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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Actros1841 am 27. Mai 2014, 20:43

Titel: Person A hat seinen Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe bekommen .
Beitrag von: Actros1841 am 27. Mai 2014, 20:43
Hallo Gemeinde ,

Person A hatte die Tage seinen Beschluss aufgrund seiner eingereichten Klage erhalten und musste mit entsetzen feststellen das die Arbeit auf den ersten Blick für die Katz war. Der Beschluss beinhaltet ,

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 11,68€ festgesetzt.

Kann dies schon das Ende bedeuten ? Hatt Person A seine ganze Zeit geopfert um am Ende nichts erreicht zu haben ?
Jedenfalls sieht Person A nicht ein die Flinte ins Korn zu werfen und gleichzeitig an aufgeben zu denken :-) Abgesehn davon ist Person A kein Jurist und stellt sich gleichzeitig die Frage was er nun machen soll ?
Jede weitere Schritte bzw. ein Einspruch gegen diesen Beschluss muss gut begründet sein, hat Person A das nicht schon in seiner Klage formuliert ?
Ist in dieser Sache noch Erfolg zu sehen? Oder kommt an Ende die Grosse Rechnung und die bissher nicht bezahlten Beiträge die noch ausstehen? Wie auch immer hat Person A natürlich auch Angt vor weiteren Androhungen oder Zwangsvollstreckungen ... :(
Titel: Re: Person A hat seinen Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe bekommen .
Beitrag von: karlsruhe am 27. Mai 2014, 21:56
Person a hat auch gestern Post ( im gelben Umschlag ;)) erhalten.
Streitwert ist höher, aber egal, es geht um die Sache.

beschlossen:

1. Der Antrag wird abgelehnt

bezieht sich bei mir 5 Zeilen weiter oben auf:

hier: Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO

Was steht bei dir an dieser Stelle.

Dies kann sich doch sicher nicht  auf die Klage beziehen ohne Verhandlung?
Titel: Re: Person A hat seinen Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe bekommen .
Beitrag von: Bürger am 27. Mai 2014, 22:52
1. Der Antrag wird abgelehnt
bezieht sich bei mir 5 Zeilen weiter oben auf:
hier: Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO

§ 80 Abs. 5 VwGO (http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html)
bezieht sich auf die auf Antrag mögliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs
("Aussetzung der Vollziehung" ... "Eilrechtsschutz" etc.):
Zitat
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

Dieser Antrag wurde offensichtlich abgelehnt.

Weitere Infos u.a. unter

Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980.0.html
Titel: Re: Person A hat seinen Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe bekommen .
Beitrag von: Fritzi am 28. Mai 2014, 08:12
Hallo Gemeinde ,

Person A hatte die Tage seinen Beschluss aufgrund seiner eingereichten Klage erhalten und musste mit entsetzen feststellen das die Arbeit auf den ersten Blick für die Katz war. Der Beschluss beinhaltet ,

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 11,68€ festgesetzt.

Kann dies schon das Ende bedeuten ? Hatt Person A seine ganze Zeit geopfert um am Ende nichts erreicht zu haben ?
Jedenfalls sieht Person A nicht ein die Flinte ins Korn zu werfen und gleichzeitig an aufgeben zu denken :-) Abgesehn davon ist Person A kein Jurist und stellt sich gleichzeitig die Frage was er nun machen soll ?
Jede weitere Schritte bzw. ein Einspruch gegen diesen Beschluss muss gut begründet sein, hat Person A das nicht schon in seiner Klage formuliert ?
Ist in dieser Sache noch Erfolg zu sehen? Oder kommt an Ende die Grosse Rechnung und die bissher nicht bezahlten Beiträge die noch ausstehen? Wie auch immer hat Person A natürlich auch Angt vor weiteren Androhungen oder Zwangsvollstreckungen ... :(


Jetzt bin ich ehrlich gespannt auf die Antwort derer, die hier gerne eine Klage empfehlen. Was kommt nach der Ablehnung der Klage? In diesem Moment wird wieder deutlich, wie alleine wir diesem Gesetz gegenüber stehen. Wir geben Geld aus für die Klage, bezahlen die Gerichtskosten und natürlich stehen da noch die unsäglichen Rundfunkbeiträge im Raum.

