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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Aktionen – Alternativen – Erlebnisse => Erlebnis ÖRR und "Beitragsservice" (vormals GEZ) => Thema gestartet von: Intendanten-Sponsor am 19. August 2014, 18:43

Titel: Gerechtigkeit - Logik
Beitrag von: Intendanten-Sponsor am 19. August 2014, 18:43
Ein ALG II-Empfänger, der € 750,- monatlich zur Verfügung hat, kann befreit werden.

Ein Rehabilitand, der monatlich € 750,- Übergangsgeld erhält, kann nicht befreit werden.

Ein Arbeitnehmer, der monatlich € 750,- netto verdient, kann auch nicht befreit werden.

DÄ!
Titel: Re: Gerechtigkeit - Logik
Beitrag von: ContraLegem am 09. September 2014, 19:40
Noch kleiner Fund von heute:

Zitat
Menschen mit Demenz, Wachkomapatienten und Menschen mit Autismus Menschen mit fortgeschrittener schwerer Demenz, Wachkomapatienten und Menschen mit schwerem Autismus können eine Befreiung als Härtefall beantragen, wenn sie – wie Taubblinde – nicht in der Lage sind, Rundfunkangebote wahrzunehmen.

Der Nachweis hat in den Fällen von Wachkoma und Autismus über die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu erfolgen, aus der hervorgeht, dass die betroffene Person aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands keine Rundfunkangebote wahrnehmen kann.

Bei der Demenzerkrankung ist eine Härtefallbefreiung möglich, wenn die Vorlage einer fachärztlichen Bescheinigung erfolgt, aus der ersichtlich ist, dass eine fortgeschrittene schwere Demenz (spätes Stadium) vorliegt.

Sollten die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Befreiung als besonderer Härtefall nicht vorliegen, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Ermäßigung des Rundfunkbeitrags zu stellen. Eine Ermäßigung kann gewährt werden, wenn das Merkzeichen „RF” zuerkannt wurde. Der Antrag auf Zuerkennung des Merkzeichens „RF” ist bei der für das Schwerbehindertenrecht zuständigen Behörde zu stellen.

Eine Befreiung oder Ermäßigung aus gesundheitlichen Gründen erstreckt sich innerhalb der Wohnung nur auf den Antragsteller selbst und dessen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner. Weitere volljährige Personen, die mit in der Wohnung leben, haben den vollen Rundfunkbeitrag zu zahlen.

http://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/ermaessigung_und_befreiung/index_ger.html#Haertefaelle

Man beachte jedoch:

Zitat
Das deckt der Beitrag ab

Pro Wohnung ist ein Beitrag zu zahlen. Das heißt: Eine Person entrichtet den Rundfunkbeitrag für die gemeinsame Wohnung – unabhängig davon, wie viele Personen dort leben und wie viele Rundfunkgeräte vorhanden sind.

http://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/rund_um_das_neue_modell/index_ger.html

Wie - Anknüpfungspunkt Wohnung, oder auf einmal doch Mensch? Erlassen wird die Zahlung für einen Menschen, während der eigentliche Zahlungsgrund die Wohnung ist?