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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Hugo am 05. Juni 2014, 21:26

Titel: Widerspruch nicht zu kenntnis genommen ......
Beitrag von: Hugo am 05. Juni 2014, 21:26
Hallo Leute

Ich habe nun auch den Kampf aufgenommen.
- Person A hat ein schreiben von der Rundfunke gekriegt mit Anmeldung eines Kontos auf ihn. (Frechheit )
- Widerspruch wurde eingereicht.
- Darauf hin kam Person A ein Brief von der Rundfunke, dass die das nicht verstehen und wenn Person A Probleme hat sich bei denen melden sollte. Jedoch wurde nichts über den Eingang des Widerrufsbescheids geschrieben.
- Danach kam wieder ein Brief mit Zahlungsaufforderung die Person A wieder ignoriert hat.
- Nun erhielt Person A ein weiteren Brief mit Mahngebühren und einer Aufforderung zu zahlen. Auf der Rückseite ist eine Rechtsbehelfsbelehrung.

Person A hat nun viel verschiedene Möglichkeiten im Forum gelesen. Wenn Person A was falsch verstanden hat bitte um Berichtigung.

Einerseits hat Person A gelesen, das ohne einen Widerrufsbescheid von Rundfunke wo das Verwaltungsgericht steht, abwarten soll bis 3monate.
Danach soll eine Eilklage erhoben werden?
Oder Sofort gegen Untätigkeitklage erheben?
Oder erst handeln wenn von Gerichtsvollzieher die rede ist?



Titel: Re: Widerspruch nicht zu kenntnis genommen ......
Beitrag von: Roggi am 05. Juni 2014, 22:06
Da hat Person A alles durcheinandergebracht.
Wenn es ein Gebühren/Beitragsbescheid ist mit Rechtsbehelfsbelehrung, muss binnen 4 Wochen Widerspruch eingelegt werden, Beispiele hier im Forum. Da gehört der Satz rein, dass Person A einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellt.

Nicht immer kommt daraufhin ein Widerspruchsbescheid, aber nur gegen den kann man klagen. Das wollen die natürlich nicht.
Manchmal kommt deshalb auch nur ein Schreiben, wo mitgeteilt wird, dass man sich gegen den Rundfunkbeitrag wendet und dass man doch bitte zahlen soll, weil alles nicht stimmt was man schreibt. Nur der Beitragsservice kenne das Gesetz, der Betrag belaufe sich inzwischen auf etliche Euronen. Bitte zahlen sie oder es wird schlimm enden.
Möglicherweise kommen weitere Beitragsbescheide, gegen jeden muss Widerspruch erhoben werden.
Gegen einen Widerspruchsbescheid kann nur mit Klage reagiert werden, oder man bezahlt.
Untätigkeitsklage ist nicht erforderlich.
Titel: Re: Widerspruch nicht zu kenntnis genommen ......
Beitrag von: Frei am 05. Juni 2014, 22:13
... schreiben von der Rundfunke gekriegt mit Anmeldung eines Kontos auf ihn. ... Widerspruch wurde eingereicht. ... Brief von der Rundfunke, dass die das nicht verstehen ... nichts über den Eingang des Widerrufsbescheids geschrieben. ... Brief mit Zahlungsaufforderung ... weiteren Brief mit Mahngebühren und einer Aufforderung zu zahlen. Auf der Rückseite ist eine Rechtsbehelfsbelehrung.

Person A hätte erst auf den letzten Brief, den Bescheid mit der Rechtsmittelbelehrung mit einem Widerspruch an die Rundfunkanstalt reagieren müssen. Alle Briefe davor waren irrelevante Werbe- und Drohbriefe und eine rechtlich sehr fragwürdige Zwangsanmeldung. Durch deine Antwort darauf hat Person A denen ihre Existenz erst bescheinigt, worauf die den Bescheid erstellt haben.

Besser erstmal hier im Forum nachlesen bevor man zu spät oder zu früh reagiert.

Und jetzt: Person A sollte fristgerecht Widerspruch bei der Rundfunkanstalt gegen den Bescheid einlegen mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 (4) VwGO, wie das geht findest du im Forum.

Frei 8)
Titel: Re: Widerspruch nicht zu kenntnis genommen ......
Beitrag von: Hugo am 05. Juni 2014, 22:19
Person A entschuldigt sich das sie was durcheinander gewürfelt hat.
OK wie erzwingt Person A jetzt den Widerspruchbescheid?
Person A wird gegen den Beitragsbescheid widersprechen das ist sicher!
Titel: Re: Widerspruch nicht zu kenntnis genommen ......
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 06. Juni 2014, 14:26
Die Frage ist, ob es taktisch klug ist, die Ablehnung des Widerspruchs schnell bescheiden zu lassen.
Solange kein ablehnender Widerspruchsbescheid ins Haus flattert, spielt die Zeit doch für einen.
Weil entweder die ganze Sache vom Bundesverfassungsgericht geklärt wird, oder der Gesetzgeber sich etwas sauberes überlegt.
Titel: Re: Widerspruch nicht zu kenntnis genommen ......
Beitrag von: Hugo am 12. Juli 2014, 22:44
Hallo liebe Mitstreiter,

mal wieder ein update. Person A hat Widerspruch gegen den Bescheid der GEZ mit der Rechtsbelehrung eingelegt.
Nun hat Person A auch was von den Parasiten wieder gekriegt.