Ich bleibe derzeit immer noch bei meiner Ansicht "einfach nicht zahlen, basta". Aber wo das hinführen kann, können wir ja bei bereits voran geschrittenen Fällen sehen. Es hagelt rote Briefe. Und nun...?



Titel: Re: Person A hat seinen Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe bekommen .
Beitrag von: Radio_Libertas am 28. Mai 2014, 11:17

Jetzt bin ich ehrlich gespannt auf die Antwort derer, die hier gerne eine Klage empfehlen. Was kommt nach der Ablehnung der Klage? In diesem Moment wird wieder deutlich, wie alleine wir diesem Gesetz gegenüber stehen. Wir geben Geld aus für die Klage, bezahlen die Gerichtskosten und natürlich stehen da noch die unsäglichen Rundfunkbeiträge im Raum.


Das ist natürlich erst einmal ernüchternd und kann ich verstehen, dass viele hier aufgeben. Ich allerdings mache weiter. Ich werde bis an mein Lebensende keine Rundfunkgebühren zahlen und gegen jeden Bescheid klagen. Ja, ich bin so verrückt. Dazu stehe ich  :)
Titel: Re: Person A hat seinen Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe bekommen .
Beitrag von: Peer_Gynt am 28. Mai 2014, 14:56
Das war aber doch auch nur die Ablehnung der aufschiebenden Wirkung.

Das Hauptsacheverfahren läuft doch weiter.
Titel: Re: Person A hat seinen Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe bekommen .
Beitrag von: Actros1841 am 29. Mai 2014, 21:08
Halli Hallo,

Ja @ Karlsruhe, da hast du Recht es bezieht sich auf § 80 Abs. 5 VwGO wie Du es schon geschildert hast .

Person A hätte nie gedacht das dieser Verwaltungsakt noch so kompliziert wird  :police:. Es stellt sich wirklich die Frage das so weiter zu machen und am Ende evtl. doch noch den kürzeren zu ziehen. Wie schon von Fritzi angesprochen wurde investiert man sehr viel Geld für die Kosten an das Gericht und am Ende bekommt man keinen Zuspruch und muss hier nochmals Gerichtkosten sowie die Abzocke bezahlen was ja jetzt schon ca.400€ beträgt.

Abgesehn davon flattern ja bei Person A immer wieder Briefe ein bei denen man nicht versteht was die jetzt weigentlich wollen  :-\?

Person A hat einen weiteren Brief erhalten vom Verwaltungsgericht .

Zitat:

An die Verfügung vom 11.3.2014 in der Mittteilung gebeten wurde ,ob ebenfalls das Ruhen des Verfahrens beantragt wird ,wird erinnert.
------
Denke das hat sich auf das Schreiben von der Mafia bezogen die vorgeschlagen haben das Verfahren ruhen zu lassen bis diese Urteile gefallen sind in Koblenz und Karlsruhe.

Also sieht Person A jetzt den Sachverhalt so das um Antwort gebeten wird ob das Verfahren weiter gehen soll oder nicht !?

Diese Woche hat Person A jedoch einen weiteren Brief erhalten ( Kostenfestsetzungsantrag ) .

