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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: karlhabermann am 18. Juni 2014, 01:30

Titel: Eintreffen eines Bescheids während eines längeren Auslandsaufenthalts: Was tun?
Beitrag von: karlhabermann am 18. Juni 2014, 01:30
Hallo liebes Forum!

Ich habe schon einige Beiträge durchgelesen, bin mir aber unschlüssig, was in folgendem rein fiktivem Fall passieren würde:

Person A ist für drei Monate nicht in Deutschland, sondern in einem anderen Land X in der EU. Als er/sie nach knapp 1,5 Monaten von seinen/ihren MitbewohnerInnen B und C, die beide Bafög beziehen, erfährt, dass vor knapp zwei Wochen bereits ein zweiter Brief  von einer ominösen Institution eingegangen ist, reagiert Person A verwundert.

Die fiktive Institution fordert A auf einen Beitrag zu zahlen und zwar für etwas, dass A weder benutzt noch bestellt oder gewollt hat. Etwas grimmig, dass ihm/ihr die beiden Briefe so lange vorenthalten wurden, beginnt A mit der Recherche. Diese ergibt, dass in absehbarer Zeit ein dritter Brief eintreffen wird, der für A rechtliche Konsequenzen haben wird, sollte binnen 4 Wochen kein Widerspruch eingelegt werden. Als A die verbleibende Zeit in Land X ausrechnet und mit dem möglichen Eintreffen eines Schreibens vergleicht, fällt der fiktiven Person auf, dass sie vermutlich immer noch im Ausland ist, wenn der besagte Brief eintrifft.

Wie sollte A reagieren, um die Zahlung 1.) mindestens hinauszuzögern, 2.) die Widerspruchsfrist zu verlängern/nutzen zu können 3.) gerichtlich gegen die ominöse Firma vorgehen zu können.

Soweit ich herausgefunden habe, gilt die Frist erst, wenn der Person A der Brief auch zugestellt wurde, was aber nicht der Fall sein kann, da sie im Ausland ist. Sollte bereits aus dem Ausland etwas unternommen werden oder kann bei der Rückkehr nachträglich eine erneute Frist beantragt werden? Wie sehen die Chancen vor Gericht aus oder für den Widerstand im allgemeinen, wenn Person A sich für drei Monate nicht wehren kann, bzw. äußerst spät vor nahezu veränderten Tatsachen gestellt wird?

Ich finde, dass ist ein spannender fiktiver Fall und ich freue mich, mit euch darüber zu diskutieren. :)

Euer Karl
Titel: Re: Eintreffen eines Bescheids während eines längeren Auslandsaufenthalts: Was tun?
Beitrag von: Speedy am 18. Juni 2014, 07:58
Zustellung bedeutet, dass das Schreiben in den Machtbereich der angeschriebenen Person gelangt, d.h. in den Briefkasten.

Ob die Person daheim ist oder in Urlaub weilt ist der Rechtsprechung egal.

(Für solche Fälle sollte man grundsätzlich Vorkehrungen treffen, z.B. kann man die Person, die regelmäßig den Briefkasten leert, darum bitten, wenn etwas "Merkwürdiges" in der Post ist, sich zu melden).

Titel: Re: Eintreffen eines Bescheids während eines längeren Auslandsaufenthalts: Was tun?
Beitrag von: BinDagegen am 18. Juni 2014, 08:57
@Speedy.

Das ist so nicht ganz richtig. 

Person A kann einfach behaupten den Bescheid nie erhalten zu haben. Da die Bescheide auf dem normalen Postweg versendet, ist der Beitragsservice in der Beweispflicht. Da der BS die Zustellung nicht beweisen kann, muss er im Resultat erneut einen Bescheid versenden mit neu gesetzer Frist. 

Siehe:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html
Titel: Re: Eintreffen eines Bescheids während eines längeren Auslandsaufenthalts: Was tun?
Beitrag von: karlhabermann am 18. Juni 2014, 09:02
@BinDagegen

Das habe ich mir auch überlegt. Hätte eine generelle Nichtzustellung für B und C Konsquenzen? Ich kann mir nicht vorstellen, dass A möchte, dass seine/ihre MitbewohnerInnen belangt werden.
Titel: Re: Eintreffen eines Bescheids während eines längeren Auslandsaufenthalts: Was tun?
Beitrag von: BinDagegen am 18. Juni 2014, 09:23
Der Bescheid ist auf Person A ausgestellt. Somit ist A zunächst einmal der Empfänger des Briefs und sonst niemand.

B und C sind hier erstmal außen vor. Da B und C das Postgeheimnis wahren, öffnen diese auch nicht die Post von A.  ;) Der Beitragsservice kann nicht von Person B verlangen, die Post von Person A zu öffnen, nur weil er gerne Beiträge heranziehen möchte.

