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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Rei-Sen am 02. August 2015, 12:16

Titel: Artikel 5 Grundgesetz und die Verstöße des ÖRR
Beitrag von: Rei-Sen am 02. August 2015, 12:16
Nachdem ich nun schon seit geraumer Zeit die Beiträge auf Facebook verfolge und dort auch in den Kommentaren immer mal meinen Senf dazu gebe habe ich mich nun entschlossen hier direkt mal aktiv zu werden.

Artikel 5 GG Abs. 1:
"Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten."

Gegen diesen Paragraphen verstoßen die Sendeanstalten des ÖRR regelmäßig selbst!

Person A ist im Ausland unterwegs und es wird der "Service" des ÖRR regelmäßig im Internet blockiert sobald Person A nicht in Deutschland ist. Somit ist ein ungehinderter Zugang zu diesen Quellen nicht für alle deutschen Bürger möglich.
Ich sehe hier sogar den Tatbestand der Unterschlagung als erfüllt an, da eine bezahlte Leistung aktiv blockiert wird.
Ebenfalls müsste man sämtliche Firmen verklagen, die einem den Rundfunkempfang erst ermöglichen. z.B.: Stromversorgung, Kabelnetzbetreiber, Internetprovider, Händler für Empfangsgeräte usw. Diese Dinge sind ebenfalls nötig um den ÖRR empfangen zu können. Da der Rundfunkbeitrag den ungehinderten Zugang zu dieser Informationsquelle sicherstellen soll (so ja gern die Argumentation des ÖRR) muss man also auch mit diesem Beitrag entsprechende Empfangsgeräte, Stromversorgung, Netzwerke für den Empfang usw. finanzieren. Da dies aber nicht der Fall ist ist ein ungehinderter Zugang zu dieser Informationsquelle nicht gewährleistet.
Oder hat mal jemand versucht ohne jegliche Stromversorgung oder ein entsprechendes Empfangsgerät den ÖRR zu empfangen? ;)

Durch den ÖRR werden regelmäßig auf Youtube und anderen Plattformen Beiträge aus dem Programm des ÖRR entfernt. Hier handelt der ÖRR also wieder aktiv gegen Artikel 5 GG Abs. 1 indem man Medien zensiert, die eine Verbreitung des öffentlichen Inhaltes des ÖRR ermöglichen.

Beim Beispiel des weinenden Schafes (http://online-boykott.de/de/kommentare/105-artikel-5-gg-und-das-weinende-schaf) wird der Staat sogar selbst aktiv indem man mit der Haushaltspauschale aktiv in den Wettbewerb der Presse und anderer Medien eingreift. Der Staat hat mit dem ÖRR eine Vereinbarung getroffen, die in diesem Beispiel gegen §1 GWB verstößt, da hier eine Vereinbarung getroffen wurde, die den Wettbewerb verfälscht. Da die Verbraucher nicht mit einbezogen wurden ist auch die Ausnahme aus dem §2 GWB meines Erachtens nach nicht anwendbar.
Zitat
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
§ 1 Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

Mir ist es schleierhaft, warum es bisher kein Anwalt geschafft hat solche Punkte gegen den ÖRR zur Anzeige zu bringen. Vor allem die Anwälte von Medien, die durch den ÖRR Einbußen erleiden sollten hier doch mal genug Futter finden. Auch die Anwälte von Firmen mit Empfangsgeräten sollten diesen Punkt doch kennen.
Und da wollen wir mal nicht darüber reden, dass ein so finanziertes Rundfunkunternehmen wesentlich andere Möglichkeiten hat, als die privaten Sender. Keine Werbung während der Spielfilme im Abendprogramm - das ist doch definitiv ein Punkt, wo der geneigte Verbraucher bei gleichwertigen Sendungen dann den ÖRR wählt. Somit entsteht für die private Sendeanstalt ein Schaden bedingt durch den Rundfunkstaatsvertrag.
Oder verstehe ich hier die geltenden Gesetze nur falsch? ;)