gez-boykott.de::Forum
"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Pain am 09. Juni 2014, 22:39
-
Hallo allerseits,
Person A wohnt in dieser Wohnung schon seit 10.2012 und ist gemeldet beim Einwohnermeldeamt.
Person A hat ein Schreiben am 27.05.14, in dem er angeben soll ab wann er schon in der Wohnung gemeldet ist. In 4 Wochen soll eine zwangsanmeldung erfolgen
Person A bezieht Bafög, jedoch steht auf den Befreiungsschein,dass er nicht zu Hause wohnt und dieser geht vom 1.10.10.13 bis 30.09.14. von 2012- 2013 ist auch einer enthalten.
Problem: Auf diesem schein steht die Addresse an den der Zettle geschickt wurde.
Person A zieht diesen Monat um und kann sich Ummelden bevor die 4 Wochenfrist abgelaufen ist.
Problem: Bei der neuen Wohnung müsste Person A den Befreiungsschein an den Rundfunkbeitrag sende, wo die alte Adresse draufsteht.
Neben den Befreiungsschein hat Person A noch seinen Bafög-Bescheid,wo nicht seine Adresse drauf steht, da dieser an seine Mutter gesendet wurde.
Die Frage ist ob der Rundfunbeitrag dieses schreiben akzeptiert und ob man sich so für den letzten Monat anmeldet.
Was sollte Person A also am besten machen, Person A hat keinen Rechtsschutz.
Einen schönen Abend allerseits
-
Person A bezieht Bafög, jedoch steht auf den Befreiungsschein,dass er nicht zu Hause wohnt und dieser geht vom 1.10.10.13 bis 30.09.14. von 2012- 2013 ist auch einer enthalten.
Problem: Auf diesem schein steht die Addresse an den der Zettle geschickt wurde.
Bitte noch mal auf deutsch.
-
Mit dem Bescheid, dass man Bafög erhält, wird ein zweiter Bescheid für den Rundfunkbeitrag beigelegt.
Auf diesem Bescheid für den Rundfunkbeitrag steht die Adresse von Person A und das Datum an dem dieser Bescheid erstellt wurde. Genau an diese Adresse wurde auch der Antwortbogen des Rundfunkbeitrag geschickt.
Es ist also ersichtlich für den Rundfunkbeitrag, dass Person A schon ab Oktober 2013 in dieser Wohnung lebt.
Hoffentlich ist es verständlicher geworden.
Die Frage ist was Person A nun in den Antwortbogen schreiben soll bzw. abschicken soll.
Schönen Abend noch
-
Es ist wichtig, wann der Bescheid erstellt wurde. Nun hat man 2 Monate Zeit, den Befreiungsantrag zu stellen, auch rückwirkend. Wenn der Befreiungszeitraum aber jetzt erst beginnt, könnte es ein Problem werden wegen der möglichen Forderung ab 10/2013, aber besser jetzt befreien lassen als nie. Gegen eine mögliche Forderung aus der Zeit vor der Befreiung kann immer noch Widerspruch eingelegt werden. Es kommt ohnehin irgendwann ein Beitragsbescheid, nicht zu antworten ist nicht immer Sinnvoll.