Natürlich könnte A hier präventiv handeln und bereits eine Fristverlängerung formulieren und abschließend unterschreiben vor dem Auslandsaufenthalt. B und C müssten dann nur auf den Brief/Bescheid entsprechend reagieren.
Titel: Re: Eintreffen eines Bescheids während eines längeren Auslandsaufenthalts: Was tun?
Beitrag von: Speedy am 18. Juni 2014, 09:45
@Speedy.

Das ist so nicht ganz richtig. 

Person A kann einfach behaupten den Bescheid nie erhalten zu haben. Da die Bescheide auf dem normalen Postweg versendet, ist der Beitragsservice in der Beweispflicht. Da der BS die Zustellung nicht beweisen kann, muss er im Resultat erneut einen Bescheid versenden mit neu gesetzer Frist. 

Siehe:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html

Es geht hier nicht darum, unter welchen Umständen man den Zugang eines Bescheids verneinen kann, sondern darum, ab wann ein Bescheid als zugestellt gilt.
Hier greift die Analogie nach § 37 Abs. 2 SGB X.
((2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.)

In der Praxis sieht es jedoch so aus:

Bescheid liegt in der Post, Empfänger spielt tote Maus und sagt sich "Beweist mir mal den Zugang"

Es kommt ein Folgebescheid, mit weiteren Säumniszuschlägen.

Irgendwann wird auf Basis des / der Bescheide ein Gerichtsvollzieher beauftragt und diese versucht zu vollstrecken.

Dagegen kann man natürlich verwaltungsrechtlich vorgehen und etwas Zeit schinden (notfalls wird der Bescheid eben per Gerichtsvollzieher zugestellt), aber letzten Endes erzeugt man nur mehr Kosten.

Man kann sich freilich die Philosophie des Autors von "Der Schuldenkönig" eigen machen (wird hier von diversen Forenmitgliedern eifrig zelebriert), wird letzten Endes jedoch scheitern.
Titel: Re: Eintreffen eines Bescheids während eines längeren Auslandsaufenthalts: Was tun?
Beitrag von: BinDagegen am 18. Juni 2014, 10:18
Es ging nicht drum, den Bescheid zu "verschleppen", sondern die Frist zu verlängern, wg. des angesprochenen Auslandsaufenthalts. Danach wird Person A, wie man herauslesen kann, wohl Widerspruch einlegen.
Titel: Re: Eintreffen eines Bescheids während eines längeren Auslandsaufenthalts: Was tun?
Beitrag von: Peer_Gynt am 18. Juni 2014, 19:43
Das Lösungswort heißt: "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand".
Das gibt es im deutschen Zivilrecht, im Strafrecht, im Sozialrecht und im hier maßgeblichen Verwaltungsrecht.


§ 60 VwGO:
Zitat
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen.
...
Quelle: http://dejure.org/gesetze/VwGO/60.html

Titel: Re: Eintreffen eines Bescheids während eines längeren Auslandsaufenthalts: Was tun?
Beitrag von: karlhabermann am 19. Juni 2014, 23:28
@Peer_Gynt

Müsste A dann unverzüglich nach dem Auslandsaufenthalt einen Widerspuch senden, mit dem Zusatz "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" inkl. Beweise, die dies Belegen oder ist erst ein solcher Antrag zu stellen, worauf dann nach einer Antwort der Widerspruch folgen kann?

LG Karl
Titel: Re: Eintreffen eines Bescheids während eines längeren Auslandsaufenthalts: Was tun?
Beitrag von: Peer_Gynt am 20. Juni 2014, 07:10
Person A sollte sich an den o.g. § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO halten: "Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung ... glaubhaft zu machen. "
Also Antrag binnen 14 Tagen nach der Rückkehr nach D stellen und gleich Belege beifügen wie Kopien der Flugscheine oder Arbeitsbescheinigung oder Kopien der Visa-Stempel im Reisepass ...
Titel: Re: Eintreffen eines Bescheids während eines längeren Auslandsaufenthalts: Was tun?
Beitrag von: Frei am 20. Juni 2014, 12:54
Hallo.

Kann der Verweis auf den § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO mit dem Zusatz "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" mit den entsprechenden Belegen (z.B. Flugtickets) in das gleiche Schreiben wie der Wiederspruch gegen den Bescheid mit eingefügt werden?

Oder sind 2 Schreiben notwendig, erst der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und dann der Widerspruch?

Angenommen, eine fiktive Person A hätte Probleme mit der korrekten Formulierung, wie könnte da der korrekte Wortlaut sein?

Frei 8)
Titel: Re: Eintreffen eines Bescheids während eines längeren Auslandsaufenthalts: Was tun?
Beitrag von: Frei am 20. Juni 2014, 15:20
Angenommen, eine fiktive Person A hätte Probleme mit der korrekten Formulierung, wie könnte da der korrekte Wortlaut sein?