Ob das alles mal ein Gutes Ende hat ?  :(
Titel: Re: Person A hat seinen Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe bekommen .
Beitrag von: Actros1841 am 15. Juni 2014, 22:45
Das Verwaltungsgericht fragt Person A in einem Schreiben ob die Klage weiterhin aufrecht erhalten bleibt?
Natürlich möchte Person A an dieser Sache festhalten und sich dazu äußern.
Frage : Muss Person A eine Begründung abgeben oder reicht hier eine kurze Antwort wie zb: Hiermit bestätige Ich die Klage aufrecht zu erhalten.
Oder muss Person A sich auf welche Paragraphen berufen ?
Titel: Re: Person A hat seinen Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe bekommen .
Beitrag von: Roggi am 15. Juni 2014, 23:19
Bei ähnlichen Fragen haben die Klagenden beim Gericht angerufen und Auskunft erhalten.
Titel: Re: Person A hat seinen Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe bekommen .
Beitrag von: karlsruhe am 22. Juni 2014, 11:45
Person A hat gestern folgende Post vom Verwaltungsgericht erhalten:

Verwaltungsrechtsache
…......
gegen Südwestrundfunk – Referat Beitragsrecht -
wegen Rundfunkbeitrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22.05.2014 ist seit dem 11.06.2014
rechtskräftig.

Davor erhielt Person A mit gelben Brief folgende Post (als zugestellt vermerkt: 26.05.14)

Verwaltungsgericht Karlsruhe
Beschluss

in der Verwaltungsrechtssache

…...
…..
gegen
Südwestrundfunk -Referat Beitragsrecht-
-Anstalt des öffentlichen Rechts-
vertreten durch den Intendanten
Neckarstr. 221, 70190 Stuttgart

wegen Rundfunkbeitrag
hier: Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO

hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe – 8.Kammer – durch die Vorsitzende Richterin
am Verwaltungsgericht.... als Einzelrichterin
am 22.Mai 2014beschlossen:

1. Der Antrag wird abgelehnt
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens
3. Der Streitwert wird auf.....

Gründe …..........(3 Seiten)

letzte Seite:

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Verwaltungsgericht..........
Beschwerde eingelegt werden.

Fragen:
1. die Frist wurde versäumt, bzw. was hätte man schreiben sollen.
2. In der Anfechtungsklage vom 23.4.14 wurde im letzten Satz folgendes beantragt:

Hiermit beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung des Widerspruchsbescheids vom 17.3.14 nach § 80 (4) VwGO, bis über meine Klage entschieden wurde.


Was kann Person A machen, da

die Rechtskräftigkeit sich auf § 80 Abs. 5 VwGO bezieht

und aber § 80 (4) VwGO beantragt wurde.

Und was sollte man dann in so einer Beschwerde schreiben?



Davor erhielt Person A allerdings folgenden Brief vom 22.5.14


gegen

wegen Rundfunkbeitrag
hier: Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO

(siehe oben, gleicher Text)

hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe -8. Kammer – durch die Vorsitzende …..
am Verwaltungsgericht, den Richter am Verwaltungsgericht...... und dem Richter am Sozialgericht......

am 16.5.14
beschlossen
:

Der Rechtsstreit wird der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 6 Abs. 1 VwGO)

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 6 Abs. 4 VwGO)


Beschwerde einlegen? (Beschluss: 22.5.14) <<>>unfechtbar? (Beschluss: 16.5.14)
Titel: Re: Person A hat seinen Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe bekommen .
Beitrag von: ss32 am 22. Juni 2014, 19:45
Was kann Person A machen, da

die Rechtskräftigkeit sich auf § 80 Abs. 5 VwGO bezieht

und aber § 80 (4) VwGO beantragt wurde.

Bei Gericht kann man nur einen Antrag nach Absatz 5 stellen, Absatz 4 bezieht sich auf eine Aussetzung durch die Behörde selbst.
Das Gericht hat also einen Fehler des Klägers korrigiert.


Zitat
Beschwerde einlegen? (Beschluss: 22.5.14) <<>>unfechtbar? (Beschluss: 16.5.14)

Der Beschluss, die Entscheidung der Einzelrichterin zu übertragten, war unanfechtbar.

Gegen den Beschluss, mit dem der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt wurde, hätte innerhalb zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden können. Dafür ist es jetzt zu spät.

Entscheidend ist aber, wie das Hauptsacheverfahren ausgeht.






