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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: smilez am 17. Juni 2014, 21:49

Titel: Zwangsvollstreckung: Erinnerung gemäß ZPO 766, Definition Verwaltungsakt?
Beitrag von: smilez am 17. Juni 2014, 21:49
Wie ist ein Verwaltungsakt definiert? Ist der Beitragsbescheid (mit Wiederspruch und Aussetzungsantrag bereits ein VA) als solches? Oder ist er es erst wenn ein Widerspruch bearbeitet wurde?

Kann meine Schwägerin der Person A folgende Begründung in der Erinnerung überhaupt definieren, wenn sie zuvor den Beitragsbescheid schrftl widersprochen hat:

"Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen Vollstreckungstitel.
Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.
Ein Verwaltungsakt des Gläubigers wurde xxx nicht zugestellt."

Falls ein VA der Beitragsbescheid allein ist, ist der letzte Satz falsch, da dem Beitragsbescheid ja bereits widersprochen wurde.

Therotisch könnte meine Schwägerin und Person A-Z sagen "Scheiße bei mir brennt die Hütte, übermorgen ist Feiertag,was mach ich nun noch" ;-)
Titel: Re: Zwangsvollstreckung: Erinnerung gemäß ZPO 766, Definition Verwaltungsakt?
Beitrag von: Bürger am 18. Juni 2014, 18:30
Widerspruch hat bei öffentlichen Abgaben prinzipiell erst mal keine aufschiebende Wirkung.
Regelmäßig wird aus diesem Grund trotz anhängiger Widersprüche seitens ARD-ZDF-GEZ der Versuch unternommen, die ausstehenden/ strittigen Beträge per Zwangsvollstreckung einzutreiben.

Ja, der BeitragsBESCHEID incl. Rechtsbehelfsbelehrung ist der "offizielle" Verwaltungsakt.
Dieser wird spätestens dann rechtskräftig (und somit erst recht "vollstreckbar"), wenn
a) diesem BeitragsBESCHEID nicht form-/ fristgemäß widersprochen wird bzw.
b) (wenn Widerspruch eingelegt wurde) gegen den ablehnenden WiderspruchsBESCHEID nicht form-/ fristgemäß Klage erhoben wurde.

weitere Infos u.a. unter

Aufklärung:
Mahnung - Androhung zur Zwangsvollstreckung - Zwangsvollstreckung

www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7695.0.html

Abwehr der Zwangsvollstreckung bei "angeblich", aber eben
nicht nachweislich zugestelltem Verwaltungsakt/ "BeitragsBESCHEID"

Zwangsvollstreckung/ Rechtsmittel/ Amtsgericht/ Vollstreckungsgericht/ Erinnerung §
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9121.0.html
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7842.msg64283.html#msg64283

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Fristsetzung?
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7716.0.html

Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" = Antrag auf "Eilrechtsschutz"
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6738.msg57151.html#msg57151

Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980


Weitergehende Info-/ Linksammlung unter

FAQ lite - Fragen und Antworten zu aktuellen Problemen
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html
Titel: Re: Zwangsvollstreckung: Erinnerung gemäß ZPO 766, Definition Verwaltungsakt?
Beitrag von: dimon am 18. Juni 2014, 20:02
Text wurde gelöscht

Titel: Re: Zwangsvollstreckung: Erinnerung gemäß ZPO 766, Definition Verwaltungsakt?
Beitrag von: Bürger am 18. Juni 2014, 20:06
Es gibt Musterschreiben gegen die angekündigte Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher.
...dieses bezieht sich aber auf  "nichtzugestellte Verwaltungsakte".

Wenn dem/ den Bescheid/en aber wie im oben beschriebenen fiktiven Fall widersprochen wurde, sind diese Bescheide = Verwaltungsakte zwangsläufig also auch zugestellt worden.

Deswegen bitte eben in o.g. Links einlesen und nicht irgendetwas ungeprüft auf den eigenen fiktiven Fall übertragen.