Evtl. so...!?

Zitat
Name, Adresse

Einschreiben

An
(Adresse der zuständigen Rundfunkanstalt)

vorab per Fax an Nr. xxx / xxxxxxx


                                                            Ort, Datum

Betreff:

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 & 2 VwGO
und Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom x. xxxxx 20xx
mit der sogenannten Beitragsnummer xxx xxx xxx und
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 (4) VwGO


Sehr geehrte Damen und Herren vom (zuständige Rundfunkanstalt),


Hiermit beantrage ich bezüglich Ihres Beitragsbescheides vom x. xxxxx 20xx mit der sogenannten Beitragsnummer xxx xxx xxx die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 & 2 VwGO, da ich mich vom xx.xx.20xx bis zum xx.xx.20xx im Ausland aufgehalten habe (siehe Kopien der Flugtickets in der Anlage), und so ohne mein eigenes Verschulden verhindert war, die gesetzliche Widerspruchsfrist für diesen oben genannten Beitragsbescheid einzuhalten.

Da in dem Fall nach § 60 (1) VwGO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, lege ich weiterhin gegen Ihren Beitragsbescheid mit der sogenannten Beitragsnummer xxx xxx xxx vom xx. xxxxx 20xx, eingegangen bei mir per Post am xx. xxxx 20xx (Datum nach dem Auslandsaufenthalt), fristgerecht Widerspruch ein.

Außerdem beantrage ich hiermit die Aussetzung der Vollziehung nach § 80 (4) VwGO, bis über meinen heutigen Widerspruch vom xx. xxxx 20xx entschieden wurde.


Begründung

(...)


Ablehnung des Säumniszuschlags

(...)


Bitte bestätigen Sie den Erhalt dieses Schreibens umgehend schriftlich.


Mit freundlichem Gruß,

(Unterschrift)
Vorname Name


Anlagen:

z.B. Kopien der Flugtickets
Titel: Re: Eintreffen eines Bescheids während eines längeren Auslandsaufenthalts: Was tun?
Beitrag von: Peer_Gynt am 20. Juni 2014, 21:06
Eine fiktive Person Y hat das gelesen und findet das sehr gut und korrekt formuliert.

Bei Person Y tritt jetzt nur eine Unsicherheit bezüglich des richtigen Adressaten auf.
Person Y ist nicht sicher, ob der Wiedereinsetzungsantrag gegenüber RFA/BS zulässig ist oder an das
Verwaltungsgericht gerichtet werden muss.

Hierzu heißt es in § 60 Abs. 4 VwGO:
Zitat
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__60.html

Person Y wird sich hier noch ein wenig zu informieren versuchen, gibt die Frage aber gern an das Forum weiter...
Wer weiß mehr ??



...
Titel: Re: Eintreffen eines Bescheids während eines längeren Auslandsaufenthalts: Was tun?
Beitrag von: Bürger am 20. Juni 2014, 21:49
Person XYZ kann sich auch mal mit dem Thema der (im Zweifel)
nachzuweisenden Zustellung = Bekanntgabe seitens der Bescheid erstellenden Stelle befassen... ;)

Fristwahrung nach Bekanntgabe/ Zustellung - Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html

sowie mit dem tangierenden Thema einer

Abwehr der Zwangsvollstreckung bei "angeblich", aber eben
nicht nachweislich zugestelltem Verwaltungsakt/ "BeitragsBESCHEID"

Zwangsvollstreckung/ Rechtsmittel/ Amtsgericht/ Vollstreckungsgericht/ Erinnerung §
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9121.0.html
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7842.msg64283.html#msg64283
Titel: Re: Eintreffen eines Bescheids während eines längeren Auslandsaufenthalts: Was tun?
Beitrag von: Frei am 20. Juni 2014, 23:25
Bei Person Y tritt jetzt nur eine Unsicherheit bezüglich des richtigen Adressaten auf.
Person Y ist nicht sicher, ob der Wiedereinsetzungsantrag gegenüber RFA/BS zulässig ist oder an das Verwaltungsgericht gerichtet werden muss.

Hierzu heißt es in § 60 Abs. 4 VwGO:
Zitat
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__60.html

... Wer weiß mehr ??

Hilft evtl. diese Quelle diesbezüglich weiter:

Zitat von: 'rechtslexikon-online.de','http://www.rechtslexikon-online.de/Wiedereinsetzung_in_den_vorigen_Stand.html'
... Über den Antrag entscheidet im gerichtlichen Verfahren das Gericht selbst, im Verwaltungsverfahren die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat (z. B. bei Versäumung der Widerspruchsfrist im Vorverfahren die Widerspruchsbehörde). ...

Ist die "(Widerspruchs-) Behörde", die über die versäumte Handlung zu befinden hat, in diesem Fall vielleicht die zuständige Rundfunkanstalt, da man da ja auch den Widerspruch hinschicken muss? Oder wie ist diese Textstelle zu verstehen?