Ich finde es ziemlich tollkühn, gegen einen gesetzmäßigen Bescheid deswegen zu klagen, weil man das Gesetz für verfassungswidrig hält, wenn man weder über fundierte eigene Rechtskenntnisse noch über einen guten Anwalt verfügt.
Titel: Re: Person A hat seinen Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe bekommen .
Beitrag von: Bürger am 22. Juni 2014, 19:57
Ich finde es ziemlich tollkühn, gegen einen gesetzmäßigen Bescheid deswegen zu klagen, weil man das Gesetz für verfassungswidrig hält, wenn man weder über fundierte eigene Rechtskenntnisse noch über einen guten Anwalt verfügt.
Nun, der Bürger wird leider zu dieser "Tollkühnheit" geradezu gezwungen.
Etwas anderes, als gegen das Gesetz zu klagen, bleibt einem ja nicht übrig.
Man muss es wohl auch - gelinde ausgedrückt - als "tollkühn" bezeichnen, überhaupt ein solch handwerklich miserables, unsoziales, grundrechtsverletzendes und datenschutzmissachtendes "Gesetz" abzuschließen...
Das soll uns alle nicht daran hindern, sondern - ganz im Gegenteil - dazu anspornen, uns intensiver damit auseinanderzusetzen.

Dranbleiben. Weitermachen. :)
Titel: Re: Person A hat seinen Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe bekommen .
Beitrag von: ss32 am 22. Juni 2014, 20:22
Ich finde es ziemlich tollkühn, gegen einen gesetzmäßigen Bescheid deswegen zu klagen, weil man das Gesetz für verfassungswidrig hält, wenn man weder über fundierte eigene Rechtskenntnisse noch über einen guten Anwalt verfügt.
Nun, der Bürger wird leider zu dieser "Tollkühnheit" geradezu gezwungen.
Etwas anderes, als gegen das Gesetz zu klagen, bleibt einem ja nicht übrig.

Du hast die falschen Teile meines Beitrags hervorgehoben.

Ein solches Vorgehen ist nur dann ansatzweise erfolgversprechend, wenn man sich selbst sehr gut auskennt oder einen sehr guten Anwalt hat. Als Laie auf eigene Faust kann man eigentlich nur baden gehen.
Titel: Re: Person A hat seinen Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe bekommen .
Beitrag von: Radio_Libertas am 22. Juni 2014, 20:53
Ein solches Vorgehen ist nur dann ansatzweise erfolgversprechend, wenn man sich selbst sehr gut auskennt oder einen sehr guten Anwalt hat. Als Laie auf eigene Faust kann man eigentlich nur baden gehen.

Die Klagen gegen den neuen Rundfunkbeitrag haben zwei Stoßrichtungen. Sie sind:

a) Politischer Protest, denn viele Klagen sind Ausdruck des Widerstands gegen das neue Zwangsfernsehsystem.

b) Eine kleine Chance, dass doch einer der vielen Bürger zumindest einmal mit einer Klage Erfolg hat.

Während nicht klagen, die Hände in den Schoß legen und zuschauen, wie unsere Demokratie langsam in eine postdemokratische "Schöne neue Welt" im Sinne Huxleys umgewandelt wird, ganz sicher das ist, was die politischen Eliten vom medial zugemüllten Bürger erwarten und was durch die öffentliche-rechtlichen Medien auch gefördert wird.

Denn das oberste Ziel der Politik ist die politische Passivität des Bürgers. Wir sollen vor der Flimmerkiste abhängen, Bier trinken, Fußball schauen und den Mund halten. Und wer nicht klagt, tut genau das, was die Politik möchte.

Gleichzeitig sind auch schon hochkarätige Juristen mit viel Geld dahinter gescheitert. Man schaue sich nur die Rossmann Klage an. Also Applaus für alle die Klagen!