Titel: Re: Widerspruch nicht zu kenntnis genommen ......
Beitrag von: tokiomotel am 13. Juli 2014, 08:43
Dieses  Schreiben kannst du unter Ulk oder Vera..... verbuchen und getrost der Papiertonne zuführen.
Das ist natürlich kein Widerspruchsbescheid , auf den wirst du noch einige oder gar längere Zeit warten dürfen. Derweil kommen erst mal weitere dümmliche Mitteilungen sowie Beitragsbescheide für 1-2 oder gar 3 weitere Quartale.
Widerspruchsbescheide "basteln" (im wahrsten Sinne des Wortes) die äußerst ungern zusammen und zögern das daher möglichst lange hinaus. So sammeln sich zu deren Gunsten auch noch weitere Säumniszuschläge an .. >:D
Vielleicht verliert dann doch einer die Nerven und gibt klein bei.
Titel: Re: Widerspruch nicht zu kenntnis genommen ......
Beitrag von: Carina am 13. Juli 2014, 09:05
Solange kein ablehnender Widerspruchsbescheid ins Haus flattert, spielt die Zeit doch für einen.
Weil entweder die ganze Sache vom Bundesverfassungsgericht geklärt wird, oder der Gesetzgeber sich etwas sauberes überlegt.
Was bedeutet das konkret für diejenigen, die noch nicht GEZahlt haben, wenn der "Gesetzgeber sich etwas sauberes überlegt" ?
Titel: Re: Widerspruch nicht zu kenntnis genommen ......
Beitrag von: tokiomotel am 13. Juli 2014, 09:41
oder der Gesetzgeber sich etwas sauberes überlegt.
Da müsste Ostern und Weihnachten aber auch auf einen Tag fallen.
Solange unsere Rauschgift konsumierenden Politiker das ÖRR-Schlaraffenland hätscheln , wird es keine wirklich saubere Lösung geben. Zwang kann niemals sauber werden ! " Es könnte ja die sogenannte Demokratie endgültig den Bach runter gehen ".
Der angeblich unwissende und per Gesetz unmündig gemachte Bürger könnte ja zu sehr von den "bösen" freien Medien negativ beeinflusst werden.
Titel: Re: Widerspruch nicht zu kenntnis genommen ......
Beitrag von: Roggi am 13. Juli 2014, 11:01
Was auch immer kommt, örR hat die Politik soweit, dass fast jeder zahlen muss. Das werden die mit neuen Gesetzen versuchen zu legalisieren, damit sich niemand mehr wehren kann. Der alte RBStV wird abgelöst, die Finanzierung wird gesichert durch einen neuen 16.Rundfunkbeitragszwangsvertrag. BS wird an jeden, der Widersprochen hat, einen Widerspruchsbescheid versenden, weil eine Klageflut die Finanzierung nicht mehr gefährdet. Wer sich auf die Argumente wegen Steuern oder Vertrag berufen hat, wird abgebügelt und örR wird gestärkt. Wer sich auf die Grundrechtsverletzungen berufen hat, wird noch lange warten müssen, aber auch diese Klagen werden irgendwann verhandelt. ÖRR wird verlieren, aber egal, ein neues Gesetz sichert die fetten Pensionen der Mitarbeiter, die weiterhin Meinungsmanipulation und Propaganda verbreiten dürfen, so wie gestern Abend Merkel verkünden durfte: "TTIP ist wichtig für Deutschland, wir sind Exportnation." ZDF freute sich über das Interview, ohne irgendetwas kritisch zu hinterfragen, ohne weitere Informationen dazu.
Ich kann nur sagen: "Leute, wehrt euch, das Grundgesetz wurde auch deswegen geschaffen, um zu verhindern, dass Rundfunkanstalten durch die Politik eingenommen werden." Kein Richter wird davor die Augen verschliessen können. Es ist nur scheinbar keine Möglichkeit vorhanden, gegen den RBStV anzukommen. Der RBStV ist schon tot, es muss nur noch festgestellt werden vom Bundesverfassungsgericht. Das wird erst nächstes Jahr passieren.
Titel: Re: Widerspruch nicht zu kenntnis genommen ......
Beitrag von: Hugo am 13. Juli 2014, 17:02
Ganz ehrlich Person A wird sich weiter wehren. Person A wird euch weiter auf den laufenden halten.
Titel: Re: Widerspruch nicht zu kenntnis genommen ......
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 16. Juli 2014, 18:01

Was bedeutet das konkret für diejenigen, die noch nicht GEZahlt haben, wenn der "Gesetzgeber sich etwas sauberes überlegt" ?

