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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: BMF2209 am 06. Juni 2014, 14:17
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Hallo,
Person A hatte heute den Beitragsbescheid im Briefkasten (mit Rechtsbelehrung auf der Rückseite).
Was Person A etwas stutzig macht, ist folgender Satz: "Der Wiederspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§80 Abs. 2 Nr.1 VwGO). Dies bedeutet, dass der geschuldete Betrag auch dann gezahlt werden muss, wenn Widerspruch eingelegt worden ist."
Heißt das jetzt, dass Person A den geschuldeten Betrag trotz allem zahlen muss, obwohl Person A bereit ist, vor Gericht zu gehen (notfalls auch bis zur letzten Instanz)??
LG
BMF
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...um diese ungewollte Zahlung zu vermeiden, kann bzw. sollte Person A
im Widerspruch einen Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" stellen.
Widerspruch 2014 - Ein Ansatz...
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9786.0.html
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Fristsetzung?
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7716.0.html
Ausführungen zum Thema "Aussetzung der Vollziehung" bei "öffentlichen Abgaben"
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8088.msg58336.html#msg58336
gem. § 80 Abs. 4 VwGO http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html gilt:
"Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn
- ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen [...]"
Anträge auf "Aussetzung der Vollziehung" sind schon in
mehreren Fällen von den Landesrundfunkanstalten bewilligt worden
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9329.msg67049.html#msg67049
Versuch einer weiteren Info-/ Linksammlung unter
FAQ lite - Fragen und Antworten zu aktuellen Problemen
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html
Dranbleiben! Weitermachen! ;)
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Verstehe ich nun aber gar nicht !
Mit einem Widerspruch sollte doch die Zahlungspflicht pausieren.
Solange bis die mit dem Widerspruch belastete Stelle entschieden hat.
Sollte das nicht auch eine Art Druckmittel sein , damit eventuell berechtigte Beanstandungen zeitnah geklärt werden müssen. Und nicht so, wie jetzt üblich auf St.Nimmerlein verschoben werden.
Den fraglichen Betrag könnte man ja derweil woanders besser investieren/anlegen.
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Bei "öffentlichen Abgaben" besitzt ein Widerspruch prinzipiell erst einmal keine aufschiebende Wirkung...
Zitat
Rechtsbehelfsbelehrung BeitragsBESCHEID und WiderspruchsBESCHEID
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8720.0.html
Wichtige Hinweise:
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html
Dies bedeutet, dass der geschuldete Betrag auch dann gezahlt werden muss, wenn Widerspruch eingelegt wird.
...es sei denn, die Aussetzung wird beantragt und erfüllt diesen Sachverhalt:
Ausführungen zum Thema "Aussetzung der Vollziehung" bei "öffentlichen Abgaben"
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8088.msg58336.html#msg58336
gem. § 80 Abs. 4 VwGO www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html gilt:
"Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn
- ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen [...]"
Anträge auf "Aussetzung der Vollziehung" sind schon in
mehreren Fällen von den Landesrundfunkanstalten bewilligt worden
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9329.msg67049.html#msg67049
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So, habe jetzt mal Wiederspruch eingelegt...
Dazu habe ich die Vorlage von Roggi benutzt (und natürlich meinen Verhältnissen angepasst).
Daher nochmal Danke an Roggi für die Mühe.
Bin mal gespannt auf die Antwort.
Halte euch auf dem Laufenden...
LG
BMF