Und wie heißt es so schön:

Wer klagt, kann gewinnen oder verlieren. Wer nicht klagt, hat schon verloren.
Titel: Re: Person A hat seinen Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe bekommen .
Beitrag von: Bürger am 22. Juni 2014, 21:08
Ich finde es ziemlich tollkühn, gegen einen gesetzmäßigen Bescheid deswegen zu klagen, weil man das Gesetz für verfassungswidrig hält, wenn man weder über fundierte eigene Rechtskenntnisse noch über einen guten Anwalt verfügt.
Nun, der Bürger wird leider zu dieser "Tollkühnheit" geradezu gezwungen.
Etwas anderes, als gegen das Gesetz zu klagen, bleibt einem ja nicht übrig.
Du hast die falschen Teile meines Beitrags hervorgehoben.
Ein solches Vorgehen ist nur dann ansatzweise erfolgversprechend, wenn man sich selbst sehr gut auskennt oder einen sehr guten Anwalt hat. Als Laie auf eigene Faust kann man eigentlich nur baden gehen.

Nein, nein. Ich wollte genau das Dilemma hervorheben:
Muss man schon "tollkühn" sein, um sich gegen Verfassungswidrigkeit zu wehren - unabhängig davon, über welche Rechtskenntnisse oder Anwälte man verfügt?
Ich wollte betonen, dass man freiwillig "baden gehen" kann - oder mit Widerstand...

Nicht jedem ist Rechtsverständnis gottgegeben.
Nicht jeder hat die Zeit oder die Fähigkeiten, sich das alles neben dem mühsamen Alltag und dem restlichen Kampf und der Aufklärungsarbeit, die wir hier leisten, anzueignen.
Nicht jeder kennt einen "guten Anwalt" [Anm.: auch gute Anwälte sind schon "baden gegangen"] oder hat das nötige "Kleingeld" dafür.

Dennoch - auch wenn ich nicht zwangläufig "zurate" - ist es auch oder insbesondere diesen Leuten anzuerkennen, wenn sie in ihrer "Verzweiflung" und "Ratlosigkeit" nicht wehrlos aufgeben.

Will man nicht schon nach dem Alibi-Widerspruchsverfahren aufgeben, bleibt eben nur noch, wenigstens in die 1. Instanz zu gehen. Dass dabei Rechtsverständnis und ein sachkundiger Anwalt (aber eben auch nur *eventuell*!) hilfreich oder "erfolgversprechender" sein können, will ich nicht bestreiten.

Ich möchte aber den Betroffenen Mut zusprechen, sich damit weiter auseinanderzusetzen, oder diesen Personen XYZ Wege aufzeigen, wie sie auch ohne allzu fundiertes Rechtswissen von anderen Verfahren lernen oder profitieren können.

Ich möchte nicht, dass diese Leute entmutigt, sondern (ohne das Blaue vom Himmel herunterzureden) ermutigt werden - insbesondere natürlich auch, sich weiter damit zu befassen.

"Tollkühn" finde ich daher nicht so recht den passenden Begriff für deren Verhalten...
...aber das mag nur mein persönliches Wortverständnis sein ;)

PS: Es geht nicht nur um "Erfolg" - es geht auch um *Widerstand*/ *Protest*.
Wenn man sich immer nur wehren würde, wenn etwas vermeintlich "ansatzweise erfolgversprechend" ist, dann hätten schon unsere Vorfahren bei so manchen Dingen aufgeben müssen... ;)
...und wir hätten heute eine andere, vermutlich noch schlimmere Welt :(
Titel: Re: Person A hat seinen Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe bekommen .
Beitrag von: Radio_Libertas am 22. Juni 2014, 21:44
PS: Es geht nicht nur um "Erfolg" - es geht auch um *Widerstand*/ *Protest*.
Wenn man sich immer nur wehren würde, wenn etwas vermeintlich "ansatzweise erfolgversprechend" ist, dann hätten schon unsere Vorfahren bei so manchen Dingen aufgeben müssen... ;)
...und wir hätten heute eine andere, vermutlich noch schlimmere Welt :(


Ich denke, das ist der richtige Ansatz. Der neue Zwangsbeitrag ist Gesetz, geltendes Recht. Man kann dagegen protestieren, indem man klagt. Dass so eine Klage jedoch Erfolg hat, ist erst einmal unwahrscheinlich, ganz gleich, ob man einen teuren Anwalt hat oder nicht.

