gez-boykott.de::Forum
Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: dimon am 30. Mai 2014, 19:42
-
Liebe Gemeinde
es handelt sich dabei um insgesamt 140,00 Euro, die Person A der BG schuldet. Die Summe ist berechtigt und Person A ist bereit zu zahlen, jedoch in Raten.
Person A hat sich mit BG in Verbindung gesetzt und vorgeschlagen 10,00 Euro pro Monat zu zahlen. Heute ist die Nachricht von BG gekommen:
Zitat:
Ihrem Stundungsantrag können wir nicht zustimmen.
Wir sind grundsätzlich verpflichtet Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben und dürfen eine Stundung nur in Ausnahmefällen bewilligen (§ 76 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch-SGB-IV).
Begründung:
Zahlungserleichterungen werden nur gegen Sicherheitsleistungen (z.B. Bankbürgschaft, Lohn-oder Forderungsabtretungen) gewährt. Diese liegen uns nicht vor.
Übrigens im Schreiben ist keine Unterschrift vorhanden, was vorher nie der Fall war. Person A wusste immer wen sie anschreibt. Person A hat sonst mit BG nichts mehr zu tun, wenn 140,00 Euro gezahlt sind ist der Fall abgeschlossen und zwar bis zum Lebensende.
Die Methoden gleichen dem Beitragsservice. Person A kann hier nicht alles offenbaren, jedoch beabsichtigt die Zahlung in Raten zu begleichen auch über Gerichtvollzieher wenn es sein muß.
Was kann Person A nun machen?
-
Da geht es um Sozialversicherungsbeiträge, das ist ein anderes Rechtsgebiet
und in der Tat noch strenger als beim BS.
Person A ist wohl selbständig?
Da droht bei nicht fristgerechter Zahlung sogar ebenfalls die direkte Entsendung der
Vollstreckungsorgane und darüber hinaus Insolvenzbeantragung durch den SV-Träger.
Allerdings sind die BGs normalerweise etwas umgänglicher; sehr massiv werden die KK als
Einzugsbehörde für KK, RV, PV und AV.
Auf Ratenzahlung lassen sich SV und FA sehr ungern ein, und wenn, dann mit hohen Verzugszins-Aufschlägen.
P.S.: Hier ist der § 76 SGB IV komplett: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__76.html