Daß wenn man Glück hat, um die Zahlung rumkommt.
Und wenn man Pech hat, den Betrag halt nachzahlen muß, mehr nicht...

Alle die vorher schon gezahlt haben, haben ihre Kohle jetzt schon versenkt...
Titel: Re: Widerspruch nicht zu kenntnis genommen ......
Beitrag von: Hugo am 20. Juli 2014, 18:28
Person A hat wieder ein Gebühren/beitragsbescheid bekommen.
Wie oft kann Person A gegen die Bescheide Widerspruch leisten??
Kann Person A darauf verweisen das über die letzten Widerspüche
noch keine kenntnis nahme gegeben wurde?
Titel: Re: Widerspruch nicht zu kenntnis genommen ......
Beitrag von: PersonX am 20. Juli 2014, 18:59
Gegen jeden Bescheid ist einzeln Widerspruch zu erheben. Ein Mitteilung das Person A immer noch auf die Entscheidungen zu den zeitlich zurückliegenden Widersprüchen wartet kann natürlich angebracht werden. Auch ist es möglich solange keine Entscheidungen dazu vorliegen, im aktuellen Widerspruch die älteren Widersprüche gegen ältere Bescheide aufrecht zu erhalten.

Ein reiner Verweis auf ältere Widersprüche ohne aktuell auf den aktuellen Bescheid zu reagieren ist nicht zielführend. Es muss um wirksam Widerspuch zu heben der jeweils aktuelle Bescheid angesprochen werden.

Angemerkt sei, dass das Wort Widerspruch selbst nicht in dem Schreiben stehen muss, solange aus dem Inhalt selbst ersichtlich ist, das Person A mit dem Verwaltungsakt nicht einverstanden ist und das deutlich wird. Es muss zudem erkennbar sein gegen welchen Bescheid sich das Schreiben richtet.
Die Formvorschrift ist entsprechend einzuhalten, mit persönlicher Unterschrift, falls man es mit Post sendet oder zu Niederschrift bei der Behörde gibt. Falls es per Mail gesendet werden soll muss diese digitale Signatur zwingend vorhanden sein.
Titel: Re: Widerspruch nicht zu kenntnis genommen ......
Beitrag von: Vierauge am 20. Juli 2014, 21:33
Roggi, der RBStV ist vor dem Bundesverfassungsgericht? Woher hast Du diese Info? Wer hat es denn bis dahin geschafft? Ist doch eigentlich gar nicht möglich, wenn der Instanzenweg eingehalten werden muß. Hast Du da ein paar mehr Infos?
Titel: Re: Widerspruch nicht zu kenntnis genommen ......
Beitrag von: Roggi am 20. Juli 2014, 23:20
Roggi, der RBStV ist vor dem Bundesverfassungsgericht? Woher hast Du diese Info? Wer hat es denn bis dahin geschafft? Ist doch eigentlich gar nicht möglich, wenn der Instanzenweg eingehalten werden muß. Hast Du da ein paar mehr Infos?
Das war nur die Schlussfolgerung aus den Geschehnissen der letzten Zeit bezüglich des RBStV. Wann der RBStV vor dem Bundesverfassunngsgericht landet, ist nur eine Frage der Zeit, dieses Jahr sicherlich nicht, denn dann wäre die Finanzierung des örR in Gefahr. Nächstes Jahr dürften einige Klagen soweit sein, dass sie in Karlsruhe verhandelt werden. Da der RBStV Ende dieses Jahres gekündigt werden kann, wird hoffentlich eine vernünftige Finanzierung ohne Zwang geschaffen. Sonst wird diese Regelung sofort angegriffen, das ist möglich binnen eines Jahres. Beim RBStV wurde das nicht gemacht, weil diese Regelung nicht bekannt war hier. Wenn die Finanzierung also nicht vollends den Bach runtergehen soll, sind die Verantwortlichen gezwungen, eine Lösung zu finden, mit der jeder Leben kann. Da durch eine neue Regelung gleichzeitig die Finanzierung des örR gesichert wird, kann die jetzige Regelung gekippt werden, sofern das Bundesverfassungsgericht Grundrechtsverstösse erkennt.
Titel: Re: Widerspruch nicht zu kenntnis genommen ......
Beitrag von: Hugo am 27. August 2014, 13:26
Hallo liebe Mitstreiter

Vorab 2 neuigkeiten gibt es.

Die erste ist, 3 Kollegen von Person A haben sich den Kampf gegen die Rundfunkgebühren angeschlossen.

Die zweite ist, Person A hat nun ein weiteren bescheid gekriegt.

(Die anderen daten muss ich noch hochladen)
Titel: Re: Widerspruch nicht zu kenntnis genommen ......
Beitrag von: Hugo am 27. August 2014, 13:30
so ...

Jetzt steht der klage doch nichts mehr im Weg oder?