Nichts zu tun, ist jedoch der falsche Weg... und wenn viele klagen, viele protestieren, viele kleine Einzelpetitionen bei den Petitionsausschüssen eingehen, dann wird sich auf die Dauer auch was bewegen... da bin ich mir sicher.
Titel: Re: Person A hat seinen Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe bekommen .
Beitrag von: karlsruhe am 22. Juni 2014, 22:14
OK
und nun
wie konkret weiter?
Titel: Re: Person A hat seinen Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe bekommen .
Beitrag von: ss32 am 22. Juni 2014, 23:10
PS: Es geht nicht nur um "Erfolg" - es geht auch um *Widerstand*/ *Protest*.
Wenn man sich immer nur wehren würde, wenn etwas vermeintlich "ansatzweise erfolgversprechend" ist, dann hätten schon unsere Vorfahren bei so manchen Dingen aufgeben müssen... ;)
...und wir hätten heute eine andere, vermutlich noch schlimmere Welt :(

Allerdings taugt der Rechtsweg nicht zum Widerstand oder Protest gegen politische Entscheidungen.

Wer deswegen klagt, halst sich nur zusätzliche Kosten auf. Urteile zu ihren Gunsten stören die Entscheider nicht im Geringsten. Klagen sollte man, wenn man an den Sieg glaubt.
Für Protest und Widerstand gibt es Demonstrationen, Presseveröffentlichungen, Petitionen, Kontakt mit Politikern, Wahlentscheidungen, ...
Titel: Re: Person A hat seinen Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe bekommen .
Beitrag von: karlsruhe am 22. Juni 2014, 23:30
Mehreres davon in Arbeit, aber was kann Person A nun wirklich konkret machen?

1..............

2....................

3............
Titel: Re: Person A hat seinen Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe bekommen .
Beitrag von: Bürger am 22. Juni 2014, 23:48
Allerdings taugt der Rechtsweg nicht zum Widerstand oder Protest gegen politische Entscheidungen.
Wer deswegen klagt, halst sich nur zusätzliche Kosten auf. Urteile zu ihren Gunsten stören die Entscheider nicht im Geringsten. Klagen sollte man, wenn man an den Sieg glaubt.
Für Protest und Widerstand gibt es Demonstrationen, Presseveröffentlichungen, Petitionen, Kontakt mit Politikern, Wahlentscheidungen, ...
Der Rechtsweg taugt sehr wohl "zum Widerstand oder Protest gegen politische Entscheidungen":
Er ist - neben "Demonstrationen, Presseveröffentlichungen, Petitionen, Kontakt mit Politikern, Wahlentscheidungen, ..." - *ein* weiterer nicht zu verachtender Baustein des bunten Mosaiks.
Abschlägige Entscheidungen zeigen immer deutlicher die wahre Fratze des dahinter steckenden Systems - und gießen Öl ins Feuer des Widerstands.
Der Rechtsweg ist ein unumstößliches Zeichen nicht vorhandener Akzeptanz.
Er ist - von manchen - ein schierer Hilfeschrei...
...aber selbst wenn er nur für vorübergehenden Aufschub sorgt:
Jeder möge den Weg, den er sich selbst zutraut, soweit gehen, wie er es sich zutraut.

