang nachzuweisen ist.



Titel: Re: VG Göttingen 4.9.15 (2 B 205/15) > keine Vollstreckung bei "Empfänger unbekannt"
Beitrag von: pinguin am 10. Oktober 2018, 18:08
§ 1 Abs. 1 NVwZG:
Zitat
Auf das Zustellungsverfahren der Behörden des Landes Niedersachsen sowie der unter der Aufsicht des Landes stehenden [...], Anstalten [...] des öffentlichen Rechts [...]
Wem fällt auf, daß zwischen Behörden und Anstalten d. ö. R. differenziert wird? Es ist also keinesfalles so, daß eine Anstalt automatisch Behörde ist.

Zitat
der unter der Aufsicht des Landes
Auch dieses bedarf in Punkto Mehrländer-LRA der klärenden Diskussion, bei denen ja die Aufsicht im Jahresrhythmus wechselt.

Es wäre also der Fall zu diskutieren, wo eine LRA keine Behörde ist und nicht der Aufsicht des Landes untersteht.
Titel: Re: VG Göttingen 4.9.15 (2 B 205/15) > keine Vollstreckung bei "Empfänger unbekannt"
Beitrag von: Markus KA am 10. Oktober 2018, 18:22
Es wäre also der Fall zu diskutieren, wo eine LRA keine Behörde ist und nicht der Aufsicht des Landes untersteht.

Danke für den Hinweis, aber bitte nicht in diesem Thread!
Das hier zu diskutierende Thema lautet: "VG Göttingen 4.9.15 (2 B 205/15) > keine Vollstreckung bei "Empfänger unbekannt"
Gegebenenfalls einen neuen Thread zum gewünschten Thema starten.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.
Titel: Re: VG Göttingen 4.9.15 (2 B 205/15) > keine Vollstreckung bei "Empfänger unbekannt"
Beitrag von: Shuzi am 10. Oktober 2018, 20:03
Dieses Thema, bzw. der hier diskutierte Beschluß des VG Göttingen bzgl. eines Antrags gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, hat erstaunlich viele Parallelen zu dem hier geschilderten Sachverhalt:

Ankündigung Vollstreckung, obwohl keine Original-Bescheide zugestellt wurden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28937.msg181670.html#msg181670