gez-boykott.de::Forum
"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: JaSamJa52 am 17. Juni 2014, 13:10
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Hallo Liebe GEZ Gegner,
ich verfolge dieses Forum schon seit längerem. Ich finde es schade, dass nicht mehr Menschen gegen die "GEZ" etwas unternehmen.
Person A bzw. deren Schwiegervater ist seit diesem Jahr bei Person A angemeldet.
Nun hat er ein Schreiben des [Beitragsservice] bekommen.
Das Schreiben ist auf den 01.06.2014 datiert.
"Sehr geehrter Herr....
Sie haben Ihre Rundfunkgebühren/-beiträge bisher nicht gezahlt.
Für den Zeitraum vom 01.01.13 bis 31.03.2014 wird der rückständige Beitrag von 277,70 € bestehend aus 269,70 € Rundfunkbeiträgen und 8,00 € kosten, festgesetzt.
Bitte zahlen Sie umgehgend den festgesetzten Beitrag. Dadurch vermeiden Sie die Einleitung von Mahn- und Vollstreckungsgebühren.....
Zu Ihrer Information: Unabhängig von dem festgesetzte Betrag weist das Beitragskonto einschließlich 06.2014 einen offenen Beitrag von 331,64 € auf.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsbehelfsbelehrung und Rechtsgrundlagen siehe Rückseite.
Das Zuständige Verwaltungsgericht ist: Bayerisches Verwaltungsgericht München........."
So meine Frage ist, der Schwiegervater hat einen Behindertenausweis mit den Merkzeichen G RF 100%
Kann hier etwas mit dem Ausweis gemacht werden?
Person A hat die gleichen Schreiben erhalten.
Soll A hier schon klagen oder noch ignorieren?
Danke im Voraus
Grüße aus Bayern :)
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Hallo!
In der Tat ist es schade, dass sich weniger Menschen für ihre Freiheit einsetzen als es in diesem Falle nötig wäre :-/
Aber genau deshalb müssen die Mutigen standhaft bleiben :D
Zur Sachlage:
Wenn dem Schreiben eine Rechtsbehelfbelehrung angefügt ist und es den Titel "Gebühren-/Beitragsbescheid" trägt, so handelt es sich um ein justiziell wirksames Dokument auf das auf jeden Fall reagiert werden muss! Sonst hängt man mit Pech in der Vollstreckungsmaschinerie ...
Wenn der hypothetische Schwiegervater (Person A) oder eine ebenfalls betroffene Person der Familie (Person B) nicht zahlen wollen, sondern gegen den BS vorgehen möchten, so müssen sie innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Erhalt des Bescheides (es zählt hierbei der Eingang bei Person A bzw. B - NICHT das Datum des Schreibens!) schriftlich bei der LRA (nicht dem BS!) Widerspruch einlegen.
Der wird meist ohnehin abgelehnt, aber wichtig ist, dass man einen schreibt!
Zum Beispiel angelehnt an diesen: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9786.0.html
Er kann ruhig kurz sein, sollte aber so gewisse Schlüsselbegriffe und Begründungen enthalten, wie z.B. "Verstoß gegen das Grundgesetz" o.ä.
Also: Jedes Schreiben mit Rechtsbehelfbelehrung mit einem Widerspruch beantworten. Idealerweise per Einschreiben + Rückschein, damit der BS nie behaupten kann den Brief nicht erhalten zu haben.
Alle Briefe ohne Rechtsbehelfsbelehrung können ignoriert werden.
Eine Klage ist in den meisten Fällen erst möglich, nachdem auf einen Beitragsbescheid Widerspruch eingelegt wurde und dieser mit einem Widerspruchsbescheid (kommt wieder mit Rechtsbehelfsbelehrung) beantwortet wurde.
Nach Erhalt des Widerspruchsbescheides hätte eine Person dann 4 Wochen zum Einreichen einer Klage bei dem Verwaltungsgericht.
Grüße aus dem Norden und viel Erfolg! :-)
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Wie ist es mit dem Schwiegervater?
Er hat ja diesen Behindertenausweis 100% mit dem Zusatz RF.
Hat er hier eine Chance davon befreit zu werden?
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Wie es sich mit Behindertenausweisen verhält kann ich leider nicht beantworten, da ich mich mit dieser Thematik nicht auseinandergesetzt habe. Bevor ich da Mumpitz erzähle, schweige ich lieber ;-)
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Von der Seite des Beitragsservice:
http://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen_fuer_menschen_mit_behinderung/index_ger.html
2. Eine Ermäßigung vom Rundfunkbeitrag können Menschen, denen das Merkzeichen „RF” im Schwerbehindertenausweis zuerkannt wurde, beantragen. Sie zahlen einen reduzierten Beitrag von 5,99 Euro pro Monat.
Anspruch auf einen reduzierten Beitrag haben:
Blinde oder wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 Prozent allein wegen der Sehbehinderung, die nicht vorübergehend ist,
hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist,
behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend mindestens 80 Prozent beträgt und die wegen ihres Leidens nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können.
Um das nachweisen zu können, müsste der Schwiegervater eine Kopie des Ausweises an den Service schicken.
Es ist eine Ungeheuerlichtkeit, dass man zur Bezahlung eines zwangsfinanzierten und dann noch schlecht gemachten Konsumgutes sein Innerstes nach außen kehren muss, um wenigstens teilweise befreit zu sein.
Ungeheuerlich ist auch, dass nicht von Anfang an ein Bescheid ergeht und dass man Beiträge bis zu solch hohen Beträgen auflaufen läßt, die allenfalls mit Wischi-Waschischreiben erbeten wurden.
Auch wenn die das jetzt "runterrechnen" auf den Behinderten-Beitrag, zahlen müssen die Betroffenen auf jeden Fall, auch wenn sie Widerspruch einlegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. So zumindest ist die Rechtslage. Was Ihr daraus macht, müßt Ihr entscheiden.
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Hallo,
also der Schwiegervater hat heute !!! (erst heute) das Schreiben der GEZ bekommen. Sie haben im den Betrag rückwirkend mit 5,99 EUR berechnet und sogar den Säumniszuschlag wieder abgezogen, sprich den muss er nun nicht zahlen :-) zumindest etwas.
Dies nur zur Info für euch...
Wie sieht es jetzt aus, da auch Person A die Schreiben der GEZ erhalten hat, wenn sie sagt, dass ihr Beitrag bereits unter .... Nummer läuft (die vom Schwiegervater)
Nehmen die des an? bzw. kontrollieren die das überhaupt großartig? (ermäßigter Beitrag usw.)???
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Da sich Befreiungen nur auf Ehepartner und Bedarfsgemeinschaften auswirken, werden andere Mitbewohner, wie z.B. erwachsene Kinder, zur Kasse gebeten. Kontrollieren werden die das sicherlich. Ob andere Mitbewohner aber den vollen Satz oder nur die Differenz zahlen müssen oder doch gar nichts, ist hier noch nicht bekannt und leider auch nicht eindeutig aus dem Gesetz zu erkennen.
Hier der §4 RBStV zur Befreiung:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N#det283166