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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: smilez am 17. Juni 2014, 21:49
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Wie ist ein Verwaltungsakt definiert? Ist der Beitragsbescheid (mit Wiederspruch und Aussetzungsantrag bereits ein VA) als solches? Oder ist er es erst wenn ein Widerspruch bearbeitet wurde?
Kann meine Schwägerin der Person A folgende Begründung in der Erinnerung überhaupt definieren, wenn sie zuvor den Beitragsbescheid schrftl widersprochen hat:
"Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen Vollstreckungstitel.
Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.
Ein Verwaltungsakt des Gläubigers wurde xxx nicht zugestellt."
Falls ein VA der Beitragsbescheid allein ist, ist der letzte Satz falsch, da dem Beitragsbescheid ja bereits widersprochen wurde.
Therotisch könnte meine Schwägerin und Person A-Z sagen "Scheiße bei mir brennt die Hütte, übermorgen ist Feiertag,was mach ich nun noch" ;-)
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Widerspruch hat bei öffentlichen Abgaben prinzipiell erst mal keine aufschiebende Wirkung.
Regelmäßig wird aus diesem Grund trotz anhängiger Widersprüche seitens ARD-ZDF-GEZ der Versuch unternommen, die ausstehenden/ strittigen Beträge per Zwangsvollstreckung einzutreiben.
Ja, der BeitragsBESCHEID incl. Rechtsbehelfsbelehrung ist der "offizielle" Verwaltungsakt.
Dieser wird spätestens dann rechtskräftig (und somit erst recht "vollstreckbar"), wenn
a) diesem BeitragsBESCHEID nicht form-/ fristgemäß widersprochen wird bzw.
b) (wenn Widerspruch eingelegt wurde) gegen den ablehnenden WiderspruchsBESCHEID nicht form-/ fristgemäß Klage erhoben wurde.
weitere Infos u.a. unter
Aufklärung:
Mahnung - Androhung zur Zwangsvollstreckung - Zwangsvollstreckung
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7695.0.html
Abwehr der Zwangsvollstreckung bei "angeblich", aber eben
nicht nachweislich zugestelltem Verwaltungsakt/ "BeitragsBESCHEID"
Zwangsvollstreckung/ Rechtsmittel/ Amtsgericht/ Vollstreckungsgericht/ Erinnerung §
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9121.0.html
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7842.msg64283.html#msg64283
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Fristsetzung?
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7716.0.html
Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" = Antrag auf "Eilrechtsschutz"
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6738.msg57151.html#msg57151
Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980
Weitergehende Info-/ Linksammlung unter
FAQ lite - Fragen und Antworten zu aktuellen Problemen
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html
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Text wurde gelöscht
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Es gibt Musterschreiben gegen die angekündigte Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher.
...dieses bezieht sich aber auf "nichtzugestellte Verwaltungsakte".
Wenn dem/ den Bescheid/en aber wie im oben beschriebenen fiktiven Fall widersprochen wurde, sind diese Bescheide = Verwaltungsakte zwangsläufig also auch zugestellt worden.
Deswegen bitte eben in o.g. Links einlesen und nicht irgendetwas ungeprüft auf den eigenen fiktiven Fall übertragen.