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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: langan am 17. Juni 2014, 08:51

Titel: Nach Anmeldung ab 5/2014 Forderung ab 3/2013 bekommen
Beitrag von: langan am 17. Juni 2014, 08:51
Person A hat altes Haus mit Garten seit 2005 als Erstwohnsitz und Wohnung bei seiner Freundin ebenfalls seit 2005 als Zweitwohnsitz gemeldet.
Im alten Haus gab/gibt es keine Rundfunkgeräte (nie GEZ), in der gemeinsamen Wohnung wird von der Freundin seit vielen Jahren GEZ bzw. BS bezahlt.
Nach Wasserrohrbruch im Winter 2012/13 war das alte Haus nicht mehr bewohnt/bewohnbar, ab diesem Zeitpunkt musste Person A ausschließlich in seiner Wohnung bei Freundin Person B wohnen.
Erst nach umfassenden Reparatur-/Renovierungsarbeiten (Trockenlegung, Wasserleitung, Heizung) war das Haus ab 5/2014 wieder zum Wohnen/Schlafen geeignet und Person meldete dies online ordnungsgemäß ab diesem Zeitpunkt dem BS.
Ungeachtet des Anmeldedatums 5/2014 meldete der BS Person A ab 4/2013 (Person A weis nicht warum dieses Datum) in dem alten Haus und fordert rückwirkend ab diesem Termin die Beiträge. Was sollte Person A tun?
- Den BS schriftlich oder telefonisch auf das falsche Datum hinweisen?
- Zahlen ab 5/2014 (durch Bemerkung im Verwendungszweck)?
- Nicht Zahlen und auf Beitragsbescheid warten um zu klagen



Titel: Re: Nach Anmeldung ab 5/2014 Forderung ab 3/2013 bekommen
Beitrag von: Speedy am 17. Juni 2014, 09:12
Gibt es Rechungen von Handwerkern, die belegen können, dass das Haus tatsächlich unbewohnbar war?
Titel: Re: Nach Anmeldung ab 5/2014 Forderung ab 3/2013 bekommen
Beitrag von: langan am 17. Juni 2014, 10:34
Wir können das meiste selber machen, dafür dauert es länger
Titel: Re: Nach Anmeldung ab 5/2014 Forderung ab 3/2013 bekommen
Beitrag von: Speedy am 17. Juni 2014, 11:09
Hierdurch wird es aber schwierig, dem Beitragsservice klarzumachen, dass das Haus de facto unbewohnbar war.

Normalerweise geht eine Schadensmeldung an die Gebäudeversicherung und wenigstens irgendetwas wurde von einer Firma gemacht.

Hier könnte man ansetzen.

Eine Meldung des Beitragspflichtigen, seine Behausung wäre von ... bis unbewohnbar gewesen, wird weniger geglaubt und man sollte dies beweisen können.
Titel: Re: Nach Anmeldung ab 5/2014 Forderung ab 3/2013 bekommen
Beitrag von: Roggi am 17. Juni 2014, 15:17
Man muss dem BS klarmachen, dass man bereit ist die gesetzlich geforderten Nachweise zu erbringen und einen Beitragsbescheid anfordern, gegen den Widerspruch und Klage eingereicht werden können. BS möge bitte mitteilen, welche Nachweise erforderlich sind. Danach ist es egal, wie die Antwort von denen lautet, Beitragsbescheid abwarten, Klage einreichen, ein Verwaltungsgericht kann das klären. Beweise wie Rechnungen und Fotos sowie Zeugenaussagen sollten reichen,  denn es gibt keine Vorgabe für Beweise in diesem vermurksten Gesetz.