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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: maluk988 am 03. Juni 2014, 17:06
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Hallo miteinander,
Person A bekommt Ende 05/2014 per Infopost ein Schreiben des Beitragsservice.
Darin wird die Zahlungsverpflichtung des geräteunabhängigen Rundfunkbeitrags seit 01/01/2013 erklärt, hinzugefügt "Auf Basis gesetzlicher Bestimmungen haben wir die Adressdaten der Einwohnermeldeämter mit den bei uns angemeldeten Beitragszahlern abgeglichen. Unter Ihrem Namen konnten wir für diese Wohnung kein Beitragskonto finden." und ein Antwortbogen beigelegt.
Person A wohnt seit 06/2012 unter der vom Beitragsservice angeschriebenen Adresse. Person A bezieht seit Mitte 11/2013 ALG1 und seit Anfang 06/2014 Wohngeld. Person A hatte bis Stand Ende 05/2014 keine Anmeldeaufforderung oder sonstiges Schreiben vom Beitragsservice erhalten. Somit weiß Person A theoretisch nichts von einer Zwangsabgabe bzw. geräteunabhängigen Zahlungsverpflichtung seit 01/2013.
Ist eine Anmeldeaufforderung nach, und eine Rückzahlungsaufforderung für, 17(!) verstrichene(n) Monate(n) zulässig?
Welche Optionen hat Person A...
- generell?
- um eine rückwirkende Zahlung für diesen Zeitraum zu verhindern?
- bezüglich der wohl unumgänglichen Anmeldung beim Beitragsservice?
Vielen Dank schonmal für die Hilfe und Antworten hierzu!
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Generell gibt es nur die Möglichkeit, den "Beitragsbescheid mit Rechtbehelfsbelehrung" abzuwarten und gegen diesen Widerspruch und Klage zu erheben. Wenn die Befreiung beantragt werden soll, ist es leider unumgänglich, sich anzumelden. Es kann zwar versucht werden, sich ab Datum der Befreiung anzumelden, aber ob die das anerkennen ist fraglich.
Eine Klage ist sicherer, wenn man seine Grundrechte verletzt sieht.
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Mal eine Frage: Wenn jemand mit seiner Klage wegen Verletzung der Grundrechte (z.B. Gleichheitssatz) gegen den RB Recht bekäme, wäre der Rundfunk-Staatsvertrag dann mit sofortiger Wirkung ungültig?
Wenn vor Verwaltungsgericht geklagt wird nicht, denn ich glaube, es kann nur Bundesverfassungsgericht aufheben.
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Sehr wahrscheinlich, wenn ein Gesetz die Grundrechte verletzt, ist es ungültig. Es ist ein langer Weg bis vors Bundesverfassungsgericht, die Verwaltungsgerichte können das nicht entscheiden.
Bis es soweit ist, wird vermutlich ein neues Gesetz Gültigkeit haben.
§15 RBStV: Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2014 erfolgen
Es ist zudem die Rede davon, dass der RBStV evaluiert werden soll, dann wird sich wohl etwas ändern. Nicht ohne Grund wird verhindert, dass Klagen möglich werden. Wer nach dem Ende des RBStV weiterklagt, hat sein Ziel ereicht, alle anderen, die auch geklagt haben oder noch nicht gezahlt haben, sind fein raus. Geld zurück dürfte es nicht geben für diejenigen, die widerstandslos bezahlt haben.
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Danke Roggi für deine Antwort.
Hauptsächlich geht es darum die letzten 17 Monate nicht nachzahlen zu müssen. Die Gebühr wurde vor Umstellung auf die neue Regelung nicht gezahlt (was auch geklärt bzw. geregelt war) und eine Anmeldeaufforderung bzw. Info der neuen Regelung gab es bis zu diesem Schreiben nicht. Diese hohe Summe kann momentan auch schlicht und ergreifend gar nicht aufgebracht werden.
Carina... Wenn du eine Frage hast dann bitte ich dich diese woanderst zu stellen oder ein neues Thema aufzumachen. Ich habe dieses Thema eröffnet um Hilfe und Antworten zu aufgeführtem Fall zu erhalten und möchte auch, dass sich die Diskussion darum dreht!