Frei 8)
Titel: Re: Eintreffen eines Bescheids während eines längeren Auslandsaufenthalts: Was tun?
Beitrag von: Peer_Gynt am 21. Juni 2014, 07:18
Yupp, sagt Person Y, hier greift noch nicht die VwGO, sondern das VwVfG: Antrag und Widerspruch sind an die RFA bzw. den BS zu senden.

Hier ist der § 32 VwVfG:
Zitat
§ 32 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, ...
(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. ...
(3) ...
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.
(5) ...
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__32.html

Titel: Re: Eintreffen eines Bescheids während eines längeren Auslandsaufenthalts: Was tun?
Beitrag von: gandalf81 am 23. Oktober 2014, 14:18
Ich möchte an diesen Thread einen fiktiven Fall anhängen:

Eine Person X möchte für etwa 3 Monate ins Ausland ziehen. Vorher wurde bei der Post ein Nachsendeauftrag an eine in Deutschland befindliche gültige Adresse aufgegeben. Nun ist zu lesen, dass die Post keine förmlichen Zustellungen nachsendet. Andererseits kann auf förmlichen Zustellungen auch das Nachsenden innerhalb Deutschlands angegeben werden.

Angenommen, es wurde eine förmliche Zustellung per Einwurf (wie es ja heutzutage üblich ist) ohne einen solchen Nachsendevermerk auf der Zustellung erteilt und gammelt im Briefkasten von Person X während seiner Abwesenheit vor sich hin - trotz bei der Post fristgerecht hinterlegter alternativer Adresse. Kann man dann gegen etwaige versäumte Fristen vorgehen?
Titel: Re: Eintreffen eines Bescheids während eines längeren Auslandsaufenthalts: Was tun?
Beitrag von: Konspirativ am 23. Oktober 2014, 15:17
Zitat
Angenommen, es wurde eine förmliche Zustellung per Einwurf (wie es ja heutzutage üblich ist) ohne einen solchen Nachsendevermerk auf der Zustellung erteilt und gammelt im Briefkasten von Person X während seiner Abwesenheit vor sich hin - trotz bei der Post fristgerecht hinterlegter alternativer Adresse. Kann man dann gegen etwaige versäumte Fristen vorgehen?

Soweit mir bekannt ist, wird der Briefträger in solch einem fiktiven Fall - alternativ hinterlegte Adresse - das förmliche Schreiben erst gar nicht in den Briefkasten werfen, sondern das Schreiben wird auf dem Postamt niedergelegt. Eine Berechtigter der alternativ hinterlegten Adresse wird dann benachrichtigt, um es auf dem Postamt abzuholen. Sollte dabei das Postamt einen Fehler begehen, kann man natürlich bei versäumter Frist eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach §32 VwVfG beantragen (siehe Posting oben).

Titel: Re: Eintreffen eines Bescheids während eines längeren Auslandsaufenthalts: Was tun?
Beitrag von: La Volpe da Firenze am 23. Oktober 2014, 15:39
http://dejure.org/gesetze/VwZG/9.html (Abs. 3)
http://dejure.org/gesetze/ZPO/183.html

Oma meinte, sie würde in dem Fall, wenn sie mal wieder ihre Tante im Ausland besuchen geht, den betreffenden Saftladen anschreiben und die Adresse mitteilen.
Denn sie würde ungern auf ihr Säftle verzichten.
Oma ist sich jedoch nicht sicher, ob die oben genannten Links bei Saftläden ihre Wirkung entfalten.
Wenn bis zum Urlaub jedoch noch genug Zeit ist, könnte der Saftladen sie jedoch über das Prozedere aufklären und in dem Fall
a) wüsste sie Bescheid
b) könnte sie sich darauf berufen

Denn in http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__32.html steht: War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten ...
Titel: Re: Eintreffen eines Bescheids während eines längeren Auslandsaufenthalts: Was tun?
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 24. Oktober 2014, 12:01
Außerdem würde ein Nachsendeantrag bei der Deutschen Post nicht bei Briefen wirken, die von anderen Unternehmen ausgeliefert und zugestellt werden (Beispiel Berlin, die Behörden verwenden die Dienste der PIN AG).
Briefkasten demontieren wäre da wohl eher angebracht.
Titel: Re: Eintreffen eines Bescheids während eines längeren Auslandsaufenthalts: Was tun?
Beitrag von: Konspirativ am 24. Oktober 2014, 12:27
Zitat
Briefkasten demontieren wäre da wohl eher angebracht.

Oder einen Berechtigten damit beauftragen, den Briefkasten regelmäßig zu leeren, wodurch dieser natürlich auch die Verantwortung für die Postsendungen übernimmt und ggf. in Regress genommen werden kann. ;)