An den finalen Sieg glauben wir hier hoffentlich alle ;)
Das dieser vermutlich nicht in der 1. Instanz gewonnen wird, dessen sind wir uns zwischenzeitlich wohl bewusst.
Wobei hier nochmals verwiesen sei auf das Musterverfahren von Prof. Koblenzer am VG Freiburg
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8639.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8639.msg66474.html#msg66474

Ich halte mich an die Aussage Herrn Prof. Koblenzers im Artikel

Focus, 31.08.2013
Neue Klage gegen TV-Gebühr
Beim Bundesverfassungsgericht und beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof stauen sich Beschwerden gegen den Rundfunkbeitrag.
Wer auf eine mögliche Erstattung hofft, muss Rechtsmittel einlegen.

http://www.focus.de/kultur/medien/tid-33169/kultur-und-medien-leben-neue-klage-gegen-tv-gebuehr_aid_1074386.html

Zitat
[...]
Die bei einer solchen Pro-Futuro-Entscheidung nicht verfassungskonform eingezogenen Beiträge bekäme bei entsprechender Anordnung des Bundesverfassungsgerichts aber nur derjenige zurück, der sich juristisch gegen die Zwangszahlungen zur Wehr gesetzt habe, warnt Thomas Koblenzer.

Der vom Beitragsservice vielfach in Aussicht gestellte Erstattungsanspruch nach § 10 Abs. 3 RBeitrStV greife im Fall einer Unvereinbarkeitserklärung durch das Bundesverfassungsgericht nämlich nicht.

Tatsächlich sei „zwingend der Rat zu geben“, sich rechtswirksam zur Wehr zu setzen, mahnt Koblenzer.

Lasst uns nun in diesem Sinne bitte nicht weiter abschweifen, sondern weiter an den fiktiven Fällen arbeiten... ;)
Titel: Re: Person A hat seinen Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe bekommen .
Beitrag von: Totalverweigerer am 23. Juni 2014, 00:20
Ich halte die Zahlungsverweigerung für das wirksamste Mittel gegen den Knebelvertrag zur Rundfunkfinanzierung. Dadurch entzieht man der herrschenden Gelddiktatur, zu der der ör Staatsfunk gehört, das Arbeitsmittel, mit dem sie ihre Sauereien finanziert.

Die Klage die mein RA eingereicht hat schimmelt seit Sept. 2012 beim Gericht vor sich hin. Allerdings mache ich mir da keine Illusion auf ein Urteil zu meinen Gunsten. Was die Justiz angeht, bin ich der gleichen Ansicht die Georg Büchner 1834 im Hess. Landboten veröffentlicht hat. 

Was die Wirksamkeit von Petitionen angeht, bin ich skeptisch.
Titel: Re: Person A hat seinen Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe bekommen .
Beitrag von: Bürger am 23. Juni 2014, 01:18
...um noch mal auf das eigentliche Thema zurückzukommen:

Person A hat augenscheinlich
- ohne akut drohende/ eingeleitete Vollstreckung und mglw. auch
- ohne vorherigen entsprechenden Antrag bei der Landesrundfunkanstalt bzw. dortiger diesbezüglicher Entscheidung
"vorsorglich" (und somit offensichtlich nicht erfolgversprechend)
Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" gem. § 80 (4) VwGO beim Verwaltungsgericht gestellt.

Dies ist der VwGO nach so jedoch offensichtlich nicht vorgesehen.

Person A hat hier augenscheinlich mehrere Dinge "versemmelt" und hätte sich - wie in einem ähnlichen fiktiven Fall - lieber etwas mehr einlesen sollen, wie vorgeschlagen unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8639.msg63763.html#msg63763

Schon der Blick in den Wortlaut von
§ 80 VwGO
www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html
lässt den Unterschied zwischen Abs. (4) und (5) erkennen:
Zitat
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, [...]

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, [...]

Das Gericht hat somit offensichtlich lediglich den
- augenscheinlich fälschlich gestellten Antrag gem. (4) ans Gericht
"umformuliert" in einen
- Antrag gem. (5) ans Gericht
und also (vermeintlich "im Sinne" des Antragstellers) einen an das Gericht gerichteten Antrag "korrigiert".

Danach hat das Gericht augenscheinlich lediglich beschlossen, diesen Antrag abzulehnen, da offensichtlich der Anlass dafür fehlt (nämlich die Ablehnung des Antrags auf "Aussetzung der Vollziehung" bei der Behörde bzw. eine akut drohende/ eingeleitete Vollstreckung).

Andere Gerichte haben in ähnlichen Fällen etwas mehr Bürgerverständnis aufgebracht und den Antragsteller um Stellungnahme gebeten, ob dieser
- den Antrag so meine, wie er ihn gestellt habe und
- ob er diesen unter dem Aspekt eines fehlenden Anlasses dennoch aufrecht erhalten wolle.

Es ist ein wenig Lehrgeld - und damit einhergehend ein Appell an die juristischen Laien, sich mit den Sachverhalten und Grundlagen auch wirklich vertraut zu machen, um nicht schon an formalen Unzulänglichkeiten zu scheitern.
Eventuell hätte Person A, bevor der Beschluss rechtskräftig wurde, den Antrag mit diesem Wissen noch (kostenfrei?) zurückziehen können.

Das Kind scheint in diesem und ähnlichen fiktiven Fällen ja aber noch nicht in den Brunnen gefallen zu sein.
Das Hauptsacheverfahren ist davon wohl ohnehin nicht tangiert.
Und eine Vollstreckung scheint ebenfalls noch nicht zu drohen.
Die Antalten scheinen - so der Tenor aus anderen fiktiven Fällen hier und anderswo - bei
laufenden Verfahren die Vollstreckung ohnehin auszusetzen.

Auch dies ein möglicher weiterer Grund, durchaus in Klage zu gehen.

Kopf hoch + weiter ;)
Titel: Re: Person A hat seinen Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe bekommen .
Beitrag von: Unterstützer am 23. Juni 2014, 17:31
Sehr gut analysiert.
Macht regelrecht Spaß das zu lesen.
Ich vermute, dass damit die brennenden Fragen von Person A beruhigend geklärt sind.
Das kostet jetzt zwar leider ein bischen Lehrgeld, aber unterm Strich ist nichts schlimmes passiert.
Titel: Re: Person A hat seinen Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe bekommen .
Beitrag von: Peer_Gynt am 23. Juni 2014, 18:15
Eventuell hätte Person A, bevor der Beschluss rechtskräftig wurde, den Antrag mit diesem Wissen noch (kostenfrei?) zurückziehen können.
Leider nicht kostenfrei.

Ich hatte in meiner VG-Klage ursprünglich u.a. beantragt, die Beklagte zu verurteilen, (Ziff. 2) "den Antrag des Klägers auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 4 VwGO) zu bescheiden".

Das VG hat eine Umdeutung vorgenommen dahingehend, nur ein Antrag "auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung" nach § 80 Abs. 5 VwGO sei zielführend.

Jetzt wissen wir ja aus diesem Forum, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO oft kostenpflichtig abgewiesen wird, vor allem dann, wenn der Gerichtsvollzieher eben noch nicht vor der Tür steht.

Deshalb habe ich, klug wie ich bin (habe ich gedacht), die Klage zu Ziff. 2 zurückgenommen.
Diese Teil-Rücknahme bekam ich dann vom VG bestätigt, ergänzt um einen Beschluss: "Das Verfahren zu Ziff. 2 wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf € 57,94" (bzw. € 30,97 bzgl. des zweiten Beitragsbescheides) "festgesetzt."

Wieviel das jetzt genau in Euro für mich ausmacht, weiß ich noch nicht;
möglicherweise wird es die bekannte Mindestgebühr von € 105,00, natürlich x 2.

Wohlgemerkt zusätzlich zu den 2 x € 105,00 für die eigentlichen Klagen
(wobei zu sagen ist, dass ich nur 1 x Klage auf Bescheidung zweier Widersprüche eingelegt hatte, aber das VG
hat hieraus 2 Verfahren gemacht (Verfahrenstrennung) und 2x diese zusätzlichen € 105,00 als Vorauszahlung erhoben.

Jetzt hoffe ich darauf, dass RFA/BS zur Bescheidung verurteilt werden und ich wenigstens 2 x € 105,00 zzgl. meiner
Auslagen zurückbekomme... mal sehen...

...